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Leitsatz

XI ZR 449/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:101017UXIZR449
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:101017UXIZR449.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 449/16 Verkündet am: 10. Oktober 2017 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 357 Abs. 1 Satz 1 (Fassung bis zum 12. Juni 2014), §§ 346 ff. BGB § 432 Widerrufen mehrere Darlehensnehmer ihre auf Abschluss eines Verbraucher- darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen oder wandelt sich nach Wi- derruf nur eines der Darlehensnehmer der Verbraucherdarlehensvertrag im Verhältnis zu sämtlichen Darlehensnehmern in ein (einheitliches) Rückgewähr- schuldverhältnis um, sind die Darlehensnehmer Mitgläubiger der aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Ansprüche (Fortführung von Se- natsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 22, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 449/16 - OLG Koblenz LG Mainz - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der An- schlussrevision der Kläger das Urteil des 8. Zivilsenats des Ober- landesgerichts Koblenz vom 29. Juli 2016 im Kostenpunkt und in- soweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt wor- den ist. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 20. Juli 2015 wird auch insoweit zurück- gewiesen, als auf ihr Rechtsmittel die Beklagte verurteilt worden ist, an die Kläger zur gesamten Hand 128,22 € nebst Zinsen hie- raus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2014 zu zahlen. Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions- verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Ab- schluss von zwei Verbraucherdarlehensverträgen gerichteten Willenserklärun- gen der Kläger. Die Kläger schlossen am 11. April 2006 mit der Beklagten zwecks Finan- zierung einer Immobilie zwei Darlehensverträge über je 110.000 €. Der Darle- hensvertrag zur Nr. 01 beinhaltete die Abrede eines für 15 Jahre fes- ten Zinssatzes von nominal 4,41%. Der andere Darlehensvertrag, der auf die Nr. 02 einen Betrag von 15.400 € und auf die Nr. 03 einen Betrag von 94.600 € verteilte, sah zunächst eine variable Verzinsung nach Maßgabe des Drei-Monats-EURIBOR zuzüglich einer Marge vor. Ab dem Jahr 2007 zahlten die Kläger aufgrund einer Konditionenanpassung auch insoweit einen festen Zinssatz. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten diente eine Buchgrundschuld an dem Grundstück der Kläger über 220.000 €. Die Beklagte belehrte die Kläger bei Abschluss der Darlehensverträge im April 2006 über ihr Widerrufsrecht jeweils gleichlautend wie folgt: 1 2 - 4 - - 5 - - 6 - Die Kläger verkauften das Grundstück im Juni 2013 an einen Dritten. Sie vereinbarten mit dem Käufer, dass der Eigentumsübergang - soweit hier von Interesse - "frei von im Grundbuch eingetragenen Rechten und Lasten" erfolgen solle. Der beurkundende Notar forderte die Beklagte am 19. Juni 2013 zur Ertei- lung einer Löschungsbewilligung auf, die die Beklagte in öffentlich beglaubigter Form mit Schreiben vom 6. August 2013 übermittelte. Die Kläger lösten die Restdarlehenssummen im September 2013 ab. Die Beklagte forderte und die Kläger zahlten Aufhebungsentgelte in Höhe von 6.920,69 € und 7.695,36 €, ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 150 € und Kosten der öffentlichen Beglaubi- gung der Löschungsbewilligung in Höhe von 128,22 €. Die Kläger widerriefen mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 20. Juni 2014 ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenser- klärungen und forderten die Beklagte zur Zahlung bis zum 30. Juni 2014 auf. Die Klage auf Rückzahlung der Aufhebungsentgelte, des Bearbeitungs- entgelts und der Kosten der öffentlichen Beglaubigung "zur gesamten Hand" nebst Zinsen, außerdem auf Freistellung von vorgerichtlich verauslagten An- waltskosten, hat das Landgericht abgewiesen. Dagegen haben die Kläger Beru- fung eingelegt. Die Beklagte hat während des Berufungsverfahrens hilfsweise mit einem bestrittenen (eigenen) Anspruch auf "Nutzungsersatz" aufgerechnet. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage bis auf das Freistellungsbe- gehren stattgegeben. In den Gründen hat es dahin erkannt, der Beklagten ste- he der hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Anspruch nicht zu. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte, die auf die Hilfsaufrechnung nicht zurückkommt, die vollständige Zurückweisung der kläge- rischen Berufung. Die Kläger verfolgen mit ihrer Anschlussrevision ihr Freistel- lungsbegehren weiter. 3 4 5 - 7 - Entscheidungsgründe: A. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht (OLG Koblenz, Urteil vom 29. Juli 2016 - 8 U 922/15, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt: Zwischen den Parteien seien im April 2006 Verbraucherdarlehensverträ- ge zustande gekommen, so dass den Klägern das Recht zugestanden habe, ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen zu widerrufen. Durch die Verwendung des Wortes "frühestens" bei der Beschreibung der Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist habe die Beklagte die Kläger über die Bedingungen des Widerrufs undeutlich unterrichtet. Auf die Ge- setzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung nach der maßgebli- chen Fassung der BGB-Informationspflichten-Verordnung könne sich die Be- klagte nicht berufen, weil die Widerrufsbelehrung der Beklagten dem Muster nicht vollständig entsprochen habe. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung sei die Widerrufsfrist nicht angelaufen, so dass die Kläger den Widerruf noch 2014 hätten erklären können. Dass die Parteien vor Ausübung des Widerrufsrechts Aufhebungsverträ- ge geschlossen hätten, stehe weder dem Widerruf der auf Abschluss der Dar- lehensverträge gerichteten Willenserklärungen noch einem Anspruch auf Er- 6 7 8 9 10 - 8 - stattung der Aufhebungsentgelte entgegen. Durch diese Vereinbarung hätten die Parteien die Darlehensverträge nicht beseitigt, sondern lediglich die Bedin- gungen für deren Beendigung modifiziert. Einen selbständigen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Aufhebungsentgelte hätten die Aufhebungsverträge nicht geschaffen. Die Kläger hätten ihr Widerrufsrecht nicht verwirkt. Das Verhalten eines Verbrauchers, der von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis habe, lasse kei- nen Schluss darauf zu, er werde von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht kei- nen Gebrauch machen. Die Beklagte könne ein schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeige- führt habe, indem sie eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht erteilt habe. Für die Beklagte habe die Möglichkeit der Nachbelehrung bestanden. Jedenfalls während der Laufzeit der Darlehen sei ihr zuzumuten gewesen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, weil der Mangel der Widerrufsbeleh- rung aus ihrer Sphäre hergerührt habe und sie gesetzlich verpflichtet gewesen sei, eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen. Die Kläger hätten das Widerrufsrecht auch nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Ihnen könne ein widersprüchliches Verhalten hier nur vorgehalten werden, wenn - wie nicht - feststünde, dass sie ihr fortbestehendes Widerrufs- recht gekannt hätten. Dafür bestünden ebenso wenig Anhaltspunkte wie für ei- ne Schädigungsabsicht der Kläger. Auf der Grundlage des durch den Widerruf entstandenen Rückgewähr- schuldverhältnisses könnten die Kläger die Aufhebungsentgelte, das Bearbei- tungsentgelt und Erstattung der Kosten für die öffentliche Beglaubigung der Lö- schungsbewilligung verlangen. 11 12 13 - 9 - II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Das Berufungsgericht hat allerdings im Ausgangspunkt richtig erkannt, den Klägern sei gemäß § 495 Abs. 1 BGB zunächst das Recht zugekommen, ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen nach § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung zu widerrufen. 2. Ebenfalls zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Wi- derrufsfrist sei bei Erklärung des Widerrufs am 20. Juni 2014 noch nicht abge- laufen gewesen. a) Die den Klägern erteilten Widerrufsbelehrungen informierten mittels des Einschubs "frühestens" unzureichend deutlich über den Beginn der Wider- rufsfrist (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 18). Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen, zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 31. März 2008 geltenden Fassung kann sich die Beklagte, die unter der Überschrift "Finanzierte Geschäfte" den Gestaltungs- hinweis 9 nicht vollständig umgesetzt hat, nicht berufen (Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 27, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). b) Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass die auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen der Kläger auch noch nach vorzeitiger Beendigung der Darlehensverträge widerrufen werden konnten. Zweck des Widerrufsrechts ist, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, sich von dem geschlossenen Vertrag auf einfache Weise durch Widerruf zu lösen, 14 15 16 17 18 - 10 - ohne die mit sonstigen Nichtigkeits- oder Beendigungsgründen verbundenen, gegebenenfalls weniger günstigen Rechtswirkungen in Kauf nehmen zu müs- sen. Deshalb kann der Verbraucher seine auf Abschluss eines Verbraucherver- trags gerichtete Willenserklärung widerrufen, auch wenn die Parteien den Ver- trag vor Ausübung des Widerrufsrechts einvernehmlich beendet haben, ohne sich - wie hier nicht - zugleich über das Widerrufsrecht zu vergleichen (Senats- urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 28). 3. Revisionsrechtlicher Überprüfung anhand der neueren Senatsrecht- sprechung (Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 40 und - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 37, vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 30 f. und vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 27 f.) nicht stand halten aber die Erwägun- gen, mit denen das Berufungsgericht eine Verwirkung des Widerrufsrechts ver- neint hat. Dass die Beklagte davon ausging oder ausgehen musste, die Kläger hätten von ihrem Widerrufsrecht keine Kenntnis, schloss entgegen der Rechts- meinung des Berufungsgerichts eine Verwirkung nicht aus (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juni 1957 - II ZR 15/56, BGHZ 25, 47, 53 und vom 16. März 2007 - V ZR 190/06, WM 2007, 1940 Rn. 8). Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beklagte "die Situation selbst herbeigeführt hat", weil sie eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht erteilt hat. Gerade bei beendeten Verbraucherdarle- hensverträgen - wie hier - kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unter- bleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Wider- rufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren (Senatsur- teil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, aaO, Rn. 41). Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (Senatsurteil vom 11. Oktober 2016, aaO, Rn. 30; Senatsbeschluss vom 12. September 2017 - XI ZR 365/16, n.n.v., Rn. 8). 19 20 - 11 - 4. Zu Recht hat das Berufungsgericht dagegen angenommen, die Kläger hätten mit der Leistung der Aufhebungsentgelte und des Bearbeitungsentgelts eine sich aus den Darlehensverträgen ergebende Verpflichtung erfüllt, so dass diese Leistungen im Falle eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB zurückzugewähren seien (Se- natsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 32). 5. Indessen hält das Berufungsurteil einer revisionsrechtlichen Überprü- fung nicht stand, soweit das Berufungsgericht gemeint hat, die Kläger könnten - das Entstehen eines Rückgewährschuldverhältnisses nach Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen der Kläger unterstellt - auch die Rückgewähr der der Beklagten erstatteten Kosten für die öffentliche Beglaubigung der Löschungsbewilligung fordern. Der Anspruch der Beklagten auf Erstattung der Kosten für die öffentliche Beglaubigung der Lö- schungsbewilligung folgt - vergleichbar dem Anspruch auf Erstattung der Kos- ten für die öffentliche Beglaubigung der löschungsfähigen Quittung nach § 369 Abs. 1 BGB - aus § 1192 Abs. 1, §§ 1144, 897 BGB (vgl. Senatsurteile vom 7. Mai 1991 - XI ZR 244/90, BGHZ 114, 330, 333 f. und vom 30. November 1993 - XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 259; Staudinger/Wolfsteiner, BGB, Neubearb. 2015, § 1144 Rn. 22; MünchKommBGB/Lieder, 7. Aufl., § 1144 Rn. 19). Aus dem Rechtsgedanken des § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB aF folgt hier schon deshalb nichts anderes, weil die Löschungsbewilligung vor dem Wirk- samwerden des Widerrufs erteilt wurde. 6. Das Berufungsgericht, das den Klägern Verzugszinsen wie beantragt ab dem 1. Juli 2014 zuerkannt hat, hat schließlich übersehen, dass sich die Be- klagte jedenfalls mit Ablauf des 30. Juni 2014 nach Maßgabe der mit Senatsur- teil vom 21. Februar 2017 (XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 23 ff.) aufgestell- ten Grundsätze mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB nicht in Schuldnerverzug befand. 21 22 - 12 - III. Das Berufungsurteil unterliegt, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten entschieden hat, wegen der rechtsfehlerhaften Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verwirkung der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO). Insoweit stellt es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). IV. Soweit das Berufungsgericht den Klägern auf deren Berufung Erstattung der an die Beklagte geleisteten Kosten für die öffentliche Beglaubigung der Lö- schungsbewilligung nebst Zinsen gewährt hat, ist die Sache zur Endentschei- dung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Den Klägern steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch zu. Er folgt aus den oben genannten Gründen nicht aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB. Die Kläger können die Erstattung - die Richtigkeit ihres Vorbringens unterstellt - auch nicht mit dem Argument beanspruchen, da die Löschungsbewilligung im Zusammenhang mit der Veräu- ßerung des Grundstücks durch die Kläger erteilt worden sei, habe die Beklagte Kosten für die öffentliche Beglaubigung nicht für erforderlich erachten dürfen, weil die Kläger ohnehin einen Notar mit der Abwicklung beauftragt hätten. Aus- weislich des notariellen Kaufvertrags war der beurkundende Notar von den Klä- gern beauftragt, "die Unterlagen zur Lastenfreistellung" bei der Beklagten anzu- fordern. Der Beklagten entstanden die Kosten für die öffentliche Beglaubigung mithin auf Veranlassung der Kläger. Die Höhe der Kosten als solche haben die Kläger nicht in Frage gestellt. 23 24 25 - 13 - V. Im Übrigen ist die Sache, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, nicht zur Endentscheidung reif. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Beru- fungsgericht im Anschluss an den korrekt formulierten Antrag der Kläger richtig davon ausgegangen ist, die Kläger seien - das Bestehen eines Zahlungsan- spruchs unterstellt - Mitgläubiger nach § 432 BGB und nicht, was das Beru- fungsgericht ohnehin wegen § 308 Abs. 1 ZPO nicht ausurteilen dürfte (vgl. Se- natsurteil vom 7. Juni 2005 - XI ZR 311/04, WM 2005, 1432, 1434), Gesamt- gläubiger nach § 428 BGB. Mitgläubigerschaft ist die Regel, Gesamtgläubiger- schaft die Ausnahme (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 432 Rn. 1). Das gilt auch im Anwendungsbereich der §§ 346 ff. BGB (MünchKommBGB/Gaier, 7. Aufl., § 351 Rn. 5; aA Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 346 Rn. 117). Zwar konnte jeder der Kläger seine auf den Abschluss der Darle- hensverträge gerichtete Willenserklärung gesondert widerrufen. Sowohl der - hier erklärte - Widerruf beider Kläger als auch der Widerruf nur eines der Klä- ger - dann nach § 139 BGB - führen aber dazu, dass sich die Darlehensverträ- ge im Verhältnis zu sämtlichen Klägern jeweils in ein (einheitliches) Rückge- währschuldverhältnis umwandeln (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 22). Aus diesen der Zahl der Darlehensver- träge entsprechenden Rückgewährschuldverhältnissen resultiert (jeweils) eine (einfache) Forderungsgemeinschaft, die die Kläger zu Mitgläubigern macht (vgl. OLG Celle, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 13 U 205/13, juris Rn. 87; Pa- landt/Grüneberg, aaO, Rn. 3). Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, die Darlehens- verträge seien nicht in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt worden, wird es seine Entscheidung über die Hilfsaufrechnung zur Klarstellung aufzuhe- 26 27 28 - 14 - ben haben (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 2014 - XI ZR 424/12, BGHZ 200, 121 Rn. 36). B. Die Anschlussrevision der Kläger hat dagegen keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat die Anschlussrevision betreffend ausgeführt: Ein Anspruch der Kläger auf Freistellung von vorgerichtlich verauslagten An- waltskosten bestehe nicht. Er folge nicht aus Verzug. Ein Schadensersatzan- spruch der Kläger wegen einer Falschbelehrung scheitere, weil sich die Beklag- te in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum befunden habe. II. Dies hält revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Den Klä- gern steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte An- spruch auf Freistellung zu. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend einen Anspruch aus Schuldnerverzug verneint (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 23 ff.). Das nimmt die Anschlussrevisi- on hin. Der von ihr behauptete Anspruch auf Schadensersatz wegen einer un- 29 30 31 - 15 - zutreffenden Belehrung der Kläger besteht nicht (Senatsurteil vom 21. Februar 2017, aaO, Rn. 35). Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 20.07.2015 - 5 O 209/14 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 29.07.2016 - 8 U 922/15 -