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Urteil

VIII ZR 83/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Zahlung des Kaufpreises über PayPal erlischt der Kaufpreisanspruch mit der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem PayPal-Konto des Verkäufers. • Die Rückbelastung des PayPal-Kontos durch PayPal infolge eines erfolgreichen Käuferschutzantrags führt nicht rückwirkend zur Aufhebung der Erfüllungswirkung; vielmehr kann die Kaufpreisforderung stillschweigend wiederbegründet werden. • Die Parteien, die PayPal als Zahlungsmittel vereinbart haben, haben stillschweigend vereinbart, dass die getilgte Kaufpreisforderung wieder entsteht, wenn PayPal das Konto des Verkäufers wegen Käuferschutz rückbelastet. • Bei Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs gemäß § 447 Abs. 1 BGB auf den Käufer über; dies steht der Wiederbegründung der Kaufpreisforderung nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Wiederbegründung des Kaufpreisanspruchs nach Rückbelastung durch PayPal • Bei Zahlung des Kaufpreises über PayPal erlischt der Kaufpreisanspruch mit der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem PayPal-Konto des Verkäufers. • Die Rückbelastung des PayPal-Kontos durch PayPal infolge eines erfolgreichen Käuferschutzantrags führt nicht rückwirkend zur Aufhebung der Erfüllungswirkung; vielmehr kann die Kaufpreisforderung stillschweigend wiederbegründet werden. • Die Parteien, die PayPal als Zahlungsmittel vereinbart haben, haben stillschweigend vereinbart, dass die getilgte Kaufpreisforderung wieder entsteht, wenn PayPal das Konto des Verkäufers wegen Käuferschutz rückbelastet. • Bei Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs gemäß § 447 Abs. 1 BGB auf den Käufer über; dies steht der Wiederbegründung der Kaufpreisforderung nicht entgegen. Der Kläger bot ein Mobiltelefon für 617 € auf eBay an. Die Beklagten, eine GbR mit Laden und Onlinehandel, kauften das Gerät und vereinbarten unversicherten Päckchenversand; die Zahlung sollte über PayPal erfolgen. Der Kläger sandte das Telefon nach Mitteilung der Gutschrift an die Beklagte; diese behauptete später, die Sendung nicht erhalten zu haben. Die Beklagte beantragte PayPal-Käuferschutz; PayPal entschied zu ihren Gunsten und belastete das PayPal-Konto des Klägers rück. Der Kläger klagte auf Zahlung des Kaufpreises; das Landgericht gab ihm in Berufung teilweise Recht, die Revision der Beklagten blieb erfolglos. Streitpunkt war, ob durch die Rückbelastung die ursprüngliche Erfüllungswirkung rückwirkend entfällt oder die Forderung wieder entsteht. • Der Kaufpreisanspruch des Klägers erlosch durch die vorbehaltlose Gutschrift auf seinem PayPal-Konto; damit war die Leistung erfüllt. • Die vom Berufungsgericht angenommene rückwirkende Entfallwirkung durch Eintritt einer auflösenden Bedingung kommt nicht zur Anwendung, weil die Besonderheiten des SEPA-Lastschriftverfahrens, auf die diese Rechtsprechung gestützt wird, im PayPal-Fall fehlen. • Die Parteien haben durch die Vereinbarung der PayPal-Zahlung und die Einbeziehung der PayPal-AGB stillschweigend vereinbart, dass die getilgten Ansprüche wieder begründet werden, falls PayPal das Verkäuferkonto wegen eines erfolgreichen Käuferschutzantrags rückbelastet (§ 311 Abs. 1 BGB). • Die Auslegung der PayPal-Käuferschutzrichtlinie (insbesondere Ziff. 6.5 und 6.1) ergibt, dass PayPal nur über den Käuferschutz entscheidet, ohne die gesetzlichen und vertraglichen Rechte der Kaufvertragsparteien zu berühren; die formularmäßige Abtretung dient primär der Sicherung von PayPals Rückerstattungsanspruch und schließt nicht die Durchsetzung des Kaufpreisanspruchs gegen den Verkäufer aus. • Es ist sachgerecht und interessengerecht, Streitigkeiten zwischen Käufer und Verkäufer über Leistungsstörungen vor staatlichen Gerichten zu klären; PayPals vereinfachte Prüfung im Käuferschutzverfahren ersetzt nicht die zivilprozessuale Beweisführung. • Bei Versendungskauf ging die Gefahr des zufälligen Untergangs auf die Käuferin über (§ 447 Abs. 1 BGB); ein von der Beklagten geltender Verlust der Ware steht der Zahlungspflicht nicht entgegen. • Die Wiederbegründung der Forderung schränkt den praktischen Nutzen des Käuferschutzes für den Käufer nicht unzumutbar ein; PayPal bleibt für den Käufer nützlich, weil dieser schnell seine Vorleistung zurückerhält und die Prozesslast verlagert wird. Der Revision der Beklagten wurde nicht stattgegeben; das Berufungsurteil ist mit Berichtigung des Tenors dahin zu bestätigen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch an den Kläger 617 € nebst Zinsen zu zahlen haben. Begründet wurde dies damit, dass die Zahlung über PayPal die Kaufpreisschuld zwar erfüllte, eine stillschweigende Vereinbarung bestand, wonach die Forderung wiederauflebt, wenn PayPal das Verkäuferkonto wegen Käuferschutz rückbelastet. Dem Verkäufer steht damit trotz Rückbelastung ein Anspruch auf Zahlung zu, zumal bei Versendungskauf die Gefahr auf die Käuferin überging; der Kläger hat in der Folge Anspruch auf Durchsetzung des Kaufpreises gegen die Beklagten. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagten zu tragen.