Urteil
601 Ks 7/18
LG Hamburg 1. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2019:0215.601KS7.18.00
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Leitsätze
1. Ein 21 Monate altes Kind ist zum Argwohn im Rechtssinne konstitutionell nicht fähig und kann in diesem Sinne nicht heimtückisch getötet werden. Der Täter handelt indes auch dann heimtückisch, wenn er die Arg- und Wehrlosigkeit sog. "schutzbereiter Dritter" zur Tötung des nicht mehr behüteten Kindes ausnutzt.(Rn.227)
2. Ein Täter, der seine 21 Monate alte Tochter spontan aus dem Beweggrund tötet, weil es uneingeschränkten Umgang mit dem neuen Lebensgefährten seiner ehemaligen Lebensgefährtin hat, wohingegen er selbst nur einen eingeschränkten Umgang hat, handelt aus niedrigen Beweggründen.(Rn.240)
3. Bei der Begehung zweier Morde unter Verwirklichung mehrerer Mordmerkmale ist die besondere Schwere der Schuld i.S.v. § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB festzustellen.(Rn.267)
Tenor
1. Der Angeklagte M. B. M. wird wegen Mordes in zwei Fällen zu einer
lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe
verurteilt.
2. Die Schuld des Angeklagten wiegt besonders schwer.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine eigenen Auslagen und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
Angewendete Vorschriften:
§§ 211 Abs. 2, 53 Abs. 1, 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein 21 Monate altes Kind ist zum Argwohn im Rechtssinne konstitutionell nicht fähig und kann in diesem Sinne nicht heimtückisch getötet werden. Der Täter handelt indes auch dann heimtückisch, wenn er die Arg- und Wehrlosigkeit sog. "schutzbereiter Dritter" zur Tötung des nicht mehr behüteten Kindes ausnutzt.(Rn.227) 2. Ein Täter, der seine 21 Monate alte Tochter spontan aus dem Beweggrund tötet, weil es uneingeschränkten Umgang mit dem neuen Lebensgefährten seiner ehemaligen Lebensgefährtin hat, wohingegen er selbst nur einen eingeschränkten Umgang hat, handelt aus niedrigen Beweggründen.(Rn.240) 3. Bei der Begehung zweier Morde unter Verwirklichung mehrerer Mordmerkmale ist die besondere Schwere der Schuld i.S.v. § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB festzustellen.(Rn.267) 1. Der Angeklagte M. B. M. wird wegen Mordes in zwei Fällen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. 2. Die Schuld des Angeklagten wiegt besonders schwer. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine eigenen Auslagen und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Angewendete Vorschriften: §§ 211 Abs. 2, 53 Abs. 1, 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB. Der Angeklagte tötete am Vormittag des 12.04.2018 auf dem Bahnsteig der in der H. Innenstadt gelegenen S-Bahnstation J. seine in einem Buggy sitzende 21 Monate alte Tochter M. P., indem er mit einem 33 cm langen Messer mit einer Klingenlänge von 19 cm zunächst in ihren Bauch stach und sodann ihre Kehle durchschnitt. Dabei nutzte er die Arg- und Wehrlosigkeit seiner anwesenden ehemaligen Lebensgefährtin und Kindesmutter S. P. bewusst aus, die den Buggy mit der gemeinsamen Tochter bei ihm hatte stehen lassen und gerade abgewandt wenige Meter entfernt mit ihrem neuen Lebensgefährten im Gespräch war. Den Entschluss zur Tötung der gemeinsamen Tochter hatte der Angeklagte nach einem verbalen Streit in der S-Bahn spontan gefasst und sodann eine günstige Gelegenheit zur Tatausführung abgepasst. Mit der Tötung der gemeinsamen Tochter wollte der Angeklagte sich an seiner ehemaligen Lebensgefährtin rächen und sie dafür bestrafen, dass sie den von ihm missbilligten Umgang ihres neuen Lebensgefährten mit der Tochter zuließ, während ihm selbst nur ein nach gerichtlicher Anordnung eingeschränkter, begleiteter Umgang mit seiner Tochter gewährt wurde – wobei dies, wie er wusste, auf sein aggressives Auftreten und vorangegangene (Todes-)Drohungen zurückzuführen war. Der Angeklagte instrumentalisierte seine Tochter bei der Tat bewusst als Objekt seiner Rache und Vergeltung und zur Demonstration seiner uneingeschränkten Macht- und Besitzansprüche. Als sich S. P. wenige Sekunden später umdrehte und auf den Buggy zubewegte, stach der Angeklagte ihr – unter weiterer Ausnutzung ihrer Arg- und Wehrlosigkeit – mit spontan gefasstem, bedingtem Tötungsvorsatz das Messer einmal wuchtig in den Rücken, um sie auch körperlich zu bestrafen. Trotz notärztlicher Rettungsbemühungen verstarb S. P. wenig später aufgrund massiven Blutverlusts. Den neuen Lebensgefährten griff der Angeklagte nicht mehr an, sondern verließ den S-Bahnhofskomplex, nachdem er das Messer in einem Abfallbehälter abgelegt hatte. Er rief einige Minuten später die Polizei und gab sich als Täter zu erkennen. Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war bei Tatbegehung nicht erheblich vermindert. Insbesondere handelte er nicht im Zustand eines schuldmindernden Affekts im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung. I. Feststellungen zur Person Der... 1984 im westafrikanischen N. geborene Angeklagte ist ledig. Die getötete M. P. (geboren... .2016) war sein einziges Kind. Seine Kindheit und Jugend verbrachte der Angeklagte in einem kleinen Dorf im N., wo er mit fünf Geschwistern aufwuchs. Seine Familie lebte in sehr einfachen und ärmlichen Verhältnissen. Der Angeklagte, der muslimischen Glaubens ist, besuchte lediglich drei Jahre lang eine Koranschule und erhielt darüber hinaus keinerlei Schulbildung. Nachdem sein Vater gestorben war, versuchte er als ältester Sohn die Ernährung der Familie durch Feldarbeit, aber auch durch Gelegenheitsjobs, zu sichern. Einen Beruf erlernte er nicht. Im Jahr 2007 verließ der Angeklagte sein Heimatland, um in A. zu arbeiten, und gelangte von dort nach L., wo er als Maler Beschäftigung fand. Im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in L. wurde er im Jahr 2011 gezwungen, gemeinsam mit anderen Gastarbeitern das Land auf einem Schiff in Richtung I. zu verlassen. Das Schiff lief kurz vor der Insel L. auf einen Felsen auf, wobei sechs Insassen starben. Der Angeklagte wurde gerettet und in ein italienisches Flüchtlingscamp gebracht. In I. versuchte der Angeklagte an verschiedenen Orten und über mehrere Monate Arbeit zu finden. Da ihm dies nicht gelang, verließ er I. und reiste ohne Pass weiter nach H., wo er spätestens im April 2013 eintraf. In H. zählte er zu einer Gruppe von so genannten „L.-Flüchtlingen“, denen zeitweise auch Kirchenasyl gewährt wurde. Nach einer Vereinbarung mit dem H. Senat wurde den Mitgliedern dieser Gruppe schließlich unter Verzicht auf eine sofortige Abschiebung ein Bleiberecht bis zum Abschluss ausländerrechtlicher Einzelfallprüfungen gewährt. Der Aufenthalt des Angeklagten in Deutschland wurde sodann über mehrere Jahre geduldet. Der Angeklagte ging mit der später getöteten S. P. im Laufe des Jahres 2015 eine Beziehung ein und wohnte bei ihr und ihren vier Kindern, die von drei verschiedenen Vätern stammten. Am... 2016 wurde die gemeinsame Tochter M. geboren. Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund Familiennachzugs zu seiner Tochter wurde schließlich Mitte Januar 2018 bewilligt, nachdem der Angeklagte einen n. Pass vorgelegt hatte. In dem Pass sind „M. B.“ als Vornamen und „M.“ als Nachname erfasst. Der Angeklagte besuchte in Deutschland Sprachkurse, beherrscht die deutsche Sprache aber noch nicht besonders gut. Er bemühte sich mit Unterstützung der kirchlichen Beratungsstelle „f.“ immer wieder um Arbeit. So gelang es ihm in den letzten Jahren verschiedenen beruflichen Tätigkeiten, beispielsweise in Warenlagern und bei einem Reinigungsservice, nachzugehen. Er hatte zeitweise monatliche Verdienste in Höhe von durchschnittlich 700 - 800,- EUR netto. Ab Januar 2018 arbeitete der Angeklagte nicht mehr. Er besuchte einen Integrationskurs und erhielt Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Am Tattag, dem 12.04.2018, wurde dem Angeklagten über eine Zeitarbeitsfirma, an die er sich gewandt hatte, eine Tätigkeit als Kommissionierer in einem Warenlager angeboten. Zu einer Vertragsunterzeichnung kam es aufgrund der kurz darauf an demselben Tag begangenen Taten nicht mehr. Der Angeklagte ist in Deutschland wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Mit Urteil des Amtsgerichts H.- S.. G. vom 01.03.2018 wurde der Angeklagte wegen Erschleichens von Leistungen in drei Fällen schuldig gesprochen und verwarnt, wobei die Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 15 Tagessätzen vorbehalten wurde (Az. ... ). Wegen des Vorwurfs der Sachbeschädigung an einer Scheibe der Haustür des von der Familie P. bewohnten Hauses am 09.02.2017 wurde er am 01.03.2018 freigesprochen, weil keine vorsätzlich begangene Tat festgestellt werden konnte. Ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der falschen Angaben über die eigene Identität gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (Az.... ) wurde am 23.02.2018 nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. Gegen den Angeklagten wurde zudem am 29.01.2018 ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Bedrohung eingeleitet (Az.... ). Hintergrund waren Äußerungen des Angeklagten in Gegenwart des Vaters der Nebenkläger zu 5. und 6. am 28.01.2018, dass er (die später getötete) S. P. umbringen werde. Die Staatsanwaltschaft hat von der Strafverfolgung in Hinblick auf das vorliegende Strafverfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO abgesehen. Der Angeklagte ist nach dem hier zu beurteilenden Tatgeschehen am 12.04.2018, nachdem er selbst die Polizei verständigt hatte, vorläufig festgenommen worden und befindet sich seither aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 13.04.2018 (Az. 164 Gs 434/18) in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt H.. Während der Inhaftierung in der Untersuchungshaftanstalt entwickelte der Angeklagte eine Haftpsychose. Er glaubte, ihm würden heimlich Gift oder Medikamente verabreicht. Er hatte zudem Leibhalluzinationen, insbesondere das Gefühl, mit Gas aufgebläht zu werden. Auch fühlte er sich von Mitinsassen und Vollzugspersonal verfolgt und durch Fernseher und Radio abgehört. Sodann glaubte er, seine Entlassung sei ihm zugesichert worden und stehe bevor. Da der Angeklagte sich weigerte, Medikamente einzunehmen und eine Verlegung in ein psychiatrisches Krankenhaus aufgrund fehlender Krankheitseinsicht ablehnte, verblieb er während des Verfahrens in der Untersuchungshaftanstalt. Nach ärztlicher Einschätzung ist er haft- und verhandlungsfähig. Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten und einer Reihe von im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden, dem Auszug aus dem Ausländerzentralregister vom 30.01.2018, der Bescheinigung über den bewilligten Aufenthaltstitel vom 18.01.2018, Teilnahmebescheinigungen an Sprachkursen, Verdienstbescheinigungen und dem Leistungsbescheid des Bezirksamts W. vom 21.12.2017. Zudem beruhen sie auf den glaubhaften Angaben der Zeugin G., die als Rechtsanwältin bei der Einrichtung „f.“ den Angeklagten betreute. Die Angaben zum Arbeitsangebot am Tattag beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen Y., einem Mitarbeiter der Zeitarbeitsfirma. Die Feststellungen zu vorangegangenen strafrechtlichen Verfahren beruhen auf der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 25.05.2018, dem Urteil des Amtsgerichts H.- S.. G. (Az. ... ), der Strafanzeige vom 29.01.2018 (Az. ... ) und den Einstellungsvermerken der Staatsanwaltschaft H. vom 23.02.2018 in dem Verfahren Az.... und diesem Verfahren. Die Feststellungen zu dem psychischen Zustand des Angeklagten während seiner Inhaftierung beruhen zudem auf den nachvollziehbaren und überzeugenden Angaben des der Kammer als kompetent und erfahren bekannten psychiatrischen Sachverständigen Dr. L., der dabei auch die Einschätzung der Anstaltsärztin der Untersuchungshaftanstalt Frau Dr. K. einbezogen hat. II. Feststellungen zur Sache 1. Beziehungsverlauf zwischen dem Angeklagten und S. P. Der Angeklagte und die später getötete S. P. lernten sich im Jahr 2013 bei einer gemeinsamen U-Bahnfahrt in H. kennen. Als sie sich im Jahr 2015 zufällig wiedertrafen, bot S. P. dem Angeklagten, der in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht war, an, dass er bei ihr wohnen könne. S. P. war zu diesem Zeitpunkt bereits Mutter von fünf Kindern. Mit den vier minderjährigen Nebenklägern zu 3. bis 6., die von drei unterschiedlichen Vätern stammten, lebte sie allein in einem kleinen Reihenhaus. Obwohl einige ihrer Kinder sich nicht problemfrei entwickelten und es Schwierigkeiten mit den Vätern gab, hatte sie den Alltag gut organisiert. Der Angeklagte nahm das Angebot der S. P. an und es entwickelte sich eine Liebesbeziehung zwischen den beiden. S. P. wurde bald von dem Angeklagten schwanger. Schon vor der Geburt von M. verschlechterte sich die Beziehung jedoch und es kam zur Trennung. Nachdem S. P. zunächst einen anderen afrikanischen Mann als leiblichen Vater der M. angegeben hatte, wurde die Vaterschaft des Angeklagten in einem von S. P. Ende August 2016 initiierten Abstammungsverfahren, dem sich der Angeklagte mit anwaltlichem Beistand anschloss, sicher festgestellt. Der Angeklagte hielt sich nach der Trennung teilweise noch im Haus der Familie P. auf. Es kam immer wieder zu Streit. Anfang Februar 2017 zeigte S. P. bei der Polizei an, dass der Angeklagte im Streit eine Scheibe an der Haustür beschädigt habe. Im Frühsommer 2017 trennte sich S. P. endgültig von dem Angeklagten. Der Angeklagte akzeptierte zwar die Trennung, wollte aber weiterhin Kontakt zu M. haben. S. P. war bemüht, dem Angeklagten den Umgang mit der gemeinsamen Tochter zu ermöglichen, auch in ihrem Haus. Der Angeklagte hielt sich jedoch nicht an Absprachen und war der Ansicht, seine Rechte als leiblicher Vater erlaubten es ihm, seine Tochter jederzeit und ungeachtet ihrer Bedürfnisse zu sehen. Er erschien unangekündigt und begehrte mehrmals abends in lauter und aggressiver Weise Zutritt zum Haus. Im Sommer 2017 äußerte er gegenüber S. P., dass sie „in Afrika schon längst tot“ wäre, und drohte, sich mit M. auf die Gleise zu werfen und für M. ins Gefängnis zu gehen. Aufgrund der Vorfälle erwirkte S. P. auf Anraten der Familienhelferin L., die die Familie P. seit Februar 2017 vor allem wegen Entwicklungsschwierigkeiten ihrer Kinder betreute, mit anwaltlichem Beistand Anfang August 2017 eine Gewaltschutzanordnung gegen den Angeklagten mit einem entsprechenden Kontakt- und Annäherungsverbot. Die Anordnung wurde allerdings nach einer mündlichen Anhörung Anfang Oktober 2017 wieder aufgehoben, in der der anwaltlich vertretene Angeklagte in einer eidesstattlichen Versicherung die Vorwürfe abstritt. S. P. ging etwa im Herbst 2017 eine Beziehung mit dem aus G. stammenden Zeugen M1 (genannt „M2“) ein, der seitdem bei ihr wohnte und sich – intensiver, als der Angeklagte es getan hatte – um den Haushalt und die nunmehr fünf Kinder kümmerte und S. P. entlastete. Der Angeklagte kannte den Zeugen M1, der ebenfalls als Flüchtling in H. war, flüchtig aus der L.-Gruppe. Als im November 2017 unter Einschaltung des Jugendamts eine Umgangsregelung betreffend M. vereinbart werden sollte, pochte der Angeklagte darauf, dass es sein Recht als leiblicher Vater sei, seine Tochter allein und jederzeit zu sehen, woran eine einvernehmliche Regelung zunächst scheiterte. Später erklärte er sich aber mit einem begleiteten Umgang einverstanden, der dann allerdings nur einmal stattfand. Da S. P. es dem Angeklagten weiterhin ermöglichen wollte, seine Tochter zu sehen, kam es bis Anfang Januar 2018 zunächst doch zu weiteren unbegleiteten Umgängen des Angeklagten mit M.. Der Angeklagte bestand nun zunehmend auf einem gemeinsamen Sorgerecht und wollte, dass M. seinen Nachnamen erhielt. S. P. stand einem gemeinsamen Sorgerecht zunächst nicht ablehnend gegenüber. Als zwei Termine beim Jugendamt im Dezember 2017 und Januar 2018 zur Regelung des Sorgerechts nicht stattfinden konnten, drohte der Angeklagte, dass „etwas Schlimmes passieren“ würde, wenn sie die Sorgerechtserklärung nicht unterschreibe. Später sagte er, sie solle „an das denken, was im Fernsehen gezeigt wurde“, womit er auf die Berichterstattung über einen Fall im Oktober 2017 Bezug nahm, in dem ein Vater im Hamburger Stadtteil Neugraben-Fischbek seiner 2-jährigen Tochter mit einem Messer die Kehle durchschnitten und sie so getötet hatte. S. P. verstand die Andeutung, hatte aber keine Angst, dass der Angeklagte M. oder ihr tatsächlich etwas antun würde. Dies änderte sich auch nicht, als es Ende Januar 2018 zu zwei weiteren Vorfällen kam, bei denen der Angeklagte an der Wohnanschrift der Familie P. und an einer Bushaltestelle drohte, dass ihr oder M. „etwas passieren“ werde. Die Familienhelferin L., der S. P. von den Drohungen berichtet hatte, fertigte allerdings eine Meldung der Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII. In der daraufhin anberaumten Verhandlung vor dem Familiengericht H.- S.. G. am 14.03.2018 verhielt sich der Angeklagte verbal aggressiv. Besonders brachte es ihn auf, dass der Zeuge M1 als neuer Lebensgefährte der S. P. uneingeschränkt Kontakt zu M. hatte. Der Angeklagte pochte auf seine Rechte als leiblicher Vater und wiederholte, dass M. „sein Blut“ sei. Die Familienrichterin, die Zeugin W., sprach daraufhin ein Kontaktverbot im Verhältnis der Kindeseltern zueinander aus und ordnete einen begleiteten Umgang des Angeklagten mit M. an. Dem Angeklagten wurde zudem die Auflage erteilt, ein Anti-Aggressionstraining zu absolvieren, was er, wie sich später herausstellte, nicht tat, weil er es nicht für erforderlich hielt. Während der folgenden Umgangstreffen des Angeklagten mit M., die am 29.03.2018 und am 05.04.2018 für jeweils eine Stunde in den Räumlichkeiten der Einrichtung „s." mit einem Familienhelfer, dem Zeugen G1, stattfanden, verhielt sich M. ängstlich und scheu gegenüber dem Angeklagten. Der Angeklagte und S. P. trafen am Vortag des Tatgeschehens, am 11.04.2018, in der Verhandlung vor dem Familiengericht H. S.. G. wieder aufeinander, in der über den mit anwaltlichem Beistand gestellten Antrag des Angeklagten auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge verhandelt werden sollte. S. P. erklärte, dass der Angeklagte stets der leibliche Vater bleiben werde, der Zeuge M1 aber der „soziale Vater“ für M. sei, was den Angeklagten sehr aufbrachte. Einen Vorschlag der Familienrichterin, das Verfahren zunächst zu vertagen, lehnte der Angeklagte ab, woraufhin die Richterin erklärte, dass sie seinen Antrag ablehnen werde. Dabei betonte sie, dass dies keine endgültige Entscheidung sein müsse. Die Richterin erläuterte dem aufgebrachten Angeklagten, der den Saal schon verlassen wollte, erneut ihre Entscheidung, woraufhin dieser in einem längeren Monolog S. P. unter anderem als „Hure“ beleidigte und den Saal mit dem an sie gerichteten Satz ,,mind your daughter“ („achte auf Deine Tochter“) oder „she is my daughter“ („sie ist meine Tochter“) verließ, um damit zum Ausdruck zu bringen, dass er den Ausgang des Verfahrens nicht akzeptieren werde. Nach der Verhandlung begab sich der Angeklagte zu seiner Wohnanschrift, sah Fernsehen und beschloss, umzuziehen und sich eine Arbeitsstelle zu suchen, um für seine Tochter sorgen zu können. Gegen 18 Uhr und 20 Uhr rief der Angeklagte – entgegen dem auferlegten Kontaktverbot – S. P. an und sagte, dass er jetzt zu ihr kommen werde, um seine Tochter zu sehen, was diese ablehnte. S. P. informierte die beiden Familienhelfer, die Zeugen G1 und L., machte sich aber keine ernsthaften Sorgen und hatte keine Angst, dass der Angeklagte sie oder M. tatsächlich körperlich attackieren könnte. Der Angeklagte erschien an dem Abend letztlich nicht an der Wohnanschrift der Familie P.. 2. Unmittelbares Vortatgeschehen am Tattag, dem 12.04.2018 Am Tattag, dem 12.04.2018, ging der Angeklagte morgens von zuhause los, um bei einer Zeitarbeitsfirma nach Arbeit zu fragen. Das spätere Tatwerkzeug, ein insgesamt zirka 33 cm langes Küchenmesser mit einem orangefarbenen Griff und einer orangefarbenen 19 cm langen Metallklinge steckte er in seinen Rucksack. Er tat dies, weil er vor dem Hintergrund des aus seiner Sicht ungerechten Verlaufs der familiengerichtlichen Verhandlung am Vortag eine Tötung des Zeugen M1 – wenn auch nicht konkret plante, so aber doch – in Erwägung zog, sollte er auf ihn treffen. In der Zeitarbeitsfirma bot ihm der Zeuge Y. eine Stelle als Kommissionierer in einem Warenlager an. Da der ruhig und höflich auftretende Angeklagte erklärte, er müsse nun zunächst zu seiner Tochter, wurden die weiteren Formalitäten auf den Mittag beziehungsweise Nachmittag verschoben. Der Angeklagte begab sich sodann in die Räumlichkeiten von „s.“, wo um 9:30 Uhr der begleitete Umgang mit M. und dem Familienhelfer G1 begann. M. verhielt sich wie bei den vorangegangenen Treffen ängstlich und scheu dem Angeklagten gegenüber, worüber der Angeklagte, der freundlich auf M. zuzugehen versuchte und Saft und Kekse mitgebracht hatte, enttäuscht war. Nach dem Umgangstreffen ging der Angeklagte zur S-Bahnstation S. und wartete dort auf dem Bahnsteig einige Minuten lang auf die S-Bahn, um erneut zur Zeitarbeitsfirma zu fahren oder weitere Formalitäten für die anstehende Arbeitsvertragsunterzeichnung zu regeln. Er wusste, dass S. P. möglicherweise gemeinsam mit dem Zeugen M1 M. von dem Umgangstreffen abholen und auf dem Rückweg zu ihrer Wohnanschrift eine S-Bahn derselben Richtung nehmen würden, wartete aber nicht gezielt auf sie. Konkrete Tötungspläne oder einen feststehenden Tatentschluss hatte er zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Um etwa 10:42 Uhr erreichten S. P. und der Zeuge M1, die in der Zwischenzeit M. von dem Zeugen G1 wieder in Empfang genommen hatten, über einen Aufzug denselben Bahnsteig, wobei S. P. den Buggy mit M. und der Zeuge M1 den Buggy mit dem 3-jährigen Nebenkläger T. T1 schob. Der Angeklagte, der die Gruppe um S. P. nun bemerkte, entschied spontan, den Bahnsteig entlang zu ihnen zu laufen, um sie zur Rede zu stellen und betrat unmittelbar nach ihnen denselben S-Bahnwagen. In dem Wagen sprach der Angeklagte aufgeregt und gestikulierend auf S. P. ein. Es entwickelte sich ein Streitgespräch zwischen beiden, in dem der Angeklagte fragte, warum der Zeuge M1 mit seiner Tochter Umgang habe. Der Zeuge M1 beteiligte sich nicht an dem Gespräch. S. P. verhielt sich äußerlich unbeeindruckt und sagte unter anderem, dass sie die Polizei rufen werde und der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens sein Kind nicht mehr sehen würde. Um etwa 10:45 Uhr verließen alle gemeinsam die S-Bahn an der S-Bahnstation J.. Dort blieben sie zunächst auf dem Bahnsteig stehen, wo sich das Streitgespräch zirka anderthalb Minuten lang fortsetzte. 3. Tatgeschehen Während des Streitgesprächs fasste der Angeklagte den Entschluss, mit dem von zuhause mitgebrachten Messer in seinem Rucksack seine Tochter M. zu töten, sollte sich kurzfristig eine dafür günstige Gelegenheit ergeben. Der Angeklagte fasste den Tötungsentschluss aus Wut darüber, dass S. P. den von ihm missbilligten Umgang des Zeugen M1 mit M. weiterhin zuließ, während ihm nur eingeschränkter Umgang mit seiner Tochter gewährt wurde. Mit der Tötung der M. wollte er sich dafür an S. P. rächen und sie bestrafen und zugleich seine uneingeschränkten Macht- und Besitzansprüche an seiner Tochter M. demonstrieren. Ihm war dabei bewusst, dass er seine nur 21 Monate alte Tochter M. dabei nicht als schutzbedürftiges Kind mit eigener Persönlichkeit, sondern als bloßes Objekt seiner Rache und Vergeltung behandelte und instrumentalisierte. Der Angeklagte nahm den Rucksack, den er bisher auf dem Rücken getragen hatte, ab und öffnete ihn, um das darin befindliche Messer griffbereit zu machen. Als alle sich dann gemeinsam auf dem Bahnsteig in Richtung der Rolltreppen bewegten, trug der Angeklagte den Rucksack in der Hand vor sich, während er neben S. P., die den Buggy mit M. schob, lief und weiter mit ihr sprach. Das Gespräch hatte sich beruhigt. Der Zeuge M1, der den Buggy mit dem Nebenkläger T. T1 schiebend zunächst direkt hinter ihnen, dann auf gleicher Höhe gelaufen war, ging nun voran und entfernte sich einige Meter bis kurz vor die Rolltreppe. Kurz vor Ende des Bahnsteigs ließ S. P. den Buggy mit M. bei dem Angeklagten stehen und schloss zu dem etwa 5 Meter weiter vorn stehenden Zeugen M1 und dem Nebenkläger T. T1 auf. Der Angeklagte hörte, wie S. P. zu dem Zeugen M1 sagte, dass sie wegen des Verhaltens des Angeklagten die Polizei rufen wolle und dass der Angeklagte M. nicht mehr sehen werde. Sie riet dem Zeugen M1 zum Fortgehen, damit er bei Eintreffen der Polizei keine Schwierigkeiten wegen fehlender Aufenthaltspapiere bekomme. S. P. stand mit dem Rücken zu dem Angeklagten, der seitlich hinter dem Buggy stand, in dem M. angegurtet saß. Sie rechnete zu diesem Zeitpunkt mit keinem Angriff auf M.s körperliche Unversehrtheit oder Leben und ihre eigene körperliche Unversehrtheit und ihr Leben. Gleiches gilt für den Zeugen M1. Auch die 21 Monate alte M. rechnete – in dem Maße, in dem sie zu Argwohn überhaupt fähig war – mit keinem Angriff. Der Angeklagte entschied nun spontan, seinen Tötungsentschluss in die Tat umzusetzen. Unter bewusster Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit der S. P., des Zeugen M1 und der M. holte der Angeklagte in diesem Moment um etwa 10:48:30 Uhr das Messer aus seinem Rucksack und stieß es mit der rechten Hand in den Bauch der M., um sie zu töten. Durch den Durchstich vom Bauch bis zum Rücken wurden die Leber sowie eine Rippe durchtrennt und eine weitere Rippe angeschnitten. Ohne innezuhalten und in fortdauernder Tötungsabsicht beugte er sich etwas zu M. hinunter, ergriff von hinten zielgerichtet ihr Kinn, das er mit der linken Hand festhielt und dadurch ihren Hals etwas streckte. Sodann durchtrennte er mit einem von links nach rechts geführten insgesamt 21 cm langen und 6 cm tiefen Schnitt sämtliche vordere Halsstrukturen einschließlich aller großen Blutgefäße sowie die Wirbelsäule und das Rückenmark fast vollständig. M. verstarb infolge des massiven Blutverlusts und einer Luftembolie nach wenigen letzten Atemzügen. Da M. in dem Moment des Halsschnitts zufällig oder in einer reflexhaften Bewegung ihre Hand hob, wurde zudem ihr rechter Zeigefinger fast vollständig abgetrennt. Der Zeuge M1, der das Geschehen zum Nachteil der M. zumindest teilweise gesehen hatte, riss vor Entsetzen die Arme hoch und machte die weiterhin mit dem Rücken zu M. stehende S. P. darauf aufmerksam, dass M. etwas passiert sei, ohne dies genauer zu konkretisieren. Diese drehte sich um und ging in Angst und Sorge um M. schnell ein paar Schritte zurück in Richtung des Buggys, in dem M. mit gesenktem Kopf saß. Dabei blickte sie auf M., erkannte jedoch aufgrund der Körperhaltung und des verhältnismäßig wenig sichtbaren Blutes noch nicht, was passiert war. Mit einem Angriff auf ihre eigene körperliche Unversehrtheit oder ihr Leben rechnete sie weiterhin nicht. Der Angeklagte war nach Ausführen des Halsschnitts zunächst in der Absicht in Richtung des Zeugen M1 weitergegangen, ihn ebenfalls mit dem Messer zu töten. Da ihm nun aber S. P. entgegenkam und sich somit zwischen ihm und dem Zeugen M1 bewegte, fasste der Angeklagte spontan den Entschluss, mit dem Messer auf S. P. einzustechen. Er wollte sie über die Tötung von M. hinaus auch direkt und unmittelbar körperlich dafür bestrafen, dass sie den Umgang des Zeugen M1 mit M. zuließ. Als S. P., die auf M. fixiert war, aus seiner Sicht links an ihm vorbeiging, stieß er das Messer unter bewusster Ausnutzung ihrer Arg- und Wehrlosigkeit mit einer ausholenden Bewegung mit dem rechten Arm nach links einmal wuchtig in ihren linksseitigen Rücken und ging weiter. Er war sich dabei bewusst, dass der Stich zur Verletzung wichtiger Organe und großer Blutgefäße und damit zum Tod der S. P. führen konnte. Er nahm dies jedoch billigend in Kauf und stand einem tödlichen Ausgang gleichgültig gegenüber. S. P. schrie einmal auf, machte noch wenige Schritte und schwere Atemzüge, stürzte zu Boden und kam auf dem Rücken zum Liegen. Durch den 18 cm tiefen Messerstich wurde ein Teil der Niere abgetrennt, der Darm und die Bauchschlagader wurden eröffnet und die Wirbelsäule angeschnitten. Aufgrund des schnellen Blutverlusts setzte alsbald ein Kreislaufkollaps ein. S. P. verstarb um 11:49 Uhr im Krankenhaus S.. G. infolge massiven Blutverlusts. Der Angeklagte war bei Tatbegehung weder alkoholisiert noch stand er unter dem Einfluss von bewusstseinsbeeinträchtigenden Substanzen. Seine Schuldfähigkeit war bei Begehung beider Taten weder aufgehoben noch erheblich vermindert. Insbesondere handelte er nicht in einem Zustand eines schuldmindernden Affekts im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung. 4. Nachtatgeschehen Der Angeklagte begab sich nach dem Stich auf S. P. um etwa 10:48:40 Uhr schnellen Schrittes weiter in Richtung Rolltreppe, wobei er das Tatmesser noch in der rechten Hand hielt. Mit erhobenem Zeigefinger deutete er auf den Zeugen M1, der sich von seinem Standort nicht wegbewegt hatte, griff diesen aber nicht mit dem Messer an, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Den Plan, auch den Zeugen M1 zu töten, hatte der Angeklagte nach dem Angriff auf S. P. aufgegeben, möglicherweise, weil er durch die Tötung von M. einen weiteren Umgang des Zeugen M1 mit seiner Tochter faktisch unmöglich gemacht hatte. Auf der Rolltreppe fuhr der Angeklagte zur nächsten Ebene des S-Bahnhofs und legte dort das Tatmesser durch die seitliche Öffnung in einem von oben abgedeckten Abfallbehälter ab. Der Zeuge M1, der die Geste des erhobenen Zeigefingers als Drohung verstanden hatte und in Angst und Panik in einen Durchgang neben der Rolltreppe hineingelaufen war, kam kurz zurück und entfernte sich wieder. Den 3-jährigen Nebenkläger T. T1 ließ er in dem Buggy sitzend zurück. Außer dem Zeugen M1 hatten Passanten, darunter der Zeuge S., die 16-jährige Zeugin A. und der Zeuge S2, aus unmittelbarer Nähe mitangesehen, wie der Angeklagte M. in der beschriebenen Weise tötete, was die zuletzt genannten drei Zeugen bis heute psychisch belastet. Andere Passanten kamen unmittelbar nach der Tat hinzu, wie die Zeugin L.- H., die zunächst noch einen Schal auf den Hals der bereits toten M. drückte, und die Zeugin S3, die sich um den Nebenkläger T. T1 kümmerte. Aufgrund der bereits seit 10:49:18 Uhr eingehenden Notrufe trafen wenige Minuten später Einsatzkräfte der Polizei und Rettungskräfte ein. Einer der zuerst eingetroffenen Polizeibeamten, der Zeuge M3, erkannte, dass M. nicht zu retten war. Trotzdem wurden Rettungsmaßnahmen fortgeführt, um den umstehenden Passanten die Gewissheit zu nehmen, dass das Kind tödlich verletzt war. Zur Gewährleistung der bei S. P. durchgeführten Rettungsmaßnahmen wurde der Bahnsteig durch Einsatzkräfte der Polizei geräumt und abgesperrt. S. P. wurde mit einem Rettungswagen in das Krankenhaus S.. G. verbracht, wo sie, wie erwähnt, kurz darauf verstarb. Der Angeklagte, der den S-Bahnhof J. bereits verlassen hatte, ging in die nahegelegene Fußgängerzone. Er wählte um 10:52:38 Uhr mit seinem Mobiltelefon zunächst erfolglos den Notruf der Feuerwehr und um 10:54:03 Uhr dann den Notruf der Polizei und gab sich als Täter zu erkennen. Er stellte sich namentlich vor und gab mit unauffälliger Stimme auf Deutsch an, „einen Fehler mit seiner Tochter gemacht zu haben“, die nun „tot“ sei. Seine „Ex-Frau“ habe seine Tochter einem „Ghana-Mann“ überlassen, der afrikanische schwarze „Juju“-Magie eingesetzt habe. Der Angeklagte wurde um 11:01 Uhr durch die eintreffenden Polizeibeamten, unter anderem durch den Zeugen B., widerstandslos festgenommen. Auf der Fahrt zum Polizeikommissariat verhielt er sich ruhig und unauffällig und beschrieb den Ablageort des Tatmessers in dem Abfallbehälter, wo dieses später gefunden und sichergestellt werden konnte. Auch der Rucksack wurde sichergestellt. Der S-Bahnverkehr in der abgesperrten Station J. blieb bis zirka 18:00 Uhr eingestellt. Nach dem Einsatz bedurften einige der Einsatzkräfte der Polizei besonderer psychologischer Nachsorge. Die Nebenklägerin M. T., die Schwester der S. P., und der Nebenkläger A. P., der mittlerweile bei der Familie der M. T. lebt, befinden sich wegen der mit dem Tatgeschehen verbundenen psychischen Belastung in psychologischer Behandlung. Die minderjährigen Nebenkläger zu 4. bis 6. leben derzeit getrennt voneinander bei ihren jeweiligen leiblichen Vätern. III. Beweiswürdigung Die Feststellungen der Kammer zum Tatgeschehen beruhen auf der nachfolgend dargestellten Würdigung der in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel. Der Angeklagte hat sich ganz überwiegend geständig eingelassen (unter 1.). Seine Angaben zum Verlauf der Beziehung zu S. P., zum unmittelbaren Vortat- und Tatgeschehen, zu seinen subjektiven Beweggründen und auch zu seinem Nachtatverhalten sind dabei auch weitgehend konstant gewesen und decken sich insoweit auch mit dem übrigen Beweisergebnis (siehe unter 2. bis 7.). 1. Geständige Einlassungen des Angeklagten Der Angeklagte hat zu Beginn der Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger die kurze Erklärung verlesen lassen, dass er einräume, M. und S. P. getötet zu haben. Was er ihnen und den Angehörigen angetan habe, sei „bei Gott eine Sünde“. Er „bete für sie“. Im Verlauf des Verfahrens hat der Angeklagte zudem erklärt, dass die ausführlichen, ebenfalls geständigen Angaben, die sein Verteidiger in dem in der Hauptverhandlung verlesenen Schreiben vom 22.11.2018 (im Folgenden: schriftliche Einlassung vom 22.11.2018) wiedergegeben hat, richtig seien und als seine Einlassung gelten sollen. Im Anschluss daran hat der Angeklagte weitere Fragen der Kammer und der anderen Verfahrensbeteiligten beantwortet. Im letzten Wort hat er erklärt, dass er um Vergebung bete. Der Angeklagte hat nicht nur in der Hauptverhandlung, sondern bereits im Notruf unmittelbar nach der Tat die Tötung von M. eingeräumt, indem er auf Deutsch angab, „einen Fehler mit seiner Tochter gemacht zu haben“ und dass diese „tot“ sei. Sodann hat er in der polizeilichen Vernehmung am Tattag nach seiner Festnahme gegenüber dem dazu vernommenen Kriminalbeamten S4 und in den Explorationsgesprächen am 20.06.2018, 18.07.2018 und auch 09.10.2018 gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. L. eingeräumt, sowohl M. wie auch S. P. getötet zu haben, und detaillierte Angaben zum unmittelbaren Vortat- und Tatgeschehen, zu seinen subjektiven Beweggründen und auch zu seinem Nachtatverhalten gemacht. Seine bei diesen verschiedenen Gelegenheiten wiederholt gemachten geständigen Angaben sind jeweils konstant geblieben. Sowohl der Vernehmungsbeamte S4 wie auch Dr. L. haben ausgesagt, dass der Angeklagte die Angaben ruhig und in sich widerspruchfrei gemacht habe. Von erkennbaren Schwierigkeiten bei der Übersetzung durch die anwesenden Dolmetscher für die Muttersprache des Angeklagten H. haben weder der Vernehmungsbeamte S4 noch Dr. L. berichtet. Auf Anregung des Verteidigers war beim zweiten Explorationsgespräch ein anderer Dolmetscher als beim ersten Explorationsgespräch anwesend. Nach den glaubhaften Angaben von Dr. L. seien die Angaben des Angeklagten auf Fragen, die er aus dem ersten Explorationsgespräch gezielt wiederholt habe, aber trotz Einschaltung eines anderen Dolmetschers in der Sache gleich geblieben. Erst während der folgenden weiteren Explorationsgespräche am 18.07.2018 und 09.10.2018 habe sich die Gesprächsfähigkeit des Angeklagten dann erkennbar verschlechtert. Dies ist nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. L. aber eine Auswirkung der Haftpsychose, die der Angeklagte im Laufe seiner Inhaftierung in der Untersuchungshaftanstalt entwickelt hat (vgl. bereits unter I.). Im Einzelnen hat sich der Angeklagte wie folgt eingelassen: Die Angaben des Angeklagten zum Verlauf der Beziehung zu S. P. und zum Vortatgeschehen decken sich teilweise mit den getroffenen Feststellungen. Eigenes Fehlverhalten hat der Angeklagte aber durchweg abgestritten. Er habe sich eine dauerhafte Beziehung zu S. P. vorstellen können, die aber schon während der Beziehung weitere Männerkontakte gehabt habe. Von der Geburt seiner Tochter habe er nur zufällig erfahren. Nachdem S. P. ihm zunächst von einer Fehlgeburt berichtet habe, habe sie dann erzählt, dass ihr ein Ghanaer Geld dafür angeboten habe, dass sie ihn als Vater benenne, offensichtlich um eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen. Vor Gericht sei seine Vaterschaft dann sicher festgestellt worden. Die Trennung von S. P. habe er akzeptiert. Er habe aber seine Tochter regelmäßig sehen wollen und sei daher zu dem Wohnhaus der Familie P. gegangen. Die Scheibe an der Hauseingangstür habe er aber nicht, jedenfalls nicht absichtlich beschädigt. S. P. habe zudem zunehmend versucht, ihn von seiner Tochter fernzuhalten. Todesdrohungen habe er nicht ausgesprochen. S. P. habe diese erfunden, um ihn von seinem Kind zu trennen. Er habe ihr deutlich gemacht, dass er eine Trennung von seinem Kind nicht zulassen werde. Der Angeklagte hat erklärt, dass er das „halbe Sorgerecht“ für seine Tochter gewollte habe, und dass M. seinen Nachnamen, und nicht den Nachnamen P., trage. In den weiteren Verhandlungen vor dem Familiengericht seien seine Rechte als leiblicher Vater nicht beachtet worden. Er habe bei Gericht und gegenüber S. P. deutlich gemacht, dass M. „sein Blut“ sei und sie niemandem anderen überlassen werden dürfe. Er habe es nicht für richtig gehalten, dass der Zeuge M1 ohne Einschränkungen Kontakt zu seiner Tochter haben durfte, während ihm Auflagen gemacht worden seien. Aggressiv sei er nicht gewesen. Ein Anti-Aggressionstraining habe er nicht gemacht und nicht für erforderlich gehalten. Nach der Verhandlung am Vortag der Tat, am 11.04.2018, habe er – wie er gegenüber Dr. L. angegeben hat – zuhause ferngesehen und überlegt, umzuziehen und wieder eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, um für M. sorgen zu können. Soweit der Angeklagte sein aggressives Auftreten und die festgestellten (Todes-) Drohungen abgestritten hat, sind diese Angaben durch die Beweisaufnahme widerlegt. Ebenfalls steht nach der Beweisaufnahme fest, dass S. P. – entgegen den Angaben des Angeklagten – stets bemüht war, dem Angeklagten einen regelmäßigen Umgang mit M. zu ermöglichen (vgl. unter 2.). Zum unmittelbaren Vortatgeschehen hat sich der Angeklagte im Wesentlichen so eingelassen wie festgestellt. Er habe sich morgens zunächst bei einer Zeitarbeitsfirma um einen neuen Job bemüht. Bei dem anschließenden begleiteten Umgang mit M. habe es ihn „fertig gemacht“, dass sie immer zu weinen angefangen und der Familienhelfer M. die ganze Zeit auf dem Arm gehabt habe. Nach dem Umgangstermin am 12.04.2018 sei er zur S-Bahnstation S. gegangen, um zur Zeitarbeitsfirma zu fahren beziehungsweise Formalitäten für die Arbeitsvertragsunterzeichnung zu erledigen. Dort sei er zufällig auf M. und S. P. und den Zeugen M1 getroffen. Er habe nicht gezielt auf sie gewartet. In der S-Bahn habe er S. P. gefragt, weshalb sie ihm „sein Blut“ nicht gebe, wer der Zeuge M1 sei und warum sie das Kind dem Zeugen M1 überlasse. Sie habe geäußert, dass er – der Angeklagte – das Kind sowieso nicht mehr sehen werde. Außerdem werde sie die Polizei rufen. An der S-Bahnstation J. seien sie gemeinsam ausgestiegen. In der polizeilichen Vernehmung hat der Angeklagte hinzugefügt, er habe daraufhin gesagt, „ja, und heute mache ich auch das was ich denke, weil ihr könnt mein Herz nicht verletzen.“ In der schriftlichen Einlassung vom 22.11.2018 hat er angegeben, S. P. habe in der S-Bahn und sodann auf dem Bahnsteig gesagt, er werde sein Kind nicht mehr sehen und er könne nichts tun. Danach sei man nebeneinander weitergegangen. Diese Angaben des Angeklagten zum unmittelbaren Vortatgeschehen am Tattag bis zum Ausstieg an der S-Bahnstation J. sind überwiegend glaubhaft beziehungsweise nicht zu widerlegen und decken sich insoweit mit dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme (vgl. unter 3.) Zum Tatgeschehen hat der Angeklagte angegeben, dass er die Tötungen mit dem von zuhause mitgebrachten Küchenmesser begangen habe. In der polizeilichen Vernehmung nach seiner Festnahme am 12.04.2018 hat der Angeklagte angegeben, er habe das Messer aus seinem Rucksack genommen, als S. P. gesagt habe ,,Du siehst Dein Kind nicht mehr.“ Sie habe auch zu dem Zeugen M1 gesagt, „sei ruhig, er kriegt das Kind nicht mehr zu sehen.“ Gegenüber Dr. L. hat er angegeben, das Messer beim Aussteigen an der S-Bahnstation J. herausgeholt zu haben. In der schriftlichen Einlassung vom 22.11.2018 hat der Angeklagte erklärt, er könne nicht genau sagen, wann er das Messer herausgeholt habe. Die konkreten Tathandlungen zum Nachteil von M. und sodann S. P. hat der Angeklagte konstant so geschildert und darüber hinaus in seiner polizeilichen Vernehmung durch Gesten so demonstriert wie festgestellt. Nach der Tötung von M. habe er eigentlich den Zeugen M1 töten wollen. Dies hat der Angeklagte in der polizeilichen Vernehmung mehrfach und mit Nachdruck betont. Als dann aber S. P. „dazwischen“ gekommen, also zwischen ihn und den Zeugen M1 getreten und ihm entgegengekommen sei, habe er sie dann im Vorbeigehen mit dem Messer einmal in die Schulter beziehungsweise in den Rücken gestochen, da er wütend gewesen sei. Auf den Zeugen M1 sei er danach nicht weiter zugegangen und habe diesen nicht mehr angegriffen. Der Zeuge M1 habe – anders als S. P. – zuvor gesehen, wie er M. getötet habe und erschrocken die Arme hochgerissen. In der polizeilichen Vernehmung hat der Angeklagte ausgeführt, dass er bereits morgens überlegt habe, den Zeugen M1 zu erstechen und daher das Messer mitgenommen habe. In der schriftlichen Einlassung vom 22.11.2018 hat der Angeklagte erklärt, er habe dies nicht so bei der Polizei gesagt, wisse aber nicht, ob er schon morgens daran gedacht habe, den Zeugen M1 zu erstechen. Gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. L. hat er angegeben, es sei eine spontane Entscheidung gewesen, das Messer mitzunehmen. Diese Angaben des Angeklagten zum Tatgeschehen sind ebenfalls überwiegend glaubhaft. Soweit sie, insbesondere hinsichtlich der Zeitpunkte des Tatentschlusses und des Herausholens des Messers uneinheitlich und nicht eindeutig gewesen sind, steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte bereits kurz nach dem Aussteigen aus der S-Bahn erwog, M. zu töten, das Messer aber noch nicht herausholte, sondern lediglich den Rucksack öffnete und damit das Messer griffbereit machte. Das Messer holte er dann erst am Tatort kurz vor der Tat zum Nachteil von M. aus dem Rucksack heraus (vgl. unter 4.). Zu den Beweggründen für die Taten und seiner Motivation hat der Angeklagte im Notruf unmittelbar nach der Tat angegeben, seine Ex-Frau habe seine Tochter an einen „Ghana-Mann“ „abgegeben“, der zudem afrikanische schwarze „Juju-Magie“ eingesetzt und sie beeinflusst habe. In der polizeilichen Vernehmung nach seiner Festnahme hat der Angeklagte gegenüber dem Kriminalbeamten S4 angegeben, M. sei „sein Blut“ und dürfe nicht dem Zeugen M1 und keinem anderen überlassen werden. S. P. habe ihn von M. fernhalten wollen und der Zeuge M1 habe dabei „Juju-Magie“ eingesetzt. Bereits am Vortag beim Familiengericht habe er gesagt, „was mir zusteht, das muss ich auch haben. Und wenn nicht, dann werde ich anders reagieren.“ S. P. habe ihn „von seinem Kind getrennt“, und deshalb habe er „sie auch von ihrem Kind trennen“ wollen, wobei er diesen Punkt in der polizeilichen Vernehmung mehrmals wiederholte. Er habe M. getötet, weil man seine „Rechte einfach missbraucht“ habe. Sein Herz sei verletzt und er sei sauer und auch sehr aufgeregt gewesen. S. P. und der Zeuge M1 hätten sein Leben zerstört. Er habe noch nie zuvor getötet oder mit der Polizei zu tun gehabt. S. P. habe ihn in diese Situation gebracht, indem sie M. dem Zeugen M1 überlassen und ihn von seiner Tochter ferngehalten habe. Gegenüber Dr. L. hat der Angeklagte dann erklärt, dass ihm die Taten unerklärlich seien. Es sei spontan wegen des „Verbots“, seine Tochter zu sehen, passiert. Auch in der schriftlichen Einlassung vom 22.11.2018 hat der Angeklagte angegeben, er habe „seine Rechte für M.“ gewollt. Er sei „sehr enttäuscht“ von S. P. gewesen. Er habe es nicht richtig gefunden, dass der Zeuge M1 seine Tochter betreut habe und er selbst seine Tochter nur in Begleitung habe sehen dürfen. Er habe das Gefühl gehabt, dass man ihm M. habe weggenehmen wollen. Unmittelbar vor der Tat habe er zudem daran gedacht, dass S. P. immer die Polizei rufe, wenn er sie sehe, und alles blockiert sei, da das Gericht ihm am Vortag das Sorgerecht nicht gegeben habe. Auf Vorhalt seiner Angaben, dass man „niemanden umbringen“ dürfe, „in keinem Land und auch nicht im Islam“, die der Angeklagte in dem Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Bedrohung (Az.... ) gemacht hatte, hat der Angeklagte diese Angaben in der Hauptverhandlung bestätigt und erklärt, dass er auch heute noch diese Überzeugung teile. Dies brachte er auch dadurch zum Ausdruck, dass seine Taten „bei Gott eine Sünde“ seien. Die Angaben des Angeklagten zu den Hintergründen für die Taten und seinen subjektiven Beweggründen sind ebenfalls glaubhaft (wenn auch nicht zu billigen) und passen zu seinem Vorverhalten und zuvor gemachten Äußerungen des Angeklagten, von denen mehrere Zeugen in der Hauptverhandlung berichtet haben (vgl. unter 5.). Sein Nachtatverhalten hat der Angeklagte schließlich ebenfalls im Wesentlichen konstant und in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme so beschrieben wie festgestellt. Er sei nach den Taten ohne seinen Rucksack die Rolltreppe nach oben gelaufen. Das Messer habe er in einen Abfallbehälter geworfen. Dann habe er mit seinem Mobiltelefon die Polizei angerufen, die ihn schließlich festgenommen habe. Während der Angeklagte in der schriftlichen Einlassung vom 22.11.2018 ergänzend angegeben hat, dass er Angst gehabt und gezittert habe, hat die Beweisaufnahme auffällige emotionale oder körperliche Reaktionen des Angeklagten im Sinne einer schweren Erschütterung unmittelbar nach der Tat hat die Beweisaufnahme jedoch nicht ergeben (vgl. unter 6.). In der schriftlichen Einlassung vom 22.11.2018 hat der Angeklagte zudem zum ersten Mal erklärt, er habe unmittelbar vor der Tat zum Nachteil von M. „plötzlich etwas in seinem Kopf bemerkt“ beziehungsweise „brummen gehört“. Vor der Tat zum Nachteil von S. P. habe er zu dem Zeugen M1 geschaut und „etwas im Kopf gehabt, was er nie zuvor gehabt“ habe. Während der Taten sei sein Kopf „wie voller Luft“ gewesen. Am Ende der Befragung in der Hauptverhandlung am 23.11.2018 hat der Angeklagte erklärt, „Gott“ oder „man“ habe ihm sein Kind weggenommen und er wünsche sich eine Bestrafung derjenigen, die „ihn die Taten haben tun lassen“. Der psychiatrische Sachverständige Dr. L. ist, wie später näher ausgeführt wird (vgl. unter 7.), auch unter Berücksichtigung dieser Angaben des Angeklagten zu dem überzeugenden Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte zur Tatzeit keine psychische Erkrankung hatte. Seine Schuldfähigkeit sei weder aufgehoben noch erheblich vermindert gewesen. Die Taten des Angeklagten seien insbesondere nicht im Zustand eines schuldmindernden Affekts im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung (§ 20 StGB) begangen worden. Die zuletzt gemachten Angaben des Angeklagten seien Auswirkung der Haftpsychose oder ein nachträglicher Erklärungsversuch des Angeklagten für die begangenen Taten. Auch der Verweis auf afrikanische „Juju“-Magie sei unter Berücksichtigung des im westafrikanischen Kulturkreis nicht unüblichen Glaubens an schwarze Magie kein Hinweis auf eine psychische Störung. 2. Feststellungen zum Beziehungsverlauf des Angeklagten zu S. P. und zum Vortatgeschehen Die Feststellungen zu der familiären Situation der S. P., dem Beziehungsverlauf zu dem Angeklagten und der Beziehung zu dem Zeugen M1 beruhen neben den Angaben des Angeklagten auf den glaubhaften Angaben der Zeugin L., die als Familienhelferin des freien Trägers „s.“ für die Familie P. tätig war, den glaubhaften Angaben der Nebenklägerin M. T., der Schwester der getöteten S. P., sowie ergänzend auf den Angaben des Kriminalbeamten P1, der den für die Kammer als Beweismittel unerreichbaren Zeugen M1 vernommen hat. Dass der Angeklagte der leibliche Vater von M. P. ist, folgt aus dem Ausgang des Abstammungsverfahrens, über das die Zeugin W., die zuständige Familienrichterin, berichtet hat, und dem Beschluss des Amtsgerichts H.- S.. G. vom 09.03.2017 (Az. ... ). Das Geburtsdatum und der Nachname von M. ergeben sich aus der Geburtsurkunde vom 03.08.2017. Nach der Beweisaufnahme steht trotz der insoweit bestreitenden Angaben des Angeklagten fest, dass er wiederholt verbal aggressiv gegenüber S. P. aufgetreten, ohne Rücksicht auf die Belange von M. an ihrer Wohnanschrift erschienen ist und auch die festgestellten (Todes-) Drohungen ausgesprochen hat. Die Nebenklägerin M. T. hat anschaulich und glaubhaft ausgesagt, dass ihr ihre Schwester S. P. davon berichtet habe, wie sie beispielsweise öfter abends alle Lichter ausgemacht und sich mit den Kindern still verhalten habe, wenn der Angeklagte vor der Haustür lautstark und aggressiv Zugang begehrte, damit dieser den Eindruck gewinne, es sei niemand zuhause. Einmal habe sie während eines Telefonats mit ihrer Schwester den Angeklagten sogar selbst im Hintergrund gehört. Was den Vorfall Anfang Februar 2017 betrifft, als eine Scheibe der Haustür des von der Familie P. bewohnten Reihenhauses beschädigt wurde, ergeben sich die konkreten Vorwürfe und auch Gründe für den Freispruch aus dem Urteil des Amtsgerichts H.- S.. G. vom 01.03.2018. Die Zeugin L. hat glaubhaft von den festgestellten Vorfällen und Drohungen des Angeklagten berichtet, aufgrund derer zunächst eine Gewaltschutzanordnung erging. Dass die Gewaltschutzanordnung nach Anhörung des Angeklagten wieder aufgehoben wurde, beruhte, wie die zuständige Familienrichterin W. erklärt hat, darauf, dass einander entgegengesetzte eidesstattliche Versicherungen des Angeklagten und der S. P. vorlagen. Weitere Ermittlungen, wer von beiden die Unwahrheit an Eides Statt versichert habe, seien nicht vorgenommen worden, da Gewaltschutzverfahren beim Familiengericht nicht wie strafrechtliche Ermittlungsverfahren geführt würden. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte auch die Drohung „in Afrika wärst du schon längst tot“ entgegen seinem Bestreiten tatsächlich aussprach. Neben der eidesstattlichen Versicherung der S. P. hat nicht nur die Zeugin L. diese Äußerung wiedergegeben, von der ihr S. P. berichtet habe. Auch die Nebenklägerin M. T. hat glaubhaft ausgesagt, dass S. P. eine Bemerkung des Angeklagten, dass ihr in „Afrika schon etwas passiert“ wäre, erwähnt habe. Sie erinnere, dass S. P. diese Drohung ihr gegenüber habe herunterspielen wollen, als sie gemerkt habe, dass sie, die Nebenklägerin T., sich Sorgen gemacht habe. Dafür, dass der Angeklagte die Äußerung tätigte, spricht – ohne dass es entscheidend noch darauf ankommt – indiziell auch eine zumindest im Duktus ähnliche Äußerung des Angeklagten über die gehbehinderte und für ihn zuständige Jugendamtsmitarbeiterin K.. Nach der glaubhaften Aussage der Zeugin H., einer weiteren Jugendamtsmitarbeiterin, habe der Angeklagte einmal aus Verärgerung, dass Frau K. nicht im Büro war, über diese gesagt, dass sie „in Afrika wegen ihrer Behinderung bereits erschlagen“ worden wäre. Die Zeugin L. hat auch über die anderen festgestellten Drohungen glaubhaft berichtet. Sie habe zwar nie selbst derartige Drohungen gehört, aber S. P., mit der sie nahezu täglichen Kontakt über Telefon oder Whats App gehabt habe, habe ihr darüber jeweils zeitnah und glaubhaft berichtet. Die Zeugin L. hat die Drohungen im Einzelnen wiedergeben können, da sie diese notiert und in der Meldung der Kindeswohlgefährdung an das Jugendamt niedergelegt habe. Die zwei Vorfälle Ende Januar an der Wohnanschrift der S. P. und einer Bushaltestelle haben zudem in der Ermittlungsakte Az. ... Niederschlag gefunden (verlesene Strafanzeige des Polizeibeamten S5 und Angaben der S. P. vom 28.01.2018 und Bericht des Polizeibeamten C. vom 30.01.2018). Gegen die Behauptung des Angeklagten, S. P. habe die Drohungen erfunden, um ihn von seiner Tochter fernzuhalten, spricht insbesondere, dass S. P. auf Nachfrage hinsichtlich der Äußerung des Angeklagten, es werde „etwas passieren“, am 30.01.2018 gegenüber dem Polizeibeamten C. angab, sie wisse nicht, was der Angeklagte damit meine, und den Vorfall somit gerade nicht dramatisierte, obwohl ihr dies ohne weiteres möglich gewesen wäre. Besonders drastisch war die Drohung, mit der der Angeklagte auf den gerichtsbekannten und in den Medien vielbeachteten Fall Bezug nahm, in dem ein Vater im Oktober 2017 seiner 2-jährigen Tochter mit einem Messer die Kehle durchschnitt. Daraus wird deutlich, dass der Angeklagte sich mit der Möglichkeit einer Demonstration oder Durchsetzung seiner Vorstellungen notfalls sogar mittels einer Tötung seiner eigenen Tochter zumindest gedanklich auseinandersetzte. Nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugin L. und der Nebenklägerin M. T. hat S. P. trotz des aggressiven Auftretens und der Drohungen des Angeklagten nicht um ihr Leben gefürchtet. Insgesamt sei sie sehr unerschrocken gewesen. Dass S. P. keine Angst hatte, wird auch in den in Augenschein genommenen Audiodateien vom 11.04.2018 um 18:11 Uhr, 18:19 Uhr und 18:21 Uhr deutlich, in denen sie der Zeugin L. in unaufgeregter Weise davon berichtete, dass der Angeklagte gerade telefonisch angekündigt habe, bei ihr vorbeizukommen, und auf den besorgten Rat der Zeugin L., im Falle des Erscheinens des Angeklagten nicht die Tür aufzumachen und die Polizei zu rufen, sehr gelassen reagierte. Die Feststellungen zu den Kontaktversuchen des Angeklagten am Abend des 11.04.2018 beruhen im Übrigen auf der Aussage der Kriminalbeamtin G2, die das Mobiltelefon der S. P. ausgewertet hat. Ebenfalls steht nach der Beweisaufnahme fest, dass S. P. – entgegen den Angaben des Angeklagten – einen Umgang des Angeklagten mit M. nicht zu verhindern suchte. Dass S. P. bemüht war, dem Angeklagten den Umgang mit der gemeinsamen Tochter M. zu ermöglichen, der Angeklagte sich aber nicht an Absprachen hielt und meinte, M. jederzeit und unabhängig von ihren Bedürfnissen sehen zu können, haben die Zeugin L., die Nebenklägerin M. T. und die Zeugin K. übereinstimmend und glaubhaft geschildert. Die Zeugin L. hat insbesondere bestätigt, dass die Kinder der S. P. in der Zeit tatsächlich häufig, und zwar auch mit ansteckenden Krankheiten wie Krätze, erkrankt gewesen seien, so dass Umgangstermine ausfallen mussten. Dass die Erkrankungen der Kinder durch S. P. nicht vorgeschoben waren, zeigt sich zudem in einer Audiodatei der S. P. vom 04.04.2018. In dieser erklärte S. P. gegenüber der Zeugin L., dass M. noch an einer Durchfallerkrankung leide, dass der für den Folgetag geplante begleitete Umgang von M. mit dem Angeklagten aber ihrer Ansicht nach trotzdem stattfinden solle, wie es dann auch geschah. Schließlich sagte S. P. auch trotz des aggressiven Auftretens des Angeklagten in der familiengerichtlichen Verhandlung am 11.4.2018 den begleiteten Umgang am Folgetag, dem Tattag, nicht ab. Auch der Zeuge G1 hat angegeben, dass S. P. dem Angeklagten M. nicht habe vorenthalten wollen. Sie sei diesbezüglich sehr pflichtbewusst gewesen. S. P. versuchte auch nicht, ausländerrechtlich gegen den Angeklagten vorzugehen. Vielmehr bestätigte sie sogar mit Schreiben vom 19.12.2017, dass der Angeklagte sich um seine Tochter M. „kümmere“, was Voraussetzung für die durch den Angeklagten beantragte und schließlich am 18.01.2018 bewilligte Aufenthaltserlaubnis wegen Familiennachzugs war. Über die Versuche und Schwierigkeiten, im November 2017 eine einvernehmliche Umgangsregelung mit dem Angeklagten zu finden und in Gang zu setzen, haben die Zeuginnen L. und K. glaubhaft ausgesagt. Die Feststellungen über die Verfahren betreffend die angezeigte Kindeswohlgefährdung und das Sorgerecht und die mündlichen Anhörungen vor dem Familiengericht H. S.- G. beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugin W., die als Familienrichterin auch für diese Verfahren zuständig war, der Zeugin H. und des Dolmetschers und Zeugen Y1, und aus den Beschlüssen und Protokollen der Anhörungen vom 14.03.2018 und 11.04.2017 vor dem Familiengericht H.- S. G. (Az.... und... ), in denen das aggressive Auftreten des Angeklagten und auch dessen Aussagen protokolliert wurden. Was die letzten Äußerungen des Angeklagten beim Verlassen des Gerichtssaals am 11.04.2018 betrifft, wurden diese nicht protokolliert. Während die Zeugin W. erklärt hat, sie erinnere die Worte „she is my daughter“, hat die Zeugin H., die in Vertretung für die Zeugin K. für das Jugendamt in der Verhandlung anwesend war, ausgesagt, dass der Angeklagte „mind your daughter“ zu S. P. gesagt habe. Eine Vernehmung weiterer in dem Termin anwesender Personen, insbesondere der Rechtsanwältinnen, wie von dem Verteidiger in einer „Hilfsbeweisanregung“ angeregt, war nicht geboten. Nach Ansicht der Kammer liegt der Bedeutungsgehalt, der den Sätzen in der konkreten, von den Zeugen beschriebenen Situation zukommt, nicht weit auseinander. Der Angeklagte wollte nämlich erkennbar zum Ausdruck bringen, dass er den für ihn ungünstigen Ausgang des Sorgerechtsstreits nicht akzeptieren werde. Die Feststellung, dass der Angeklagte S. P. in einem längeren, nicht weiter übersetzten Monolog sodann beleidigte, aber nicht ausdrücklich bedrohte, beruht auf der glaubhaften Aussage des damals als Dolmetscher tätigen Zeugen Y1 und auch der Zeugin H., die dies übereinstimmend berichtet haben. 3. Feststellungen zum unmittelbaren Vortatgeschehen am 12.04.2018 Die Feststellungen zum unmittelbaren Vortatgeschehen am Tattag bis zum Ausstieg an der S-Bahnstation J. beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten, die durch die weitere Beweisaufnahme gestützt und ergänzt werden. Zu dem Jobangebot, das der Angeklagte am Tattag erhielt, und den Umständen der Arbeitsvermittlung hat der Zeuge Y., der als Mitarbeiter der Zeitarbeitsfirma mit dem Angeklagten gesprochen hat, glaubhafte Angaben gemacht. Die Feststellungen zu dem Umgangstreffen am Tattag beruhen neben den Angaben des Angeklagten auf den detaillierteren Angaben des Zeugen G1, der als Familienhelfer das Treffen am Tattag wie auch die beiden vorangegangenen Umgangstreffen durchgeführt hatte. Die Kammer hat zudem Lichtbilder in Augenschein genommen, die der Zeuge G1 am Ende des Umgangstreffens von dem Angeklagten und M. gemacht hatte und die sich noch auf dem Mobiltelefon des Angeklagten befinden. Darauf ist zu sehen, wie M. in dem Buggy sitzt und den neben ihr hockenden und ihr zugewandten Angeklagten nicht anschaut, sondern verlegen auf ihre Hände und einmal auch in Richtung der Kamera schaut. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder verwiesen. Dass der Angeklagte bereits zu diesem Zeitpunkt eine Tötung von M. konkret erwog und sich von ihr in diesem Sinne zudem durch einen Kuss „verabschiedete“, konnte die Kammer nicht feststellen. Weder lässt sich dies aus dem Lichtbild selbst noch aus den Umständen sicher ableiten. So ist weder das Fotografieren von Kleinkindern nach einem gemeinsamen Treffen zur späteren Erinnerung noch die Verabschiedung mit einem Kuss ungewöhnlich. Auf dem Mobiltelefon des Angeklagten befanden sich zudem unzählige weitere Lichtbilder von M.. Dass der Angeklagte das Tatmesser bereits von zuhause mitgebracht und während des Umgangstreffens in seinem Rucksack bei sich hatte, beruht auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten in seiner polizeilichen Vernehmung. Die Kammer hat Lichtbilder des Tatmessers mit den entsprechenden Abmessungen und auch das asservierte Tatmesser selbst in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Dass der Angeklagte bei Einstecken des Messers morgens eine Gewalttat zum Nachteil des Zeugen M1 erwog, hat der Angeklagte selbst detailliert und auf mehrfache Nachfrage bei der polizeilichen Vernehmung angegeben, worüber der Vernehmungsbeamte S4 berichtet hat. Soweit der Angeklagte in der schriftlichen Einlassung vom 22.11.2018 sodann erklärt hat, er habe diese Aussage bei der Polizei so nicht gemacht, und ob er morgens an eine Tötung des Zeugen M1 gedacht habe, wisse er nicht, vermag diese nachträgliche Relativierung nicht zu überzeugen. Andererseits hält die Kammer die Angabe des Angeklagten auch nicht für eine Schutzbehauptung hinsichtlich der tatsächlich erfolgten Tötungen von M. und S. P.. Wenn der Angeklagte eine bereits morgens gefasste Tötungsabsicht hinsichtlich M. und S. P. gegenüber der Polizei hätte verheimlichen wollen, wären „geeignetere“ Schutzbehauptungen denkbar. Vor allem aber ist zu beachten, dass der zum Zeitpunkt der polizeilichen Vernehmung noch nicht anwaltlich vertretene Angeklagte umfassende, geständige und mit dem weiteren Beweisergebnis übereinstimmende Angaben zum Vortat- und Tatgeschehen und seinen Motiven gemacht und die Tötungen von S. und M. P. eingeräumt hat. Dass der Angeklagte gerade bei der Erklärung für die Mitnahme des Messers von zuhause gelogen haben soll, liegt nach alledem für die Kammer fern. Die Angabe des Angeklagten, dass er am Bahnsteig der S-Bahnstation S. zufällig auf S. P., M. P., den Zeugen M1 und den kindlichen Nebenkläger T. T1 getroffen sei, ist nicht sicher zu widerlegen. Dass er auf dem Hinweg zum Umgangstreffen über die U-Bahnstation R. gekommen war und nun die S-Bahnstation S. wählte, ist nicht widersprüchlich. Denn beide Stationen sind, wie gerichtsbekannt, von den Räumlichkeiten der Einrichtung „s.“ in etwa gleich entfernt. Auf den Videoaufnahmen vom Bahnsteig der S-Bahnstation S. ist zudem zu sehen, dass der Angeklagte dort mehrere Minuten lang auf die S-Bahn wartete, auf sein Mobiltelefon und ein Stück Papier schaute und zu keinem Zeitpunkt suchend Ausschau hielt. Vielmehr ist zu erkennen, wie er erst bei Einfahren der S-Bahn aufblickte, die Personengruppe um S. P. bemerkte und sodann in deren Richtung zu laufen begann. Was die Feststellungen zum Geschehen im S-Bahnwagen betrifft, so beruhen diese neben den Angaben des Angeklagten auch auf der Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnungen aus dem S-Bahnwagen, auf denen der Angeklagte und S. P. aus unmittelbarer Nähe zu sehen sind. Der Angeklagte sprach während der Fahrt stets gestikulierend auf S. P. ein und deutete auch mit dem Zeigefinger auf den nur teilweise sichtbaren Zeugen M1. S. P. nahm zunächst eine entspannte Körperhaltung ein, redete dann aber ebenfalls auf den Angeklagten ein, bis alle den S-Bahnwagen verließen. Dass S. P. unter anderem ankündigte, die Polizei zu rufen, passt zu der durch die Videoaufzeichnung erfassten Geste, als sie ein Mobiltelefon aus ihrer Bauchtasche holte. Die Angaben des Angeklagten zu dem Gespräch im S-Bahnwagen passen auch zu den Aussagen der Zeuginnen Dr. L1 und B1, die in unmittelbarer Nähe zu der stehenden Gruppe um S. P. auf Sitzplätzen saßen. Die Zeugin Dr. L1 hat insbesondere glaubhaft ausgesagt, dass der Angeklagte auf Englisch gefragt habe „Who is this man?“, wobei er auf den Zeugen M1 gezeigt habe. Dass sich das Gespräch unmittelbar nach dem Aussteigen aus der S-Bahn für zirka anderthalb Minuten fortsetzte, bevor der Angeklagte mit der Gruppe um S. P. gemeinsam den Bahnsteig in Richtung des späteren Tatorts weiterlief, folgt aus in Augenschein genommenen Videoaufnahmen vom Bahnsteig, die die Personen allerdings nur schemenhaft und aus großer Distanz erfassen. 4. Feststellungen zum Tatgeschehen und zu den Verletzungen Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten zur Ausführung der beiden Taten und zu seinen Tatentschlüssen, die durch die weitere Beweisaufnahme ergänzt und – soweit die Angaben des Angeklagten nicht eindeutig gewesen sind – aufgeklärt werden konnten. 4.1. Tat zum Nachteil von M. Die Angaben des Angeklagten dazu, wann genau er den Entschluss zur Tötung von M. fasste und wann genau er das Messer aus seinem Rucksack holte, sind nicht eindeutig. Soweit er angegeben hat, er habe das Messer herausgeholt, als S. P. gesagt habe, er sehe sein Kind nicht mehr, ist dies uneindeutig, weil S. P. diese Äußerung – nach seinen eigenen Angaben – mindestens zweimal tätigte, in der S-Bahn und später auf dem Bahnsteig. In der schriftlichen Einlassung vom 22.11.2018 hat der Angeklagte die Äußerung von S. P. auf dem Bahnsteig zeitlich noch vor Erreichen des späteren Tatorts eingeordnet. Gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. L. hat der Angeklagte angegeben, das Messer nach dem Aussteigen an der Station J. herausgeholt zu haben, was zu einer zu diesem Zeitpunkt getätigten Äußerung von S. P. passen würde. Andererseits ist auf den Videoaufzeichnungen vom Bahnsteig zu erkennen, dass der Angeklagte das Messer jedenfalls auf dem durch Kameras erfassten Weg über den Bahnsteig zum späteren Tatort noch nicht in der Hand hielt und somit erst in Tatortnähe herausgeholt haben kann. Die Kammer nimmt nach Würdigung der Angaben des Angeklagten im Lichte der Beweisaufnahme zugunsten des Angeklagten an, dass S. P. die Äußerung, der Angeklagte werde sein Kind nicht mehr sehen, auch in unmittelbarer Tatortnähe im Beisein des Zeugen M1 und an diesen gerichtet getätigt und der Angeklagte dies gehört hat. Nach den Angaben des Zeugen M1 habe S. P. zu ihm gesagt, dass sie wegen der Kontaktaufnahme durch den Angeklagten die Polizei rufen wolle und er fortgehen solle, damit er keine Schwierigkeiten wegen fehlender Aufenthaltspapiere bekomme. Auch der Zeuge S2 hat angegeben, die Personen hätten vor den Taten noch laut miteinander gesprochen, wobei er den Inhalt der Äußerungen aber sprachbedingt nicht verstanden habe. Er habe danach beobachtet, wie der Angeklagte sich gebückt habe, ein Messer aus einer Tasche geholt und sofort danach mit dem Messer zugestochen habe. Soweit der Zeuge S2 darüber hinaus angegeben hat, der Zeuge M1 sei sofort nach dem Herausholen des Messers weggerannt, der Angeklagte habe zuerst S. P., die ihm gegenüber gestanden habe, mit einer von unten nach oben führenden Bewegung in den Bauch gestochen und sodann mehrfach auf das Kind von oben in den Bauch und auch auf den Hals gestochen, stehen diese Angaben sowohl mit den eigenen konstanten Angaben des Angeklagten zur Reihenfolge der Taten und der Art des Messereinsatzes als auch mit dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere auch mit den Verletzungsbefunden, von denen die rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. A1 und S6 überzeugend und nachvollziehbar berichtet haben, in Widerspruch. Die Kammer ist überzeugt, dass der Zeuge S2, der einige Minuten erfolglos versuchte S. P. wiederzubeleben, bis er sich seinen Angaben zufolge übergeben habe, und der auch während des Ermittlungsverfahrens nicht als Zeuge vernommen worden war, sich insoweit möglicherweise schockbedingt oder aufgrund des Zeitablaufs geirrt hat. Fest steht zur Überzeugung der Kammer des Weiteren, dass der Angeklagte kurz nach dem Aussteigen aus der S-Bahn das Messer noch nicht herausholte. Er nahm aber bereits seinen Rucksack ab, öffnete ihn, fasste einmal mit der Hand hinein. Diese Feststellung beruht auf der glaubhaften Aussage der Zeugin Dr. L1, die diese Beobachtungen aus dem S-Bahnwagen heraus machte, in dem sie sitzen geblieben war. Auf den Videoaufnahmen ist zu sehen, dass der Angeklagte in der S-Bahn und beim Verlassen der S-Bahn den grünen Rucksack noch auf dem Rücken trug, aber später auf dem gesamten Weg über den Bahnsteig den Rucksack dann etwas umständlich in der Hand vor sich hielt. Zum Zeitpunkt der Beobachtungen der Zeugin Dr. L1 standen der Angeklagte und die Gruppe um S. P. noch in unmittelbarer Nähe zu dem S-Bahnwagen, aus dem sie gerade ausgestiegen waren. Auf den Videoaufnahmen vom Bahnsteig ist das Abnehmen, Öffnen und Hineingreifen in den Rucksack wegen der großen Entfernung der Kamera zwar nicht zu erkennen. Es ist aber zu sehen, dass die S-Bahn, in der die Zeugin Dr. L1 saß, bereits um 10:45:15 Uhr abfuhr, so dass die beobachteten Handgriffe des Angeklagten folglich mehr als drei Minuten vor den späteren Taten erfolgten. Für das Abnehmen, Öffnen und Hineingreifen in den Rucksack kurz nach dem Aussteigen gibt es für die Kammer keine andere plausible Erklärung, als dass der Angeklagte das Messer für die geplante Tat griffbereit machte. Insbesondere kann aufgrund der Videoaufnahmen ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte den Rucksack abnahm und öffnete, um ein Stück Papier in den Rucksack zu stecken. Denn auf den Videoaufnahmen im S-Bahnwagen ist zu sehen, dass er das gefaltete Stück Papier, das er schon auf dem S-Bahnhof S. in seiner Hand hielt, noch während der S-Bahnfahrt in die Seitentasche seiner Hose steckte (10:43:32 Uhr). Weder in dem asservierten Rucksack noch in den Unterlagen aus dem Rucksack ist nach Inaugenscheinnahme aber ein derart gefaltetes Schreiben zu finden gewesen. Dass S. P. und der Angeklagte auf dem folgenden, etwa 100 Meter langen gemeinsamen Weg zum späteren Tatort in unauffälliger Weise miteinander sprachen, folgt aus den Videoaufnahmen vom Bahnsteig. Auf den Aufnahmen sind der Angeklagte und die Gruppe um S. P. auf einem Großteil des gemeinsam zurückgelegten Weges zum späteren Tatort erfasst, wobei diese zwischenzeitlich aus unmittelbarer Nähe, zuletzt allerdings nur aus großer Entfernung und auf den letzten Metern gar nicht mehr zu sehen sind. Auf dem durch Kameras erfassten Weg ist aber zu erkennen, dass der Angeklagte nicht mehr gestikulierte und S. P. eine entspannte Körperhaltung einnahm und sogar einmal erkennbar lächelte. Die Zeugin S3, die auf dem Bahnsteig hinter der Gruppe lief, und zuletzt auf etwa gleicher Höhe wie S. P., hat zudem glaubhaft ausgesagt, dass sie keinen Streit wahrgenommen habe. Nach Würdigung aller Umstände ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte, der nicht sofort nach dem Öffnen des Rucksacks zur Tat schritt, zur Tötung von M. zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Ankündigung der S. P., dass er seine Tochter nicht mehr sehen werde, schon bereit war, sollte sich eine günstige Gelegenheit ergeben, was dann tatsächlich nur kurze Zeit später geschah, als S. P. den Buggy mit M. bei dem Angeklagten stehen ließ. Die Tatausführung zum Nachteil von M. hat der Angeklagte anschaulich und detailliert beschrieben. Dass er zunächst die Bauchstichverletzung und dann die Halsschnittverletzung wie festgestellt zufügte, passt zu den objektiven Verletzungsbefunden, von denen der rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. A1 berichtet hat. Was die subtotale Abtrennung des Fingers von M. betrifft, so handelt es sich nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. A1 um eine Zufallsverletzung (und nicht eine Abwehrverletzung), weil M. zufällig oder reflexhaft die Hand hob, als der Angeklagte den Schnitt ausführte. Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auch auf den Aussagen der direkten Tatzeugen S., A. und M1, die den Halsschnitt gesehen haben. Auf die diesbezüglichen Angaben des Zeugen S2 können, wie bereits erläutert, keine Feststellungen gestützt werden. Allen in der Hauptverhandlung vernommenen Tatzeugen war während ihrer Aussagen anzumerken, dass sie das Erlebte noch immer psychisch sehr belastete. Der Zeuge S. ist nach seinen glaubhaften Angaben durch ein klapperndes Geräusch aufmerksam geworden, was er mit einem möglichen Umfallen eines Buggys in Verbindung gebracht habe. Er habe zur Seite geschaut und aus einer Entfernung von nur drei bis vier Metern gesehen, wie der Angeklagte den Halsschnitt ausführte. Er habe das orangefarbene Messer zunächst für eine Möhre gehalten, die der Angeklagte dem Kind in den Mund habe stecken wollen, dann aber realisiert, dass es ein Messer war. Bei einem kurzen Blickkontakt mit dem Angeklagten habe dieser sehr „entschlossen“ gewirkt. Weil er das Gefühl gehabt habe, der Angeklagte werde nun alle Anwesenden umbringen, sei er selbst in Panik und noch vor dem Angeklagten die Rolltreppe hochgerannt. Die Zeugin A. hat ebenfalls angegeben, aus einer Entfernung von nur drei bis vier Metern gesehen zu haben, wie der Angeklagte nach ihrem ersten Eindruck „etwas aus dem Mund des Kindes“ herauszuholen schien. Sie habe ihre Hilfe anbieten wollen, weil sie gedacht habe, das Kind habe sich vielleicht verschluckt, dann aber realisiert, dass es sich um ein Messer gehandelt habe. Der Angeklagte habe „ganz normal“ geschaut. Sie selbst habe einen Schock erlitten, weshalb die Kammer auf ihre weiteren Angaben zum Tatgeschehen keine weiteren Feststellungen stützt. Der Zeuge M1 hat in seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, den Halsschnitt gesehen, vor Entsetzen die Arme hochgerissen und S. P., wie festgestellt, aufmerksam gemacht zu haben. Eine Vernehmung der Zeugin G3, wie von der Verteidigung angeregt, hat die Kammer nicht für erforderlich gehalten. Ausweislich des Auswerteberichts der Notrufe bei der Feuerwehr konnte die Anruferin G3 keine Angaben zum Tatgeschehen machen. Die Angaben des Angeklagten zu den Standorten des Zeugen M1, der den Buggy mit dem Nebenkläger T. T1 bei sich hatte, der S. P. und dem Buggy mit M., als er M. tötete, werden durch die Angaben des Zeugen M1 bestätigt, der die Standorte gegenüber dem Vernehmungsbeamten P1 anhand einer Skizze geschildert und verdeutlicht hat. Zur Ausrichtung des Buggys, in dem der Nebenkläger T. T1 saß, hat die Zeugin L.- H. ausgesagt, M. und der Nebenkläger T. T1 hätten sich angeschaut, während die Zeugin S3 angegeben hat, der Buggy sei – wie die Laufrichtung des Zeugen M1 – zur Rolltreppe ausgerichtet gewesen. Sichere Feststellungen dazu, ob der zur Tatzeit erst 3-jährige Nebenkläger T. T1 die Tat zum Nachteil seiner Schwester M. ganz oder teilweise mit angesehen hat, waren insoweit nicht möglich, auch weil nicht auszuschließen ist, dass der Buggy im Laufe des Geschehens gedreht oder verschoben wurde. Die Feststellungen zur Arg- und Wehrlosigkeit der S. P. (und des Zeugen M1) beruhen neben den Angaben des Angeklagten auf der Inaugenscheinnahme der Videoaufnahmen vom Bahnsteig, auf denen, wie erwähnt, zu sehen ist, wie der Angeklagte und S. P. auf dem gemeinsam zurückgelegten Weg in unauffälliger Weise miteinander redeten und S. P. einen entspannten Eindruck machte. Auch die Tatsache, dass S. P. den Buggy mit M. sodann bei dem Angeklagten allein stehen ließ und ihm den Rücken zukehrte, spricht für ihre Arglosigkeit. Schließlich hat auch der Zeuge M1 in seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, S. P. habe ihm gesagt, sie wolle die Polizei allein wegen der unerlaubten Kontaktaufnahme durch den Angeklagten rufen. Konkrete Angst, dass der Angeklagte ihr oder M. etwas antun könnte, habe sie nicht gehabt. Er selbst habe auch nicht damit gerechnet, dass der Angeklagte auf M. einwirken würde. Von Drohungen des Angeklagten während der S-Bahnfahrt oder auf dem Bahnsteig hat der Zeuge M1 ebenfalls nicht berichtet. Ungeachtet der rechtlichen Bewertung, ob die 21 Monate alte M. selbst konstitutionell überhaupt zum Argwohn fähig war (vgl. unter IV.), zeigt doch auch ihr Verhalten keine Anzeichen von Angst oder Argwohn. Während der S-Bahnfahrt und auf dem Weg über den Bahnsteig saß sie, wie auf den Videoaufnahmen erkennbar, ruhig in dem Kinderbuggy und verlangte nicht, von S. P. oder dem Zeugen M1 aus Angst oder Furcht auf den Arm genommen zu werden. Aus den Angaben des Angeklagten, der die Stellung der Personen und Buggys – insbesondere auch das Abgewandtsein von S. P. in Übereinstimmung mit den Angaben des Zeugen M1 – genau beschreiben konnte, ergibt sich des Weiteren, dass ihm bewusst war, dass er die Situation zur Tatausführung zum Nachteil von M. in dem Moment nutzte, als S. P. sich von dem Buggy mit M. entfernt hatte, mit dem Zeugen M1 im Gespräch war und ihm und M. dabei den Rücken zukehrte. 4.2. Tat zum Nachteil von S. P. Die konstanten Angaben des Angeklagten zu der in der Tatsituation noch kurzzeitig erwogenen Tötungsabsicht hinsichtlich des Zeugen M1 und dem dann spontan gefassten Entschluss, auf S. P. einzustechen, als sie „dazwischen“ kam, sind glaubhaft und stehen mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Einklang. Der Zeuge M1 hat gegenüber dem Kriminalbeamten P1 erläutert, dass er S. P. darauf aufmerksam gemacht habe, dass etwas mit M. passiert sei, woraufhin sie sich umgedreht habe und auf den Buggy mit M. zugegangen sei, während der Angeklagte sich bereits von dem Buggy wegbewegt habe. Als die beiden zwar aufeinander zu, aber aneinander vorbei gegangen seien, habe der Angeklagte plötzlich eine ausholende und schwingende Bewegung gemacht und in den Rücken der S. P. gestochen. Auf der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung von der Gleisspitze am Ende des Bahnsteigs ist – wenn auch aufgrund der Entfernung der Kamera entsprechend klein und nur am oberen Bildrand – zu erkennen, dass der Angeklagte mit dem rechten Arm eine weit ausholende Bewegung nach links machte, wobei er auch seinen Körper drehte, und danach weiterging. Soweit der Zeuge M1 angegeben hat, der Angeklagte habe S. P. mit der linken Hand gestochen, ist dies durch die Videoaufnahmen widerlegt. Da der Angeklagte links an S. P. vorbeiging, bevor er auf sie einstach, hält die Kammer die Angaben des Zeugen M1 für eine nachvollziehbare Verwechslung. Auch die Aussage der Zeugin L.- H. passt zu den Angaben des Angeklagten. Sie hat berichtet, gesehen zu haben, wie S. P. sich mit einigen Schritten auf den Buggy mit M. zubewegt habe. Dann habe sie sich einmal für einen kurzen Moment hinten links an den Rücken gefasst und sei dann nach tiefen Atemzügen zu Boden gefallen und auf dem Rücken liegen geblieben. Was die festgestellte Arg- und Wehrlosigkeit der S. P. betrifft, hat der Zeuge M1 in seiner polizeilichen Vernehmung erklärt, er habe S. P. lediglich gesagt, dass „etwas mit M.“ passiere. Sie selbst habe zu dem Zeitpunkt seiner Ansicht nach noch nicht realisiert, was mit M. tatsächlich passiert sei. Dass S. P. beim Zugehen auf den Buggy noch nicht das Ausmaß der Verletzung erkannt hatte, wird auch durch die übereinstimmenden Angaben der Zeugin L.- H. und des Polizeibeamten M3 gestützt, dass M. zwar mit gesenktem Kopf in dem Buggy gesessen habe, aber man nicht sofort habe erkennen können, dass sie eine derart schwere Halsverletzung gehabt habe. S. P. nahm auch nicht wahr, dass der Angeklagte, der nicht direkt auf sie zuging, weiterhin das Messer in der Hand hatte, das er im Übrigen an der von ihr abgewandten Seite hielt. Da er schließlich von hinten auf S. P. einstach, konnte sie diesem von hinten geführten Angriff auf ihr Leben nicht begegnen. Dem Angeklagten war auch bewusst, dass S. P. in diesem Moment nicht mit einem Angriff auf sie selbst rechnete. Dass es sich dabei um einen sehr kurzen Moment gehandelt hat, weil der Angeklagte sich spontan in diesem Moment zum Zustechen entschied, spricht nicht dagegen. Denn die Situation, in der S. P. auf M. fixiert war, war für ihn ohne weiteres mit einem Blick zu erfassen. Die Feststellung, dass dem Angeklagten bewusst war, dass er S. P. mit dem Messerstich töten konnte und er dies billigend in Kauf nahm, und diesem Ausgang in der konkreten Tatsituation gleichgültig gegenüber stand, folgt zunächst daraus, dass es sich um eine äußerst gefährliche Gewalthandlung handelt, wobei auch die konkrete Angriffsweise besonders gefährlich war. Wie jedem erwachsenen Menschen war auch dem Angeklagten bewusst, dass ein wuchtig ausgeführter Messerstich in den Rücken tödlich sein kann, weil lebenswichtige Organe oder große Blutgefäße verletzt werden können und es dadurch zu einem inneren Verbluten kommen kann. Der Angeklagte führte den Stich zudem mit einem großen Messer mit einer Klingenlänge von 19 cm aus, so dass es zu einem tiefen Eindringen des Messers in den Körper der S. P. kam. Tatsächlich führte dieser Stich, wie die rechtsmedizinische Sachverständige S6 überzeugend und nachvollziehbar erläutert hat, zu einer Abtrennung eines Teils der Niere, einer Verletzung des Darms und zu einer Eröffnung der Bauchschlagader, was wiederum zu schnellem und massivem Blutverlust, einem Kreislaufkollaps noch direkt am Tatort und schließlich zum Tod der S. P. lediglich eine Stunde später im Krankenhaus führte. Dass der Angeklagte die Gefährlichkeit seiner Handlung in der konkreten Situation aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht erkannte, hält die Kammer für ausgeschlossen. Nach den getroffenen Feststellungen war seine Steuerungsfähigkeit nicht erheblich eingeschränkt (dazu unter 7.). Seine kognitive Wahrnehmungsfähigkeit war in der Tatsituation nicht in relevanter Weise beeinträchtigt. Er war durchgehend orientiert und setzte seinen Weg nach dem Messerstich gezielt in Richtung Rolltreppe fort und deutete noch drohend mit dem Zeigefinger auf den Zeugen M1. Was schließlich die erwogene Tötung des Zeugen M1 betrifft, von der der Angeklagte nach der Tat zum Nachteil von S. P. wieder Abstand nahm, sind auch diese Angaben des Angeklagten glaubhaft. Der Zeuge M1 erklärte selbst, dass der Angeklagte nach dem Stich in den Rücken der S. P. lediglich mit dem Zeigefinger auf ihn gezeigt habe und weitergegangen sei, was er als Warnung verstanden habe, dass er ihn zwar nicht mehr in der konkreten Situation, aber bei anderer Gelegenheit auch töten könnte. Tatsächlich sei der Angeklagte aber nicht mehr auf ihn zugekommen und habe ihn nicht attackiert. 5. Feststellungen zu den Beweggründen Die Feststellungen zu den Beweggründen des Angeklagten und seiner Vorstellung von den ihm zustehenden Rechten als leiblicher Vater in Bezug auf M. beruhen auf den eigenen konstanten und glaubhaften Angaben des Angeklagten, die auch zu dem vorangegangenen Verhalten und den Äußerungen des Angeklagten passen, von denen zahlreiche Zeugen in der Hauptverhandlung berichtet haben. Dass der von S. P. zugelassene und vom Angeklagten missbilligte Umgang des Zeugen M1 mit M. ein wesentlicher Beweggrund für die Taten war, folgt schon aus den Angaben des Angeklagten im Notruf, in dem der Angeklagte erklärte, dass S. P. seine leibliche Tochter an einen „Ghana-Mann“ – womit der Zeuge M1 gemeint war – „abgegeben“ habe. Dies hat der Angeklagte auch in der polizeilichen Vernehmung und zuletzt in der schriftlichen Einlassung vom 22.11.2018 konstant angegeben. Der Angeklagte hat auch konstant angegeben, dass es ihm um seine Rechte als leiblicher Vater in Bezug auf M. gegangen sei. Diese von ihm für sich behaupteten Rechte habe insbesondere auch das Familiengericht am Vortag der Taten nicht beachtet, indem es ihm nicht das anteilige Sorgerecht übertragen habe. Seine kompromisslosen Vorstellungen von der Ausgestaltung des Umgangs-, Sorge- und Namensrechts in Bezug auf seine Tochter brachte der Angeklagte bereits bei früheren Gelegenheiten gegenüber S. P., dem Jugendamt und dem Familiengericht in jeweils ganz ähnlicher Weise zum Ausdruck, wovon die Zeugen und Zeuginnen L., G1, K., H., W. und Y1 berichtet haben. Sie haben übereinstimmend ausgesagt, dass der Angeklagte stets auf seine Rechte als leiblicher Vater energisch Bezug nahm, wonach er seiner Ansicht nach über seine Tochter habe verfügen und entscheiden können. Besonders habe es ihn aufgebracht, dass mit dem Zeugen M1 ein anderer Mann Umgang mit seiner Tochter haben durfte, obwohl M. „sein Blut“ sei. Der Zeuge G1 hat geschildert, dass der Angeklagte dieses Thema auch ihm gegenüber in einem Vorbereitungsgespräch für den begleiteten Umgang am 19.03.2018 ansprach. Wie festgestellt, brachte den Angeklagten während der Verhandlung vor dem Familiengericht am 11.04.2018 zudem gerade die Äußerung S. P.s, der Zeuge M1 sei so etwas wie ein „sozialer Vater“ für M., besonders auf. Insbesondere die Familienrichterin W. hat ausgesagt, dass sie dem Angeklagten mehrfach verdeutlicht habe, unter welchen Voraussetzungen ein unbeschränkter Umgang mit seiner Tochter M. und gegebenenfalls auch die Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts in Betracht kommen. Nach der Überzeugung der Kammer verstand der Angeklagte auch, was von ihm verlangt wurde, mag er auch, wie insbesondere die Zeuginnen W., L. und K. berichtet haben, in der Sache inhaltlich teilweise nicht erreichbar gewesen sein. Nachdem mit dem Angeklagten zunächst bei der Besprechung im November 2017 keine Vereinbarung getroffen werden konnte, stimmte er beispielsweise ein paar Tage später einem begleiteten Umgang doch zu. Auch hielt er sich bei den drei begleiteten Umgängen im März und April an die vereinbarten Regeln, wovon der Zeuge G1 berichtet hat. Ein Anti-Aggressionstraining hielt der Angeklagte hingegen, wie er selbst erklärt hat, nicht für erforderlich. Der Zeuge G1 hat ausgesagt, er habe für den Angeklagten sogar die Kontaktdaten der Hamburger Einrichtung „M. g. M.“ herausgesucht und ihm geraten, ein derartiges Training zu machen. Die im Protokoll der mündlichen Anhörung vom 11.04.2018 festgehaltene Angabe des Angeklagten, er habe sich nicht zu einem derartigen Training angemeldet, weil ihm seine Anwältin keine Hamburger Nummer gegeben habe, ist somit als Ausrede zu werten. Auch hierin zeigt sich, dass der Angeklagte durchaus verstanden hat, was man von ihm verlangte, aber dennoch versuchte, seine eigenen Vorstellungen durchzusetzen. Nach den Aussagen der Zeugen L., K., G1 und W. ist die Kammer auch davon überzeugt, dass der Angeklagte nicht das Kindeswohl von M. an erste Stelle setzte, sondern seine eigenen Bedürfnisse und Vorstellungen. Dies zeigte sich nicht nur daran, dass er, wie festgestellt, auch abends unangekündigt und lautstark vor dem Haus der Familie P. Zugang begehrte. Die Zeugin L. hat beispielsweise von einem Vorfall berichtet, als der Angeklagte S. P. und die kranke M. ungebeten vom Kindergarten zum Kinderarzt und nach Hause begleitete und trotz der Erkrankung von M. darauf bestand, sie zu sehen, bis S. P. die Polizei informierte. Auch die Zeugin K. hat ausgesagt, dass sie aufgrund eigener Eindrücke von dem Angeklagten, der vielfach unangekündigt im Jugendamt erschienen und fordernd aufgetreten sei, und nach Rücksprache mit der Zeugin L. zu der Auffassung gelangt sei, dass das Verhalten des Angeklagten das Kindeswohl von M. gefährde. Sie habe daher eine entsprechende Meldung nach § 8a SGB VIII gefertigt. Mit der bei verschiedenen Anlässen getätigten Aussage, dass M. „sein Blut“ sei, drückte der Angeklagte einerseits aus, dass er der leibliche Vater von M. sei. Darüber hinaus verband er damit aber auch – wie die Aussagen der verschiedenen Zeugen zu dem Auftreten und den Forderungen des Angeklagten in Hinblick auf seine Tochter veranschaulicht haben – Besitz- und Machtansprüche an seiner Tochter. Dass der Angeklagte sich bereits vor der Tat gedanklich damit befasste, seine Macht- und Besitzansprüche in Hinblick auf seine Tochter notfalls auch gewaltsam durchzusetzen, folgt aus den mehrfachen vorangegangenen (Todes-) Drohungen des Angeklagten gegenüber S. P., in denen er auch eine Tötung von M. in Aussicht stellte. Wie festgestellt, verband der Angeklagte die Drohungen auch konkret mit Forderungen in Hinblick auf M., indem er drohte, dass „etwas Schlimmes passieren“ würde, wenn S. P. die Vereinbarung über ein gemeinsames Sorgerecht nicht unterschreibe. Besonders drastisch war die Drohung des Angeklagten im Januar 2018, S. P. solle an die Tötung eines 2-jährigen Kindes durch den eigenen Vater mittels eines Kehlschnitts im Hamburger Stadtteil Neugraben-Fischbek denken. Die Kammer vermag zwar nicht festzustellen, dass es sich bei dieser bereits knapp drei Monate vor der Tat ausgesprochenen Drohung – trotz der auffälligen Parallelen hinsichtlich der konkreten Tötungshandlung – schon um eine konkrete Ankündigung der später begangenen Tat zum Nachteil von M. handelte. Es wird aber in der Drohung deutlich, dass die von dem Angeklagten für sich reklamierten Rechte und Macht- und Besitzansprüche in Hinblick auf seine Tochter derart weit gingen, dass er schlimmstenfalls zu deren Demonstration auch an eine Tötung von M. dachte und latent tatbereit war, selbst wenn er sich dadurch zugleich der Möglichkeit berauben würde, mit seiner Tochter Kontakt zu haben. Hierfür spricht indiziell auch der spätere Eintrag in seinem Facebook-Account am 11.04.2018 um 7:06 Uhr des (auf den Rapper Tupac zurückgehenden) Spruchs: „I don‘t care about loosing people that don’t wanna be in my life anymore. I’ve lost people that mean the world to me and I’m just fine“ („Es ist mir egal, ob ich Leute verliere, die nicht mehr in meinem Leben sein wollen. Ich habe Leute verloren, die mir die Welt bedeuten und mir geht es gut.“). Dass der Angeklagte sich durch die Tötung von M. an S. P. rächen und diese dafür bestrafen wollte, dass sie den von ihm missbilligten Umgang des Zeugen M1 mit M. zuließ, wird insbesondere in der wiederholten Äußerung des Angeklagten in der polizeilichen Vernehmung deutlich, dass S. P. ihn „von seinem Kind getrennt“ habe und deshalb habe er sie auch „von ihrem Kind trennen“ wollen. Diese Motivlage war bei der unmittelbar auf die erste Tötungshandlung folgenden Tat zum Nachteil von S. P. noch dieselbe. Der Angeklagte hat selbst keine andere Motivation für die Tat zum Nachteil von S. P. angegeben. Die Trennung von S. P. hatte er akzeptiert und durch ihre Tötung bezweckte er beispielsweise nicht, die Beziehung zwischen S. P. und dem Zeugen M1 zu zerstören. Es ging dem Angeklagten weiterhin um einen spontanen Akt der Bestrafung der S. P. für den von ihr zugelassenen Umgang des Zeugen M1 mit M.. Die Bestrafung sollte S. P. selbst direkt und unmittelbar körperlich spüren. Dass der Angeklagte nach den beiden Tatausführungen zum Nachteil von M. und S. P. nicht auch noch den Zeugen M1 tötete oder zumindest angriff, spricht nicht gegen die festgestellten Beweggründe und Motivlage. Eine Tötung des Zeugen M1, um damit einen Umgang des Zeugen mit seiner Tochter M. zu unterbinden, war nach der Tötung von M. nicht mehr erforderlich. Dass der Angeklagte den Zeugen M1 nicht – wie S. P. – unmittelbar selbst körperlich bestrafen wollte, hängt damit zusammen, dass er in erster Linie S. P. verantwortlich dafür machte, dass diese dem Zeugen M1 die Rolle als „sozialen Vater“ für M. zugewiesen hatte. Dass dem Angeklagten bewusst war, dass er mit seinen Taten ungerechtfertigt tötete und insbesondere auch M. als Objekt seiner Rache und Bestrafungsmotive instrumentalisierte, folgt aus einer Würdigung seines gesamten Verhaltens gegenüber M. und S. P. und seinen eigenen Angaben. Der Angeklagte hat zudem in seiner ersten Einlassung und später in der Hauptverhandlung erklärt, dass man niemanden umbringen dürfe und seine Taten „bei Gott eine Sünde“ gewesen seien. Er hat andererseits bei keiner früheren Gelegenheit in irgendeiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass in seinem Kulturkreis oder nach seinen moralischen Vorstellungen die Tötung des eigenen Kindes durch den leiblichen Vater unter bestimmten Voraussetzungen gerechtfertigt sein könnte. Die Einsicht, dass er M. als bloßes Objekt seiner Rache und Bestrafungsmotive instrumentalisierte, war dem Angeklagten auch nicht aufgrund seiner geistig-seelischen Verfassung bei der Tatausführung versperrt. Der Angeklagte handelte nicht in einem Zustand eines schuldmindernden Affekts (vgl. sogleich unter 7.). Unabhängig davon war er hinsichtlich seiner geistig-seelischen Verfassung aber auch im Übrigen in der konkreten Tatsituation nicht derart beeinträchtigt, dass er sich von seinen Regungen nicht hätte freimachen können. Dies zeigte sich nicht zuletzt darin, dass er in der Lage war, nach dem Zusammentreffen mit der Gruppe um S. P. an der S-Bahnstation S. und dem darauffolgenden Streitgespräch in der S-Bahn sich wieder zu beruhigen und auf dem gemeinsamen Weg zum späteren Tatort in auch körperlich ruhiger und unauffälliger Weise mit S. P. zu sprechen. 6. Feststellungen zum Nachtatverhalten Die Feststellungen zum Nachtatverhalten des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen glaubhaften Angaben, die sich mit der Beweisaufnahme decken. Auffällige emotionale oder körperliche Reaktionen des Angeklagten im Sinne einer schweren Erschütterung unmittelbar nach der Tat hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Direkt nach der Tat ist der Angeklagte wieder durch Videokameras der S-Bahnstation J. erfasst. Es ist zu sehen, wie er nach ein paar schnellen Schritten die Rolltreppe betritt und diese dann stehend in unauffälliger Weise hochfährt. Das Tatmesser, das er noch in der rechten Hand hielt, warf er in einen von ihm beschriebenen Abfallbehälter auf der nächsten Ebene des S-Bahnhofs, wo es aufgefunden und sichergestellt werden konnte. Das Wegwerfen des Tatmessers in einen Abfallbehälter auf dem Fluchtweg deutet schon auf ein geordnetes Nachtatverhalten hin. Auf Lichtbildern von der Auffindesituation des Messers in dem Abfallbehälter ist zudem zu sehen, dass der Angeklagte das 33 cm lange Messer nicht einfach von oben in den Behälter hineinfallen lassen konnte, sondern es durch eine seitliche Öffnung in den Behälter einlegen musste, so dass es aufgrund der oberen Abdeckung des Behälters auch nicht sofort zu sehen war. Das unauffällige Verhalten des Angeklagten außerhalb des S-Bahnhofs J. hat der Zeuge S., der den Angeklagten dort weiter beobachtete, wie festgestellt geschildert. Auf dem Mitschnitt des Notrufs des Angeklagten bei der Polizei ist die gefasste und unaufgeregte Stimme des Angeklagten zu hören. Der kurz davor erfolglose Anwählversuch beim Notruf der Feuerwehr ergibt sich aus der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten. Die Festnahmesituation und Fahrt zum Polizeikommissariat hat der Polizeibeamte B. geschildert. Der Angeklagte habe auf ihn angesichts der gerade begangenen zwei Tötungen sehr ruhig und gefasst, wenn auch etwas niedergeschlagen, gewirkt. Ein Zittern oder besondere Auffälligkeiten habe er nicht feststellen können. Auch während der Zeit im so genannten sicheren Raum bei der Polizei vor der polizeilichen Vernehmung hat der Vernehmungsbeamte S4 keine auffälligen Reaktionen wahrnehmen können. Dies gilt auch für den Sachverständigen Prof. Dr. A1, der den Angeklagten unmittelbar nach der Tat rechtsmedizinisch untersuchte. Die weiteren Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen auf der weiteren Beweisaufnahme. Über die Maßnahmen und die Lage am Bahnsteig der S-Bahnstation J. sowie über besondere Nachsorgemaßnahmen, die einige Beamte aufgrund der psychischen Belastung durch den Einsatz in Anspruch genommen haben, haben die Polizeibeamten W., C1 und M3 berichtet. Eine Beamtin sei aufgrund der psychischen Belastung allein 5 Wochen krankgeschrieben gewesen. Die Nebenklägerin M. T. hat berichtet, dass sie selbst und auch der Nebenkläger A. P. sich weiterhin in psychologischer Behandlung, insbesondere wegen Schlafstörungen, befinden. 7. Feststellungen zur Schuldfähigkeit Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit beruhen auf dem Gutachten des der Kammer als erfahren und kompetent bekannten psychiatrischen Sachverständigen Dr. L., dem sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung und unter Berücksichtigung der Beweisaufnahme anschließt. Dr. L. hat in seinem Gutachten zur Schuldfähigkeit des Angeklagten überzeugend und nachvollziehbar erläutert, dass kein Eingangsmerkmal des § 20 StGB vorliege, d.h. kein Schwachsinn (unter 7.1.), keine krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Abartigkeit (unter 7.2.) und keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, insbesondere kein schuldmindernder Affekt (unter 7.3.), weshalb die Voraussetzungen für eine erhebliche verminderte oder sogar aufgehobene Schuldfähigkeit gemäß den §§ 20, 21 StGB aus psychiatrischer Sicht nicht vorliegen beziehungsweise sicher ausgeschlossen werden können. Dr. L. hat das Gutachten auf umfassender Grundlage unter Berücksichtigung der Verfahrensakten, der Beweisaufnahme, und weiterer Erkenntnisquellen, namentlich der Krankenakte aus der Untersuchungshaftanstalt, Gesprächen mit der Anstaltsärztin und drei Explorationsgesprächen mit dem Angeklagten erstellt. Mängel hinsichtlich seiner methodischen Vorgehensweise hat die Kammer nicht feststellen können. Dr. L. hat im Rahmen einer ausführlichen Befragung durch den Verteidiger zu weiteren, hypothetisch unterstellten Annahmen, Stellung genommen. So hat er zwar angegeben, dass bei hypothetischer Unterstellung von drei durch den Verteidiger genannten Annahmen – 1. einer impulsiv-narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung, 2. einem paranoiden Verarbeiten unterschiedlicher Lebenssituationen in Form ausgeprägter wahnhafter Symptomatik von hoher Intensität und 3. einer intensiv aufgeladenen, affektauslösenden Tatsituation – eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung nicht auszuschließen sei. Dabei hat Dr. L. aber betont, dass er nach seiner medizinisch-psychiatrischen Bewertung nur vom Vorliegen der ersten, aber gerade nicht der beiden weiteren Annahmen in der erforderlichen Intensität ausgehe und diese im Übrigen einer Bewertung durch die Kammer vorbehalten bleiben müssten. Die Kammer folgt den Ausführungen von Dr. L., dass bei dem Angeklagten eine impulsiv-narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung festzustellen ist, die allerdings nicht mehr als die Beschreibung einer ausgeprägten Charaktereigenschaft darstellt. Der Angeklagte ist durch Zeugen als ein in der Regel ruhig und höflich auftretender Mann beschrieben worden, der aber impulsiv, aufbrausend und verbal aggressiv reagierte, wenn er seinen Willen und seine Vorstellungen nicht durchsetzen konnte, was sich auch durch sein Verhalten in der Hauptverhandlung mehrmals gezeigt und bestätigt hat. Unabhängig von der impulsiv-narzisstischen Persönlichkeitsstörung vermag die Kammer aber – ebensowenig wie Dr. L. – ein paranoides Verarbeiten unterschiedlicher Lebenssituationen durch den Angeklagten vor der Tat in Form wahnhafter Symptomatik in der erforderlichen Intensität und Häufigkeit festzustellen. Zudem fehlt es auch an einer intensiv aufgeladenen, affektauslösenden Tatsituation. 7.1. Keine relevante Intelligenzminderung Der Angeklagte hat nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. L. keine relevante Intelligenzminderung („Schwachsinn“ im Sinne von § 20 StGB), sondern ist von durchschnittlicher Intelligenz. Mangels eines auf die Muttersprache beziehungsweise den Kulturkreis des Angeklagten ausgerichteten und normierten Intelligenztests hat Dr. L. zwar den Intelligenzquotienten des Angeklagten nicht ermitteln können. Das verhältnismäßig hohe Funktionsniveau des Angeklagten im Alltag und seine große Anpassungsleistung in Deutschland sprächen aber gegen eine relevante Intelligenzminderung. Auch lasse sich anhand einiger Antworten des Angeklagten auf Fragen in Vernehmungssituationen, beispielsweise zu unterschiedlichen Schwierigkeiten beim Erlernen der Sprachen Arabisch, Italienisch und Deutsch, die der Angeklagte zumindest ansatzweise beherrscht, auf eine durchschnittliche Intelligenz schließen. 7.2. Keine krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Abartigkeit und keine ausgeprägte Symptomatik unterhalb der Schwelle Nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. L. hat der Angeklagte zur Tatzeit weder an einer krankhaften seelischen Störung noch einer schweren anderen seelische Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB gelitten. Es habe keine (z.B. paranoide) Persönlichkeitsstörung, sondern lediglich eine impulsiv-narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung vorgelegen. Insbesondere seien keine Psychose, kein Wahn und auch keine ausgeprägte Symptomatik unterhalb der Schwelle einer krankhaften seelischen Störung oder schweren anderen seelischen Abartigkeit festzustellen. Soweit der Angeklagte erstmals in der dritten Exploration am 09.10.2018 von „Luft im Kopf“ gesprochen und in der schriftlichen Einlassung vom 22.11.2018 zusätzlich von „einem Brummen im Kopf“ berichtet habe, könnten damit zwar psychotische Erlebnisse beschrieben sein. Nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. L. handelt es sich dabei aber hochwahrscheinlich um nachträgliche Erklärungsversuche des Angeklagten für seine Taten. Denn ein psychotischer Täter würde das psychotisch Erlebte ungefragt mitteilen, wenn er über die Tat spricht. Tatsächlich hatte der Angeklagte aber weder in der polizeilichen Vernehmung noch in den ersten Explorationsgesprächen ähnliche Angaben gemacht. Diese Angaben des Angeklagten stammen vielmehr alle aus der Zeit, als sich bereits die von Dr. L. diagnostizierte Haftpsychose entwickelt hatte. Die Kammer ist überzeugt, dass diese Äußerungen auf die Haftpsychose zurückzuführen sind oder nachträgliche Erklärungsversuche des Angeklagten darstellen. Hierzu passen auch die Angaben des Angeklagten bei der Befragung am 23.11.2018, „Gott“ oder „man“ habe ihm seine Tochter weggenommen und er wünsche eine Bestrafung derjenigen, die „ihn die Tat haben tun lassen“. Soweit der Angeklagte bereits im Notruf und sodann auch gegenüber dem Kriminalbeamten S4 und Dr. L. die Tat in Zusammenhang mit schwarzer Magie brachte, ist zu beachten, dass der Glaube an schwarze Magie im westafrikanischen Kulturkreis des Angeklagten verbreitet ist, mag auch die „Juju“-Magie stärker in Ghana verwurzelt sein. Wie Dr. L. nachvollziehbar und überzeugend erläutert hat, sei eine Bezugnahme auf kulturelle Besonderheiten oder Bräuche gerade kein Hinweis auf eine psychische Störung. Entsprechende Angaben seien ebenfalls als Erklärungsversuch des Angeklagten für seine Taten zu werten. Anzeichen für psychische Auffälligkeiten hat – mit Ausnahme der Zeugin G., die den Angeklagten als Rechtsanwältin bei ausländerrechtlichen Fragen betreute – auch kein anderer der vernommenen Zeugen bemerkt und geschildert. Weder Zeugen, die den Angeklagten am Tattag vor der Tat erlebten, d.h. insbesondere der Arbeitsvermittler Y. und der Familienhelfer G1, noch Zeugen, die den Angeklagten bei früheren Gelegenheiten erlebten, wie die Mitarbeiterinnen des Jugendamts K. und H., die Familienrichterin W., der Dolmetscher Y1, und die Familienhelfer L. und G1, noch Zeugen, die den Angeklagten nach der Tat erlebten, wie der Polizeibeamte B., der rechtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. A1 oder der Kriminalbeamte S4, haben, auch nach gezielten Nachfragen durch den psychiatrischen Sachverständigen Dr. L., nicht von Auffälligkeiten berichtet. Die Jugendamtsmitarbeiterin K. und die Familienrichterin W. haben lediglich ihren Eindruck geschildert, dass der Angeklagte die Vorgehensweise und Entscheidungen des Jugendamts und Familiengerichts nicht akzeptieren wollte und in diesem Sinne inhaltlich teilweise nicht erreichbar gewesen sei. In diesem Zusammenhang haben die Angaben des psychologisch geschulten Zeugen G1 Gewicht. Dieser hatte den Angeklagten in einem Vorgespräch am 19.03.2018 und während drei begleiteten Umgängen mit M. erlebt und keinerlei psychopathologische Auffälligkeiten bemerkt. In der ersten Exploration am 20.06.2018 hat Dr. L. auch selbst keine derartigen Anzeichen erkennen können. Erst in den weiteren Explorationen hätten sich Symptome einer Haftpsychose gezeigt. Die Zeugin G. hat berichtet, dass der Angeklagte am Vormittag vor der Tat (noch vor der Verhandlung um das Sorgerecht) bei ihr unangekündigt erschienen sei und von Ghanaern berichtet habe, die über ihn sprächen. Der Angeklagte habe sodann in ihrem Beisein eine unbekannte Person angerufen und sein Mobiltelefon überreicht. Sie habe mit niemandem sprechen können, sondern lediglich im Hintergrund Stimmen gehört, die sie mit einer Art Deutschunterricht in Verbindung gebracht habe. Nach Einschätzung von Dr. L. habe die Zeugin G. zwar durchaus eine psychotische Symptomatik beschrieben. Allerdings komme dieser einmaligen, „ausgestanzten“ Episode keine besondere Bedeutung zu, da der Angeklagte zuvor nicht verhaltensauffällig gewesen sei und diese Episode keinen konkreten Bezug zu der sorge- oder umgangsrechtlichen Problematik aufweise. Auch soweit auf einem in Augenschein genommenen Collegeblock aus dem Rucksack des Angeklagten der Satz „M.s Vater ist nicht normal“ sowie das Wort „Psychiater“ geschrieben steht, kann daraus nichts hergeleitet werden. Es ist unklar, wer dies geschrieben hat und vor welchem Hintergrund und mit welcher Intention dies geschehen ist. Nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. L. kann insbesondere auch ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt unter einer wahnhaften Störung gelitten habe. Zwar sei der Angeklagte auf das Thema des Umgangs-, Namens- und Sorgerechts in Hinblick auf M. in gewisser Weise eingeengt gewesen. Die Art und Weise, in der der Angeklagte in den Explorationsgesprächen über die Thematik gesprochen habe, sei aber nicht die eines wahnhaft Kranken gewesen. Gegen einen Wahn spreche auch, dass der Angeklagte nun in der Untersuchungshaft nicht allein wahnhafte Symptome zeige, wie beispielsweise die Überzeugung, dass Insassen und Vollzugspersonal über ihn redeten, sondern darüber hinaus auch Symptome schizophrener Natur, wie Leibhalluzinationen, insbesondere das Gefühl, durch Gas aufgebläht zu werden. Ein Umschlagen einer wahnhaften in eine schizophrene Symptomatik sei aber aus medizinisch-psychiatrischer Sicht nicht denkbar und würde eine Diagnose einer wahnhaften Störung ausschließen. Im Übrigen würde die Tötung seiner Tochter M. nicht zu einer angenommenen Wahnvorstellung des Angeklagten passen, man versuche ihn mit allen Mitteln von seiner Tochter fernzuhalten. Hierzu hätte eher ein Angriff auf Mitarbeiter des Jugendamts, der Familienhilfe oder des Familiengerichts gepasst. Konkrete und durchgreifende Anhaltspunkte für eine ausgeprägte wahnhafte Symptomatik ergeben sich auch nicht bei einer Gesamtschau des Verhaltens des Angeklagten einschließlich von Mutmaßungen des Angeklagten, der Zeuge M1 habe für ihn falsch übersetzte SMS-Kurznachrichten geschrieben, S. P. habe die Erkrankung der Kinder nur vorgeschoben und ihn zur Vorlage eines Reisepasses gedrängt, damit er abgeschoben werden könne, und die Jugendamtsmitarbeiterin habe sich überhaupt keine Notizen gemacht. Diese können nach Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen Dr. L. möglicherweise eine paranoide Verarbeitung darstellen; sie seien aber genauso normalpsychologisch zu erklären. Die Kammer ist überzeugt, dass das Verhalten des Angeklagten normalpsychologisch zu erklären ist. Die angestellten Mutmaßungen übersteigen ihrer Art und Ausprägung nach nicht das, was noch als nachvollziehbares Maß an Misstrauen einzuordnen ist. Über die überzeugenden Argumente von Dr. L. hinaus konnte die Kammer auch nicht feststellen, dass die Fixierung des Angeklagten derart stark und gar unkorrigierbar war, was aber ein Merkmal des Wahns darstellt. So hat beispielsweise der Zeuge Y1 zwar beschrieben, dass der Angeklagte das Gefühl gehabt habe, „alle steckten unter einer Decke“. Zugleich sei es aber eine Genugtuung für den Angeklagten gewesen, dass im Abstammungsverfahren seine Vaterschaft sicher festgestellt worden sei, dass er im Gewaltschutzverfahren obsiegt habe und auch noch mit Urteil vom 01.03.2018 von dem durch S. P. angezeigten Vorwurf der Sachbeschädigung freigesprochen worden war. Die Kammer teilt auch die Einschätzung von Dr. L., dass es als „normale, gesunde Reaktion“ einzuschätzen ist, dass der Angeklagte nach dem Misserfolg in der Sorgerechtsverhandlung am Vortag der Taten Pläne schmiedete und sich eine Arbeitsstelle suchen wollte, um für seine Tochter sorgen zu können. Durch Beauftragung verschiedener Rechtsanwälte hatte der Angeklagte zudem folgerichtige und teils erfolgreiche Maßnahmen zur justizförmigen Durchsetzung seiner Rechte ergriffen. 7.3. Tiefgreifende Bewusstseinsstörung – Affekt Nach den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. L. und einer Würdigung der Beweisaufnahme ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte nicht im Zustand eines schuldmindernden Affekts im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im Sinne von § 20 StGB handelte. Die Kammer folgt den Ausführungen von Dr. L., dass schon kein geeigneter affektauslösender Tatanstoß und keine dadurch bei dem Angeklagten ausgelöste Erregung von ausreichender Intensität erkennbar sind. Wie Dr. L. erläutert hat, stellen Affekte sehr kurze, heftige und reaktive Veränderungen auf situative Reize dar. Ohne einen adäquaten Stimulus sei eine affektive Ausnahmeverfassung unplausibel. Durch das Erscheinen von S. und M. P., und dem Zeugen M1 mit dem 3-jährigen Nebenkläger T. T1 auf der S-Bahnstation S. wurde dem Angeklagten zwar erneut vor Augen geführt, dass S. P. den von ihm missbilligten Umgang seiner Tochter mit dem Zeugen M1 weiter zuließ, was ihn in eine gewisse Erregung versetzte. Dass es sich bei dem Erblicken der Gruppe aber um keinen affektauslösenden Tatanstoß handelte, folgt nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. L. daraus, dass der Angeklagte die Taten gerade nicht nach dem Erblicken der Gruppe oder während der gemeinsamen S-Bahnfahrt beging. Aufgrund der zeitlichen und räumlichen Distanz zu den dann erst auf dem Bahnsteig der Station J. begangenen Taten wäre ein Affekt in der notwendigen Intensität bereits wieder abgeklungen gewesen. Die Kammer schließt auch ein allmähliches Aufschaukeln in einen Affekt aus. Denn nach dem Aussteigen aus der S-Bahn, in der der Angeklagte noch gestikulierte und aufgebracht war, und dem Streitgespräch auf dem Bahnsteig, lief der Angeklagte dann neben S. P. und sprach in ruhiger und unauffälliger Weise mit ihr. Er gestikulierte nicht mehr, hatte sich äußerlich erkennbar wieder beruhigt und war gedanklich bereits auf eine passende Gelegenheit zur Tatausführung ausgerichtet. Soweit S. P. in unmittelbarer Tatortnähe erneut sagte, der Angeklagte werde sein Kind nicht mehr sehen, bewertet die Kammer dies ebenfalls nicht als affektauslösenden Reiz. Diese Äußerung von S. P. könne zwar auch nach den Ausführungen von Dr. L. grundsätzlich ein affektauslösender Umstand sein. Allerdings hatte S. P. diese Äußerung bereits während der S-Bahnfahrt getätigt. Es handelte sich folglich um eine wiederholte und gleichartige Äußerung der S. P., die kurz zuvor noch keine affektauslösende Wirkung hatte. Gegen einen affektauslösenden Tatanstoß unmittelbar vor den Taten und in unmittelbarer Tatortnähe spricht insbesondere, dass der Angeklagte, wie festgestellt, kurz nach dem Aussteigen aus der S-Bahn seinen Rucksack abnahm und das darin befindliche Tatmesser für die spätere Tat griffbereit machte. Hinzu kommt, dass der Angeklagte die Taten auch nicht in einer für eine Affekttat charakteristischen affektiven Ausnahmeverfassung beging. Keiner der Zeugen, die die unmittelbare Tatausführung beobachteten, hat einen Erregungszustand diesen Ausmaßes geschildert. Der Zeuge S., der den Angeklagten bei Ausführen des Halsschnitts bei M. sah, hat ein „entschlossenes“ Handeln des Angeklagten beschrieben. Der Angeklagte habe sich zielgerichtet dem Kind zugewandt und dabei den Schnitt nicht hektisch oder blitzartig durchgeführt. Die Zeugin A. hat ausgesagt, dass der Angeklagte „ganz normal“ geschaut habe. Der Zeuge S2 hat erklärt, der Angeklagte sei ein „bisschen wütend, nicht ganz wütend“ gewesen. Der Zeuge M1 hat in seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, er habe zunächst den Eindruck gehabt, der Angeklagte wolle mit M. spielen. Nach dem Stich auf S. P. habe der Angeklagte auf ihn ebenfalls nicht erregt gewirkt. Der Sachverständige Dr. L. hat insbesondere auch die in der einschlägigen Literatur diskutierten und in der Rechtsprechung anerkannten Positiv- und Negativmerkmale für eine Affekttat in Bezug auf den vorliegenden Fall gewürdigt. Was die für einen Affekt sprechenden Positivmerkmale der „spezifischen Tatanlaufzeit mit chronischer Affektspannung“ und der „affektiven Ausgangsituation vor der Tat“ betreffe, hat Dr. L. erläutert, dass damit nicht eine Einengung auf ein Thema oder auf Lebensereignisse gemeint sei, sondern ein Zustand, der als psychische Veränderung von pathologischer Qualität zu beschreiben sei. Die Streitigkeiten um seine Tochter hätten den Angeklagten zwar belastet und gekränkt. Es zeige sich auch eine „Zuspitzung“, weil am Vortag der Taten der Antrag des Angeklagten auf ein gemeinsames Sorgerecht abgelehnt wurde. Gleichwohl sei nicht zu erkennen, dass der Angeklagte sich bereits vor der Tat psychisch derart verändert habe, dass dies von pathologischer Qualität gewesen sei. Die Beweisaufnahme hat gerade keine Isolierung, soziale Ausgliederung oder Selbstentfremdung des Angeklagten ergeben. Vielmehr hat sich gezeigt, dass der Angeklagte seine Handlungsfähigkeit in verschiedenen Lebenssituationen behalten hat. Nach der für ihn ungünstig ausgegangenen Verhandlung um das Sorgerecht am 11.04.2018 hat er zuhause Pläne für die Zukunft geschmiedet. Am Tatmorgen setzte er den Plan, eine neue Arbeitsstelle zu finden, sogar sogleich in die Tat um. Nach dem Besuch der Zeitarbeitsfirma nahm er pünktlich den begleiteten Umgang mit M. wahr und plante im Anschluss daran, weitere Formalitäten in Hinblick auf eine Arbeitsvertragsunterzeichnung zu erledigen. „Konstellative Faktoren“ wie Alkohol- oder Rauschmittelkonsum, die einen Affekt begünstigen könnten, lagen nicht vor, was sich aus der Untersuchung der am 12.04.2018 um 15:00 Uhr entnommenen Blutprobe des Angeklagten ergibt, die laut dem BAK-Gutachten vom 16.04.2018 einen Wert zur Entnahmezeit von 0,00 ‰ ausweist, und dem Gutachten über die chemisch-toxikologische Untersuchung der zur selben Zeit entnommenen Blutprobe vom 26.04.2018. Nach den Ausführungen von Dr. L. sprechen eine vorausgehende aggressiv geprägte gedankliche Befassung, Drohung oder sogar Ankündigung der Tat tendenziell gegen einen Affekt. Wie festgestellt, bedrohte aber der Angeklagte S. P. mehrfach vor der Tat und sprach Todesdrohungen aus, die sich auf S. P. und M. bezogen, und nahm dabei sogar auf einen Hamburger Mordfall Bezug, der starke Parallelen zu der später durch ihn ausgeführten Tat aufweist. Dr. L. hat des Weiteren ausgeführt, dass auch Vorbereitungshandlungen wie das Mitnehmen des Tatwerkzeugs oder andere vorbereitende Maßnahmen für das Tatgeschehen ein starkes Indiz gegen die Annahme einer Affekttat seien. Ein Affekttäter nehme das Tatwerkzeug nicht mit, sondern bediene sich bei einer Tatausführung im Affekt typischerweise eines nächstbesten oder gerade greifbaren Werkzeugs. Der Angeklagte nahm aber, wie festgestellt, das Messer von zuhause mit und erwog dabei bereits einen Einsatz des Messers bei einer Gewalttat, wenn auch noch nicht zum Nachteil von M., sondern zum Nachteil des Zeugen M1. Gegen eine Affekttat spricht weiter, dass der Angeklagte die Tatsituation zumindest mitkonstellierte. Bei dem Negativmerkmal der „Konstellierung der Tatsituation“ geht es nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. L. darum, wie die entscheidende Begegnung mit dem späteren Tatopfer zustande kam. Je stärker die Tatsituation auf Betreiben des Täters herbeigeführt und näher gestaltet worden ist, umso weniger könne eine Affekttat angenommen werden. Zwar konnte die Kammer nicht feststellen, dass der Angeklagte am Bahnsteig des S-Bahnhofs S. gezielt auf S. und M. P. oder den Zeugen M1 wartete. Nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. L. liegt ein Mitkonstellieren der Tatsituation aber bereits darin, dass der Angeklagte nach Erkennen der Gruppe um S. P. den Bahnsteig entlang rannte, in denselben Wagen wie die Gruppe um S. P. sprang und diese unmittelbar in ein Streitgespräch verwickelte. Auch nach dem Aussteigen an der S-Bahnstation J. entfernte sich der Angeklagte nicht, um wie geplant, weitere Formalitäten im Zusammenhang mit der geplanten Arbeitsaufnahme zu regeln. Damit setzte er aber selbst die Situation in Gang, die schließlich in die Begehung der Taten mündete. Die Kammer folgt Dr. L. auch in der Einschätzung, dass das Nachtatverhalten des Angeklagten insgesamt gegen eine Affekttat spricht. Der Angeklagte ließ das Tatmesser nicht einfach an Ort und Stelle fallen, was ein affekttypisches Nachtatverhalten wäre, sondern hielt es noch in der Hand und warf es nach dem Verlassen der Rolltreppe auf seinem Fluchtweg in der Weise in einen Abfallbehälter, dass es jedenfalls nicht unmittelbar zu sehen war. Auch der Zeuge S., der noch vor dem Angeklagten die Rolltreppe hochgerannt war und der den Angeklagten außerhalb des S-Bahnhofs J. weiter beobachtete, hat kein Verhalten des Angeklagten geschildert, das auf einen typischen Affektabbau hindeutet. Der Angeklagte habe sich normal bewegt, sich mehrfach auf der Straße beim Gehen umgeschaut und sei zwischendurch, möglicherweise an einer roten Ampel, kurz stehengeblieben. Die Tatsache, dass der Angeklagte später von seinem eigenen Mobiltelefon den Notruf der Polizei anrief und sich als Täter zu erkennen gab, spricht – auch wenn ein derartiges Verhalten bei Affekttätern vorkomme – bei Berücksichtigung des gesamten Folgeverhaltens des Angeklagten nach der Tat insgesamt nicht für eine Affekttat. Der Angeklagte wählte erst etwa vier Minuten nach den Taten erstmals einen Notruf, nachdem er sich bereits des Messers entledigt und den ausgedehnten S-Bahnhofkomplex J. verlassen hatte. Wie Dr. L. erläutert hat, hält ein Affektzustand nur ganz kurz an. Vor diesem Hintergrund wäre es nach Auffassung der Kammer unter dem Eindruck einer vorangegangenen Affekttat eher zu erwarten gewesen, dass der Angeklagte sofort am Tatort oder jedenfalls noch innerhalb des S-Bahnhofs den Notruf gewählt hätte, was ihm mit seinem Mobiltelefon möglich gewesen wäre. Wie festgestellt, zeigte der Angeklagte sowohl beim Verlassen des Tatorts und noch während des Notrufs keinerlei Anzeichen eines gerade aus dem Affekt „erwachten“ Täters, insbesondere keine starke seelische Erschütterung. Bei Würdigung des gesamten Nachtatverhaltens einschließlich der Festnahmesituation und der diesbezüglichen Angaben des Polizeibeamten B., der den Angeklagten als sehr ruhig beschrieben hat, dabei insbesondere den Ablageort des Messers genau angeben konnte, liegt auch die Annahme eines affekttypischen Schockzustandes nicht nahe. Nach alledem ist die Kammer überzeugt, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Begehung der Taten nicht erheblich vermindert war. IV. Rechtliche Würdigung Der Angeklagte hat den Tatbestand des Mordes in zwei Fällen rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht. Die beiden Morde stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, §§ 211 Abs. 2, 53 Abs. 1 StGB. 1. Vorsatz hinsichtlich der Tötungen Hinsichtlich der getöteten M. P. handelte der Angeklagte mit Tötungsabsicht (dolus directus 1. Grades), da es ihm darauf ankam, seine Tochter zu töten. Er versetzte M. mit dem Messer einen Bauchdurchstich und sodann einen 21 cm langen und 6 cm tiefen Schnitt durch den Hals, wobei er ihren Kopf fast vollständig abtrennte, um sie zu dadurch töten. Hinsichtlich der getöteten S. P. handelte der Angeklagte lediglich mit bedingtem Tötungsvorsatz (dolus eventualis). Bei dem spontanen Zustechen auf S. P. war ihm bewusst, dass der wuchtig ausgeführte Stich mit dem zirka 33 cm langen Tatmesser mit einer Klinge von 19 cm in den Oberkörper zur Verletzung wichtiger Organe oder großer Blutgefäße und damit zu einem Verbluten führen konnte. Er nahm schlimmstenfalls tödliche Verletzungen der S. P. billigend in Kauf und stand diesem Ausgang in der konkreten Tatsituation gleichgültig gegenüber, ohne auf das Ausbleiben einer tödlichen Verletzung zu vertrauen. Was den Zeugen M1 betrifft, so hatte der Angeklagte zwar kurz nach der Tat zum Nachteil von M. erwogen, diesen ebenfalls zu töten. Er ging mit dem Messer in der Hand auch schon in die Richtung des nur wenige Meter entfernten Zeugen M1, womit er unmittelbar zur Tat ansetzte (§ 22 StGB). Da der Angeklagte sich dann aber aufgrund des „Dazwischentretens“ der S. P. aus autonomen Motiven gegen eine Tötung des Zeugen M1 entschied, sondern auf S. P. einstach, und nach dem Stich auf S. P. nicht weiter auf den Zeugen M1 zuging, sondern lediglich warnend einen Zeigefinger in seine Richtung zeigte, obwohl ihm ein Angriff auf den Zeugen M1 möglich gewesen wäre, ist insoweit ein Rücktritt vom unbeendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StGB) gegeben. 2. Mordmerkmal der Heimtücke Der Angeklagte verwirklichte sowohl in Bezug auf S. P. wie auch M. P. das Mordmerkmal der Heimtücke. Nach ständiger Rechtsprechung handelt heimtückisch, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist, dass der Täter das sich keines erheblichen Angriffs versehende, mithin arglose Opfer in einer hilflosen Lage überrascht und es dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Das Opfer muss in der unmittelbaren Tatsituation, d.h. bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs, arglos gewesen sein. Bei einem offen feindseligen Angriff ist erforderlich, dass dem Opfer wegen der kurzen Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbarem Angriff keine Möglichkeit der Abwehr verblieben ist. Der Täter muss die sich ihm darbietende arg- und wehrlose Lage des Opfers ausgenutzt haben. Dies bedeutet, dass er sich der tatsächlichen Umstände, die die Tötung zu einer heimtückischen machen, bewusst gewesen sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.1984 – 3 StR 199/84, BGHSt 32, 382, 383 f.; BGH, Urteil vom 15.11.2017 – 5 StR 338/17, NStZ 2018, 97-98; BGH, Urteil vom 16.08.2018 – 4 StR 162/18, NJW 2018, 3398-3400). 2.1. Heimtücke bei der Tat zum Nachteil von M. Bei Morden an Kindern ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem Alter beziehungsweise dem Entwicklungsstand zu unterscheiden. Der Bundesgerichtshof lehnt es ab, die Tötung eines sehr kleinen Kindes, das infolge seiner natürlichen Arg- und Wehrlosigkeit gegen einen Angriff auf sein Leben nichts unternehmen kann, als heimtückisch anzusehen, weil seine diesbezügliche Wahrnehmungsfähigkeit noch nicht ausgebildet ist (BGHSt 4, 11; 8, 216, 218). Während ein 3-jähriges Kind durchaus zu Argwohn fähig sein kann, ist dies hingegen nicht für unter 2-jährige Kleinstkinder angenommen worden (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2006 – 2 StR 561/05, NStZ 2006, 338-440; BGH, Beschluss vom 13.10.2005 – 5 StR 401/05, NStZ-RR 2006, 43, BGH, Urteil vom 16.08.2018 – 4 StR 162/18 –, NJW 2018, 3400). Die altersgerecht entwickelte M., die zum Tatzeitpunkt etwa 21 Monate alt war, war demnach zum Argwohn im Rechtssinne konstitutionell nicht fähig und konnte in diesem Sinne nicht heimtückisch getötet werden. Allerdings handelt ein Täter auch dann heimtückisch, wenn er die Arg- und Wehrlosigkeit so genannter „schutzbereiter Dritter“ zur Tötung des nicht mehr behüteten Kindes ausnutzt. Schutzbereiter Dritter ist jede Person, die den Schutz eines Kleinstkindes vor Leib- und Lebensgefahr dauernd oder vorübergehend übernommen hat und diesen im Augenblick der Tat entweder tatsächlich ausübt oder dies deshalb nicht tut, weil sie dem Täter vertraut. Der schutzbereite Dritte muss auf Grund der Umstände des Einzelfalls den Schutz auch wirksam erbringen können, wofür eine gewisse räumliche Nähe erforderlich ist (BGHSt 8, 216; BGH, Urteil vom 16.08.2018 – 4 StR 162/18, NJW 2018, 4000). S. P. war als Mutter von M., die mit M. zusammenlebte, in der konkreten Tatsituation schutzbereit und aufgrund der räumlichen Nähe auf dem Bahnsteig auch zu Schutzmaßnahmen in der Lage, hätte sie den Angriff des Angeklagten rechtzeitig erkannt. Tatsächlich konnte sie aber den tödlichen Angriff auf das Leben ihres Kindes nicht (mehr) abwehren, da sie sich kurzzeitig von M. abgewandt hatte. Währenddessen hat sie sich keines Angriffs auf M. versehen. Ähnliches gilt für den Zeugen M1, der – obwohl er sich in der konkreten Situation stärker um den 3-jährigen Nebenkläger T. T1 kümmerte – als begleitender Erwachsener auch grundsätzlich zum Schutz der M. bereit und in der Lage war. Der Zeuge M1 konnte aber auf den plötzlich ausgeführten Angriff des Angeklagten auf M. auch nicht mehr reagieren. Der Angeklagte nutzte diese Situation bewusst und in feindseliger Willensrichtung aus. Der vorangegangene Streit mit dem Angeklagten lässt ebenso wenig wie die vorangegangenen früheren (Todes-) Drohungen des Angeklagten die Arglosigkeit der S. P. entfallen. Nach ständiger Rechtsprechung schließen ein der Tat vorangegangener bloßer Wortwechsel oder eine nur feindselige Atmosphäre Heimtücke nicht aus, wenn das Opfer hierdurch nicht die Gefahr einer Tätlichkeit erkannt hat. Gleiches gilt für längere Zeit zurückliegende Aggressionen und Tätlichkeiten. Ein Wegfall der Arglosigkeit und damit eines Mordes aus Heimtücke kommt vielmehr erst dann in Betracht, wenn für das Opfer ein akuter Anlass für die Annahme bestand, dass der ständig befürchtete schwerwiegende Angriff auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit nun unmittelbar bevorsteht (BGH, Urteil vom 15.11.2017 – 5 StR 338/17, NStZ 2018, 97-98; BGH, Urteil vom 16.08.2018 – 4 StR 162/18, NJW 2018, 3398-3400 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Die Ankündigung von S. P., die Polizei zu rufen, bezog sich allein auf die gerichtlich untersagte Kontaktaufnahme durch den Angeklagten, und war nicht Ausdruck von Angst vor einem unmittelbar bevorstehenden Angriff des Angeklagten auf ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit oder die ihrer Tochter M.. 2.2. Heimtücke bei der Tat zum Nachteil von S. P. In der konkreten Tatsituation, als der Angeklagte auf S. P. einstach, war diese weiterhin arg- und wehrlos. Nach den getroffenen Feststellungen hatte sie noch nicht erkannt, dass der Angeklagte M. getötet hatte. Ihre Aufmerksamkeit richtete sich darauf, ob und was genau mit M. geschehen war. In dieser Situation nahm sie auch nicht wahr, dass der Angeklagte, der nicht direkt auf sie zuging, weiterhin das Messer in der Hand hielt. Dem sodann von hinten geführten Messerangriff auf ihr eigenes Leben konnte sie nicht begegnen. Das vorangegangene Streitgespräch in der S-Bahn und die vorangegangenen Todesdrohungen stehen auch hier der angenommenen Arglosigkeit nicht entgegen. Infolge ihrer Arglosigkeit hinsichtlich eines bevorstehenden Angriffs des Angeklagten auf sie selbst war S. P. wehrlos. Angesichts des sekundenschnellen Ablaufs der Tatausführung verblieb ihr insbesondere keine Möglichkeit, auf den Angeklagten verbal oder auf andere Weise einzuwirken, um den Angriff zu beenden. Der Angeklagte nutzte auch diese Situation der Arg- und Wehrlosigkeit der S. P. für deren Tötung aus. Obwohl es sich um eine Spontantat handelte und der Angeklagte sich nur ganz kurze Zeit zuvor zum Zustechen entschloss, erfasste er die einfach zu überschauende Situation und damit auch die Umstände, die die Tötung zu einer heimtückischen machen. Er handelte auch hier in feindlicher Willensrichtung. 3. Niedrige Beweggründe Der Angeklagte verwirklichte bei der Tat zum Nachteil von M. zusätzlich das Mordmerkmal der (sonstigen) niedrigen Beweggründe. Nach der ständigen Rechtsprechung liegen sonstige niedrige Beweggründe im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB vor, wenn die Motive einer Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung auf tiefster Stufe stehen und daher besonders verachtenswert sind. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung, die alle für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren, die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt (BGH, Urteil vom 21.02.2018 – 1 StR 351/17, NStZ-RR 2018, 177, 178; Urteil vom 30.08.2012 – 4 StR 84/12, NStZ 2013, 337 jeweils m.w.N.). Gefühlsregungen wie Eifersucht, Wut, Ärger, Hass und Rache kommen in der Regel nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen. Beim Vorliegen eines Motivbündels beruht die vorsätzliche Tötung dann auf niedrigen Beweggründen, wenn das Hauptmotiv, welches der Tat ihr Gepräge gibt, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb verwerflich ist (BGH, Urteil vom 16.02.2012 – 3 StR 346/11, juris; Urteil vom 14.12.2006 – 4 StR 419/06, NStZ-RR 2007, 111; BGH, Urteil vom 21.02.2018 – 1 StR 351/17 juris; Urteil vom 30.08.2012 – 4 StR 84/12, NStZ 2013, 337 m.w.N.). 3.1. Niedrige Beweggründe bei der Tat zum Nachteil von M. Die Beweggründe des Angeklagten bei der Tatbegehung zum Nachteil von M. waren verwerflich und von verachtenswerter Gesinnung. Zwar war die Tötung von M. nicht von langer Hand geplant, sondern der Angeklagte fasste die konkrete Tötungsabsicht spontan. Bei so genannten „Spontantaten“ ist das Vorliegen niedriger Beweggründe aber nicht von vorneherein ausgeschlossen. Es bedarf sorgfältiger Prüfung, in die insbesondere das zur Tat führende Geschehen und der Anlass zur Tat einzubeziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.1995 – 2 StR 341/95, NStZ-RR 1996, 99 jeweils m.w.N.). Vorliegend hatte M. selbst keinerlei Anlass für die Tat gegeben. Sie war mit 21 Monaten ein Kleinstkind. Darüber, dass sie sich während des Umgangs unmittelbar vor der Tat gegenüber dem Angeklagten scheu und ängstlich verhalten hatte, war der Angeklagte zwar enttäuscht, machte aber nicht seine Tochter M. dafür verantwortlich, sondern S. P. und mittelbar den Zeugen M1. Beweggrund für die Tat war der fortbestehende, von S. P. zugelassene und vom Angeklagten missbilligte uneingeschränkte Umgang des Zeugen M1 mit seiner Tochter M., der dem Angeklagten nur eingeschränkt und in Begleitung dritter Personen erlaubt wurde. Durch die Ankündigung der S. P., die Polizei zu rufen, wurde dem Angeklagten erneut deutlich, dass er den Umgang des Zeugen M1 mit seiner Tochter nicht verhindern konnte. Hierüber war der Angeklagte wütend. Dabei hatte der Angeklagte den eingeschränkten und nur in Begleitung zugelassenen Umgang mit seiner Tochter und auch die Ablehnung seines Antrags auf das gemeinsame Sorgerecht am Vortag selbst zu verantworten. Denn aufgrund seines Verhaltens, der ausgesprochenen Drohungen und nicht zuletzt wegen seines aggressiven Auftretens beim Jugendamt und in den Verhandlungen des Familiengerichts war es zu den entsprechenden Entscheidungen des Familiengerichts gekommen. Gerichtliche Auflagen wie das Anti-Aggressionstraining hatte der Angeklagte nicht absolviert. Was von ihm verlangt wurde, verstand der Angeklagte durchaus. Er war nur nicht bereit, sich mit den an ihn gerichteten Anforderungen und dem eigenen aggressiven Verhalten auseinanderzusetzen. Obwohl der Angeklagte während der Umgangstreffen bemüht war, auf M. zuzugehen, ging es ihm in erster Linie nicht um das Wohlergehen seiner Tochter, sondern um die von ihm nach seiner fehlgeleiteten Vorstellung reklamierten Rechte als leiblicher Vater und darum, sich gegenüber S. P. mit seinen Vorstellungen durchzusetzen. Mit der Tötung der M. wollte der Angeklagte seine Macht- und Besitzansprüche an seiner Tochter demonstrieren und S. P. dafür bestrafen, dass sie den Umgang seiner Tochter mit dem Zeugen M1 zuließ. Er handelte nicht aus Trauer oder Verzweiflung oder aus einer ihm als ausweglos erscheinenden persönlichen Konfliktlage, die nach den maßgeblichen sittlichen Anschauungen die Tat als jedenfalls im Ansatz noch nachvollziehbar erscheinen lassen könnte. Es ist in keiner Weise auch nur im Ansatz nachvollziehbar, dass der Angeklagte die erst 21 Monate alte M. tötete, weil er seinen Willen und seine Vorstellungen vom Umgang mit seiner Tochter nicht durchsetzen konnte. Dem Angeklagten war auch bewusst, dass er M. nicht als schutzbedürftiges Kind mit eigener Persönlichkeit, sondern als bloßes Objekt behandelte und instrumentalisierte, um sich an S. P. zu rächen und diese zu bestrafen. Die Einsicht, dass er M. als Objekt instrumentalisierte, war dem Angeklagten auch nicht aufgrund seiner geistig-seelischen Verfassung bei der Tatausführung versperrt. Der Angeklagte handelte weder in einem Zustand eines schuldmindernden Affekts noch war er hinsichtlich seiner geistig-seelischen Verfassung in der konkreten Tatsituation derart beeinträchtigt, dass er sich von seinen Regungen nicht hätte freimachen können. Dies zeigte sich nicht zuletzt darin, dass er in der Lage war, nach dem Zusammentreffen mit der Gruppe um S. P. am Bahnsteig der S-Bahnstation S., das ihn sehr aufgebracht hatte, und dem darauffolgenden Streitgespräch sich wieder zu beruhigen. Der aus dem N. stammende Angeklagte, der bereits mehrere Jahre in Deutschland lebte, war dabei auch mit den insoweit allein maßgeblichen Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft in Deutschland (vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2006 – 5 StR 341/05, NJW 2006, 1008,1011, BGH, Beschluss vom 28.11.2017 − 5 StR 480/17, NStZ 2018, 92) hinreichend vertraut. Er gehörte auch nicht zu einer Volksgruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt oder eine Kindstötung unter bestimmten Voraussetzungen zulässt. Vielmehr war bei dem Angeklagten, der gläubiger Muslim ist, auch das Tötungsverbot tief verankert. 3.2. Keine niedrigen Beweggründe bei der Tat zum Nachteil von S. P. Der Angeklagte hat bei der Tötung von S. P. hingegen das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB nicht verwirklicht. Die Kammer konnte diesbezüglich nicht sicher feststellen, dass die Beweggründe des Angeklagten auch bei der Tatbegehung zum Nachteil von S. P. nach allgemeiner sittlicher Anschauung auf tiefster Stufe stehen und daher besonders verachtenswert sind. Der Angeklagte fasste den Entschluss, auf S. P. einzustechen, spontan, wobei die Zeitspanne zwischen dem Entschluss und der Tatausführung allerdings noch deutlich kürzer war als bei der Tat zum Nachteil von M. und nur wenige Sekunden betrug, so dass vorliegend eine besonders sorgfältige Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen ist. Der Angeklagte stach auf S. P. ebenfalls aus Wut ein. Die Motivlage war, wie festgestellt, noch dieselbe wie bei der Tötung von M.. Hintergrund für seine Wut war der vom Angeklagten missbilligte Umgang des Zeugen M1 mit seiner Tochter M., den S. P. weiterhin zuließ. Anders als bei der Tötung von M. instrumentalisierte der Angeklagte S. P. aber nicht und sprach ihr durch die Tat auch nicht den personalen Eigenwert ab, was als sittlich besonders verwerflich und somit als niedriger Beweggrund zu qualifizieren wäre (vgl. BGHSt 47, 128-134). So konnte nicht festgestellt werden, dass es dem Angeklagten etwa darum ging, die Beziehung zwischen S. P. und dem Zeugen M1 zu zerstören oder durch die Tötung von S. P. beispielsweise nunmehr den Zeugen M1 dafür zu bestrafen, dass er ihm seine frühere Lebensgefährtin „weggenommen“ hatte. Wie festgestellt, hatte der Angeklagte die Trennung von S. P. akzeptiert. Vielmehr ging es ihm stets um die Durchsetzung der aus seiner Sicht bestehenden Rechte hinsichtlich der gemeinsamen Tochter. Die Tat zum Nachteil von S. P. richtete sich – anders als die Tat zum Nachteil von M. – zudem gegen diejenige Person, deren Verhalten er missbilligte, weil S. P. den Umgang des Zeugen M1 mit seiner Tochter weiter zuließ. Dabei spielten auch Gefühle der vom Angeklagten subjektiv so empfundenen „ungerechten“ Behandlung durch S. P. zumindest eine Rolle, auch wenn der Angeklagte es, wie er wusste, selbst zu verantworten hatte, dass ihm aufgrund der nicht befolgten gerichtlichen Auflagen und seines aggressiven Auftretens nur ein eingeschränkter Umgang mit M. gewährt wurde. Es kam dem Angeklagten bei der Tat zum Nachteil von S. P. schließlich, anders als bei der Tat zum Nachteil von M. P., auch nicht auf eine Tötung an. Er handelte nicht mit direktem Tötungsvorsatz, sondern mit nur bedingtem Tötungsvorsatz. Es ging ihm darum, S. P. über die demonstrative Tötung von M. hinaus auch unmittelbar körperlich zu bestrafen, wenn er es dabei auch billigend in Kauf nahm, dass sie aufgrund der erlittenen Verletzungen versterben könnte und er einem solchen Ausgang gleichgültig gegenüber stand. 4. Schuldfähigkeit Der Angeklagte handelte weder in einem Zustand von aufgehobener noch von erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB. Insbesondere handelte er nicht im Zustand eines schuldmindernden Affekts im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung. V. Strafzumessung Für die beiden Morde an M. und S. P. war gegen den Angeklagten gemäß §§ 211 Abs. 1 StGB jeweils eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen. § 211 Abs. 1 StGB ordnet für Mord die lebenslange Freiheitsstrafe absolut an. Außergewöhnliche Umstände, die die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheinen lassen, und deren Vorliegen nach Maßgabe der sogenannten „Rechtsfolgenlösung“ des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Beschluss vom 19.05.1981 – GSSt 1/81, BGHSt 30, 105) dem Gericht in Ausnahmefällen Veranlassung dazu geben können, den gemilderten Strafrahmen gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB zur Anwendung zu bringen, liegen in keinem der beiden Fälle und auch insgesamt nicht vor. Der Angeklagte befand sich nicht in einer objektiv notstandsnahen Situation. Handlungsantriebe wie „gerechter Zorn“ oder eine der Tat vorausgehende schwere Provokation durch M. oder S. P. haben ersichtlich nicht vorgelegen. Aus den beiden lebenslangen Freiheitsstrafen war eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden (§ 53 StGB). VI. Keine Maßregel, keine Einziehung Weder eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus noch in einer Entziehungsanstalt kommen vorliegend in Betracht, da unter Berücksichtigung der überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. L. und dem dargestellten Ergebnis der Beweisaufnahme die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 63 StGB oder des § 64 StGB nicht vorliegen. Eine Einziehungsentscheidung war nicht veranlasst, da der Angeklagte auf das Tatmesser verzichtet hat. VII. Besondere Schwere der Schuld Nach der gebotenen zusammenfassenden Würdigung der festgestellten Tatumstände und der Persönlichkeit des Angeklagten hat die Kammer die besondere Schwere der Schuld im Sinne von § 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB festgestellt. Die Feststellung besonderer Schwere der Schuld setzt voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen des Mordes so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre (BGHSt 39, 121; 40, 360, 370). Eine besondere Schuldschwere kann insbesondere vorliegen, wenn mehrere Mordmerkmale verwirklicht oder mehrere Menschen ermordet wurden oder die Tatausführung durch besonders verwerfliche Umstände gekennzeichnet ist (BGH NJW 1993, 1999, 2000; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 57 a Rz. 11a). Die Entscheidung der Frage, ob die besondere Schwere der Schuld zu bejahen ist, ist unter Abwägung der im Einzelfall für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu treffen (vgl. BGHSt 40, 360, 370, BGH, Urteil vom 03.06.2015 – 2 StR 422/14, StV 2017, 522 m.w.N.). Vorliegend ist das ohnehin hohe Maß an Schuld, das mit dem Mordtatbestand üblicherweise verbunden ist, deutlich überschritten: Der Angeklagte hat zwei Morde begangen. Sowohl bei der Tötung von M. als auch bei der Tötung von S. P. hat er das Mordmerkmal der Heimtücke verwirklicht und bei der Tötung von M. zusätzlich das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe. Auf ein bloßes Zusammenzählen der Mordmerkmale kann die Feststellung der besonderen Schuldschwere zwar nicht allein gestützt werden (vgl. BGHSt 41, 57, 63). Vorliegend kommt aber hinzu, dass es sich bei der getöteten M. um die eigene Tochter des Angeklagten und ein Kleinstkind handelte, das besonders hilflos war und für die der Angeklagte als Vater eigentlich ein Garant für ihre Unversehrtheit hätte sein sollen. Der S. P., seiner ehemaligen Lebensgefährtin und Mutter von M., fügte er in dem Moment die tödliche Verletzung zu, als diese sich gerade in mütterlicher Sorge und Angst um ihre Tochter M. auf diese zubewegte. Mit der Tötung von S. P. machte der Angeklagte zugleich ihre vier weiteren minderjährigen Kinder jedenfalls zu Halbwaisen, da S. P. Mutter der Nebenkläger zu 3.-6. war und mit diesen, wie der Angeklagte wusste, allein zusammenlebte und diese weitgehend ohne Hilfe der anderen Väter erzog. Die Tatausführung zum Nachteil von M. war eine besonders plakative und geradezu demonstrative Tötungsart. Der Angeklagte stach M. nicht nur mit dem Messer in den Bauch, was ohne sofortige Rettungsmaßnahmen hochwahrscheinlich schon aufgrund der Organverletzung und des Blutverlustes zu deren Tod geführt hätte. Er trennte ihr darüber hinaus mit dem Messer fast vollständig den Kopf ab. Der Angeklagte fasste den konkreten Tatentschluss zur Tötung von M. und sodann auch von S. P. zwar jeweils spontan. Allerdings hatte er S. P. zuvor bereits mehrfach gedroht und zwar auch mit Tötungen, wobei er diese auf sie und auch auf M. bezogen hatte. Nicht zuletzt die Bezugnahme auf einen Hamburger Mordfall an einem 2-jährigen Kind, das ebenfalls durch den eigenen Vater mittels eines Kehlschnitts getötet worden war, zeigte dabei eine gewisse gedankliche Vorbefassung des Angeklagten mit der dann später tatsächlich ausgeführten Tat. Beide Morde führte der Angeklagte an einem Vormittag eines Werktags in der Öffentlichkeit auf einem Bahnsteig einer großen, in der H. Innenstadt gelegenen S-Bahnstation aus. Trotz der alsbaldigen Räumung und Sperrung der Station sahen eine große Anzahl von Passanten entweder die Tötungshandlungen oder die Kinderleiche der M. und die schwer verletzte und blutende S. P. beziehungsweise auch die ebenso belastenden vergeblichen Rettungsbemühungen von Polizeibeamten und Rettungskräften. Dem Angeklagten war auch bewusst, dass mit dem 3-jährigen Nebenkläger T. T1 ein weiteres Kleinkind während der Tötungshandlungen in unmittelbarer Nähe war, mit dem er zeitweise zusammengelebt hatte. Die Taten des Angeklagten in der Öffentlichkeit sind geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in einen grundsätzlich gewaltfreien Umgang im öffentlichen Miteinander zu erschüttern. Der aus dem N. stammende Angeklagte ist zwar nur ganz geringfügig vorbestraft, und bisher nicht wegen Gewalttaten. Er lebte bereits seit einigen Jahren in Hamburg, hatte Sprachkurse besucht, gearbeitet und sich immer wieder um Arbeit bemüht. Er hatte Hilfsangebote angenommen und war in der Lage, sich um Hilfe, auch anwaltlichen Beistand, zu bemühen, um seine Rechte vertreten und justizförmig durchsetzen zu lassen, was in dem Gewaltschutzverfahren, in dem Abstammungsverfahren und auch in einem Strafverfahren erfolgreich gewesen war. Die Taten beging er, obwohl es in seiner Hand lag, durch Befolgen der Auflagen des Familiengerichts einen wieder unbeschränkten Umgang mit M. zu ermöglichen und sodann auch gegebenenfalls das von ihm angestrebte gemeinsame Sorgerecht zu erhalten. Zugunsten des Angeklagten ist zwar dessen impulsiv-narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung zu beachten. Für den Angeklagten spricht auch weiter, dass er sich selbst unmittelbar nach den Taten gestellt, die Taten eingeräumt und ausführliche Angaben zum Vortat-, Tat- und Nachtatgeschehen sowie zu seinen Beweggründen gemacht hat. Allerdings wären die Taten hochwahrscheinlich schon aufgrund der Videoaufnahmen, die den Angeklagten unmittelbar vor und unmittelbar nach den Taten aus der Nähe erfassten, sowie aufgrund der Angaben der unmittelbaren Tatzeugen und der Mitarbeiter von Jugendamt, Familiengericht und der Familienhilfe nachweisbar gewesen, da diese den Angeklagten und die Konflikte um das Umgangs-, Sorge- und Namensrecht kannten. Auch unter Berücksichtigung, dass der Angeklagte während des Verfahrens einem großen Medieninteresse ausgesetzt war, er seine Taten im Nachhinein als „Sünde“ bezeichnet und in seinem letzten Wort erklärt hat, um Vergebung zu beten, ist nach alledem eine besondere Schwere der Schuld, die das bereits mit jedem einzelnen Mord verbundene hohe Maß an Schuld in der Gesamtschau noch deutlich übersteigt, zu bejahen und dementsprechend festzustellen gewesen. VIII. Kosten Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 472 StPO.