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II ZR 242/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:300118UIIZR242
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:300118UIIZR242.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 242/16 Verkündet am: 30. Januar 2018 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Sunder, Dr. Bernau sowie die Richterin B. Grüneberg für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 15. September 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be- rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist eine in Liquidation befindliche Publikumsgesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG. Die Beklagte trat der Klägerin mit Beitrittserklärung vom 26. September 2008 als Treugeberkommanditistin mit einem Zeichnungsbetrag von 60.000 € zuzüglich 6 % Agio bei. Der Gesamtbetrag von 63.600 € war gemäß einer Zu- satzvereinbarung in Form einer Kontoeröffnungszahlung von 18.600 € und mo- natlichen Raten in Höhe von je 500 € ab dem 1. November 2008 zu leisten. 1 2 - 3 - Der Gesellschaftsvertrag (im Folgenden: GV) der Klägerin enthält u.a. folgende Regelungen: "§ 4 Treugeberkommanditisten/ Direktkommanditisten (1) Die in diesem Vertrag getroffenen Regelungen gelten nicht nur für direkt beitretende Kommanditisten, sondern auch ana- log für Anleger, die sich als Treugeberkommanditisten über den Treuhänder RA K. B. , , mittelbar an der Gesellschaft beteiligen. Der Treuhänder erwirbt, hält und verwaltet die Kommanditanteile treuhänderisch jeweils anteilig für die Treugeberkommanditisten. Die Rechtsverhält- nisse zwischen dem Treuhänder, dem jeweiligen Treugeber- kommanditisten und den übrigen Gesellschaftern regelt der als Muster beigefügte Treuhandvertrag. (2) Für den wirksamen Beitritt zur Gesellschaft als Treugeber- kommanditist sind die Beitrittserklärung und deren Annahme durch die Gesellschaft erforderlich. (3) Bei direkt eintretenden Kommanditisten wird der Beitritt zur Gesellschaft mit der Eintragung in das Handelsregister wirk- sam. Die Kosten der Eintragung sind vom eintretenden Ge- sellschafter zu tragen. Im übrigen gelten die Regelungen des Absatzes 1 analog. […] § 5 Beteiligung, Abschlussgebühr (Agio) (1) Der Kommanditist leistet die in der Beitrittserklärung verein- barte Einlage. […] […] (4) Die Erbringung von Einlagen kann auch in Einzelbeträgen er- folgen. Dazu ist eine gesonderte Teilzahlungsvereinbarung er- forderlich. […] Ab dem Zeitpunkt der voll geleisteten Einlage besteht die Möglichkeit der jährlichen Entnahmen. Während der Laufzeit der Teilzahlungsvereinbarung sind Entnahmen 3 - 4 - nicht zulässig. Noch nicht erbrachte Teilzahlungsbeträge wer- den als ausstehende Einlagen behandelt und verbucht. (5) Gesellschafterkonten Für jeden Kommanditisten werden folgende Kapitalkonten geführt: […] § 8 Gesellschafterversammlungen […] (2) Die Gesellschafterversammlung wird durch einfachen Brief an jeden Gesellschafter […] einberufen. […] § 13 Dauer der Gesellschaft (1) Die Gesellschaft beginnt mit der Eintragung in das Handelsre- gister und wird auf unbestimmte Zeit errichtet. (2) Die Beteiligung ist für mindestens zehn Jahre ab Beitritt des jeweiligen Kommanditisten unkündbar. […] (3) Die Kündigung hat nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge. Der Kündigende scheidet vielmehr aus der Gesell- schaft aus. (4) Bei vorzeitiger vertragswidriger Beendigung dieses Vertrages oder bei Zahlungseinstellung schuldet der Gesellschafter der M. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG neben dem Auf- geld (Agio) zur Deckung der Emissions-, Vertriebs- und Ver- waltungskosten eine Abgangsentschädigung in Höhe von 19% seiner Gesamtzeichnungssumme ohne Agio. Ein etwaiges Ab- findungsguthaben des Gesellschafters ist um die Abgangsent- schädigung zu kürzen. Fehlbeträge sind nach Abrechnung zur Zahlung fällig. - 5 - […] Im Falle der außerordentlichen Kündigung ist ein etwaiges Abfin- dungsguthaben erst fällig zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beteili- gung erstmals hätte ordentlich gekündigt werden können, frühes- tens zum Ende der vertraglich vereinbarten Mindestlaufzeit." Der Treuhandvertrag (im Folgenden: TrhV) zwischen der Beklagten und dem Treuhandkommanditisten enthält u.a. folgende Bestimmungen: "§ 2 Gegenstand des Treuhandvertrages/ Weitere Treugeber (1) Der Treuhänder erhöht im Auftrag des Treugebers seinen Kommanditanteil an der Gesellschaft und hält ihn anteilig treuhänderisch im eigenen Namen, aber für Rechnung des Treugebers. Die Höhe des anteilig für den Treugeber gehalte- nen Kommanditanteils bestimmt sich nach der durch den Treugeber entsprechend der Beitrittserklärung erfüllten Ein- zahlungsverpflichtung. […] § 3 Treuhandverhältnis am Kommanditanteil (1) Im Außenverhältnis hält der Treuhänder seinen Kommanditan- teil als einheitlichen Geschäftsanteil für alle Treugeber ge- meinsam. Er tritt Dritten gegenüber in eigenem Namen auf. Dies gilt auch im Verhältnis zur Gesellschaft. Der Treuhänder übt die aus der Kommanditbeteiligung erwachsenden Gesell- schafterrechte gegenüber der Gesellschaft im eigenen Na- men, aber gemäß der Weisungen des Treugebers aus. Sofern der Treugeber keine Weisungen erteilt und seine Gesellschaf- terrechte nicht selbst ausübt, übt der Treuhänder die Gesell- schafterrechte nach billigem Ermessen aus. (2) Der Treuhänder handelt im Innenverhältnis zum Treugeber ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des Treugebers. § 4 Abtretung, Ausübung der Kontrollrechte 4 - 6 - (1) Der Treuhänder tritt hiermit sämtliche Ansprüche aus dem treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil aus dem festzu- stellenden Jahresergebnis (Gewinn bzw. Verlust), die Ent- nahmen sowie dasjenige, was ihm im Falle seines Ausschei- dens aus der Gesellschaft zusteht, in Höhe des Anteils des Treugebers an diesen ab. Der Treugeber nimmt diese Abtre- tung hiermit an. Der Treuhänder ist ermächtigt, die an den Treugeber abgetretenen Ansprüche aus dem Kommanditanteil im eigenen Namen für Rechnung des Treugebers einzuzie- hen. (2) Der Treugeber ist berechtigt, die dem Treuhänder nach dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft zustehenden Kontroll- rechte selbst auszuüben. Will der Treugeber seine Kontroll- rechte selbst ausüben, erteilt ihm der Treuhänder auf Verlan- gen eine entsprechende Vollmacht. § 5 Einzahlung der gezeichneten Einlage (1) Der Treugeber hat die in der Beitrittserklärung vereinbarte Einzahlung inkl. 6% (Sechs) Agio auf das in der Beitrittserklä- rung und in § 1 dieses Vertrags genannte Konto des Treuhän- ders zu zahlen. Nach Eingang leitet der Treuhänder die ver- einbarte Einlage unter Einhaltung der Regularien an die Ge- sellschaft weiter. […] § 6 Freistellung des Treuhänders Der Treugeber stellt den Treuhänder bis zur Höhe der durch den Treu- geber gezeichneten Einlage von allen Verbindlichkeiten frei, die bei der pflichtgemäßen Erfüllung dieses Treuhandvertrages und des Gesell- schaftsvertrages der Gesellschaft in Zusammenhang mit der Über- nahme, dem Halten und der Verwaltung der für seine Rechnung über- nommenen Kommanditbeteiligung entstehen. - 7 - § 7 Gesellschafterversammlungen, Gesellschafterbeschlüsse (1) Die Treugeber haben nach dem Gesellschaftsvertrag der Ge- sellschaft das Recht, an den Gesellschafterversammlungen der Gesellschaft selbst teilzunehmen oder sich u.a. durch ei- nen Bevollmächtigten anderen Gesellschafter vertreten zu lassen. Der Treuhänder erteilt dem Treugeber hiermit Voll- macht zur Wahrnehmung des Stimmrechts und aller weiteren Verwaltungsrechte eines Kommanditisten im Umfang des auf den Treugeber entfallenen Anteils an der Kommanditbeteili- gung." Mit Bescheid vom 6. Oktober 2011 ordnete die Bundesanstalt für Fi- nanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 KWG die Ab- wicklung der Klägerin an, die sich seitdem in Liquidation befindet. Im März 2012 stellte die Beklagte ihre Ratenzahlungen ein und widerrief ihre Beteiligungs- und Beitrittserklärung. Im Rechtsstreit hat sie diesen Widerruf widerholt und das Beteiligungsverhältnis außerdem außerordentlich gekündigt. Die Klägerin, vertreten durch den nach § 38 Abs. 2 KWG bestellten Ab- wickler, nimmt die Beklagte auf Zahlung von bis einschließlich Dezember 2013 rückständigen Raten in Höhe von 10.500 € sowie von 28 ab Januar 2014 fälli- gen Monatsraten in Höhe von je 500 €, jeweils nebst Zinsen, in Anspruch. Hilfsweise begehrt sie die Feststellung, dass in die Abfindungsrechnung der Parteien als unselbständiger Abrechnungsposten zu ihren Gunsten eine Einla- geforderung von 24.500 € nebst Zinsen einzustellen sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver- folgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Anträge weiter. 5 6 7 - 8 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Be- rufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei für die Geltendmachung der eingeklagten Ansprüche be- reits nicht sachbefugt, da nach der konkreten Ausgestaltung der Verträge keine unmittelbare Zahlungsverpflichtung der Beklagten als Treugeberin ihr gegen- über begründet werde. Unabhängig davon stehe der Geltendmachung der aus- stehenden Einlagen auch § 38 KWG entgegen, da die Beklagte ihre vertraglich geschuldeten Zahlungen bis zur Anordnung der Abwicklung vollständig erbracht habe. Ab diesem Zeitpunkt sei es der Klägerin untersagt, kapitalwerbend tätig zu sein und neue Einlagen entgegenzunehmen. Zur Begründung solcher "neu- er" Kommanditeinlagen müssten aber die nunmehr eingeklagten Ratenrück- stände verwendet werden, da der Treuhänder vertraglich nur in Bezug auf die jeweils geleisteten Zahlungen verpflichtet gewesen sei, seinen Kommanditanteil bei der Klägerin entsprechend zu erhöhen. Demzufolge sei der Klägerin die Er- bringung der von ihr vertraglich geschuldeten Gegenleistung unmöglich gewor- den und die Beklagte gemäß §§ 275, 326 Abs. 1 Satz 1 BGB von ihrer Leis- tungspflicht befreit. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann die Klägerin die Beklagte grundsätzlich unmittelbar aus eigenem Recht auf Leistung der Einlage in Anspruch nehmen. 8 9 10 11 12 - 9 - a) Der gegen einen Treugeber gerichtete Anspruch auf Leistung der Ein- lage steht unmittelbar der Gesellschaft zu, wenn der Treugeber im Innenver- hältnis die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters (Quasi-Gesellschafter) hat bzw. haben soll (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 16 f.; Urteil vom 18. September 2012 - II ZR 178/10, ZIP 2012, 2295 Rn. 13; Urteil vom 18. September 2012 - II ZR 201/10, ZIP 2012, 2291 Rn. 11). Aus dieser Stellung ergeben sich einerseits gegen die Gesellschaft bestehende Rechte der Treugeber; andererseits können gesell- schaftsrechtliche Verpflichtungen - wie die Verpflichtung zur Leistung der Einla- ge - im Innenverhältnis die Treugeber unmittelbar treffen (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2012 - II ZR 178/10, ZIP 2012, 2295 Rn. 13 mwN; Urteil vom 18. September 2012 - II ZR 201/10, ZIP 2012, 2291 Rn. 11 mwN). Der Beklag- ten als Treugeberkommanditistin kommt hier im Innenverhältnis eine solche Stellung als Quasi-Gesellschafter zu. b) Im Fall einer sogenannten offenen oder qualifizierten Treuhand, gera- de bei der treuhänderischen Zusammenfassung zahlreicher Geldgeber, können die an der Gesellschaft Beteiligten ihr gesellschafterliches Innenverhältnis so gestalten, als ob die Treugeber selbst Gesellschafter wären (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1953 - II ZR 157/52, BGHZ 10, 44, 49 f.; Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 23. Juni 2003 - II ZR 46/02, ZIP 2003, 1702, 1703; Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 20; Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 16 ff.; Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 14; Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 136/11, ZIP 2013, 619 Rn. 16; Urteil vom 16. Dezember 2014 - II ZR 277/13, ZIP 2015, 319 Rn. 13; Urteil vom 20. Januar 2015 - II ZR 444/13, ZIP 2015, 630 Rn. 8). Ein solches Vertragsverhältnis mit den Gesellschaftern ist regelmäßig anzunehmen, wenn - wie bei Publikumsgesellschaften häufig - die 13 14 - 10 - mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzah- nung von Gesellschaft und Treuhand im Gesellschaftsvertrag von vornherein vorgesehen ist und im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der An- leger schon im Gesellschaftsvertrag geregelt sind (BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 14). c) Die Beklagte hat aufgrund der vertraglichen Bestimmungen, insbeson- dere der Verzahnung des Gesellschafts- und des Treuhandvertrags, im Innen- verhältnis zu den anderen Treugebern, den Kommanditisten, der Komplementä- rin und der Klägerin die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters (Quasi- Gesellschafter) erlangt. Nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrags, den der Senat selbst ausle- gen kann (st. Rspr., BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 18 mwN), und unter Berücksichtigung des Treuhandver- trags sowie der Beitrittserklärung der Beklagten handelt es sich bei dem Ver- hältnis zwischen dem Treuhandkommanditisten und der Klägerin einerseits und den Treugebern andererseits nicht um ein einfaches Treuhandverhältnis, son- dern um eine von gesellschaftsrechtlichen Bindungen überlagerte Treuhandbe- ziehung. aa) Nach § 3 Abs. 5 GV war von vornherein die Einwerbung weiterer mit- telbarer Kommanditisten bis zu einem Gesamteinlagevolumen von 12 Mio. € vorgesehen. Dabei sollte die Beteiligung als Treugeberkommanditist gemäß einer formularmäßigen Beitrittserklärung die Regel sein. bb) Die vertraglichen Vereinbarungen enthalten von vornherein eine Ver- zahnung von Gesellschaft und Treuhand. 15 16 17 18 - 11 - Bereits mit der Beitrittserklärung erklärt der Anleger, sich - bei Wahl die- ser Beteiligungsform - als Treugeberkommanditist an der Klägerin beteiligen zu wollen und den Gesellschafts- und den Treuhandvertrag als Geschäftsgrundla- ge seines Beitritts und als verbindlich anzuerkennen. Nach § 4 Abs. 2 GV ist für einen wirksamen Beitritt als Treugeberkommanditist eine Annahme der Bei- trittserklärung des Anlegers durch die Klägerin erforderlich, die hier auch erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 19). § 4 Abs. 1 Satz 1 GV bestimmt, dass die Regelungen des Gesellschafts- vertrags nicht nur für direkt beitretende Kommanditisten, sondern auch analog für Treugeberkommanditisten gelten; nach § 4 Abs. 1 Satz 3 GV werden die Rechtsverhältnisse zwischen dem Treuhänder, dem jeweiligen Treugeberkom- manditisten und den übrigen Gesellschaftern durch den Treuhandvertrag gere- gelt. In dessen Präambel ist wiederum bestimmt, dass der Treuhandvertrag zu- sammen mit der Beitrittserklärung und dem Gesellschaftsvertrag die Grundlage der Rechtsbeziehungen zwischen dem Treuhänder, dem Treugeber und den übrigen Gesellschaftern einschließlich der weiteren mittelbar beteiligten Treu- geber bildet und - soweit im Treuhandvertrag nichts anderes bestimmt ist - die Regelungen des Gesellschaftsvertrags entsprechend gelten. cc) Bei gebotener Gesamtwürdigung dieser Regelungen sind die Rechte und Pflichten der Treugeberkommanditisten bereits derart im Gesellschaftsver- trag geregelt, dass ihnen in der Gesellschaft die Stellung eines Quasi- Gesellschafters zukommt. Anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 5 f.; Urteil vom 18. September 2012 - II ZR 178/10, ZIP 2012, 2295 Rn. 3; Urteil vom 19 20 21 22 - 12 - 18. September 2012 - II ZR 201/10, ZIP 2012, 2291 Rn. 2; Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, ZIP 2013, 570 Rn. 3, 5; Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 136/11, ZIP 2013, 570 Rn. 3 f.; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 374/13, ZD 2015, 181 Rn. 10; Urteil vom 16. Dezember 2014 - II ZR 277/13, ZIP 2015, 319 Rn. 2; Urteil vom 20. Januar 2015 - II ZR 444/13, juris Rn. 9) enthalten die Verträge zwar weder eine ausdrückliche Gleichstel- lung von Treugebern mit Direktkommanditisten im Innenverhältnis noch Rege- lungen über unmittelbare Rechte und Pflichten der Treugeber im Verhältnis zur Gesellschaft oder eine Verpflichtung zur Zahlung der Einlage unmittelbar an die Gesellschaft. Gleichwohl kommt den Treugebern aufgrund der vertraglichen Konstruktion eine den Direktkommanditisten entsprechende Stellung zu. (1) § 4 Abs. 1 Satz 1 GV sieht zwar keine ausdrückliche Gleichstellung, sondern nur eine analoge Anwendung der gesellschaftsvertraglichen Regelun- gen auf Treugeberkommanditisten vor. Im Weiteren spricht der Gesellschafts- vertrag aber durchgehend von "Kommanditisten", ohne zwischen Direkt- und Treugeberkommanditisten zu unterscheiden. Folglich gelten auch die Verpflich- tung des Kommanditisten zur Leistung der Einlage (§ 5 Abs. 1 und 3 GV), die Berechtigung zu Entnahmen ab dem Zeitpunkt der voll geleisteten Einlage (§ 5 Abs. 4 Satz 9 GV), die Regelung zur Anlage von Gesellschafterkonten für Kommanditisten (§ 5 Abs. 5 GV) sowie die Regelung zur Stimmberechtigung der Kommanditisten (§ 9 Abs. 3 GV) analog gleichermaßen für die Treugeber. (2) Dass dem Treugeberkommanditisten die Gesellschafterrechte und -pflichten nach der Konstruktion des Treuhandvertrages zunächst nur durch Vermittlung des Treuhänders zustehen sollen, spricht nicht gegen die Annahme einer Gleichstellung, da im Treuhandvertrag zugleich die wesentlichen Schritte für eine Angleichung dieser nur mittelbaren Befugnisse an eine unmittelbare Berechtigung angelegt bzw. vollzogen sind. 23 24 - 13 - So tritt der Treuhandkommanditist nach § 3 Abs. 1 Satz 3 und 4 TrhV zwar auch im Verhältnis zur Gesellschaft im eigenen Namen auf und übt ihr gegenüber die aus der Kommanditbeteiligung erwachsenden Gesellschafter- rechte im eigenen Namen aus. Diese Befugnis ist jedoch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 TrhV durch die Weisungsbefugnis des Treugebers eingeschränkt; nur im Fall fehlender Weisungen ist der Treuhänder zur Ausübung nach billigem Ermessen berechtigt. Die Ansprüche aus der treuhänderischen Kommanditbeteiligung und die Kontrollrechte stehen dem Treugeberkommanditisten im Innenverhältnis nach § 4 Abs. 1 und 2 TrhV zwar nicht originär zu, sondern setzen eine Abtretung bzw. Vollmachterteilung durch den Treuhänder voraus. Diese Abtretung ist je- doch in § 4 Abs. 1 TrhV betreffend Ansprüche aus dem treuhänderisch gehalte- nen Kommanditanteil, dem festzustellenden Jahresergebnis, den Entnahmen sowie eines etwaigen Anspruchs im Fall des Ausscheidens bereits enthalten, so dass diese Ansprüche dem Treugeber schon mit Abschluss der Verträge unmit- telbar zustehen und lediglich ihre Einziehung gemäß § 4 Abs. 1 TrhV durch den Treuhänder erfolgt. Zur Ausübung der Kontrollrechte ist der Treugeber gemäß § 4 Abs. 2 TrhV ausdrücklich selbst berechtigt; der Treuhänder ist verpflichtet, ihm die dafür erforderliche Vollmacht auf Verlangen zu erteilen. Schließlich enthält auch § 7 Abs. 1 TrhV bereits eine Vollmachterteilung des Treuhänders an den Treugeber zur Ausübung des Stimmrechts, dem als Mittel zur unmittelbaren Mitwirkung an der internen Willensbildung der Gesell- schaft im Wege der Beschlussfassung besonderes Gewicht zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, ZIP 2013, 570 Rn. 20). Sollte der Treugeber eine Vertretung durch den Treuhänder wünschen, ist dieser ge- mäß § 7 TrhV weisungsgebunden. Dass der Treuhänder die Möglichkeit hat, seine Vollmachten zu widerrufen, stellt demgegenüber keine erhebliche Relati- 25 26 27 - 14 - vierung der Treugeberstellung dar, da einem solchen Widerruf ohne wichtigen Grund der Einwand der Treuwidrigkeit entgegenstünde. (3) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht einer Gleich- stellung der Treugeberkommanditisten mit den Direktkommanditisten auch nicht entgegen, dass die Beteiligungssumme nach der Beitrittserklärung, der Zusatz- vereinbarung und § 1 Satz 3, § 5 Abs. 1 TrhV - anders als in den Entscheidun- gen des Senats vom 11. Oktober 2011 (II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 5) und vom 18. September 2012 (II ZR 178/10, ZIP 2012, 2295 Rn. 3 und II ZR 201/10, ZIP 2012, 2291 Rn. 2) - nicht unmittelbar auf das Konto der Ge- sellschaft, sondern ausdrücklich ausschließlich auf das Konto des Treuhand- kommanditisten zu zahlen ist. (a) Die Verpflichtung zur unmittelbaren Zahlung der Einlage an die Ge- sellschaft ist zwar ein Gesichtspunkt, der für eine Gleichstellung der Treugeber- kommanditisten mit Direktkommanditisten spricht, aber keine notwendige Vo- raussetzung. Ob eine solche Gleichstellung vorliegt, beurteilt sich - wie sich auch aus den Entscheidungen des Senats vom 11. Oktober 2011 (II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299) und vom 18. September 2012 (II ZR 201/10, ZIP 2012, 2291) ergibt - vielmehr maßgeblich aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher ver- traglicher Regelungen zur Stellung des Treugebers. Daher können auch im Ausgangspunkt nur mittelbar begründete Rechte und Pflichten - wie hier - bei entsprechender vertraglicher Verstärkung ohne zusätzliche Pflicht zur unmittel- baren Zahlung an die Gesellschaft eine Gleichstellung des Treugeberkomman- ditisten begründen. (b) Unabhängig davon ergibt sich hier auch aus den vertraglichen Vor- gaben, dass die Einzahlung des Treugeberkommanditisten jedenfalls im Ergeb- 28 29 30 - 15 - nis eine Zahlung an die Gesellschaft darstellt, bei der der Treuhandkommandi- tist nur als Mittler zwischengeschaltet ist. Nach § 5 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 GV hat der Treugeberkommanditist die in der Beitrittserklärung vereinbarte Einlage zu leisten. Die Beitrittserklärung sieht - entsprechend § 1 Satz 3, § 5 Abs. 1 TrhV - vor, dass die Einlage aus- schließlich auf das Konto des Treuhänders zu zahlen ist. Da die Klägerin diese Beitrittserklärung gemäß § 4 Abs. 2 GV gegengezeichnet hat, hat sie damit zu- gleich den Zahlungsweg vorgegeben, d.h. die Zahlung an den Treuhandkom- manditisten entsprechend selbst angewiesen. Zudem ist der Treuhandkom- manditist nach § 5 Abs. 1 TrhV verpflichtet, die Einlage nach Eingang auf sei- nem Konto unter Einhaltung der Regularien an die Gesellschaft weiterzuleiten, ohne dass diese Weiterleitung an besondere Voraussetzungen geknüpft oder in seine Entscheidungsbefugnis gestellt würde. 2. Unzutreffend ist auch die weitere Begründung des Berufungsgerichts, der Anspruch der Klägerin auf Leistung der noch offenen Einlage sei mit der Abwicklungsanordnung der BaFin gemäß § 38 KWG entfallen bzw. wegen Un- möglichkeit erloschen. a) Die Abwicklungsanordnung wirkt gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 KWG wie ein gesellschafts- bzw. handelsrechtlicher Auflösungsbeschluss und führt zur Liquidation des Unternehmens. Die Durchführung der Liquidation richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag, sofern dieser hierzu Regelungen enthält, an- dernfalls - wie hier - nach den gesetzlichen Regelungen (vgl. Fischer/Müller in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 5. Aufl., § 38 Rn. 4 f., 12; Schwennicke in Schwennicke/Auerbach, KWG, 3. Aufl., § 38 Rn. 8 f.). Der nach § 38 Abs. 2 KWG bestellte Abwickler hat grundsätzlich die glei- che Stellung wie ein von den Gesellschaftsorganen oder Gesellschaftern be- 31 32 33 34 - 16 - stellter Liquidator (vgl. Fischer/Müller in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 5. Aufl., § 38 Rn. 21). Nach § 161 Abs. 2, § 149 Abs. 1 Satz 1 HGB obliegt es dem Liquidator u.a., die Forderungen der Gesellschaft einzuziehen. Hierunter fällt auch die Einziehung rückständiger Einlagen, wenn und soweit sie für die Durchführung der Liquidation, insbesondere für die Befriedigung der Gläubiger benötigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1977 - II ZR 201/75, WM 1977, 617, 618; Urteil vom 3. Juli 1978 - II ZR 54/77, NJW 1978, 2154; Urteil vom 5. November 1979 - II ZR 145/78, ZIP 1980, 192, 193). b) Bei der noch offenen Einlageverpflichtung der Beklagten handelt es sich um eine "rückständige" Einlage im Sinne der obigen Rechtsprechung, un- abhängig davon, ob sie im Zeitpunkt der Abwicklungsanordnung bereits fällig war oder nicht. Die Einlageverpflichtung der Beklagten ist mit Zeichnung der Beteiligung in voller Höhe gemäß der Beitrittserklärung nebst Zusatzvereinbarung entstan- den. Danach beläuft sich die von ihr insgesamt zu leistende Beteiligungs- und Zeichnungssumme auf 63.600 €. Mit der Zusatzvereinbarung wurde der Beklag- ten hierfür nur eine Ratenzahlung in Form einer Stundung gewährt. Dabei han- delt es sich lediglich um eine zeitliche Staffelung der Fälligkeit, die als solche nichts an dem Entstehen der gesamten Einlageverpflichtung im Zeichnungs- zeitpunkt ändert (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - II ZR 284/15, WM 2017, 1366 Rn. 23). Das ergibt sich bereits aus der Verpflichtung des Kommanditisten in § 5 Abs. 1 GV und des Treugebers in § 5 Abs. 1 Satz 2 TrhV zur Leistung der "in der Beitrittserklärung vereinbarte(n) Einlage" sowie darüber hinaus aus- drücklich auch aus § 5 Abs. 4 Satz 11 GV, wonach "noch nicht erbrachte Teil- zahlungsbeträge … als ausstehende Einlagen behandelt und verbucht" werden. 35 36 - 17 - Anderes folgt auch nicht aus § 2 Abs. 1 Satz 2 TrhV. Die dort vorgese- hene anteilige Erhöhung der Beteiligung der Treugeberin an der Gesellschaft entsprechend der Höhe der von ihr geleisteten Einzahlungen betrifft nicht ihre vertragliche Einlageverpflichtung gegenüber der Klägerin, sondern nur ihre ge- sellschaftsinterne Beteiligung im Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern. Die Regelung ist erforderlich, weil der Treuhänder gegenüber der Klägerin einen einheitlichen Kommanditanteil zugunsten mehrerer Treugeberkommanditisten hält, deren jeweilige Anteile an diesem Kommanditanteil sich nach der Erfüllung ihrer Einlageverpflichtung bestimmen. Da die Beklagte 24.500 € von ihrer Gesamteinlageverpflichtung noch nicht gezahlt hat, besteht eine noch offene Einlageforderung der Klägerin in dieser Höhe. c) Die Einforderung der rückständigen Einlagen stellt auch kein neues, werbendes Geschäft dar, das der Klägerin ab dem Zeitpunkt der sofort vollzieh- baren Abwicklungsanordnung gemäß § 38 KWG, § 149 HGB grundsätzlich un- tersagt wäre (vgl. Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 149 Rn. 7 f.; Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl., § 149 Rn. 6; Fischer in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 5. Aufl., § 38 Rn. 5). Es handelt sich ledig- lich um die Abwicklung der bereits bestehenden vertraglichen Vereinbarungen durch Einforderung bzw. Erfüllung der daraus resultierenden Leistungspflichten, die zudem gerade dem geänderten, der Abwicklungsanordnung entsprechen- den, Gesellschaftszweck der Liquidation dienen soll. Anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Berufungsgericht hierzu an- geführten Auffassung von Fischer (in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 5. Aufl., § 38 Rn. 5), dass nach einer Abwicklungsanordnung gemäß § 38 KWG "Einlagen" nicht mehr entgegengenommen werden dürfen. In Anbetracht des 37 38 39 40 - 18 - Zwecks von § 38 KWG, nicht erlaubte Kreditgeschäfte zu unterbinden, sind damit neue Einlagen im Sinne von Kundengeldern des Kreditinstituts gemeint, nicht aber die hier in Rede stehenden offenen Einlagen aus einer bereits abge- schlossenen Gesellschaftsbeteiligung. d) Aus diesem Grund ist die Beklagte auch nicht - wie das Berufungsge- richt meint - von ihrer Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit der Gegenleistung gemäß § 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 BGB befreit, weil es der Klägerin aufgrund des behördlichen Verbots untersagt wäre, "neue" Einlagen entgegenzunehmen und die Kommanditanteile in der Liquidation vertragsgemäß entsprechend zu erhöhen. Da sich der Gesellschaftszweck mit der Abwicklungsanordnung von der werbenden Tätigkeit in eine Liquidation geändert hat, kann der Treugeber die Leistung seiner Einlage nicht mehr von der Erbringung der für die werbende Tätigkeit zugesagten Gegenleistung abhängig machen, sondern hat seine Ein- lage zu leisten, soweit sie für die Abwicklung erforderlich ist. III. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). 1. Der von der Beklagten erklärte Widerruf ihrer Beteiligungs- und Bei- trittserklärung, mit dem das Berufungsgericht sich - von seinem Rechtsstand- punkt aus folgerichtig - nicht befasst hat, steht dem Zahlungsanspruch der Klä- gerin nicht entgegen. Dabei kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen eines wirksamen Wi- derrufs nach §§ 312, 355 BGB aF hier erfüllt wären. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob das Widerrufsrecht in der Liquidation einer Gesellschaft in entsprechender Anwendung der Senatsrechtsprechung zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1978 - II ZR 41/78, 41 42 43 44 - 19 - NJW 1979, 765) generell ausgeschlossen wäre oder dies seinem verbraucher- schützenden Charakter und europarechtlichen Vorgaben widerspräche. Ein wirksamer Widerruf würde auch unter Berücksichtigung der Recht- sprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den Folgen des Widerrufs eines Beitritts zu einem geschlossenen Fonds in Form einer Personengesellschaft die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung ihrer restlichen Einlage nicht entfallen lassen. a) Ein wirksamer Widerruf gemäß §§ 312, 355 BGB aF wirkt ex nunc und führt nach vom Europäischen Gerichtshof als richtlinienkonform gebilligter (EuGH, Urteil vom 15. April 2010 - C-215/08, ZIP 2010, 772 ff.) ständiger Rechtsprechung des Senats zur Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft. Danach kann der widerrufende Gesellschafter keine Rückabwick- lung seines Beitritts verlangen, sondern scheidet mit Zugang des Widerrufs ex nunc aus der Gesellschaft aus und hat einen Anspruch auf sein Auseinander- setzungsguthaben zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines Widerrufs. An- ders als vom Berufungsgericht angenommen folgt daraus aber nicht auch der Wegfall seiner Einlageverpflichtung ex nunc. Vielmehr bleibt der Gesellschafter - ebenso wie bei einer Kündigung - weiterhin zur Zahlung rückständiger, noch nicht erbrachter Einlageleistungen an die Gesellschaft verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2000 - II ZR 6/99, ZIP 2000, 1208, 1209; Beschluss vom 5. Mai 2008 - II ZR 292/06, ZIP 2008, 1018 Rn. 9; Urteil vom 6. November 2012 - II ZR 176/12, juris Rn. 37). Diese Forderung der Gesellschaft ist daher trotz seines Widerrufs auch in voller Höhe in seine Abfindungs- bzw. Auseinander- setzungsrechnung einzustellen. 45 46 - 20 - b) Diese Folge des Widerrufs ist von der Billigung des Europäischen Ge- richtshofs betreffend die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesell- schaft umfasst. Der Europäische Gerichtshof hat die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft als richtlinienkonform angesehen, weil sie nach den Ausführungen im Vorlagebeschluss des Senats (Beschluss vom 5. Mai 2008 - II ZR 292/06, WM 2008, 1026) entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts für einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikovertei- lung zwischen den einzelnen Beteiligten sorgen sollen (EuGH, Urteil vom 15. April 2010 - C-215/08, ZIP 2010, 772 Rn. 48, 49). Nach dem vom Europäi- schen Gerichtshof in Bezug genommenen Vorlagebeschluss des Senats (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2008 - II ZR 292/06, WM 2008, 1026 Rn. 20) besteht das bei diesem Ausgleich zu berücksichtigende Interesse der Mitgesellschafter ins- besondere auch darin, dass die Liquiditäts- und Kapitalbasis nicht dadurch ver- ringert wird, dass dem ausscheidenden Gesellschafter ein höherer Betrag aus- gezahlt wird als das auf seine Beteiligung entfallende Auseinandersetzungsgut- haben. Dieses Guthaben bestimmt sich hier indes unter Ansatz der Gesamtver- pflichtung, die die Beklagte bereits mit ihrer Zeichnung der Einlage eingegan- gen ist. Wegen dieses Fortbestands der Gesamtverpflichtung kann sich zwar ein negatives Auseinandersetzungsguthaben und damit eine weitere Zahlungs- pflicht des Gesellschafters ergeben. Auch diese Folge, dass die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nicht nur dazu führen kann, dass das an den Gesellschafter auszuzahlende Guthaben wegen während seiner Mitgliedschaft eingetretener, von ihm mitzutragender Verluste geringer ist als seine Einlageleistung, sondern auch dazu, dass er im Fall eines negativen Gut- habens seinerseits zu Zahlungen an die Gesellschaft verpflichtet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2008 - II ZR 292/06, ZIP 2008, 1018 Rn. 9; Urteil vom 12. Juli 2010 - II ZR 292/06, BGHZ 186, 167 Rn. 12), hat der Europäische Ge- 47 48 - 21 - richtshof jedoch ausdrücklich gebilligt (Urteil vom 15. April 2010 - C-215/08, ZIP 2010, 772 Rn. 50 aE). Das gilt im Hinblick auf den vom Europäischen Ge- richtshof angeführten Zweck, für einen vernünftigen Interessenausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zu sorgen, sowohl für eine Pflicht des Gesell- schafters zur Zahlung der Einlage zur Abwicklung als auch zur Durchführung des anschließenden Innenausgleichs. 2. Die von der Beklagten erklärte Kündigung der Beteiligung lässt ihre Zahlungspflicht ebenfalls nicht entfallen. Der Senat hat bereits entschieden, dass die Anfechtung einer Beteiligung wegen Arglist in der Liquidation der Ge- sellschaft ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1978 - II ZR 41/78, NJW 1979, 765). Bei Auflösung der Gesellschaft vor der Anfech- tung des Gesellschafters ist es nicht mehr erforderlich, ihm das Ausscheiden durch außerordentliche Kündigung (als Ersatz für die ihm eigentlich zustehende Auflösungsklage) zu ermöglichen. Darüber hinaus verbietet das Interesse an einer reibungslosen und zügigen Liquidation ein gesondertes Ausscheiden ei- nes einzelnen Gesellschafters während des Auseinandersetzungsverfahrens. Entsprechendes gilt für die Kündigung der Beteiligung aus wichtigem Grund. Die Frage einer etwaigen Richtlinienkonformität stellt sich hier nicht, da es sich um ein rein nationales Recht zur Lösung von der Beteiligung handelt. 3. Soweit die Beklagte sich in der Instanz auf Schadensersatzansprüche wegen einer von ihr behaupteten Fehlberatung durch den Anlagevermittler be- rufen hat, steht dies dem Zahlungsverlangen der Klägerin bereits deshalb nicht entgegen, weil es insoweit an der Passivlegitimation der Klägerin fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707). Auch die von der Beklagten geltend gemachte Beschränkung des Zah- lungsanspruchs aufgrund von § 13 Abs. 4 GV kommt nicht in Betracht. § 13 49 50 51 - 22 - Abs. 4 GV enthält keine Beschränkung der Leistungspflicht bei Zahlungseinstel- lung, sondern vielmehr eine zusätzliche Verpflichtung zur Zahlung einer "Ab- gangsentschädigung" für aufgewandte Emissions-, Vertriebs- und Verwaltungs- kosten. IV. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Der Senat kann über das Zahlungsbegehren der Klä- gerin nicht selbst entscheiden, da es hierfür an Feststellungen des Berufungs- gerichts zu den weiteren Anspruchsvoraussetzungen fehlt. 1. Für eine Entscheidung über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der noch offenen Einlage zum Zwecke der Abwicklung der Gesellschaft bedarf es weiterer Feststellungen dazu, ob die Einlage der Beklagten hierfür erforder- lich ist. Grundsätzlich dürfen ausstehende Einlagen im Rahmen der Liquidation einer Fondsgesellschaft nur eingefordert werden, wenn und soweit dies zur Durchführung der Abwicklung, d.h. für die Befriedigung der Gläubiger oder für liquidationszweckgemäße Tätigkeiten erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1977 - II ZR 183/75, NJW 1978, 424, 425; Urteil vom 3. Juli 1978 - II ZR 54/77, WM 1978, 898; Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 36). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der einge- forderte Betrag für die Abwicklung nicht benötigt wird, obliegt dem Gesellschaf- ter. Der Liquidator hat jedoch die insoweit bedeutsamen Verhältnisse der Ge- sellschaft darzustellen, soweit nur er dazu imstande ist; er hat im Einzelnen darzulegen, wozu die eingeforderten Beträge im Rahmen der Abwicklung benö- 52 53 54 - 23 - tigt werden (BGH, Urteil vom 3. Juli 1978 - II ZR 54/77, WM 1978, 898; Urteil vom 5. November 1979 - II ZR 145/78, ZIP 1980, 192, 194). Das Berufungsgericht hat zur Erforderlichkeit des Einzugs der Einlage der Beklagten zu Abwicklungszwecken - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Damit hat es sich insbesondere nicht mit den Berufungsangriffen der Klägerin gegen die Feststellung des Land- gerichts, sie habe die Erforderlichkeit zum Zweck der Abwicklung nicht hinrei- chend nachgewiesen, und dem Präklusionseinwand der Beklagten gemäß § 531 Abs. 2 ZPO befasst. Eine eigene Beurteilung gemäß § 563 Abs. 3 ZPO ist dem Senat anhand der bisherigen Angaben im Berufungsurteil nicht möglich. Auf die Frage, ob das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren als verspätet hätte zurückge- wiesen werden können, kommt es im Revisionsverfahren nicht an, weil das Be- rufungsurteil eine solche Zurückweisung nicht enthält und der Bundesgerichts- hof eine von der Vorinstanz unterlassene Zurückweisung nicht nachholen darf (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 226/13, GRUR 2016, 88 Rn. 40). Ob die Erforderlichkeit des Einzugs der rückständigen Einlagen aufgrund des von der Klägerin mitgeteilten Gesellschafterbeschlusses vom 15. Mai 2017 über die Beauftragung des Abwicklers mit der Einziehung anders zu beurteilen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. Dieser neue Tatsachenvortrag der Klä- gerin in der Revisionsinstanz ist gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zu be- rücksichtigen. Zwar ist § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO einschränkend dahin auszule- gen, dass in bestimmtem Umfang auch Umstände, die sich erst während der Revisionsinstanz bzw. nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenste- 55 56 57 - 24 - hen (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 21; Urteil vom 8. November 2016 - II ZR 304/15, BGHZ 212, 342 Rn. 18 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt, da die Beklagte die Beschlussfassung und deren Wirksamkeit zulässig mit Nichtwissen bestritten hat. 2. Auch über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der rückständigen Einlage zur Durchführung des Ausgleichs unter den Gesellschaftern kann nach den bisherigen Feststellungen nicht abschließend entschieden werden. a) Allerdings ist der Abwickler einer Publikums-KG auch ohne gesell- schaftsvertragliche Ermächtigung zur Einforderung rückständiger Einlagen zum Zweck des Ausgleichs unter den Gesellschaftern befugt, sofern keine anderwei- tige gesellschaftsvertragliche Regelung existiert. Das gilt auch für einen nach § 38 Abs. 2 KWG bestellten Abwickler der Gesellschaft. aa) Ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Befugnis des Liquidators bei einer Personengesellschaft besteht, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. (1) Nach früherer höchstrichterlicher Rechtsprechung gehört die Einfor- derung rückständiger Einlagen zum Zweck des internen Ausgleichs unter den Gesellschaftern einer Personengesellschaft oder die Einforderung von Nach- schüssen gemäß § 735 BGB (i.V.m. § 105 Abs. 2, § 161 Abs. 2 HGB) zum Ausgleich unter den Gesellschaftern grundsätzlich nicht mehr zum Aufgaben- kreis der Liquidatoren, es sei denn, diese Tätigkeit ist ihnen im Gesellschafts- vertrag oder durch Gesellschaftsbeschluss zusätzlich übertragen worden (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1966 - II ZR 34/64, BB 1966, 844; Urteil vom 14. November 1977 - II ZR 183/75, NJW 1978, 424; Urteil vom 3. Juli 1978 58 59 60 61 - 25 - - II ZR 54/77, WM 1978, 898, 899; Urteil vom 21. November 1983 - II ZR 19/83, ZIP 1984, 49, 54). Für den Fall der Liquidation einer Publikumsgesellschaft hat der Bundes- gerichtshof diese Rechtsprechung allerdings im Hinblick auf die bei Publikums- gesellschaften bestehenden Besonderheiten wiederholt in Frage gestellt (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1977 - II ZR 183/75, WM 1977, 1449; Urteil vom 3. Juli 1978 - II ZR 54/77, WM 1978, 898, 899; Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 41). Anknüpfend daran hat er für die Liqui- dation einer Publikums-GbR entschieden, dass der Abwickler in die von ihm zu erstellende Auseinandersetzungsbilanz auch ohne besondere Regelung im Ge- sellschaftsvertrag die zu unselbständigen Rechnungsposten gewordenen, auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche der Gesellschafter unter- einander und gegen die Gesellschaft zumindest dann einzustellen hat, wenn die Gesellschafterversammlung durch einen Beschluss diese Ansprüche in die Schlussabrechnung einbezogen hat. Andernfalls sei bei der für solche Massen- gesellschaften typischen Vielzahl von Gesellschaftern, die untereinander nicht persönlich verbunden sind, der erforderliche Ausgleich unter den Gesellschaf- tern nicht gewährleistet, jedenfalls aber würde er in unzumutbarer Weise er- schwert (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2011 - II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 34 ff.; Urteil vom 20. November 2012 - II ZR 148/10, juris Rn. 34). Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof wegen des engen Zusam- menhangs zwischen der Abwicklung des Gesellschaftsvermögens (§ 730 BGB) und dem internen Ausgleich unter den Gesellschaftern in Frage gestellt, ob überhaupt daran festzuhalten sei, dass der Kontenausgleich unter den Gesell- schaftern nicht mehr als Gegenstand der Abwicklung und damit nicht als Auf- gabe der Abwickler anzusehen sei, wenn er ihnen nicht ausdrücklich im Gesell- 62 63 - 26 - schaftsvertrag übertragen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2011 - II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 34 ff.). (2) In der Literatur wird zum Teil vertreten, der Liquidator sei ohne be- sondere Ermächtigung durch die Gesellschaft weder befugt, rückständige Ein- lagen zum Zweck des internen Gesellschafterausgleichs einzuziehen, noch Nachschüsse gemäß § 735 BGB zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung oder zur Ausgleichung unter den Gesellschaftern geltend zu machen (vgl. Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 149 Rn. 11, 15; Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 37. Aufl., § 149 Rn. 3; Kamanabrou in Oetker, HGB, 5. Aufl., § 149 Rn. 7, 11). Danach stelle der Gesellschafterausgleich kein zum Aufgabenkreis der Liquidatoren gehörendes typisches Abwicklungsgeschäft dar, und die Einforderung von Nachschüssen nach § 105 Abs. 3 HGB, § 735 BGB betreffe den Ausgleich der Kapitalkonten, was Aufgabe der Gesellschafter und nicht der Liquidatoren sei. Der Anspruch auf Nachschussleistung könne auch nicht als ein der Gesellschaft zustehender Sozialanspruch angesehen werden. Es handele sich um keine auf dem mitgliedschaftlichen Rechtsverhält- nis basierende Forderung, sondern um einen reinen Ausgleichsanspruch der Gesellschafter untereinander; die Berücksichtigung innergesellschaftlicher Ver- hältnisse aber sei in der Liquidation nicht vorgesehen und würde diese nur un- nötig erschweren. (3) Nach einer differenzierenden Ansicht (Haas in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 149 Rn. 6, 10 f.) können Einlagen und Nachschüsse nicht durch den Liquidator eingefordert werden, sofern dies dem Innenausgleich der Gesellschafter oder der Rückerstattung von Einlagen die- nen soll; die Einforderung von Nachschüssen zur Berichtigung von Gesell- schaftsschulden sei hingegen als Anspruch der Gesellschaft durch den Liquida- tor geltend zu machen. Dies folge daraus, dass in Personenhandelsgesellschaf- 64 65 - 27 - ten (anders als bei § 733 Abs. 2 Satz 1 BGB) eine Einlagenerstattung nicht vor- gesehen sei, so dass Gesellschafter Fehlbeträge untereinander auszugleichen hätten. (4) Andere halten die Liquidatoren gemäß § 149 HGB sowohl zur Ein- forderung von rückständigen Einlagen als auch von Nachschüssen zum Zweck des internen Gesellschafterausgleichs für befugt, da der Ausgleich unter den Gesellschaftern noch zu den Aufgaben des Liquidators gehöre (MünchKomm HGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 149 Rn. 20, 29; ders. ZHR 153 [1989], 270, 294 ff.; Habersack in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 149 Rn. 23, 31 f.; Klöhn in Henssler/ Strohn, GesR, 3. Aufl., § 149 HGB Rn. 12; Anissimov in Heidel/Schall, HGB, 2. Aufl., § 149 Rn. 6; Rock/Contius, ZIP 2017, 1889, 1890 ff., 1897). Danach schließe die Liquidation die Vollbeendigung aller Rechtsbeziehungen ein (MünchKommHGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 149 Rn. 21; ders. ZHR 153 [1989], 270, 296; Habersack in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 149 Rn. 24). Der Liquidator bleibe bis zur Vollbeendigung der Gesellschaft im Amt. Er habe im Rahmen der Rechnungslegung (§§ 154, 155 HGB) die Kapitalkonten für die Gesellschafter für die Auseinandersetzung zu errechnen und die für die Schlussabwicklung nach § 735 BGB erforderlichen Beträge einzuziehen, wenn und soweit sich im Rahmen der Auseinandersetzungsrechnung ein Passivsaldo zu Lasten des in Anspruch genommenen Gesellschafters ergebe (MünchKommHGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 149 Rn. 21; Habersack in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 149 Rn. 31 f.). Die Führung der Kapitalkonten diene in erster Linie dazu, die Endabrechnung zwischen den Gesellschaftern vorzubereiten; die Vorschrift des § 155 HGB sei mit Hilfe des technischen Mittels der Kapitalanteile sozusagen eine Kurzfassung der §§ 733 bis 735 BGB (vgl. MünchKommHGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 149 Rn. 29; Habersack in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 149 Rn. 31 f., unter Verweis auf Huber, Vermögensanteil, Kapitalanteil und Gesellschaftsanteil an Perso- nengesellschaften des Handelsrechts, 1970, S. 181 f.; Ensthaler, Die Liquidati- 66 - 28 - on von Personengesellschaften, 1985, S. 35 ff., 114 ff.; Hillers, Personengesell- schaft und Liquidation, 1988, S. 272). bb) Der Senat schließt sich jedenfalls für den Fall der Liquidation einer Publikums-KG der zuletzt genannten Auffassung an. (1) Bereits die Systematik der §§ 145 ff. HGB zeigt, dass - wie bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 730 bis 735 BGB - ein enger Zu- sammenhang zwischen der den Liquidatoren obliegenden Abwicklung des Ge- sellschaftsvermögens einerseits und dem Ausgleich der Gesellschafter unterei- nander andererseits besteht. Hinzu kommt, dass die eingesetzten Liquidatoren grundsätzlich bis zur Vollbeendigung der Gesellschaft im Amt bleiben. Diese tritt erst dann ein, wenn kein Aktivvermögen der Gesellschaft mehr vorhanden ist, welches wiederum grundsätzlich auch in einer nach § 149 HGB einzuzie- henden noch offenen Forderung der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter bestehen kann (vgl. Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 155 Rn. 21). Zwar zählt die Forderung aus einem Saldenausgleich nach klas- sischem Verständnis nicht mehr zu den Forderungen im Sinne von § 149 HGB. Die Liquidatoren haben aber jedenfalls im Rahmen ihrer Rechnungslegung ge- mäß § 154 HGB in der Liquidationsschlussbilanz die Kapitalanteile der Gesell- schafter für die Verteilung des Gesellschaftsvermögens gemäß § 155 Abs. 1 HGB zu errechnen und dabei auch die sich aus §§ 733 bis 735 BGB i.V.m. § 105 Abs. 2 HGB ergebenden Einzelansprüche als unselbständige Rech- nungsposten in die Kapitalkonten der Gesellschafter einzustellen (vgl. Huber, Vermögensanteil, Kapitalanteil und Gesellschaftsanteil an Personengesellschaf- ten des Handelsrechts, 1970, S. 181 f.; Ensthaler, Die Liquidation von Perso- nengesellschaften, 1985, S. 35 ff., 114 ff.; Hillers, Personengesellschaft und Liquidation, 1988, S. 272). Auch aus § 155 Abs. 2 Satz 2 Fall 2 HGB ergibt sich, dass die Liquidatoren in der Liquidation bei einer etwaigen vorläufigen Vertei- 67 68 - 29 - lung bereits mögliche Ansprüche der Gesellschafter bei der Schlussverteilung zu berücksichtigen haben (vgl. MünchKommHGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 149 Rn. 29). Die frühere, den Materialien zum Handelsgesetzbuch (siehe Schuber/ Schmiedel/Krampe, Quellen zum Handelsgesetzbuch von 1897, Band II/1, S. 49) entsprechende Auffassung der Rechtsprechung beruhte noch auf einem Gesamthandsverständnis der Personengesellschaften, das keine Rechtsper- sönlichkeit der Gesellschaft kannte, inzwischen aber überholt ist. Ausgleichsan- sprüche der Gesellschafter sind daher nicht mehr als reine Ansprüche der Ge- sellschafter untereinander anzusehen, sondern vielmehr als auf dem Gesell- schaftsverhältnis beruhende (Sozial-)Ansprüche der Gesellschaft bzw. gegen die Gesellschaft, deren Ausgleichung mithin auch den Liquidatoren im Rahmen der Vollbeendigung der Gesellschaft zugewiesen werden kann. (2) Jedenfalls im vorliegenden Fall der Auflösung einer Publikums-KG in Form einer Massengesellschaft ist eine solche Befugnis des Liquidators des- halb zu bejahen, weil andernfalls der erforderliche Ausgleich unter den Gesell- schaftern bei der für Massengesellschaften typischen Vielzahl von Gesellschaf- tern, die untereinander nicht persönlich verbunden sind, nicht gewährleistet, zumindest aber in unzumutbarer Weise erschwert wäre (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2011 - II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 34). Schon dieser Ge- sichtspunkt rechtfertigt es, jedenfalls bei Publikumsgesellschaften eine Befugnis des Liquidators zum Innenausgleich auch ohne zumindest indirekte Ermächti- gung durch die Gesellschafter - wie etwa in der Entscheidung des Bundesge- richtshofs zur Publikums-GbR in Form einer von einer Gesellschafterversamm- lung festgestellten (vorläufige) Schlussrechnung unter Einbezug des Innenaus- gleichs (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2011 - II ZR 266/09, BGHZ 191, 69 70 - 30 - 293 Rn. 34; Urteil vom 20. November 2012 - II ZR 148/10, juris Rn. 34) - anzu- nehmen. Das gilt auch dann, wenn die Abwicklung der Gesellschaft nach § 38 KWG angeordnet wurde. Zwar hat ein nach § 38 Abs. 2 KWG bestellter Abwick- ler nur dieselben gesellschaftsrechtlichen Befugnisse wie ein von den Gesell- schaftern bestellter Liquidator. Die BaFin hat aber nicht nur die Abwicklung der erlaubnispflichtigen Geschäfte, sondern die Abwicklung der Klägerin insgesamt angeordnet, und die Bestellung eines Abwicklers beantragt, um u.a. im Interes- se der Gesellschafter der Klägerin eine ordnungsgemäße Abwicklung sicherzu- stellen. Dieser Anordnungszweck erfasst auch den ordnungsgemäßen Aus- gleich unter den Gesellschaftern der Klägerin. Ob darüber hinaus Liquidatoren von Personengesellschaften generell auch ohne entsprechende gesellschaftsvertragliche Ermächtigung als zur Durchführung des Ausgleichs unter den Gesellschaftern berechtigt anzusehen sind, bedarf hier keiner Entscheidung. b) Eine Einforderung rückständiger Einlagen zum Ausgleich zwischen den Gesellschaftern kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs im Regelfall allerdings erst dann in Betracht, wenn und soweit ein im Rahmen der Auseinandersetzungsrechnung zu erstellender Ausgleichungsplan einen Passivsaldo zu Lasten des in Anspruch genommenen Gesellschafters aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1977 - II ZR 183/75, NJW 1978, 424; Urteil vom 3. Juli 1978 - II ZR 54/77, WM 1978, 898, 899; Urteil vom 21. November 1983 - II ZR 19/83, ZIP 1984, 49, 53). Das gilt grundsätzlich auch im Fall einer Publikumsgesellschaft. Ob und inwieweit eine Auseinandersetzungsrechnung bzw. ein Ausei- nandersetzungsplan bisher aufgestellt worden ist und ob sich daraus ein Pas- 71 72 73 74 - 31 - sivsaldo der Beklagten ergibt, hat das Berufungsgericht - von seinem Rechts- standpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt; eine eigene Feststellung ist dem Senat mangels jeglicher Angaben im Berufungsurteil hierzu nicht möglich. Ein solcher Ausgleichungsplan ist hier auch nicht ausnahmsweise ent- behrlich. Zwar kann es unter besonderen Umständen, insbesondere wenn die Abwicklung längere Zeit dauert und den Belangen der Gläubiger schon vorher voll Rechnung getragen ist, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung ge- rechtfertigt sein, auch ohne einen solchen Ausgleichungsplan Vorschüsse an die ausgleichsberechtigten Gesellschafter zu zahlen und dementsprechend rückständige Einlagen einzufordern. Das setzt aber in jedem Fall die Feststel- lung voraus, dass der in Anspruch genommene Gesellschafter im Ergebnis noch etwas einzuzahlen hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1977 - II ZR 183/75, NJW 1978, 424 f.; Urteil vom 21. November 1983 - II ZR 19/83, ZIP 1984, 49, 53 f.). In diesem Fall muss der Liquidator, d.h. hier die Klägerin, den geltend gemachten Ausgleichsanspruch dartun und beweisen (vgl. BGH, 75 - 32 - Urteil vom 21. November 1983 - II ZR 19/83, ZIP 1984, 49, 54). Auch dazu sind dem Berufungsurteil aber keine Anhaltspunkte zu entnehmen. Drescher Wöstmann Sunder Bernau B. Grüneberg Vorinstanzen: LG Landau, Entscheidung vom 04.12.2014 - 4 O 211/14 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 15.09.2016 - 4 U 3/15 -