Entscheidung
III ZR 410/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:231117UIIIZR410
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:231117UIIIZR410.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 410/15 Verkündet am: 23. November 2017 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 18. Zivilse- nats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Oktober 2015 aufge- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt den Beklagten als Mittelverwendungskontrolleur zweier Filmfonds auf Ersatz der Zeichnungsschäden in Anspruch. Am 11. August 2004 zeichnete der Kläger eine Beteiligung über 100.000 € nebst 5 % Agio an der 6. B. KG (im Folgenden: 6. B. KG) sowie am 3. Mai 2005 eine Beteiligung über 60.000 € nebst 5 % Agio an der 8. B. KG (im Folgen- den: 8. B. KG). Der Beitritt des Klägers erfolgte jeweils auf der Grundlage des Anlageprospekts. Der Beklagte nahm in den Fondsgesellschaften die Aufgaben 1 2 - 3 - des Treuhänders (für die Treugeberkommanditisten), Anteilsverwalters (für die Direktkommanditisten) und Mittelverwendungskontrolleurs wahr. Der Kläger hatte sich jeweils für die Stellung eines Direktkommanditisten entschieden. Nach § 4 Nr. 11 des Gesellschaftsvertrags der 8. B. KG hatten die Kommandi- tisten zunächst lediglich 70 % der Einlage nebst 5 % Agio auf die Zeichnungs- summe als Bareinlage zu leisten. Der Kläger überwies insoweit 45.000 € auf das in der Beitrittsvereinbarung angegebene Konto. Für die 6. B. KG betrug seine Zahlung 105.000 €. Im Prospekt der 8. B. KG - der Prospekt der 6. B. KG ist bezüglich der Passagen zur Mittelverwendungskontrolle nahezu wortlautidentisch; lediglich der Text des Mittelverwendungskontrollvertrags ist nicht mit abgedruckt - war unter "Erläuterung zu den maßgeblichen Verträgen" zum "Vertrag über die Mit- telverwendungskontrolle" Folgendes ausgeführt: "Dieser Vertrag bestimmt, dass die Mittel ausschließlich auf das Treu- handkonto des Treuhänders eingezahlt werden. Über das Treuhandkon- to ist ausschließlich der Treuhänder verfügungsberechtigt. Diese Verfü- gungsberechtigung ist bis zur Gesamtabwicklung unwiderruflich und der Bank offenzulegen. … Dieser Vertrag ist abgeschlossen worden." In dem im Prospekt nachfolgend abgedruckten "Vertrag über die Kontrol- le der Mittelverwendung" zwischen der Fondsgesellschaft und dem Beklagten hieß es unter anderem: "§ 1 Nr. 2: Gegenstand dieses Vertrages ist die Kontrolle der Verwendung des auf- zubringenden Kapitals … durch den Treuhänder für die Dauer der Ge- sellschaft. 3 4 - 4 - § 2 1. Zwischen den Vertragsparteien wird hiermit vereinbart, dass die Mittel ausschließlich auf das Treuhandkonto des Treuhänders eingezahlt wer- den. 2. Über das Treuhandkonto ist ausschließlich der Treuhänder verfü- gungsberechtigt. Diese Verfügungsberechtigung ist bis zur Gesamtab- wicklung unwiderruflich und der Bank offenzulegen." In dem im Prospekt ebenfalls abgedruckten Gesellschaftsvertrag war unter anderem Folgendes bestimmt: "§ 5 Leistung der Bareinlagen 1. Die zu erbringenden Bareinlagen zuzüglich des 5 %igen Agios wer- den auf das Treuhandkonto des Treuhänders entsprechend den Bestimmungen der Beitrittserklärung eingezahlt. … § 15 Mittelverwendungskontrolle 1. Die Freigabe sämtlicher Zahlungen, die in Erfüllung der Verbind- lichkeiten der Gesellschaft gegenüber Dritten aus dem Gesell- schaftskapital erfolgen, wird durch einen zwischen dem Treuhänder und der Gesellschaft geschlossenen Mittelverwendungskontrollver- trag geregelt. 2. Der Treuhänder kontrolliert und erteilt nach Maßgabe des Mittel- verwendungskontrollvertrages die Freigabe der von der Gesell- schaft gegenüber Dritten geschuldeten Zahlungen, insbesondere ... 3. Sämtliche der Mittelverwendungskontrolle unterliegenden Zahlun- gen der Gesellschaft werden bis zur Freigabe durch den Treuhän- der über die Bankkonten abgewickelt, über die nur dieser verfügen kann." 5 - 5 - Im "Leitfaden zur Zeichnung" hieß es unter "Einzahlung": "Für die Überweisung wurde folgendes Konto eingerichtet: Treuhandkonto Achte B. KG: bei: Kreissparkasse K. BLZ Konto-Nr. " Nach den Kontoeröffnungsunterlagen der 8. B. KG handelte es sich bei dem vom Beklagten zuvor eingerichteten Konto um ein "Geschäftsgirokonto". In der Rubrik "Kontoinhaber" waren der Name und die Adresse der Fondsgesell- schaft angegeben. Nachfolgend war unter "Der/Die Kontoinhaber trifft/treffen mit der Sparkasse folgende Vereinbarungen" unter Nr. 2 "Kontovollmacht" Fol- gendes bestimmt: "Die auf der Unterschriftskarte als Zeichnungsberechtigte genannten Personen sind in der dort angegebenen Weise bevollmächtigt, über das Kontoguthaben … zu verfügen. … Die Vollmacht gilt der Sparkasse ge- genüber, bis ihr ein schriftlicher Widerruf zugeht …" Anschließend war - ebenso wie auf der "Unterschriftskarte zum Girover- trag" - unter "Der/Die Kontoinhaber handelt/handeln für eigene Rechnung" das entsprechende Kästchen angekreuzt. Unter "Legitimationsprüfung gemäß § 154 Abs. 2 der Abgabenordnung" wurde bezüglich "Kontoinh" auf die Handelsregis- terakten der Fondsgesellschaft und die dortige Eintragung im Handelsregister K. vom 2. November 2004 Bezug genommen. Eine entsprechende Bezug- nahme erfolgte auch auf Seite 2 der Kontounterlagen. Auf der "Unterschriftskar- te zum Girovertrag" war als "Kontoinhaber" wiederum der Name (nebst Adres- se) der Fondsgesellschaft angegeben, wobei nachfolgend unter "Zeichnungsbe- rechtigt in dem unter Nr. 2 des Girovertrags geregelten Umfang" der Beklagte aufgeführt war; die weiteren Unterschriftsfelder waren durchgestrichen. 6 7 8 - 6 - Auch bei der 6. B. KG hatte der Beklagte das für die Einzahlung der Anlagemittel vorgesehene Konto nicht auf seinen, sondern als Geschäftsgiro- konto auf den Namen der Gesellschaft eröffnet. Für die Legitimationsprüfung gemäß § 154 Abs. 2 AO wurde auf den "Kontoinhaber" verwiesen und auf die Handelsregisternummer der Fondsgesellschaft. Auf der Unterschriftskarte zum Girovertrag unterschrieb alleine der Beklagte als Zeichnungsberechtigter; die weiteren Zeilen waren gestrichen. Der Kläger hat den Beklagten auf Ersatz der Zeichnungsschäden im We- sentlichen mit der Begründung in Anspruch genommen, bei den vom Beklagten eingerichteten Konten handele es sich ausweislich der Kontounterlagen in Wahrheit nicht um Treuhandkonten des Mittelverwendungskontrolleurs. Konto- inhaberin sei vielmehr jeweils die Fondsgesellschaft, so dass die Gefahr be- standen habe, dass diese die Vollmacht des Beklagten widerrufe oder auch ohne sein Zutun als Kontoinhaberin Verfügungen vornehme. Der Beklagte hätte entweder die vertraglich versprochenen Konten einrichten oder die Anleger über den wahren Sachverhalt aufklären müssen. Hätte er (Kläger) gewusst, dass die vertraglich vorgesehenen Sicherungskonzepte nicht installiert worden seien, hätte er sich an den Fonds nicht beteiligt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat nach Hinweis die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurück- gewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klä- gers. 9 10 11 - 7 - Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht dem Kläger kein An- spruch auf Ersatz der Zeichnungsschäden zu. Zwar sei dem Kläger wie auch dem Landgericht darin zuzustimmen, dass der Beklagte die ihm obliegenden Vertragspflichten verletzt habe, indem er seine Kontrollaufgaben über Konten abgewickelt habe, die nicht auf seinen Namen, sondern auf denjenigen der Ge- sellschaften eingerichtet gewesen seien. Daneben habe er es versäumt, die Anleger vor der Einzahlung der Einlagen hierauf hinzuweisen. Am Ursachenzu- sammenhang zwischen der Verletzung dieser Hinweispflichten und den Anla- geentscheidungen bestünden letztlich keine Zweifel. Auch stelle der Text der Zeichnungsscheine weder eine Erfüllung dieser Hinweispflichten dar noch eine hinreichende Klärung des von den vertraglichen Vorgaben abweichenden Sach- verhalts. Deshalb greife auch die vom Beklagten geltend gemachte Verjäh- rungseinrede nicht durch. Der Beklagte müsse die Zeichnungsschäden dessen ungeachtet nicht ersetzen. Dies folge aus Schutzzweckgesichtspunkten und zusätzlich aus Kausalitätserwägungen. Zwar sei die Mittelverwendungskontrolle tragender Bestandteil der in den Prospekten hervorgehobenen Sicherungskon- zepte. Durch die vertragswidrige Kontenerrichtung sei aber letztlich keine nach- haltige Gefährdung eingetreten. Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaften hätte nur unter nachträglicher Verletzung der jeweiligen Verträge und damit in eklatantem Widerspruch zur Prospektwerbung auf die Konten zugreifen kön- nen. Auch sei ein schädigender Zugriff von Gläubigern nur denkbar, wenn noch 12 13 - 8 - vor Abwicklung der vom Beklagten verwalteten Konten Forderungen tituliert worden wären, die mit der vom Beklagten zu gewährleistenden Einhaltung der vorgesehenen Verwendungszwecke nicht im Einklang gestanden hätten. Die Verwirklichung der aufgezeigten Risiken habe fern gelegen. Wegen der damit nur für unwahrscheinliche Ausnahmefälle gefährdeten alleinigen Verfügungsbe- fugnis des Beklagten unterscheide sich der Sachverhalt von dem der Senatsen- tscheidung vom 19. November 2009 (III ZR 109/08, WM 2010, 25) zugrunde liegenden Fall. Dort habe von Anbeginn eine Zugriffsmöglichkeit Dritter bestan- den, von der auch Gebrauch gemacht worden sei. Der vorliegende Sachverhalt liege den Fällen einer bloßen Risikoerhöhung (Hinweis auf Senat, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24) beziehungsweise den vom Senat in der Entscheidung vom 19. November 2009 (aaO Rn. 34) ebenfalls be- handelten Fällen der Rechtspflicht mit begrenztem Schutzzweck näher als den- jenigen, in welchen ein Anspruch auf Ersatz des Zeichnungsschadens bejaht worden sei. Die Zuerkennung eines solchen Schadens hätte hier eine zu große, vom Schutzzweck nicht mehr geforderte Tragweite. Dementsprechend hafte der Beklagte ebenso wenig unter dem Aspekt einer Verletzung ihn treffender Hin- weispflichten. Der Kläger hätte äußerstenfalls einen - aber nicht geltend ge- machten - Anspruch auf Ausgleich einer Wertminderung der Gesellschaftsantei- le, die infolge der erhöhten Risikolage anfangs eingetreten sein könnte. Dieser Schaden sei aber inzwischen entfallen, da der Beklagte ohne weitere Fehler seine Mittelverwendungskontrollen abgeschlossen habe. Der Kläger halte mit- hin jetzt Anteile in Händen, deren Wert sich vom hypothetischen Fall korrekt eingerichteter Treuhandkonten nicht unterscheide. Aus dem gleichen Gesichts- punkt sei im Übrigen ein Ersatzanspruch selbst für den Fall zu verneinen, dass die Haftung des Beklagten für die Zeichnungsschäden grundsätzlich bejaht werde. Bei fehlerhafter Führung von Treuhandkonten und unterbliebener Infor- mation hierüber erwerbe der Anleger Gesellschaftsanteile, die er in den gege- - 9 - benen Rahmenbedingungen nicht habe erwerben wollen, weil sie mit seinen Anlagezielen nicht im Einklang stünden. Die Differenzhypothese führe insoweit zu dem Ergebnis, dass der Kläger Anteile in Händen halte, für deren Wert das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten - Aufnahme der Mittelverwendungskon- trolle auf vertragswidrig geführten Konten - nicht ursächlich sei. II. Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist ein Anspruch des Klägers auf Ersatz der Zeichnungsschäden gegen den Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung von dessen Pflichten als Mittelverwendungskontrolleur nicht ausgeschlossen. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Land- gericht zunächst davon ausgegangen, dass dem Kläger im Hinblick auf die zwi- schen den Fondsgesellschaften und dem Beklagten abgeschlossenen Mittel- verwendungskontrollverträge Ansprüche gegenüber dem Beklagten zustehen können. Die dem zugrunde liegende Bewertung der Mittelverwendungskontroll- verträge als Verträge mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger ist revisions- rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte erhebt insoweit zu Recht keine Gegenrüge. 2. Nach den Mittelverwendungskontrollverträgen war der Beklagte verpflich- tet, ein "Treuhandkonto des Treuhänders" einzurichten, über das nur er unwi- derruflich Verfügungsbefugnis haben durfte, wobei die Treuhandfunktion der Bank offenzulegen war. Unter einem Treuhandkonto versteht man allgemein ein 14 15 16 - 10 - Konto, das jemand zu dem Zweck errichtet, auf diesem Konto Geldbeträge gut- geschrieben zu erhalten, die ihm als Kontoinhaber von einem Dritten anvertraut werden (vgl. nur Hadding/Häuser in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts- handbuch Bd. I, 5. Aufl., § 37 Rn. 2). Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Beklagte die ihm obliegenden Pflichten verletzt, indem er seine Kon- trollaufgaben über von ihm errichtete Konten abgewickelt hat, deren Inhaber nicht er, sondern die Fondsgesellschaften gewesen sind. Diese tatrichterliche Bewertung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. a) Der Beklagte macht insoweit im Wege einer Gegenrüge geltend, diese Feststellungen beruhten auf einer Übergehung seines mit der Berufungserwide- rung wiederholten Vortrags aus der Klagerwiderung zu den von ihm errichteten Konten und verletzten damit sein Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Dieser Einwand ist unbegründet. Die Garantie rechtlichen Gehörs ver- pflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszuge- hen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis ge- nommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jeden Vor- trag in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vorbringen nichts enthalten, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte dieses pflicht- gemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt ha- ben. Ist das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvor- trags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Be- deutung ist, nicht eingegangen, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts 17 18 - 11 - unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. nur BVerfG, Be- schluss vom 12. September 2016 - 1 BvR 1311/16, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 8. November 2016 - VI ZR 512/15, VersR 2017, 316 Rn. 6; jeweils mwN). Dass das Berufungsgericht - dieses hat sich im Übrigen bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 29. Oktober 2014 (Parallelverfahren III ZR 388/15 be- treffend die 8. B. KG), den das Landgericht seinem Urteil zugrunde gelegt hat, und nachfolgend in seinem Hinweisbeschluss vom 26. April 2016 (Parallelver- fahren III ZR 393/16 u.a. betreffend die 7., 8. und 9. B. KG) näher mit der Fra- ge befasst, welche Konten nach den Mittelverwendungskontrollverträgen ver- traglich geschuldet waren und inwiefern die vom Beklagten errichteten Konten hiervon vertragswidrig abwichen - die Einwände des Beklagten insoweit über- sehen hat, ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat vielmehr - unter zu- stimmender Bezugnahme auf den Vortrag des Klägers und das landgerichtliche Urteil - unter Berücksichtigung der vorliegenden Kontounterlagen zur Begrün- dung der Pflichtverletzung des Beklagten auf den auch nach Auffassung des Senats zentralen Gesichtspunkt der Errichtung von Konten der Fondsgesell- schaften abgestellt. Dass es dabei nicht auf jede Facette des hierzu gehaltenen Beklagtenvortrags eingegangen ist, besagt für eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nichts. Im Übrigen scheidet ein entscheidungserheblicher Verfah- rensfehler schon deshalb aus, weil sich der mit der Gegenrüge in Bezug ge- nommene Vortrag des Beklagten vor den Instanzgerichten, worauf bereits der Kläger dort zutreffend hingewiesen hat, mit dem eindeutigen Wortlaut der Kon- tounterlagen nicht mit hinreichender Substanz auseinandersetzt. Der Beklagte hat in der Klagerwiderung unter anderem geltend gemacht, er sei seinen vertraglichen Verpflichtungen zur Einrichtung der Treuhandkonten nachgekommen. Hierzu hat er vorgetragen, die Fondsgeschäftsführungen hät- 19 20 - 12 - ten keine Möglichkeit gehabt, auf die eingerichteten Konten zugreifen zu kön- nen. Ausweislich der Kontounterlagen habe er als Kontoinhaber sowie als ein- ziger Verfügungsberechtigter gezeichnet. Dementsprechend beziehe sich der mit "Ja" angekreuzte Satz "Der/Die Kontoinhaber handeln für eigene Rech- nung" auf ihn und nicht auf die Fondsgesellschaften. Dass die Konten nicht sei- nen Namen, sondern den der Fondsgesellschaften trügen, sei ohne Bedeutung. Unterschriften des Fondsgeschäftsführers B. seien nicht hinterlegt worden. Dass sich ein Mitarbeiter der Kreissparkasse bereit erklärt hätte, einer solchen Person die Zugangsmöglichkeit zu einem Konto zu eröffnen, nur weil es sich um den Geschäftsführer der Firma gehandelt habe, deren Namen das Konto trage, sei realitätsfremd. Noch unwahrscheinlicher sei es, dass die Kreisspar- kasse den Entzug seiner - des Beklagten - Vollmacht durch eine außen stehen- de Person akzeptiert hätte. Dieser Vortrag ist - wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 16. No- vember 2017 in den die 8. B. KG betreffenden Parallelverfahren III ZR 382/15 (u.a.) zu der dort gleichen Argumentation des Beklagten festgestellt hat - unter Berücksichtigung der Rechtslage, die sich aus den Kontoeröffnungsunterlagen ergibt, im Hinblick auf die Frage der Pflichtverletzung unerheblich. Nach den Unterlagen der 8. B. KG - und nichts anderes gilt für die 6. B. KG - hat der Beklagte nicht ein Konto für sich selbst eingerichtet, das lediglich als Namen die formale Bezeichnung "Achte B. KG" - bezie- hungsweise "Sechste B. KG Treuhandkonto" - bekommen hat. Vielmehr ist ausdrücklich die Fondsgesellschaft selbst und nicht der Beklagte als Kontoin- haber eingetragen. Auf diese und nicht den Beklagten bezieht sich die Passage zum Handeln für eigene Rechnung. Der Beklagte selbst wird lediglich als Ver- tretungsberechtigter bezeichnet, dessen Vollmacht zudem nur bis zum schriftli- 21 - 13 - chen Widerruf gilt. Nur für die Fondsgesellschaften ist die Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO als Kontoinhaberinnen durchgeführt worden. Mithin handelte es sich um Konten der Fondsgesellschaften. Damit be- stand nicht nur die Möglichkeit, dass diese die Vollmacht des Beklagten wider- riefen. Vielmehr hätten die Fondsgesellschaften rechtlich jederzeit für Dritte ei- ne zusätzliche Berechtigung einrichten können. Die Komplementärin der Fonds- gesellschaften war aufgrund ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht sogar unmit- telbar zu Verfügungen über die Konten der Gesellschaften befugt. Dass die Un- terschrift ihres Geschäftsführers B. bei der Kreissparkasse im Zuge der Kon- teneröffnung nicht bereits hinterlegt worden ist und auf den Unterschriftskarten nach der Eintragung der Vertretungsbefugnis des Beklagten die weiteren Zeilen durchgestrichen sind, ändert entgegen der Auffassung des Beklagten weder etwas an der Kontoinhaberschaft der Fondsgesellschaften noch an der daraus für diese folgenden Rechtsmacht, der sich die Sparkasse letztlich hätte fügen müssen, auch wenn sich ihre Mitarbeiter entsprechend dem Vortrag des Be- klagten gesträubt hätten. Auch hätten beliebige Gläubiger der Gesellschaften, da die Konten als solche der Gesellschaften geführt wurden, darauf Zugriff nehmen können. Soweit in der Klagerwiderung nachfolgend unter anderem auf die Verfah- rensweise bei einigen anderen älteren B. -Filmfonds - dort soll nach den An- gaben des Beklagten das Konto für die Mittelverwendungskontrolle auf seinen Namen eingerichtet worden sein, während die Fondsgesellschaft nur als wirt- schaftlich Berechtigte angegeben war - hingewiesen wird, ist die daraus für das hiesige Verfahren abgeleitete Schlussfolgerung, dass "die zuständigen Mitarbei- ter der Kreissparkasse K. sehr wohl und umfassend von der Treuhandeigen- schaft des Beklagten und der von ihm geführten Konten ... informiert waren", 22 23 - 14 - nicht nachvollziehbar. Denn bei den hier streitgegenständlichen Fonds ist je- denfalls anders verfahren worden. Hier wurde jeweils die Gesellschaft als Inha- berin angegeben. Die Auffassung des Beklagten, die Änderung der Praxis hätte "gar nichts daran geändert, dass der Beklagte als unterzeichnender Kontoinha- ber auch selbst Kontoinhaber ist und bleibt", vermag der Senat nicht zu teilen. Die abschließende zusammenfassende Würdigung in der Klagerwide- rung ("Aus rechtlicher Hinsicht gibt es somit nichts zu beanstanden: Rechtlich konnte nur der Beklagte als einzig für das Konto zeichnende Person, sowohl was die Inhaberschaft als auch was die Verfügungsbefugnis betraf, handeln. Das kontoführende Kreditinstitut war zudem über die Treuhänderschaft des Be- klagten umfassend informiert. Insbesondere lagen ihm auch die entsprechen- den Vertragsunterlagen vor. Die Mitarbeiter hätten Verfügungen anderer Perso- nen als des Beklagten nicht zugelassen und auch nicht zulassen dürfen.") er- weist sich vor diesem Hintergrund als unrichtig. Nur ergänzend ist anzumerken, dass es sich bei den in diesem Zusammenhang pauschal benannten Zeugen L. und K. ausweislich der Kontounterlagen nicht um die bei den Konto- eröffnungen tätigen Sachbearbeiter handelt. Dass, wie der Beklagte in anderem Zusammenhang in der Revisionsinstanz angemerkt hat, eine Kenntnis aller Mit- arbeiter der kontoführenden Bank - unstreitig verfügt die Kreissparkasse K. über eine Vielzahl von Filialen mit Tausenden von Mitarbeitern - nicht erforder- lich sei, da die Kenntnis der Zeugen L. und K. ausreiche und der kon- toführenden Bank die Kenntnis vermittele, ist in diesem Zusammenhang eben- so wenig tragfähig wie die Spekulation, dass eine entsprechende Kenntnis der Bank über die Treuhänderschaft und alleinige Zeichnungsbefugnis des Beklag- ten auch eine systemseitige Erfassung in der EDV der Bank gefunden habe. Denn hier lagen weder Treuhandkonten noch den Zugriff der Kontoinhaberin- nen und der Gläubiger ausschließende Zeichnungsbefugnisse des Beklagten 24 - 15 - vor. Selbst die Kenntnis der Bankangestellten L. und K. davon, dass der Beklagte bei eigenen Verfügungen über die Konten nicht in eigenem wirt- schaftlichen Interesse, sondern treuhänderisch tätig werden sollte, würde im Übrigen nicht aus den Konten der Fondsgesellschaften eigene Treuhandkonten des Beklagten machen und ändert deshalb nichts an der aus der Kontoinhaber- schaft der jeweiligen Gesellschaft folgenden rechtlichen Verfügungsbefugnis wie auch an der Möglichkeit von Gläubigern der Gesellschaften, auf deren Kon- ten zuzugreifen. b) Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2016 hat der Beklagte in diesem Zusammenhang geltend gemacht, es sei "durchaus naheliegend, dass der Be- klagte wie auch die Kreissparkasse K. als kontoführendes Institut ein von dem objektiven Erklärungsinhalt der Kontoinhaberschaft übereinstimmend ab- weichendes Verständnis nach §§ 133, 157 BGB hatten, was nach den Grund- sätzen der falsa demonstratio non nocet grundsätzlich vorrangig ist". Auch die- ser Einwand greift nicht durch. Abgesehen davon, dass der Beklagte bereits nicht aufzeigt, Entsprechendes vor den Instanzgerichten geltend gemacht zu haben, vermag der Senat dieser Wertung nicht zu folgen. Zwar geht ein vom objektiven Erklärungsinhalt einer Formulierung übereinstimmend abweichendes Verständnis der Vertragsparteien vor, wobei es ausreicht, wenn die eine Ver- tragspartei ihrer Erklärung einen von dem objektiven Erklärungsinhalt abwei- chenden Inhalt beimisst und die andere dies erkennt und hinnimmt (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Mai 2006 - V ZR 264/05, WM 2006, 1536 Rn. 13 mwN). Dass die Angabe der Fondsgesellschaften als Kontoinhaberinnen in den Kon- toeröffnungsunterlagen in diesem Sinn eine falsa demonstratio gewesen ist und der Beklagte sowie die Kreissparkasse jeweils bei Kontoeröffnung überein- stimmend davon ausgingen, dass es sich um den Vorgaben der Mittelverwen- dungskontrollverträge entsprechende eigene Treuhandkonten des Beklagten 25 - 16 - handelt, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Die Kreissparkasse hat viel- mehr für die als Kontoinhaberinnen angegebenen Fondsgesellschaften die Le- gitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO durchgeführt. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang rügt, dass es an Feststellungen des Berufungsgerichts zu seiner Vertretungsmacht, für die Fondsgesellschaften Konten zu errichten, fehle, kommt es darauf schon deshalb nicht an, weil der Beklagte jedenfalls nicht die von ihm geschuldeten Treuhandkonten auf seinen Namen eingerichtet und insoweit pflichtwidrig gehandelt hat. Da die Kreissparkasse die Konten auf den Namen der Fondsgesellschaften als Kontoinhaberinnen führte, waren im Übrigen auch die Einlagen der Anleger nicht im Sinne der vertraglich vereinbar- ten Sicherungskonzepte vor Zugriffen geschützt, sei es vor solchen der Gläubi- ger der Fondsgesellschaften, sei es vor solchen der Fondsgesellschaften selbst, abgesehen davon, dass jedenfalls ein Zugriff der Fondsgesellschaften auf die Konten, sollte es an einer Vollmacht des Beklagten gefehlt haben, als Genehmigung (§ 177 Abs. 1 BGB) zu werten wäre. c) Der Beklagte macht in diesem Zusammenhang weiter geltend, dass sich das Berufungsgericht nicht mit dem Vortrag der Parteien zur sogenannten Ermächtigungstreuhand befasst und auch insoweit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen habe. Diese Rüge ist ebenfalls zumindest unbegründet. Bei einer Ermächtigungstreuhand geht es in Abweichung von der Vollberechtigungstreu- hand (echte Treuhand) darum, dass der Treugeber Eigentümer des Treuguts beziehungsweise verfügungsberechtigter Kontoinhaber bleibt und dem Treu- händer nur eine (zusätzliche) Befugnis im Sinne des § 185 BGB eingeräumt wird. Für den Treuhänder ist das Konto also ein Fremdkonto (vgl. nur Hadding/ Häuser aaO Rn. 4, 15, 23, 33, 36). Zwar mag auch für eine Ermächtigungstreu- hand, die in der Bankpraxis die Ausnahme darstellt, der Begriff Treuhandkonto verwendet werden (vgl. Hadding/Häuser aaO Rn. 4). Der Beklagte schuldete 26 - 17 - nach den Mittelverwendungskontrollverträgen aber die Einrichtung eigener Kon- ten, nicht lediglich von Konten der Fondsgesellschaften, bezüglich derer ihm diese eine zusätzliche Ermächtigung erteilten. Dies hat das Berufungsgericht bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 29. Oktober 2014 im Parallelverfahren 18 U 183/14 (III ZR 388/15) - die diesbezüglichen Ausführungen hat das Land- gericht in seinem Urteil insoweit wörtlich übernommen - zutreffend ausgeführt. Nur ergänzend ist anzumerken, dass der Beklagte, der in erster Instanz die Auf- fassung vertreten hat, dass hier zumindest eine Ermächtigungstreuhand vorge- legen habe, hiervon in zweiter Instanz in seiner Berufungserwiderung (S. 10 f: "Dies soll indes nicht bedeuten, dass hier auch eine solche Treuhandvereinba- rung vorlag. Gefordert und auch durchgeführt wird eine Vollrechtstreuhand.") abgerückt ist. Eine Vollrechtstreuhand bestand jedoch gerade nicht (s.o.). d) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass der Beklag- te seine Pflichten auch insoweit verletzt hat, als er es versäumte, den Kläger rechtzeitig über die von ihm vertragswidrig eingerichteten Konten aufzuklären. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird auch vom Senat so gesehen. Gegen das Bestehen einer Hinweispflicht eines Mittelverwendungs- kontrolleurs im Fall einer fehlerhaften Kontoeinrichtung wendet sich der Beklag- te zu Recht auch nicht. 3. Dass der Beklagte seine Pflichtverletzungen zu vertreten hat, wird ver- mutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es ist nach dem derzeitigen Sach- und Streit- stand nichts dafür ersichtlich, dass er sich entlasten könnte. Von einem vor- werfbaren Verhalten ist das Berufungsgericht im Übrigen in diversen Parallel- verfahren ausdrücklich ausgegangen (Hinweisbeschluss vom 26. April 2016 S. 3 in III ZR 393/16 u.a.). 27 28 - 18 - 4. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass zwischen der Verletzung der Hinweispflichten und den Anlageentscheidungen des Klägers ein Ursachen- zusammenhang besteht. Diese tatrichterliche Wertung ist, wie der Beklagte mit seiner entsprechenden Sachrüge im Ergebnis zu Recht geltend macht, nicht frei von einem Rechtsfehler. Unbegründet allerdings ist die Rüge des Beklagten, soweit er hierzu anführt, der Kläger habe sehenden Auges seinen Einlagen auf Konten der Fondsgesellschaften geleistet. Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer Aufklärungspflichtver- letzung und der Anlageentscheidung, also dafür, dass der Anlageinteressent bei richtiger Aufklärung von der Zeichnung abgesehen hätte, spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung, die von dem Aufklä- rungspflichtigen durch konkreten Vortrag zu entkräften ist (vgl. nur Senat, Urtei- le vom 19. November 2009 aaO Rn. 33; vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 20 und vom 14. April 2011 - III ZR 27/10, NJW-RR 2011, 1139 Rn. 13; jeweils mwN). a) Diese Vermutung wird - entgegen der Auffassung des Beklagten - durch den Text der Beitrittsvereinbarungen nicht erschüttert. Zwar heißt es dort im Formulartext: "Die Zahlung … ist … auf nachstehendes Konto zu leisten:" "Sechste B. KG Treuhandkonto" Kto.-Nr. ... bei Kreissparkasse K. , BLZ …" beziehungsweise "Achte B. KG Kto-Nr. … bei Kreissparkasse K. BLZ ...". Diese Kontobezeichnungen können jedoch nicht isoliert, sondern müssen im Kontext unter Berücksichtigung des Empfän- gerhorizonts des Anlegers gewürdigt werden. In den Prospekten wird an mehre- ren Stellen als zentraler Bestandteil der Sicherungssysteme von einem bereits eingerichteten Treuhandkonto des Beklagten gesprochen, auf das die Einlagen eingezahlt werden sollen und bezüglich dessen der Beklagte die Mittelverwen- dungskontrolle ausübt. Die konkreten Konten bei der Kreissparkasse werden in 29 30 31 - 19 - den Prospekten im "Leitfaden zur Zeichnung" abschließend mit dem ausdrückli- chen Zusatz "Treuhandkonto" angeführt. Vor diesem Hintergrund muss ein An- leger die o.a. Worte im Formulartext der Beitrittsvereinbarungen nicht so ver- stehen, dass es sich dabei nicht lediglich um die Bezeichnung der Konten han- delt, sondern dass entgegen allen Zusagen in den Prospekten die jeweilige Fondsgesellschaft selbst und nicht der Beklagte Kontoinhaber ist. Dies hätte der Anleger erst bei Kenntnis der Kontoeröffnungsunterlagen erkennen können und müssen. Insoweit ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, wonach der Inhalt der Zeichnungsscheine keine hinreichende Klärung des von den vertraglichen Vorgaben abweichenden Sachverhalts darstellt, nicht zu be- anstanden. Deshalb ist durch den Text der Beitrittsvereinbarungen weder die Kausalitätsvermutung entkräftet noch kann sich der Beklagte darauf berufen, seine Hinweispflichten hätten sich dadurch erledigt, dass der Kläger durch den Inhalt der Zeichnungsscheine anderweitig aufgeklärt worden sei. b) Allerdings kann die tatsächliche Vermutung des Ursachenzusammen- hangs zwischen den Pflichtverletzungen des Beklagten und den Anlageent- schlüssen des Klägers durch die vom Berufungsgericht getroffene und von der Revision nicht angegriffene Feststellung entkräftet sein, dass die Verwirklichung der mit der pflichtwidrigen Ausgestaltung der Konten verbundenen Risiken fern lag und die alleinige Verfügungsberechtigung des Beklagten nur in unwahr- scheinlichen Ausnahmefällen gefährdet war. Dies gilt insbesondere im Zusam- menwirken mit der vom Beklagten behaupteten und unter Beweis gestellten Tatsache, die Mitarbeiter der Sparkasse hätten vor dem Hintergrund, dass bei Kontoeröffnung jeweils nur seine Unterschrift hinterlegt worden sei und die wei- teren Unterschriftsfelder gestrichen wurden, nur ihm, aber sonst niemandem - auch nicht dem Geschäftsführer der Komplementärin der Fondsgesellschaf- ten - den Zugang zu den Konten eröffnet, ein Verhalten, das zwar bei zutreffen- 32 - 20 - der rechtlicher Wertung (s.o.) nicht zulässig gewesen wäre, aber rein faktisch die Zugriffsmöglichkeit deutlich erschwert hätte. Es ist insoweit in Betracht zu ziehen, dass der Kläger aufgrund dieser Umstände auch bei Aufklärung über die Konstruktion der Konten deren Mängeln keine ausschlaggebende Bedeu- tung beigemessen und sich dazu entschlossen hätte, die Anlagen zu tätigen. Das Berufungsgericht hat sich hiermit, von seinem Rechtsstandpunkt aus ver- ständlich, nicht befasst und auch keine Feststellungen zu dem genannten Vor- trag des Beklagten getroffen. Dies ist im neuen Berufungsverfahren nachzuho- len. 5. Sollte, nachdem die noch ausstehenden Feststellungen getroffen wur- den, davon auszugehen sein, dass zwischen den Pflichtverletzungen des Be- klagten und den Anlageentschlüssen des Klägers ein Ursachenzusammenhang besteht, scheidet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Anspruch des Klägers auf Ersatz der Zeichnungsschäden nicht unter Schutzzweckge- sichtspunkten aus. Zwar gilt der Grundsatz, dass derjenige, der pflichtwidrig ein schädigen- des Ereignis verursacht, dem Geschädigten für alle dadurch ausgelösten Scha- densfolgen haftet, nicht ohne Einschränkungen. Insoweit ist in der Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der verletzten Norm beziehungsweise Pflicht begrenzt wird. Eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Ab- wendung die verletzte Norm erlassen wurde beziehungsweise deren Abwen- dung die verletzte Pflicht dienen soll. Der geltend gemachte Schaden muss in- soweit in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaf- fenen Gefahrenlage stehen; ein äußerlicher, gleichsam zufälliger Zusammen- 33 34 - 21 - hang genügt nicht (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, NJW 2013, 1679 Rn. 12 mwN). Dementsprechend verpflichtet ein Verstoß ge- gen eine Rechtspflicht mit nur begrenztem Schutzzweck nur zum Ersatz der Schäden, deren Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, BGHZ 116, 209, 212 und vom 19. Dezember 2000 - XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235, 239 f; Senat, Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 34 mwN). Hierbei beschränkt sich die Pflicht des- jenigen, der, ohne Partner eines Anlagegeschäfts zu sein, einem Anlageinte- ressenten Beratung oder Aufklärung nur hinsichtlich eines bestimmten Einzel- aspekts schuldet, darauf, Schäden zu verhindern, die in diesem Punkt eintreten können. Dass ein Anleger bei korrekter Beratung beziehungsweise Aufklärung das Geschäft nicht abgeschlossen hätte, kann es deshalb im Allgemeinen nicht rechtfertigen, dem nur begrenzt Beratungs- oder Aufklärungspflichtigen den gesamten mit dem fehlgeschlagenen Vorhaben verbundenen Schaden aufzuer- legen (vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 aaO und vom 19. Dezember 2000 aaO S. 213 f; Senat aaO). So haftet etwa ein Steuerberater, der einen anderen auf steuerliche Vorteile einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung hin- weist, bei einem Fehler grundsätzlich nur für den ausgebliebenen Steuervorteil, nicht für den Zeichnungsschaden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - IX ZR 62/02, WM 2003, 1621, 1622). Allerdings kommt nach Maßgabe der Senatsrechtsprechung (vgl. nur Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 35) die vom Berufungsgericht ange- nommene Beschränkung der Haftung des Beklagten unter Schutzzweckge- sichtspunkten nicht in Betracht. Die vom Beklagten übernommene Mittelver- wendungskontrolle und die daraus abzuleitenden Handlungs- und Aufklärungs- pflichten beschränkten sich nämlich nicht auf einen bloßen Einzelaspekt der Anlagen. Vielmehr ging es bei der in den Prospekten und den dort abgedruck- 35 - 22 - ten Verträgen an diversen Stellen angesprochenen Mittelverwendungskontrolle und den zu ihrer Gewährleistung zugesagten Treuhandkonten um Kernbedin- gungen für die Sicherheit und den Erfolg der Beteiligungen. Dem Beklagten und seiner Tätigkeit kam insoweit in den Investitionskonzepten eine zentrale und umfassende, für den Gesamterfolg wesentliche Rolle zu. In einem solchen Fall scheidet eine Haftungsbeschränkung aus (siehe Senat aaO). Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, der vorliegende Fall unter- scheide sich von dem Sachverhalt, der der Senatsentscheidung vom 19. No- vember 2009 (aaO) zugrunde lag, übersieht es, dass die von ihm angesproche- nen Umstände für die vom Senat abgelehnte Einschränkung der Haftung unter Schutzzweckgesichtspunkten nicht von Bedeutung waren. Entscheidend war insoweit nur, dass die Mittelverwendungskontrolle nicht lediglich einen bloßen Einzelaspekt, sondern - wie hier - ein tragendes Element der Anlage darstellte. Dass redliche Fondsverantwortliche nicht vertragswidrig auf die Konten zugegriffen hätten, selbst wenn ihnen dies - entgegen dem Vortrag des Beklag- ten für den vorliegenden Fall - möglich gewesen wäre, ändert nichts am Schutzzweck der verletzten Pflichten. Denn das durch die Mittelverwendungs- kontrollverträge vorgesehene Sicherungssystem soll gerade dazu dienen, den Anleger vor vertragswidrigen Zugriffen zu schützen. Der Anleger weiß nicht, mit was für Fondsverantwortlichen er es zu tun hat. Das versprochene Sicherungs- system ist insoweit ein zentraler Werbungsgesichtspunkt. Dann kann unter Schutzzweckgesichtspunkten die Relevanz von Abweichungen im Sicherungs- system aber nicht als unerheblich behandelt werden, weil die Schädigung des Anlegers ein vertragswidriges Verhalten erfordert und man davon nicht ohne weiteres ausgehen darf beziehungsweise das Schutzkonzept, weil die Fonds- verantwortlichen letztlich redlich waren, grundsätzlich wirksam war. Genauso 36 37 - 23 - wenig kommt unter Schutzzweckgesichtspunkten in Bezug auf die Zugriffsmög- lichkeit für Gläubiger dem Hinweis des Berufungsgerichts auf die Notwendigkeit der Titulierung von dem Zweck des Fonds entgegenstehenden Forderungen eine entscheidende Bedeutung zu. 6. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts geht es vorliegend auch nicht nur um einen Fall der bloßen Risikoerhöhung. Der Senat hat zwar in der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angesprochenen Entschei- dung vom 8. Juli 2010 (III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24) hinsichtlich der Frage, wann im Sinne des Verjährungsrechts ein Schaden eingetreten ist, aus- geführt, dass der Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen ist, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubi- gers gekommen ist und der Eintritt einer risikobehafteten Situation dafür grund- sätzlich nicht genügt. Allerdings hat der Senat nachfolgend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der auf einer fehlerhaften Beratung beziehungsweise Aufklä- rung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapi- talanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn deshalb - unabhängig von der Werthaltigkeit der Anlage - dazu berechtigen kann, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Erwerbs der Anlage zu verlangen; der Schadensersatzanspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwi- derruflichen und vollzogenen) Erwerb der Kapitalanlage. Überdies ist zu be- rücksichtigen, dass der Beklagte nicht nur seine Pflichten zur Errichtung der vertraglich versprochenen Konten, sondern auch seine Aufklärungspflichten verletzt hat und diesen eigenständige Bedeutung zukommt. Der Beklagte war wegen der zentralen Funktion der von ihm geschuldeten Errichtung der Treu- handkonten verpflichtet, die zukünftigen Anleger rechtzeitig über sein vertrags- widriges Verhalten aufzuklären. Nur hierdurch wurde den Anlegern die Möglich- 38 - 24 - keit eröffnet zu prüfen, ob sie unter diesen geänderten Bedingungen die Beteili- gungen überhaupt noch zeichnen wollten. Dass die vertragsgemäße Errichtung der Konten dazu dienen sollte, Zugriffe der Gesellschaften und ihrer Gläubiger zu verhindern, rechtfertigt es vor diesem Hintergrund nicht, die Haftung für die für die Anlageentscheidungen kausalen Aufklärungspflichtverletzungen auf den Schaden zu begrenzen, der bei vertragsgemäßer Errichtung der Konten ver- mieden worden wäre. 7. Die im angefochtenen Beschluss ergänzend angestellten Kausalitätser- wägungen greifen nicht durch. Das Berufungsgericht stellt in diesem Zusam- menhang erneut entscheidend darauf ab, wie die Situation gewesen wäre, wenn der Beklagte die vertraglich geschuldeten Konten eingerichtet hätte. Dies ist bezogen auf die Aufklärungspflichtverletzungen, denen eigenständige Be- deutung zukommt (s.o.), der falsche Bezugspunkt. Insoweit ist vielmehr zu prü- fen, wie sich der Anleger verhalten hätte, wenn er aufgeklärt worden wäre. Hät- te er in diesem Fall nicht gezeichnet, besteht Kausalität für den entsprechenden Zeichnungsschaden. Die Differenzhypothese führt dann dazu, dass dem Anle- ger ein Schaden nicht nur in Form etwaiger durch die vertragswidrige Kontener- richtung verursachter Beeinträchtigungen des Gesellschaftsvermögens ent- standen ist. Vielmehr besteht der Schaden in der Zeichnung der Beteiligungen selbst, so dass der Anleger verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob er den Fondsgesellschaften nicht beigetreten wäre (vgl. auch Senat, Urteil vom 19. November 2009, aaO Rn. 33). Bezogen auf diese Aufklärungspflichtverlet- zungsschäden stellt die hypothetische Entwicklung der Fondsbeteiligungen bei vertragsgemäßer Kontenerrichtung weder eine beachtliche Reserveursache noch eine rechtmäßige Alternativursache dar. 39 - 25 - 8. Die Verjährungseinrede des Beklagten, für deren tatbestandliche Vor- aussetzungen er die Darlegungs- und Beweislast trägt, ist unbegründet. Dies hat das Berufungsgericht revisionsrechtlich beanstandungsfrei festgestellt. Die Gegenrüge des Beklagten greift nicht durch. Der Beklagte macht geltend, dass der Kläger mit Zeichnung der Beitrittsvereinbarungen die für § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis der gegebenenfalls fehlerhaften Einrichtung der Konten erlangt habe. Der Senat stimmt insoweit der gegenteiligen tatrichterlichen Würdigung des Berufungsge- richts zu. Der Kläger musste - wie bereits unter II 4a ausgeführt - aus dem Text der Beitrittsvereinbarungen angesichts der übrigen Begleitumstände nicht ent- nehmen, dass die Fondsgesellschaften Kontoinhaberinnen waren. Er konnte vielmehr davon ausgehen, dass es sich bei der Angabe "Sechste B. KG Treu- handkonto" beziehungsweise "Achte B. KG" nur um die Bezeichnung der Konten, nicht dagegen - abweichend von den ver- traglichen Vereinbarungen und den Prospektinhalten zum Treuhandkonto des Beklagten - um die Bezeichnung der Kontoinhaberinnen handelte. Dies hätte der Kläger nur bei Kenntnis der Kontoeröffnungsunterlagen erkennen können und müssen. Den unzutreffenden Eindruck hat der Beklagte im Übrigen auch dadurch bestärkt, dass er in seinen sogenannten Begrüßungsanschreiben an die Anleger die Konten ausdrücklich noch einmal als Treuhandkonten bezeich- net hat. Ob darüber hinaus der den Schreiben beigefügte Überweisungsträger - so der Kläger - bei der Angabe des Begünstigten nach der Erwähnung des Filmfonds den Zusatz "Th. E. " (Treuhänder E. ) enthalten hat, was sei- tens des Beklagten "im Nachhinein nicht mehr für jeden Einzelfall nachvollzo- gen werden kann", ist insoweit nicht mehr entscheidend. 40 - 26 - 9. Da die Sache wegen der Notwendigkeit, tatrichterliche Feststellungen zur Kausalität zwischen den Pflichtverletzungen des Beklagten und den Anlageent- schlüssen des Klägers nachzuholen, noch nicht zur Endentscheidung reif ist, ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Herrmann Seiters Reiter Liebert Arend Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 11.02.2015 - 15 O 358/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 19.10.2015 - 18 U 50/15 - 41