Beschluss
V ZR 238/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Löschungsantrag des Grundstückseigentümers bemisst sich der Streitwert nach seinem konkreten Interesse an der Löschung.
• Hat die Partei in den Vorinstanzen einen konkreten Streitwert angegeben und nicht beanstandet, kann sie in der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit neuer Tatsachengrundlage einen höheren Streitwert geltend machen.
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die mit der Revision geltend zu machende Beschwer den Betrag nach § 26 Nr. 8 EGZPO (20.000 €) nicht übersteigt.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei Löschung eines Vorkaufsrechts durch Grundstückseigentümer • Bei einem Löschungsantrag des Grundstückseigentümers bemisst sich der Streitwert nach seinem konkreten Interesse an der Löschung. • Hat die Partei in den Vorinstanzen einen konkreten Streitwert angegeben und nicht beanstandet, kann sie in der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit neuer Tatsachengrundlage einen höheren Streitwert geltend machen. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die mit der Revision geltend zu machende Beschwer den Betrag nach § 26 Nr. 8 EGZPO (20.000 €) nicht übersteigt. Die Klägerinnen sind Grundstückseigentümerinnen; der Rechtsvorgänger des Beklagten hatte ein Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall. Im Dezember 2014 verkauften die Klägerinnen das Grundstück für 115.000 € an einen Dritten. Sie verlangen die Bewilligung der Löschung des Vorkaufsrechts, da sie die Ausübung für unwirksam halten. In der Klageschrift schätzten sie den Streitwert vorläufig mit 11.500 € (ein Zehntel des Kaufpreises). Das OLG Düsseldorf wies die Klage ab und bestätigte den Streitwert von 11.500 €. Die Klägerinnen legten Beschwerde gegen die Nichtzulassungsentscheidung des OLG ein und machten nunmehr geltend, der Verkehrswert des Grundstücks liege bei 230.000 €, weshalb der Streitwert höher sei. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). • Bei einem Löschungsbegehren des Grundstückseigentümers bemisst sich der Streitwert nach dessen konkretem Interesse an der Löschung; dieses kann nach den Umständen als Bruchteil des Grundstückswerts geschätzt werden. Welcher Bruchteil angemessen ist, hängt vom Einzelfall ab. • Die Klägerinnen hatten in der Klageschrift ihr Interesse mit einem Zehntel des Kaufpreises angegeben; daran sind sie gebunden. Sie können nicht in der Nichtzulassungsbeschwerde erstmals mit neuem Vorbringen (gutachterliche Schätzung des Verkehrswerts) einen höheren Streitwert behaupten, wenn sie dies in den Vorinstanzen nicht gerügt oder begründet haben. • Die Berufung auf eine andere Bemessungsgrundlage (Differenz zwischen Kaufpreis und Verkehrswert) ist unbehelflich, weil die maßgebliche frühere Entscheidung, auf die sich die Klägerinnen berufen, auf einen anderen Konstellationstyp (Kläger war Käufer) abgestellt ist. • Da die Klägerinnen bei ihrer Streitwertangabe davon ausgegangen sind, Kaufpreis und Verkehrswert entsprächen sich, können sie die erhebliche Erhöhung des Verkehrswerts nicht erstmals in der Nichtzulassungsbeschwerde vorbringen; die Vorinstanzen hatten die Streitwertfestsetzung auf Grundlage der Klageschrift getroffen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen wird als unzulässig verworfen. Die Beschwer hat den Gegenstandswert 11.500 €; die mit der Revision geltend zu machende Beschwer übersteigt nicht den für die Zulassung maßgeblichen Schwellenwert von 20.000 € nach § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Kosten des Verfahrens hat das Gericht den Klägerinnen auferlegt (§ 97 Abs. 1 ZPO). Damit bleibt die vorinstanzliche Festsetzung des Streitwerts und die Entscheidung des OLG bestehen, weil die Klägerinnen an ihrer ursprünglichen Streitwertangabe festgehalten sind und neues Vorbringen im Nichtzulassungsverfahren nicht zu einer Erhöhung der Beschwer führt.