Urteil
6 U 191/18
OLG Stuttgart 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0910.6U191.18.00
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Leitsätze
1. Die Widerrufsbelehrung in einem mit einem Kraftfahrzeugkaufvertrag verbundenen Darlehensvertrag ist nicht deshalb unrichtig, weil im Rahmen der Information zu den Widerrufsfolgen auf eine Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Zahlung von Sollzinsen für die Zeit zwischen Auszahlung und Rückzahlung hingewiesen wird; denn eine solche Verpflichtung besteht im rechtlichen Ausgangspunkt auch bei verbundenen Verträgen. Ebenso wenig ist dabei die Nennung eines zu entrichtenden Tageszinses von 0,00 Euro unrichtig oder unklar.
2. Angaben in den Allgemeinen Darlehensbedingungen über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung genügen den gesetzlichen Anforderungen jedenfalls dann, wenn sie ohne Hilfsmittel ausreichend lesbar sind und neben einem gegebenenfalls bereits ausreichenden Verweis auf die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Berechnungsmaßstäbe die wesentlichen Stellgrößen der Bemessung benennen, so dass der Darlehensnehmer die wesentlichen Umstände für die Abschätzung des mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Kostenrisikos kennt (vergleiche BGH, 23. Februar 2016, XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86).
3. Fehlerhafte Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung haben keinen Einfluss auf den Lauf der Widerrufsfrist, sie führen gem. § 502 Abs. 1 BGB i.d.F.v. 24. Juli 2010 lediglich dazu, dass kein diesbezüglicher Anspruch besteht.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 12.07.2018, Az. Bm 6 O 162/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
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Streitwert der Berufung: 9.413,61 EUR
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Widerrufsbelehrung in einem mit einem Kraftfahrzeugkaufvertrag verbundenen Darlehensvertrag ist nicht deshalb unrichtig, weil im Rahmen der Information zu den Widerrufsfolgen auf eine Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Zahlung von Sollzinsen für die Zeit zwischen Auszahlung und Rückzahlung hingewiesen wird; denn eine solche Verpflichtung besteht im rechtlichen Ausgangspunkt auch bei verbundenen Verträgen. Ebenso wenig ist dabei die Nennung eines zu entrichtenden Tageszinses von 0,00 Euro unrichtig oder unklar. 2. Angaben in den Allgemeinen Darlehensbedingungen über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung genügen den gesetzlichen Anforderungen jedenfalls dann, wenn sie ohne Hilfsmittel ausreichend lesbar sind und neben einem gegebenenfalls bereits ausreichenden Verweis auf die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Berechnungsmaßstäbe die wesentlichen Stellgrößen der Bemessung benennen, so dass der Darlehensnehmer die wesentlichen Umstände für die Abschätzung des mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Kostenrisikos kennt (vergleiche BGH, 23. Februar 2016, XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86). 3. Fehlerhafte Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung haben keinen Einfluss auf den Lauf der Widerrufsfrist, sie führen gem. § 502 Abs. 1 BGB i.d.F.v. 24. Juli 2010 lediglich dazu, dass kein diesbezüglicher Anspruch besteht. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 12.07.2018, Az. Bm 6 O 162/18, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. -------------------------------------------------------------- Streitwert der Berufung: 9.413,61 EUR I. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines zwischen den Parteien im Oktober 2015 geschlossenen Darlehensvertrages zur Finanzierung des Fahrzeugs N. Der Kläger verpflichtete sich, die Darlehenssumme in Monatsraten und einer am 01.11.2019 fälligen Schlussrate zurückzuzahlen (Anl. K1). In den einbezogenen Vertragsbedingungen sind unter anderem folgende Klauseln enthalten: II. Zahlung der Raten / Tilgungsplan ... 4. Der Darlehensnehmer kann von der Bank jederzeit einen Tilgungsplan verlangen (kostenlos). III. Vorzeitige Rückzahlung / Vorfälligkeitsentschädigung 1. Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. ... 3. Im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung kann die Bank eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen. In diesem Fall wird sie diesen Schaden nach den vom Bundesgerichtshof für die Berechnung vorgegebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnen, ... Die so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung wird, sofern sie höher ist, auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge reduziert: - 1% bzw., wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht übersteigt, 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags - den Betrag der Soll-Zinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte. IV. Folgen von Zahlungsverzug 1. Für ausbleibende Zahlungen während der Vertragslaufzeit berechnet die Bank Verzugszinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie ggf. anfallende Verzugskosten (z.B. Mahngebühren, Rücklastschriftkosten) in Höhe des ihr entstandenen Schadens. ... V. Kündigung ... 2. Darlehensnehmer und Bank können den Darlehensvertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (§ 314 BGB). ... XII. Aufsichtsbehörde Die für die Bank zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht .... XIII. Außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren / Schlichtungsstelle Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann der Darlehensnehmer sich unbeschadet seines Rechts, die Gerichte anzurufen, an die Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank wenden... Die Widerrufsinformation lautet wie folgt: Mit Schreiben vom 10.12.2017 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Vertragserklärungen (Anl. K3). Die Beklagte wies die Berechtigung zum Widerruf mit Schreiben vom 12.10.2017 (Anl. K4) zurück. Mit seiner Klage hat der Kläger in erster Instanz in der Hauptsache beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 5.366,61 EUR (Zins- und sämtliche sonstige Tilgungsleistungen) für den Zeitraum 21.10.2015 (Vertragsbeginn) bis zum 10.12.2017 (Widerruf), Zug um Zug gegen Rückgabe des finanzierten Pkw, sowie an den Kläger die gezahlten monatlichen Raten in Höhe von jeweils 213,00 EUR seit dem Widerruf zu zahlen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Widerrufsfrist sei zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits abgelaufen gewesen. Insbesondere seien die Widerrufsinformation und die Pflichtangaben ordnungsgemäß gewesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass der Widerruf lange nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 BGB erfolgt sei. Die Beklagte habe den Kläger ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, so dass die Widerrufsfrist mit Abschluss des Vertrages zu laufen begonnen habe. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klaganträge, unter Bezifferung der seit dem Widerruf gezahlten Raten, weiter. Er ist der Auffassung, er habe sein Widerrufsrecht wirksam ausgeübt. Die Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, da die Widerrufsinformation und die Pflichtangaben fehlerhaft bzw. unvollständig gewesen seien. Folgende Widerrufsinformationen seien fehlerhaft: Soweit in der Widerrufsinformation unter Widerrufsfolgen darauf hingewiesen werde, dass das Darlehen spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen sei, sei dies fehlerhaft, da bei einem mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehen das Darlehen immer direkt vom Darlehensgeber an den gewerblichen Autoverkäufer zufließe. Der Hinweis auf die Verpflichtung, im Fall des Widerrufs den Sollzins zu vergüten, sei insoweit unzutreffend, als es für das Ende dieser Verpflichtung nicht auf die Rückzahlung des Darlehens, das Verbraucher nie erhalten habe, sondern nur auf den Zugang der Widerrufserklärung ankomme. Die Angabe des Zinsbetrages von 0,00 EUR bei den Widerrufsfolgen sei irreführend, da zunächst mitgeteilt werde, dass für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens der vereinbarte Sollzins zu entrichten sei und zwei Sätze später formuliert werde “für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag i.H.v. 0,00 EUR zu zahlen“. In der Widerrufsinformation werde im Zusammenhang mit den verbundenen Verträgen auch auf die Restschuldversicherung verwiesen, obwohl diese kein verbundener Vertrag sei, da diese Versicherung als freiwillige Leistung angeboten werde. Weiterhin seien folgende Pflichtangaben fehlerhaft: Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei es grundsätzlich nicht ausreichend, wenn die Pflichtangaben nicht im Darlehensvertrag, sondern in den zugehörigen Dokumenten enthalten seien. Jedenfalls sei es erforderlich, dass der Vertrag einen klaren und prägnanten Hinweis auf die einschlägigen Regelungen in den AGB enthalte, damit der Verbraucher erkennen könne, unter welcher Vertragsklausel sich die Pflichtangaben in den AGB verbergen. Deshalb seien die Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11, Nr. 12 und Nr. 14 nicht klar und prägnant, ebenso die Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5 und § 7 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 EGBGB. Es seien ferner keine Pflichtangaben dazu enthalten, unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam sei und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen könne, insbesondere seien keine Angaben zu etwaigen Formerfordernissen enthalten; auch müsse auf das Recht zur Kündigung nach § 314 BGB hingewiesen werden. Die Information zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung sei nicht ausreichend. Die Pflichtangaben in den allgemeinen Darlehensbedingungen seien sehr komprimiert auf zwei Spalten auf einer DIN A4 Seite abgedruckt, jedoch in sehr kleiner Schriftgröße, so dass eine klare und verständliche Übermittlung der dort enthaltenen Pflichtangaben nicht mehr gegeben sei. Der Kläger beantragt unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Heilbronn vom 12.07.2018, Az.: 6 O 162/18: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft einen Betrag i.H.v. 5.366,61 EUR (Zins- und sämtliche sonstige Tilgungsleistungen) für den Zeitraum 21.10.2015 (Vertragsbeginn) bis zum 10.12.2017 (Widerruf) zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen, hilfsweise nach, Rückgabe des Kraftfahrzeugs N., Fahrgestellnummer ... . 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 27.12.2017 mit der Annahme des im Antrag zu 1. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft die gezahlten monatlichen Raten in Höhe von jeweils 213,00 EUR seit dem Widerruf vom 10.12.2017 bis zum 16.07.2019, insgesamt mithin einen Betrag von 4.047,00 EUR zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerschaft von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 1.317,57 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vortrags. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die Schriftsätze und auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg, weil dem Kläger zum Zeitpunkt der Erklärung seines Widerrufs kein Widerrufsrecht mehr zustand, da die Widerrufsfrist bereits abgelaufen war. 1. Gemäß Art. 229 § 38 Abs. 1 EGBGB richtet sich die rechtliche Beurteilung nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Oktober 2015 gültigen Vorschriften von BGB und EGBGB, das heißt für die hier maßgeblichen Vorschriften nach BGB und EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung. 2. Dem Kläger stand beim Abschluss des streitgegenständlichen Verbraucherdarlehensvertrags ein Widerrufsrecht zu, §§ 495 Abs. 1, 355 BGB. Dieses Widerrufsrecht war jedoch bei Erklärung des Widerrufs am 10.12.2017 verfristet. Denn die 14tägige Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1, 2 BGB lief mit Vertragsschluss im Oktober 2015 an. Die Widerrufsfrist ist insbesondere auch nicht gemäß § 356b Abs. 2 BGB deshalb nicht angelaufen, weil die dem Kläger zur Verfügung gestellte Urkunde nicht die nach § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 §§ 6-13 EGBGB notwendigen Pflichtangaben enthalten hätte; dem Kläger sind vielmehr alle von ihm als fehlend gerügten Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt worden bzw. es führen denkbare Mängel nicht dazu, dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen wäre. Ob sich die Beklagte bezüglich der von ihr verwendeten Widerrufsinformation auch auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen könnte, kann damit offenbleiben. a) Die Widerrufsinformation gemäß § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB ist nicht zu beanstanden. aa) Dies gilt entgegen der Auffassung des Klägers auch, soweit im Zusammenhang mit den Besonderheiten bei verbundenen Verträgen auf die Restschuldversicherung verwiesen wird. Ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag können verbundene Verträge bilden, sofern die Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 BGB vorliegen (BGH, Urteil vom 15.12.2009 - XI ZR 45/09, NJW 2010, 531, Rn. 17ff.). Hiervon ist vorliegend auszugehen. Nach § 358 Abs. 3 S. 1 BGB sind ein Vertrag über die Erbringung einer Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist danach anzunehmen, wenn über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus beide Verträge derart miteinander verbunden sind, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre (BGH, Urteil vom 15.12.2009 - XI ZR 45/09, NJW 2010, 531, Rn. 30). Entgegen der Auffassung des Klägers ist dies nicht allein deshalb zu verneinen, weil die Restschuldversicherung als „freiwillige“ Versicherung angeboten wird. Dass der Restschuldversicherungsvertrag nicht ohne den Darlehensvertrag geschlossen worden wäre, liegt auf der Hand. Umgekehrt dient allerdings auch ein bezifferter Teil des Gesamtdarlehensbetrags von 13.752,61 EUR, nämlich ein Betrag von 776,60 EUR, der Finanzierung der Restschuldversicherung. Diese Finanzierung der Restschuldversicherung mit einem Teil des Darlehens reicht nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 358 Abs. 3 S. 1 BGB aus (vgl. BGH a.a.O., Rn. 24, 32f.). Selbst wenn keine verbundenen Verträge vorliegen würden, wäre dies im Übrigen unschädlich. Formularverträge müssen für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein. Daher ist eine Widerrufsinformation nicht generell unwirksam, weil sie Elemente zu finanzierten Geschäften enthält, zu deren Aufnahme der Unternehmer nicht verpflichtet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24.01.2017 – XI ZR 66/16 –, Rn. 9, juris). bb) Die Angabe der Widerrufsfolgen ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Der Kläger ist zu Unrecht der Auffassung, die Formulierung „Soweit das Darlehen bereits ausgezahlt wurde, haben Sie es spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen...“ entspreche nicht der Rechtsfolge bei verbundenen Verträgen, der Darlehensnehmer schulde bei verbundenen Verträgen vielmehr lediglich die Herausgabe des Fahrzeugs und gegebenenfalls Wertersatz. Zunächst besteht auch im Verbund überhaupt eine Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des Darlehens nebst Zinsen. Diese Sicht entspricht dem gesetzlichen Konzept, wonach der Verbund nicht grundsätzlich etwas an der rechtlichen Selbständigkeit von Finanzierungs- und finanziertem Geschäft ändert, sondern gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB lediglich im Rahmen der Rückabwicklung der Darlehensgeber in die Position des Unternehmers des finanzierten Geschäfts eintritt (vgl. Senat, Urteil vom 28.05.2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 51f., juris). Auf den Inhalt des § 358 Abs. 4 S. 5 BGB wird allerdings in der Widerrufsinformation unter „Widerrufsfolgen“ im vierten Spiegelstrich hingewiesen, so dass die Information zutreffend ist. Eine weitergehende Darstellung der Widerrufsfolgen bei verbundenen Verträgen ist nicht erforderlich. Der Darlehensgeber muss nicht genauer als der Gesetzgeber formulieren (BGH, Beschluss vom 19.03.2019 – XI ZR 44/18 –, Rn. 15, juris; Senat, Urteil vom 30.07.2019 – 6 U 210/18 –, Rn. 46 - 48, juris). cc) Schließlich macht der Umstand, dass die Beklagte den Zinsbetrag, der für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag zu zahlen ist, mit 0,00 EUR angegeben hat, die Widerrufsbelehrung weder fehlerhaft noch undeutlich, da diese Formulierung zur Folge hat, dass der Darlehensnehmer für diesen Zeitraum keine Zinsen schuldet. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob für das Ende dieses Zeitraums die Rückzahlung oder der Zugang der Widerrufserklärung maßgeblich ist. Unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" in Satz 1 wird zunächst für den Verbraucher ersichtlich die abstrakte Verpflichtung des Darlehensnehmers beschrieben, das ausbezahlte Darlehen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten (s.o. bb). Erst in Satz 3 der Rubrik "Widerrufsfolgen" wird auf die individuellen Verhältnisse eingegangen, indem dort der bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung zu zahlende Zinsbetrag mit 0,00 EUR anzugeben ist. Eine dem Darlehensnehmer günstige Formulierung in allgemeinen Darlehensbedingungen kann als Angebot der Bank ausgelegt werden, das der Darlehensnehmer durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags annimmt (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15, NJW 2017, 1306, Rn. 29ff.). Wird der Zinsbetrag - wie auch vorliegend - mit 0,00 EUR angegeben, kann der Verbraucher dies nur dahin verstehen, dass von der finanzierenden Bank im Falle des Widerrufs des Darlehens für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung keine Zinsen erhoben werden (vgl. schon Senat, Urteil vom 28.05.2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 59, juris; ebenso OLG Köln, Urteil vom 06.12.2018 – 24 U 112/18 –, Rn. 22, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2019 – 17 U 158/18 –, Rn. 54, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.10.2018 – 14 W 14/18 –, Rn. 2, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2019 – 24 U 230/18 –, Rn. 18, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 11.10.2017 – 13 U 334/16 –, Rn. 25, juris). Soweit ein Senat des OLG Düsseldorf (Urteil vom 28.05.2019 – 9 U 77/18 –, Rn. 29, juris) unter Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB der Auffassung ist, ein in Ermangelung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung "ewiges" Widerrufsrecht, sei für den Darlehensnehmer regelmäßig günstiger als eine Zinsbefreiung, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB kommt nur zur Anwendung, sofern nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind (BGH, Urteil vom 06.12.2017 – VIII ZR 246/16, NJW 2018, 1957). Schon die Annahme des OLG Düsseldorf a.a.O., ein „Eintragungsfehler“ der Bank sei naheliegend, erscheint angesichts der eindeutigen bezifferten Angabe von 0,00 EUR nicht überzeugend. Jedenfalls würde selbst ein „Eintragungsfehler“ dazu führen, dass die vorformulierte Erklärung der Bank zunächst objektiv, vor allem am Wortlaut orientiert, auszulegen wäre – mit dem Ergebnis, dass die Bank nach dem Wortlaut ihrer Erklärung für diese Konstellation keinen Zins verlangen wollte und der Darlehensnehmer dies durch seine Unterschrift angenommen hat. b) Die weiteren gemäß § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 §§ 6-13 EGBGB notwendigen Pflichtangaben sind ebenfalls im Vertrag enthalten. aa) Soweit der Kläger der Auffassung ist, die Pflichtangaben müssten im Darlehensvertrag selbst gemacht werden, Angaben in den Darlehensbedingungen seien nicht ausreichend, ist dem nicht zu folgen. Im konkreten Fall wurden im Darlehensvertrag auf S. 2 direkt oberhalb der Unterschriften die „nachfolgenden Vertragsbedingungen“ ausdrücklich in den Vertrag einbezogen. Der EuGH hat mit Urteil vom 09.11.2016, C-42/15, juris, ausgeführt, dass nicht notwendigerweise alle in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 genannten Elemente in einem einzigen Dokument enthalten sein müssen. Soweit das OLG Frankfurt mit Urteil vom 11.04.2017 – 25 U 110/16 –, Rn. 33, juris, unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH a.a.O. ausführt, dass der Kreditvertrag zur Wahrung des Verständlichkeitsgebots einen klaren und prägnanten Verweis auf die „einschlägigen spezifischen Abschnitte“ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditgebers enthalten und damit dem Verbraucher ermöglichen müsse, genau zu erkennen, an welcher Stelle die einzelnen Elemente der zwingenden Angaben zu finden seien, die nicht im Kreditvertrag aufgeführt sind, lässt sich dies der Entscheidung des EuGH nicht entnehmen (vgl. Senat, Urteil vom 04.06.2019 – 6 U 137/18, Rn. 54, juris). Damit sind die vom Kläger als fehlend monierten Pflichtangaben im Darlehensvertrag enthalten, insbesondere – neben den nachfolgend bb) bis ee) aufgeführten – auch die Angaben zu Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 12 EGBGB (Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender Zahlungen) unter IV. und V. der Vertragsbedingungen, zu Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB (Recht auf vorzeitige Rückzahlung des Darlehens) unter III. der Vertragsbedingungen, zu Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB (zuständige Aufsichtsbehörde) unter XII. der Vertragsbedingungen, zu Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB (Tilgungsplan) unter II.4 der Vertragsbedingungen sowie zu Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB (Zugang zu außergerichtliche Rechtsbehelfen) unter XIII. der Vertragsbedingungen. bb) Die Angaben gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB erforderlichen Angaben zum Verzugszinssatz und den gegebenenfalls anfallenden Verzugskosten liegen vor. Der Darlehensvertrag enthält unter IV.1 der Vertragsbedingungen den Hinweis darauf, dass für ausbleibende Zahlungen die Bank während der Vertragslaufzeit Verzugszinsen i.H.v. 3 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten (z.B. Mahngebühren, Rücklastschriftkosten) berechnet. Zwar wird in Literatur teilweise die Angabe einer absoluten Zahl für notwendig gehalten (vgl. Artz in Bülow/Artz, 9. Aufl. 2016, BGB § 492 Rn. 128; Renner in: Staub, HGB, 5. Aufl. 2015, 5. Abschnitt Der Verbraucherkredit, Rn. 619; a.A. Merz in: Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 10. Teil Kreditgeschäft mit Verbrauchern, Rn. 10.104). Der Hinweis auf den gesetzlichen Zinssatz gemäß § 288 Abs. 1 S. 2 BGB ist jedoch ausreichend. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich lediglich um einen zukünftig entstehenden Schaden handelt, bei dem bei Vertragsschluss noch nicht einmal feststeht, ob und gegebenenfalls wann er überhaupt eintritt (vgl. schon Senat, Urteil vom 04.06.2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 35-37, juris). Aus diesem Grund kann auch keine Angabe der konkreten Höhe von gegebenenfalls anfallenden Verzugskosten verlangt werden, zumal diese (z.B. Mahnkosten in Form von Portokosten) der Höhe nach variieren und von bankexternen Umständen abhängen können. Angesichts der mehrjährigen Vertragsdauer kann es vom Darlehensgeber nicht verlangt werden, diese bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abschließend der Art und der Höhe nach festzuschreiben bzw. zu pauschalieren. cc) Gleichfalls keinen Erfolg hat der Kläger mit seinen Ausführungen zu nach seiner Auffassung gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB fehlenden Angaben zu dem bei Kündigung des Vertrages einzuhaltenden Verfahren. Entgegen der Auffassung des Klägers sind schon gar keine Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines – wie hier – befristeten Darlehensvertrages erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28.05.2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 72ff., juris). Dafür spricht auch die Gesetzesbegründung zu Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB. Denn dort (BT-Drucks. 16/11643, S. 128) heißt es zwar einerseits, die Regelung solle dem Verbraucher verdeutlichen, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam sei. Es heißt dann aber weiter „Bei befristeten Darlehensverträgen“ müsse „zumindest“ darauf hingewiesen werden, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich sei; „zumindest“ ein solcher Hinweis sei erforderlich, bedeutet aber, dass weitere Hinweise auf das Verfahren bei befristeten Verträgen gerade nicht erforderlich sein sollen (vgl. Senat a.a.O.). Ein Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers, welches aus § 314 BGB folgt, ist in den streitgegenständlichen Darlehensbedingungen in Ziffer V.2 enthalten. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Beklagte bei einer eigenen Kündigung gemäß § 492 Abs. 5 BGB die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger abgeben müsse, sich dieser Hinweis aber in den Darlehensbedingungen nicht finde, ist dies für sich genommen zutreffend, ein Hinweis darauf aus den oben genannten Gründen aber entbehrlich. dd) Auch soweit der Kläger die Ansicht vertritt, die Widerrufsfrist werde wegen der von der Beklagten gegebenen Information zur Vorfälligkeitsentschädigung nicht in Gang gesetzt (Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB), dringt er damit nicht durch. Angaben zur Berechnungsmethode hat die Beklagte gemacht, indem sie auf die vom Bundesgerichtshof für die Berechnung vorgegebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen verwiesen hat. Ferner hat sie angegeben, dass die so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung, falls sie höher sei, auf die niedrigere der in § 502 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BGB genannten Obergrenzen reduziert werde. Selbst bei unterstellt fehlerhaften Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung besteht im Übrigen nach dem gesetzlichen System die Sanktion nicht darin, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird; vielmehr gilt insoweit (nur) § 502 Abs. 2 BGB, wonach bei unzutreffenden Angaben in diesem Punkt (nur) kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht (vgl. Senat, Urteil vom 28.05.2019 – 6 U 78/18 –, Rn. 69ff., juris). ee) Das Landgericht hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB zum Darlehensgeber und nach Art. 247 § 13 Abs. 1 EGBGB zum Darlehensvermittler jeweils auf S. 1 des Darlehensvertrags enthalten sind. ff) Schließlich begegnet die Schriftgröße der Angaben nach § 492 Abs. 2 BGB keinen Bedenken. Diese sind ohne Hilfsmittel ausreichend lesbar (vgl. Senat, Urteil vom 04.06.2019 – 6 U 137/18 –, Rn. 29, juris, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 22.05.2012 – II ZR 2/11 –, Rn. 11, juris). III. Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 und 2 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Eine Beschränkung der Zulassung ist nicht veranlasst.