Entscheidung
5 StR 320/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:010818B5STR320
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:010818B5STR320.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 320/18 vom 1. August 2018 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Bremen vom 27. November 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung betreffend die sichergestellten und beschlagnahmten Gegen- stände entfällt und ein Monat der verhängten Gesamtfreiheits- strafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen in Tateinheit mit Verstoß ge- gen das Waffengesetz“ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Mona- ten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Außerdem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschluss- formel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. 1. Entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts genügt die Einziehungsentscheidung nicht den an deren Bestimmtheit zu stellenden Anforderungen. Jedoch hat der Beschwerdeführer auf alle sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände mit Ausnahme der – vom Landgericht nicht 1 2 - 3 - eingezogenen – Metalldose verzichtet. Im Blick auf deren daher nur deklaratori- sche Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2018 – 5 StR 611/17, NJW 2018, 2278) kann die Einziehungsentscheidung ersatzlos entfallen. 2. Der Senat trifft, wozu er berechtigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2018 – 5 StR 575/17 mwN), die vom Landgericht versehentlich un- terlassene Kompensationsentscheidung wegen der Justiz anzulastender Ver- fahrensverzögerung selbst. Er geht nach den Mitteilungen des angefochtenen Urteils davon aus, dass das Verfahren wegen verspäteter Erstattung von Wirk- stoffgutachten und wegen verspäteter Terminierung nach Erlass des Eröff- nungsbeschlusses insgesamt um rund zweieinhalb Jahre rechtsstaatswidrig verzögert wurde. In dieser Zeit befand sich der Angeklagte nicht in Untersu- chungshaft. Gerade wegen der Verfahrensverzögerung hat das Landgericht gegen den vielfach einschlägig vorbestraften und außerhalb sowie in seiner Wohnung massiv bewaffneten Angeklagten eine aussetzungsfähige Freiheits- strafe verhängt, die andernfalls „nicht mehr in Betracht gekommen“ wäre (UA S. 16). Im Blick darauf ist entsprechend der Auffassung des Landgerichts und des Generalbundesanwalts ein Vollstreckungsabschlag von einem Monat je- denfalls ausreichend. 3. Die gegen die Verurteilung insgesamt gerichtete Revision erzielt nur geringen Teilerfolg. Deswegen ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1, 4 StPO). Mutzbauer Schneider König Mosbacher Köhler 3 4