Leitsatz
IX ZR 71/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 71/02 Verkündet am: 21. Oktober 2004 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR ja DDR-GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 7 Abs. 5; BGB § 387 Die Verrechnung der Beitragsansprüche von Sozialkassen des Baugewerbes mit den Leistungsansprüchen eines Bauarbeitgebers ist gegenüber der zum Bei- tragseinzug ermächtigten Stelle mangels Gläubigerbenachteiligung insoweit nicht anfechtbar, als bereits die leistungspflichtige Sozialkasse vor Herstellung der Ver- rechnungslage mit ihren Anteilen an dem Gesamtbeitrag gegen die Leistungsan- sprüche aufrechnen konnte. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - IX ZR 71/02 - OLG Frankfurt am Main LG Wiesbaden - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Februar 2002 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be- rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der beklagte Versicherungsverein , zog von der Schuldnerin aufgrund tarifvertragli- cher Ermächtigung eigene und fremde Beiträge für Sozialkassen der Bauwirt- schaft ein. Hierüber führte er ein - zu Lasten der Schuldnerin im Soll stehen- des - Beitragskonto. In der Zeit vom 5. Februar 1997 bis zum 24. April 1997 überwies die U. , für die der Beklagte in dem genannten Rahmen als Einzugsstelle tätig war, auf das Beitragskonto der Schuldnerin insgesamt 347.226,66 DM. Dieser Betrag stand der Schuldnerin als Erstattung für die ihren Arbeitnehmern gezahlten Urlaubs- vergütungen zu. Er war aber tarifvertraglich mit der Maßgabe zweckgebunden, - 3 - daß der Arbeitgeber über die Erstattungsansprüche nur verfügen konnte, wenn das bei der Einzugsstelle (dem Beklagten) bestehende Beitragskonto keinen Debetsaldo auswies. Nachdem auf Gläubigerantrag vom 28. April 1997 am 1. Juli 1997 über das Vermögen der Schuldnerin das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden war, forderte der zum Verwalter bestellte Kläger von dem Beklagten die genannten, auf die offene Beitragsschuld verrechneten Erstattungen der U. im Wege der Anfechtung zurück. Der Kläger hat behauptet, dem Beklagten sei die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bei Verrechnung der eingegangenen Überweisungen auf dem Beitragskonto bekannt gewesen. Der Beklagte hat die Anfechtungsvoraussetzungen bestritten und hält sich als Einzugsstelle zu der von ihm verlangten Rückgewähr nicht für verpflichtet. Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Der Senat hat auf die Beschwerde des Klägers die Revision zugelassen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet; der Senat kann jedoch nicht in der Sache selbst entscheiden. I. - 4 - Das Berufungsgericht hat die erstinstanzliche Klagabweisung bestätigt, weil der Beklagte als tarifvertragliche Einzugsstelle fremder Sozialkassenbei- träge für die Rückgewähr der verrechneten Erstattungsbeträge nicht passivlegi- timiert sei. Den auf eigene Beitragsansprüche des Beklagten entfallenden An- teil der Verrechnungen habe der Kläger nicht dargelegt. Mit dieser Begründung kann das Berufungsurteil nicht aufrechterhalten bleiben. Der Bundesgerichtshof hat nach Zulassung der Revision durch den Senat bereits entschieden, daß eine tarifvertraglich zur Einziehung von Sozial- kassenbeiträgen der Bauarbeitgeber ermächtigte Stelle auch insoweit als An- fechtungsgegnerin zur Rückgewähr an die Masse verpflichtet sein kann, als sie fremdnützig eingezogene Beiträge an die hierzu berechtigten Sozialkassen ausgekehrt hat (BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 70/03, ZIP 2004, 862). Der Streitfall unterscheidet sich von einem Beitragseinzug der Beklagten nur dadurch, daß hier Erstattungen, welche die Schuldnerin vom Leistungsträ- ger zu beanspruchen hatte, ihrem Beitragskonto bei der Einzugsstelle gutge- bracht worden sind und der Beklagte sich wegen der Beitragsschuld hieraus im Verrechnungswege befriedigt hat. Diese mittelbare Zuwendung beruhte auf den Verfahrensvorschriften des hier praktizierten tarifvertraglichen Leistungs- systems und steht in der anfechtungsrechtlichen Wertung einer Anweisungsla- ge gleich, in welcher der Schuldner (nach Zahlungseinstellung) seinen Schuld- ner anweist, die Schuldsumme an einen seiner Gläubiger zu zahlen und diesen Gläubiger dadurch gegebenenfalls bevorzugt befriedigt (vgl. zur Anfechtung insoweit BGHZ 142, 284, 287). Rückgewährschuldner ist damit auch hier der Beklagte. - 5 - II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich möglicherweise zwar aus anderen Gründen als richtig dar. Die tatrichterlichen Feststellungen und der Parteivortrag lassen jedoch nicht erkennen, mit welchem Betrag die Revisi- on danach gemäß § 561 ZPO zurückzuweisen wäre. Daher ist der Senat an einer ersetzenden Entscheidung auch insoweit gehindert. 1. Die Revisionserwiderung meint, daß die U. ohne die angefochte- nen Verrechnungen noch nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens berechtigt gewesen wäre, mit ihren eigenen Beitragsforderungen gegen die Erstattungsansprüche der Schuldnerin aufzurechnen. Soweit sie in entspre- chender Höhe Erstattungen für Urlaubsvergütungen dem Beitragskonto der Schuldnerin bei dem Beklagten gutgebracht habe, komme eine Gläubigerbe- nachteiligung als Voraussetzung jeder Anfechtung bei den Verrechnungen des Beklagten in der Folge dieser Gutschriften nicht in Betracht. Diese Auffassung trifft zu. Die U. wäre im Zeitpunkt der Verfahrens- eröffnung ohne die angefochtenen Verrechnungen des Beklagten nach § 7 Abs. 5 GesO, § 387 BGB gegen ihre Erstattungsschuld zur Aufrechnung mit den Beitragsansprüchen befugt gewesen, die sie selbst gegen die Schuldnerin hatte (vgl. BAG AP TVG § 4 Gemeinsame Einrichtungen Nr. 11). Die gegen- überstehenden Ansprüche waren sämtlich bereits vor Eingang des Antrags auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens entstanden. Eine Anfechtung dieser - nicht erst durch die Überweisungen an den Beklagten geschaffenen - Aufrechnungslage gegenüber der erstattungspflichtigen Kasse kam nach den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 4. Oktober 2001 - 6 - - IX ZR 207/00, ZIP 2001, 2055, 2056; v. 29. Juni 2004 - IX ZR 195/03, ZInsO 2004, 852, 853) nicht in Betracht; denn sie ergab sich unmittelbar aus den ta- rifvertraglichen Rechtsvorschriften. Möglicherweise anfechtbare Rechtshand- lungen von Gläubigerin oder Schuldnerin sind nicht hinzugetreten. Die Gläubi- gergesamtheit kann danach durch die Überweisungen an den Beklagten und die von ihm vorgenommenen Verrechnungen mit der Beitragsschuld in diesem Umfang keine Benachteiligung erfahren haben, die nicht schon zuvor gegen- über der U. bestand. 2. Dagegen ist die Anfechtung nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO nicht aus- geschlossen, soweit der Beklagte die ihm überwiesenen Erstattungsbeträge mit Beitragsforderungen verrechnet hat, die ihm selbst oder anderen Sozialkassen gegen die Schuldnerin zustanden. Der Anfechtung unterliegen nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO auch Gläubigerhandlungen (BGHZ 143, 332). Zog der Be- klagte vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens durch die Überwei- sungen der U. Werte der Schuldnerin an sich und erhielt so die Möglichkeit zur Verrechnung, so stand dem zwar nicht § 7 Abs. 5 GesO entgegen, wohl aber kann diese Befriedigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO anfechtbar sein (vgl. BGHZ 58, 108, 113; 86, 190, 194; 89, 189, 192 f jeweils zu § 30 Nr. 1 Fall 2 KO). Die tarifvertragliche Zweckbindung gewährte dem Beklagten auch kein pfandähnliches Recht zur abgesonderten Befriedigung an den Erstattungsan- sprüchen der Schuldnerin, die sich gegen die U. oder eine andere Sozial- kasse des Baugewerbes richteten (vgl. BAG AP § 4 TVG aaO). Eine anfechtba- re objektive Gläubigerbenachteiligung kommt mithin dort in Betracht, wo vor - 7 - den Überweisungen der U. an den Beklagten keine aufrechenbaren Forde- rungen einander gegenüberstanden. Die tarifvertraglich ermöglichten Verrechnungen der Einzugsstelle ge- genüber Forderungen der Masse an die U. wirkten hier wie eine Konzern- verrechnungsklausel, die nicht vom Schuldner, sondern vom Gläubiger in An- spruch genommen wurde. Der Beklagte muß sich folglich so behandeln lassen, wie es die Verrechnungslage ergibt, wenn sie durch Überweisungen der U. auf das Beitragskonto in anfechtbarer Zeit geschaffen worden ist (vgl. zur Kon- zernverrechnungsklausel zuletzt BGH, Urt. v. 15. Juli 2004 - IX ZR 224/03, ZIP 2004, 1764, z.V.b. in BGHZ). Auf die tarifvertragliche Zweckbindung und die Entstehungszeit der verrechneten Ansprüche kann sich der Beklagte nicht be- rufen. 3. Der Kläger hat die Anfechtungsfrist des § 10 Abs. 2 GesO gewahrt, so daß eine Bestätigung des Berufungsurteils wegen verspäteter Anfechtung aus- scheidet. Die Klage ist vorliegend am 30. Juni 1999 eingereicht worden. Die An- fechtungsfrist endete am 1. Juli 1999, zwei Jahre nach der Verfahrenseröff- nung. Die Klageschrift ist dem Beklagten zwar erst am 3. Januar 2000 zuge- stellt worden. Die - nicht geringfügige - Verzögerung hat der Kläger jedoch nicht zu vertreten; denn er hat weitestgehend das ihm Zumutbare für eine rechtzeitige Klageerhebung getan. Die Zustellung hat daher trotz mehrmonati- ger Verspätung bei wertender Betrachtung nach § 270 Abs. 3 ZPO a.F. infolge Rückwirkung auf den Einreichungstag die Anfechtungsfrist hier noch gewahrt (vgl. BGHZ 145, 358, 362 m.w.N.; zur verzögerten Prozeßkostenhilfegewäh- - 8 - rung auch BGH, Urt. v. 21. März 1991 - III ZR 94/89, NJW 1991, 1745, 1746). Der rechtzeitig und formgerecht gestellte Antrag des Klägers auf Prozeßko- stenhilfe hatte erst nach Beschwerde am 21. Dezember 1999 Erfolg. Selbst wenn die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe wenige Tage zu spät bei Gericht eingegangen ist, um noch als unverzüglich erhoben angesehen werden zu können, ist die vom Kläger allenfalls zu vertre- tende Zustellungsverzögerung aber zumindest im Gesamtverlauf des Verfah- rens unerheblich, weil sie einen Zeitraum von 14 Tagen nicht überschritten hat (zu dieser Geringfügigkeitsgrenze vgl. BGH, Urt. v. 20. April 2000 - VII ZR 116/99, ZIP 2000, 1140 m.w.N.). III. Nach Zurückverweisung der Sache wird das Berufungsgericht die not- wendigen Feststellungen zu den bestrittenen Anfechtungsvoraussetzungen zu treffen haben. Dem Beklagten obliegt es, die Höhe der Beitragsansprüche dar- zulegen, mit denen die erstattungspflichtige U. im Zeitpunkt ihrer Überwei- sungen an den Beklagten hätte gegenüber der Schuldnerin aufrechnen kön- nen. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann