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Leitsatz

VIII ZR 204/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:051217BVIIIZR204
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:051217BVIIIZR204.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 204/16 vom 5. Dezember 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 310 Abs. 1 Satz 1; GVG § 169 Abs. 1 Satz 1 Verkündungsmängel (hier: Verkündung nicht in öffentlicher Sitzung im angege- benen Sitzungssaal, sondern im Dienstzimmer des Richters) stehen dem wirk- samen Erlass eines Urteils nur entgegen, wenn gegen elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse verstoßen wurde. Sind die Mindestanforderungen an eine Verlautbarung gewahrt, hindern auch Verstöße gegen zwingende Formerfordernisse das Entstehen eines wirksamen Urteils nicht. Zu den Mindestanforderungen gehört, dass die Verlautbarung vom Gericht beabsichtigt war oder von den Parteien derart verstanden werden durfte und die Parteien von dem Erlass und dem Inhalt der Entscheidung förmlich un- terrichtet wurden (Bestätigung von BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 1954 - GSZ 3/54, BGHZ 14, 39, 44; vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11, NJW 2012, 1591 Rn. 13; Urteile vom 31. Mai 2007 - X ZR 172/04, BGHZ 172, 298 Rn. 12; vom 12. März 2004 - V ZR 37/03, NJW 2004, 2019, unter II 1 b). BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2017 - VIII ZR 204/16 - LG Essen AG Essen - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Prof. Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 18. August 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.018,60 € festgesetzt. Gründe: I. Das Amtsgericht hat die auf Räumung einer Mietwohnung und Ersatz vorgerichtlicher Kosten gerichtete Klage abgewiesen. Am Schluss der Berufungsverhandlung vom 21. Juli 2016 hat der Vorsit- zende der Kammer Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 18. Au- gust 2016, 12 Uhr, bestimmt. Zu der anberaumten Zeit fand die Beklagte den am 21. Juli 2016 angekündigten Sitzungssaal verschlossen vor. Es gelang ihr nicht, die Tür zum Sitzungssaal zu öffnen. Die Beklagte begab sich später am gleichen Tag erneut zum Berufungsgericht. Dort informierte sie der Kammer- vorsitzende über den Erfolg der Berufung des Klägers und erklärte, dass die 1 2 - 3 - Tür zum Sitzungssaal in der Annahme, es sei niemand gekommen, nicht geöff- net worden sei. Das vom Vorsitzenden unterschriebene Verkündungsprotokoll vom 18. August 2016 weist die Anwesenheit der drei Kammermitglieder und eine Verkündung "des anliegenden Urteils" in öffentlicher Verhandlung aus. Die Zu- stellung des in den Gerichtsakten unmittelbar nach dem Verkündungsprotokoll abgehefteten Berufungsurteils verfügte die Geschäftsstelle am 25. August 2016; die Urteilszustellung erfolgte ausweislich der bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisse am 8. September 2016 an den Prozessbevollmächtig- ten der Beklagten und am 12. September 2016 an den des Klägers. In den vom Senat eingeholten dienstlichen Stellungnahmen erklärten die Beisitzer der Berufungskammer, dass sie an der Verkündung - wie bei geson- derten Verkündungsterminen üblich - nicht teilgenommen hätten. Der Vorsit- zende der Berufungskammer teilte mit, dass er an die konkrete Verkündung keine Erinnerung habe; üblicherweise werde der Sitzungssaal verschlossen, wenn vor der Verkündung eine längere Pause liege; zur Verkündung werde die Eingangstüre dann von der Kammer geöffnet und die Entscheidung verkündet, was ausweislich des Protokolls auch geschehen sei. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Zulassung der Revision ist weder im Hinblick auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 3 4 5 - 4 - Insbesondere ist die Zulassung der Revision nicht deshalb - unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung - geboten, weil es sich bei dem Berufungsurteil um einen allenfalls den Rechtsschein eines Urteils erzeugenden Entscheidungsentwurf (sogenanntes Schein- oder Nichtur- teil) handelte. Denn das Berufungsurteil vom 18. August 2016 ist an diesem Tag jedenfalls in der Weise wirksam verkündet worden, dass es als Urteil exis- tent geworden ist. Verkündungsmängel stehen nach der Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs dem wirksamen Erlass eines Urteils nur entgegen, wenn gegen ele- mentare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse versto- ßen wurde, so dass von einer Verlautbarung im Rechtssinne nicht mehr ge- sprochen werden kann. Sind deren Mindestanforderungen hingegen gewahrt, hindern auch Verstöße gegen zwingende Formerfordernisse das Entstehen ei- nes wirksamen Urteils nicht (BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 1954 - GSZ 3/54, BGHZ 14, 39, 44; vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11, NJW 2012, 1591 Rn. 13; Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 37/03, NJW 2004, 2019 unter II 1 b). Zu den Mindestanforderungen gehört, dass die Verlautbarung vom Gericht be- absichtigt war oder von den Parteien derart verstanden werden durfte und die Parteien vom Erlass und Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet wurden (BGH, Urteile vom 12. März 2004 - V ZB 37/03, aaO; vom 31. Mai 2007 - X ZR 172/04, BGHZ 172, 298 Rn. 12; Beschluss vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11, aaO). Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass aus Gründen der Rechtssicherheit nicht jeder Verkündungsmangel dazu führen kann, ein Urteil als bloßes Schein- oder Nichturteil einzuordnen, das als solches nicht in Rechtskraft erwachsen kann und dessen Nichtexistenz somit auch noch nach vielen Jahren unabhängig von Rechtsmittelfristen geltend gemacht wer- den könnte (BGH, Beschluss vom 14. Juni 1954 - GSZ 3/54, aaO S. 48 ff.). 6 7 - 5 - Nach diesen Grundsätzen ist das Berufungsurteil ordnungsgemäß "ver- lautbart" worden. Denn das vom Vorsitzenden unterzeichnete Protokoll vom 18. August 2016 über die "Verkündung des anliegenden Urteils" sowie das von allen Kammermitgliedern unterschriebene Urteil sind zeitnah zur Geschäftsstel- le gelangt und den Parteien zugestellt worden. Die Beklagte war zudem nach ihren Angaben schon am Tag der Verkündung auf ihre Nachfrage vom Kam- mervorsitzenden über den Prozessausgang informiert worden. Es steht daher nicht in Zweifel, dass die Verlautbarung des Urteils vom Gericht beabsichtigt war und die Parteien vom Erlass der Entscheidung auch förmlich unterrichtet worden sind. Dass das Protokoll insoweit unrichtig ist, als nur der Vorsitzende, nicht aber die Beisitzer anwesend waren, ist schon deshalb unschädlich, weil die Verkündung in einem gesonderten Verkündungstermin vom Vorsitzenden in Abwesenheit der anderen Mitglieder des Prozessgerichts vorgenommen wer- den kann (§ 311 Abs. 4 ZPO) und dies auch der üblichen Praxis entspricht. Es kann auch dahinstehen, ob das Sitzungsprotokoll vom 18. August 2016 - wofür nach den vom Senat im Freibeweis festgestellten Umständen vie- les spricht - auch insoweit unrichtig ist, als die Verkündung nicht im Sitzungs- saal, sondern etwa im Dienstzimmer des Vorsitzenden stattgefunden hat. Denn in diesem Fall läge zwar ein Verstoß gegen die dienstliche richterliche Pflicht zur Verkündung des Urteils in öffentlicher Sitzung (§ 310 Abs. 1 Satz 1 ZPO; § 169 Satz 1 GVG) vor. Gleichwohl handelte es sich bei dem Berufungsurteil auch dann nicht um ein Scheinurteil. Vielmehr läge - ebenso wie bei einer Ver- kündung nicht in dem anberaumten Verkündungstermin, sondern in einem an- deren, den Parteien nicht bekannt gegebenen Termin (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 1954 - GSZ 3/54, aaO) oder im Falle der fehlerhaften Ersetzung der Verkündung des Urteils durch dessen Zustellung (BGH, Urteil vom 12. März 8 9 10 - 6 - 2004 - V ZR 37/03 aaO; vgl. ferner BGH, Urteil vom 2. April 1955 - IV ZR 261/54, BGHZ 17, 118, 122) - auch (nur) ein solcher Verkündungsmangel vor, der die Mindestanforderungen an das Existentwerden eines Urteils nicht in Fra- ge stellt. Dass das Berufungsurteil bei der Verkündung bereits vorlag (zur Not- wendigkeit des Vorliegens zumindest der schriftlich niedergelegten Urteilsformel im Zeitpunkt der Verkündung vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. April 2015 - VI ZR 132/13, NJW 2015, 2342 Rn. 10 mwN) ist durch das Sitzungsprotokoll bewiesen und wird auch durch die von der Beschwerde vorgetragenen Um- stände nicht in Frage gestellt. 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Essen, Entscheidung vom 27.11.2015 - 15 C 708/14 - LG Essen, Entscheidung vom 18.08.2016 - 10 S 9/16 - 11