Urteil
10 S 9/16
LG ESSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zahlungsverzögerungen des Mieters können trotz langjährigem, weitgehend störungsfreiem Mietverhältnis eine wirksame ordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn sie häufig und hartnäckig sind.
• Das Alter des Mieters kann die Interessenabwägung zugunsten des Mieters nur mit geringem Gewicht beeinflussen, wenn keine besondere Schutzbedürftigkeit erkennbar ist.
• Der Vermieter kann bei berechtigter Kündigung die Rechtsverfolgungskosten ersetzt verlangen.
• Eine Räumungsfrist ist nicht zwingend zu gewähren, wenn der Mieter seit Klageerhebung Gelegenheit hatte, sich um Ersatzwohnraum zu bemühen und ab Verhandlung mit einer Verurteilung rechnen musste.
Entscheidungsgründe
Ordentliche Kündigung wegen wiederholter und hartnäckiger Zahlungsverzögerungen • Zahlungsverzögerungen des Mieters können trotz langjährigem, weitgehend störungsfreiem Mietverhältnis eine wirksame ordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn sie häufig und hartnäckig sind. • Das Alter des Mieters kann die Interessenabwägung zugunsten des Mieters nur mit geringem Gewicht beeinflussen, wenn keine besondere Schutzbedürftigkeit erkennbar ist. • Der Vermieter kann bei berechtigter Kündigung die Rechtsverfolgungskosten ersetzt verlangen. • Eine Räumungsfrist ist nicht zwingend zu gewähren, wenn der Mieter seit Klageerhebung Gelegenheit hatte, sich um Ersatzwohnraum zu bemühen und ab Verhandlung mit einer Verurteilung rechnen musste. Der Kläger ist Vermieter einer Wohnung; die Beklagte ist langjährige Mieterin (rund 17 Jahre). In den Jahren 2013–2014 kam es zu wiederholten Zahlungsverzögerungen und Nichtzahlungen durch die Beklagte (u. a. Nichtzahlung von Nebenkostennachforderungen, Nichtzahlung erhöhter Vorauszahlungen, unberechtigte Minderung, Nichtzahlung einer Mieterhöhung nach Modernisierung). Der Kläger mahnte an und beauftragte mehrfach gerichtliche Schritte. Der Kläger erklärte am 06.11.2014 die Kündigung und klagte auf Räumung und Zahlung; das Amtsgericht wies die Klage ab. Das Landgericht gab der Berufung des Klägers statt, weil die Kammer die Zahlungsstörungen als insgesamt schwerwiegend und hartnäckig ansah. Die Beklagte ist 71 Jahre alt und gab an, einen Umzug grundsätzlich vorstellbar zu finden, suche aber eine „angemessene“ Wohnung. • Die Berufung war zulässig und begründet; die wiederholten und anhaltenden Zahlungsrückstände rechtfertigen mindestens eine ordentliche Kündigung. • Bei der Interessenabwägung ist das lange Bestehen des Mietverhältnisses und das Alter der Beklagten zu berücksichtigen, nimmt aber hier nur geringes Gewicht ein, weil die Beklagte noch rüstig ist und keinen besonderen Schutzbedarf geltend gemacht hat. • Die Häufigkeit und Hartnäckigkeit der Vertragsverletzungen (fünf Gruppen von Zahlungsverfehlungen) begründet einen schwerwiegenden Kündigungsgrund; die Beklagte reagierte trotz Abmahnungen und Schreiben des Prozessbevollmächtigten nicht verlässlich. • Es ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte nicht jeweils vollständig zahlte; ihre Erklärung, sich auf frühere anwaltliche Beratung verlassen zu haben, überzeugt nicht. • Dem Vermieter war es unzumutbar, weiterhin an dem Mietverhältnis festzuhalten; daher ist die ordentliche Kündigung wirksam und die Kündigungsfrist abgelaufen. • Eine Räumungsfrist war nicht zu gewähren, da die Beklagte seit Klageerhebung Gelegenheit hatte, Ersatzwohnraum zu suchen, und im Verlauf des Verfahrens mit einer Verurteilung rechnen musste. • Da die Kündigung berechtigt war und der Kläger zur Durchsetzung anwaltliche Hilfe in Anspruch nahm, hat die Beklagte dem Kläger die entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen (Zahlbetrag 887,03 €). Die Berufung des Vermieters ist erfolgreich; das Landgericht hebt das Urteil des Amtsgerichts auf, verurteilt die Beklagte zur Räumung der Wohnung und zur Zahlung von 887,03 €. Die ordentliche Kündigung vom 06.11.2014 ist wirksam, weil die wiederholten und hartnäckigen Zahlungsrückstände einen schwerwiegenden Grund darstellen und dem Vermieter das Festhalten am Mietverhältnis nicht mehr zuzumuten war. Das Alter und die lange Vertragsdauer der Mieterin mildern die Kündigung nicht ausreichend. Die Beklagte hat zudem die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.