Entscheidung
1 StR 442/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:231117B1STR442
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:231117B1STR442.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 442/17 vom 23. November 2017 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. November 2017 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 31. März 2017 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Ein Härteausgleich war hier nicht veranlasst, da der Angeklagte durch die nach vollständiger Bezahlung nicht mehr mögliche Einbeziehung der Geldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Duisburg vom 7. Dezember 2011 in die Ge- samtfreiheitsstrafe keinen Nachteil erlitten hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2012 - 2 StR 547/11, StV 2013, 73 mwN). Graf Jäger Bellay Fischer Hohoff