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Beschluss

VI ZR 287/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verzicht auf angemessene Auseinandersetzung mit begründetem Fristverlängerungsantrag verletzt rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). • Gericht muss bei Zurückweisung eines Fristverlängerungsantrags konkrete, fallbezogene Gründe darlegen und gegebenenfalls Nachholung ermöglichen. • Bei widersprüchlichen ärztlichen Angaben kann die Verweigerung einer Einwilligung nicht ohne Weiteres einem Behandlungsfehler entgegengehalten werden. • Für die Auswahl eines medizinischen Sachverständigen ist auf das Fachgebiet der zu beurteilenden medizinischen Frage bzw. des Eingriffs abzustellen.
Entscheidungsgründe
Gehörsverstoß durch unzureichende Behandlung eines Fristverlängerungsantrags; Rückverweisung • Verzicht auf angemessene Auseinandersetzung mit begründetem Fristverlängerungsantrag verletzt rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). • Gericht muss bei Zurückweisung eines Fristverlängerungsantrags konkrete, fallbezogene Gründe darlegen und gegebenenfalls Nachholung ermöglichen. • Bei widersprüchlichen ärztlichen Angaben kann die Verweigerung einer Einwilligung nicht ohne Weiteres einem Behandlungsfehler entgegengehalten werden. • Für die Auswahl eines medizinischen Sachverständigen ist auf das Fachgebiet der zu beurteilenden medizinischen Frage bzw. des Eingriffs abzustellen. Der Kläger, zehnjährig, erlitt eine komplette Unterschenkelfraktur und wurde im Krankenhaus der Beklagten zu 1 behandelt; Beklagter zu 2 war Chefarzt. Nach Erstbehandlung wurde eine konservative Versorgung gewählt; der Assistenzarzt empfahl eine Operation, die Mutter des Klägers lehnte diese aber ab. Der Kläger wurde mehrfach behandelt, schließlich in einer Kinderklinik operiert, nachdem eine Verschiebung und Verkürzung aufgetreten war. Der Kläger macht Behandlungsfehler geltend und sieht ursächlich Fehler in der konservativen Erstbehandlung und in der Aufklärung der Mutter. Das Landgericht wies die Klage nach Sachverständigengutachten ab. Das Berufungsgericht beabsichtigte, die Berufung wegen Aussichtslosigkeit zurückzuweisen; es lehnte einen beantragten Fristaufschub zur Stellungnahme des Klägers ab und wies die Berufung nach Fristablauf mit Beschluss zurück. • Das Bundesverfassungsrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) verlangt effektives rechtliches Gehör; das umfasst die Möglichkeit einer sachlich fundierten Stellungnahme zu einem umfangreichen Hinweisbeschluss. • Der Fristverlängerungsantrag des Klägervertreters war konkret begründet (Urlaubsabwesenheit, alleinige Sachbearbeitung, notwendige Besprechung mit dem Kläger) und hätte vom Berufungsgericht fallbezogen geprüft werden müssen; eine bloße pauschale Verweisung auf allgemeine Hinweise genügt nicht. • Wenn das Gericht Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Verlängerungsgründe hat, muss es diese Bedenken offenlegen und dem Antragsteller Gelegenheit zur Nachholung der Glaubhaftmachung geben. • Der Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich, weil eine angemessene Stellungnahme des Klägers zu Tatsachen- und Rechtsfragen das Ergebnis im Berufungsverfahren beeinflusst haben könnte. • In der materiellen Bewertung gilt: Ein Patient kann ein helfender Einwand nicht entgegengehalten werden, wenn er widersprüchlich informiert wurde; widersprechende Angaben von Chefarzt und Assistenzarzt können die Wirksamkeit einer Ablehnung der empfohlenen Behandlung in Frage stellen. • Zur Beurteilung eines Behandlungsfehlers ist bei Auswahl des Sachverständigen auf das medizinische Fachgebiet der zu beurteilenden Fragestellung (z.B. Kinderchirurgie vs. Orthopädie/Unfallchirurgie) abzustellen. • Mangels ausreichender Anhörung ist nicht ausgeschlossen, dass andere Feststellungen zur Frage der Indikation, Aufklärung und Verantwortlichkeit getroffen worden wären. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat Erfolg; der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30.06.2017 wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Gericht hat verfahrensrechtlich gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, indem es den gut begründeten Fristverlängerungsantrag nicht konkret geprüft und die Berufung unmittelbar nach Fristablauf zurückgewiesen hat. Dadurch wurde dem Kläger die Möglichkeit genommen, durch eine sachlich fundierte Erwiderung auf den umfangreichen Hinweisbeschluss Einfluss auf die Willensbildung des Gerichts zu nehmen. Bei erneuter Verhandlung hat das Berufungsgericht die Fristfrage und die Vortragspunkte des Klägers gebührend zu berücksichtigen; sodann sind gegebenenfalls materielle Fragen zur Indikation der konservativen Behandlung, zur Aufklärung der Mutter und zur Sachverständigenwahl neu zu prüfen. Streitwert: 65.000 Euro.