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Beschluss

2 StR 481/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei (vollendetem) schwerem Bandendiebstahl oder (vollendetem) Wohnungseinbruchdiebstahl steht eine zugleich begangene Sachbeschädigung stets im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 Abs.1 StGB). • Eine Sachbeschädigung tritt nicht durch Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion hinter den schweren Bandendiebstahl oder den Wohnungseinbruchdiebstahl zurück, unabhängig vom Verhältnis des Sachschadens zum Wert der Diebesbeute. • Die bisherige abweichende Auffassung des Senats, wonach in bestimmten Fällen Konsumtion eintritt, wird aufgegeben; der Senat holt die Standpunkte der anderen Strafsenate ein.
Entscheidungsgründe
Tateinheit von Einbruchdiebstahl und begleitender Sachbeschädigung • Bei (vollendetem) schwerem Bandendiebstahl oder (vollendetem) Wohnungseinbruchdiebstahl steht eine zugleich begangene Sachbeschädigung stets im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 Abs.1 StGB). • Eine Sachbeschädigung tritt nicht durch Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion hinter den schweren Bandendiebstahl oder den Wohnungseinbruchdiebstahl zurück, unabhängig vom Verhältnis des Sachschadens zum Wert der Diebesbeute. • Die bisherige abweichende Auffassung des Senats, wonach in bestimmten Fällen Konsumtion eintritt, wird aufgegeben; der Senat holt die Standpunkte der anderen Strafsenate ein. Die Angeklagten brachen in wechselnder Besetzung zwischen April und Oktober 2016 in zahlreiche Wohnhäuser, Wohnungen und eine Sakristei ein oder versuchten dies. Sie überwandten Schließvorrichtungen oder beschädigten Türen und Fenster, entwendeten Bargeld, Schmuck und elektrische Geräte. In mehreren Fällen entstanden Sachschäden durch Aufhebeln oder Einschlagen von Türen und Fenstern; in einigen Fällen blieben Einbruchsversuche ohne Wegnahme. Die Taten wurden vom Landgericht als (teilweise versuchte) schwere Bandendiebstähle bzw. Wohnungseinbruchdiebstähle sowie jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung gewertet und entsprechend bestraft. Die Angeklagten erhoben Revisionen, die der Senat überprüfte. Gegenstand der Rechtssache ist die rechtliche Konkurrenzbehandlung beim Zusammentreffen von vollendetem Einbruchdiebstahl und Sachbeschädigung. • Rechtliche Ausgangslage: Nach § 52 Abs.1 StGB ist grundsätzlich Tateinheit anzunehmen; Gesetzeseinheit (unechte Konkurrenz/Konsumtion) setzt voraus, dass ein Tatbestand das Unrecht des anderen bereits erschöpfend erfasst. • Vorherige Senatsauffassung: Der Senat hatte teilweise Konsumtion angenommen, wenn die Sachbeschädigung vom typischen Einbruchsgeschehen abwich oder der Sachschaden die Beute deutlich überstieg. • Argumente gegen Konsumtion: Ein Einbrechen i.S.d. § 243 Abs.1 Satz2 kann ohne Substanzverletzung erfolgen; viele Begehungsvarianten (Einsteigediebstahl, Nachschlüsseldiebstahl, Verweildiebstahl) stehen der Annahme einer regelmäßigen Sachbeschädigung fern. • Rechtsgutsaspekt: Geschützte Rechtsgüter können unterschiedlich sein; Diebstahl und Sachbeschädigung greifen oft verschiedene Rechtsgutsträger an, so dass die Verurteilung wegen Diebstahls das Unrecht der Sachbeschädigung nicht stets erschöpfend erfasst. • Praktische und systematische Bedenken: Die Konsumtionslösung führt zu zufälligen, verfahrensökonomisch belastenden und systematisch uneinheitlichen Ergebnissen (Abhängigkeit von Schadenshöhe, Ermittlungsschwierigkeiten, Widersprüche zwischen Versuch und Vollendung). • Literatur- und Senatsanschluss: Zahlreiche Stimmen in Literatur und Entscheidungen des 1. Strafsenats unterstützen die generelle Annahme von Tateinheit; der Senat schließt sich dieser überwiegenden Auffassung an. • Entscheidungskern: Daher beabsichtigt der Senat, grundsätzlich Tateinheit zwischen (vollendetem) schwerem Bandendiebstahl bzw. (vollendetem) Wohnungseinbruchdiebstahl und gleichzeitig begangener Sachbeschädigung anzunehmen und holt die Stellungnahmen anderer Strafsenate ein. Der Senat hält die Revisionen der Angeklagten für unbegründet und beabsichtigt festzulegen, dass bei vollendetem schwerem Bandendiebstahl (§ 244a Abs.1, § 244 Abs.1 Nr.3, § 243 Abs.1 Satz2 Nr.1 Var.1 StGB) oder vollendetem Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs.1 Nr.3 Var.1 StGB) eine zugleich begangene Sachbeschädigung (§ 303 Abs.1 StGB) stets im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 Abs.1 StGB) steht. Die Sachbeschädigung tritt nicht durch Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion hinter die Diebstahlsdelikte zurück, unabhängig vom Verhältnis von Sachschaden und Diebesbeute. Der Senat gibt seine bisher abweichende Rechtsprechung auf, sieht praktische, systematische und rechtsgutbezogene Gründe für die Änderung und fragt die anderen Strafsenate an, ob ihnen entgegenstehende Rechtsprechung bekannt ist bzw. beibehalten werden soll. Damit bleiben die Verurteilungen der Angeklagten in den anfragerelevanten Fällen bestehen, weil die Sachbeschädigungen tateinheitlich zu den jeweiligen vollendeten Einbruchtaten zu werten sind.