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Entscheidung

5 StR 575/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:210218B5STR575
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:210218B5STR575.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 575/17 vom 21. Februar 2018 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. März 2016 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass ein Monat der verhängten Gesamtfrei- heitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren ent- standenen notwendigen Auslagen sowie die im Adhäsionsver- fahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein- heit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, erzielt lediglich wegen einer nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils eingetretenen Verfahrensverzö- gerung einen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); das Urteil ist um eine Kompensa- tion für einen Konventionsverstoß zu ergänzen. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. November 2017 unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - Der Angeklagte hat mit seinem insoweit als Verfahrensrüge auszulegen- den Vorbringen in zulässiger Weise (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) gerügt, dass das Verfahren nach Urteilsverkündung am 18. März 2016 und Eingang des schriftlichen Urteils auf der Geschäftsstelle am 3. Juni 2016 dadurch verzögert wurde, dass das schriftliche Urteil nach Fertigstellung des Hauptverhandlungs- protokolls am 31. Juli 2017 auf entsprechende Verfügung des Vorsitzenden vom 11. August 2017 erst am 18. August 2017 zugestellt wurde. Einen Grund für die Verzögerung der Urteilszustellung um mehr als ein Jahr ist nicht ersicht- lich. Zur Kompensation dieser nach Erlass des angefochtenen Urteils einge- tretenen, der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung ist ein angemesse- ner Teil der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als voll- streckt zu erklären (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124). Diese Kompensation kann der Senat selbst aussprechen (BGH, Beschlüsse vom 6. März 2008 – 3 StR 376/07, NStZ-RR 2008, 208, 209; vom 3. November 2011 – 2 StR 302/11, NStZ 2012, 320, 321, und vom 12. Februar 2015 – 4 StR 391/14, wistra 2015, 241 f.). Er hat dabei insbeson- dere die Belastung des Angeklagten durch eine mit seiner Haftverschonung am Tag der Urteilsverkündung verhängte Meldeauflage sowie die Dauer der Ver- zögerung berücksichtigt. Beides verlangte nach einer über die – vom General- bundesanwalt beantragte – Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrens- verzögerung hinausgehenden Kompensation. Der Senat hält insoweit einen Vollstreckungsabschlag von einem Monat für angemessen. 2 3 - 4 - Da die gegen die Verurteilung insgesamt gerichtete Revision nur einen geringen Teilerfolg hat, ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den ge- samten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Mutzbauer Sander Schneider Dölp Berger 4