Leitsatz
IX ZR 22/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:140618UIXZR22
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:140618UIXZR22.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 22/15 Verkündet am: 14. Juni 2018 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1 aF Zur Anfechtung von Zahlungen, die der Schuldner nach Einräumung seiner Zah- lungsunfähigkeit auf der Grundlage eines von ihm behaupteten Sanierungskonzepts geleistet hat. BGH, Urteil vom 14. Juni 2018 - IX ZR 22/15 - OLG München LG Landshut - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richte- rin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Meyberg für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Dezember 2014 aufgeho- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 21. März 2012 am 1. April 2012 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin). Diese hatte bei dem Beklagten beträcht- liche Steuerschulden. Hierüber wurde im Februar 2010 eine Ratenzahlungsver- einbarung mit Vollstreckungsaufschub getroffen, welche die Schuldnerin nicht einhalten konnte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. Dezember 2010 wandte sich die Schuldnerin an den Beklagten, teilte mit, dass eine hinreichende Zah- lungsfähigkeit nicht mehr bestehe und die Schuldnerin mit Blick auf das Alter des Firmeninhabers nun abgewickelt werden solle. Hierzu werde ein außerge- richtliches Schuldenbereinigungsverfahren angestrebt, das unter anderem ei- 1 - 3 - nen Teilverzicht des Beklagten vorsehe. Dem stimmte der Beklagte mit Schrei- ben vom 11. Februar 2011 mit der Maßgabe zu, dass die Schuldnerin alle lau- fenden steuerlichen Verpflichtungen pünktlich erledige und die weit überwie- gende Anzahl der anderen Gläubiger der Lösung ebenfalls zustimme. Der in Aussicht gestellte Teilerlass wurde schließlich am 16. September 2011 gewährt. Der Kläger begehrt gestützt auf § 133 Abs. 1, § 143 InsO die Rückzah- lung der im Zeitraum zwischen Mai 2010 und Februar 2012 von der Schuldnerin an den Beklagten geleisteten Zahlungen, soweit diese noch nicht zurückgezahlt wurden. Das Berufungsgericht hat das der Klage in vollem Umfang stattgeben- de Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge- richt (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die unter anderem in ZInsO 2015, 1848 veröffentlicht ist, im Wesentlichen ausgeführt: 2 3 4 - 4 - Für Zahlungen am und nach dem 11. Februar 2011 sei eine Benachteili- gungsabsicht der Schuldnerin und eine Kenntnis des Beklagten hiervon auf- grund eines Sanierungskonzepts nicht zu erkennen. Zwar habe der Beklagte aufgrund der Verhandlungen im Februar 2010 gewusst, dass die Schuldnerin nicht in der Lage war, ihre Verbindlichkeiten beim Beklagten zu erfüllen. Dieser habe jedoch den Nachweis erbracht, dass ein tauglicher Sanierungsplan vorge- legen habe und er daher bei Entgegennahme der Zahlungen jedenfalls nicht von einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin habe ausgehen müssen. Ein Sanierungskonzept sei nicht schon deswegen unschlüssig, weil es nicht den formellen Anforderungen des IDW S 6-Standards entspricht, denn nicht die Einhaltung einer bestimmten Form, sondern allein dessen Inhalt könne über die Erfolgstauglichkeit eines Sanierungskonzepts entscheiden. Die Be- hauptung des Klägers, es habe kein taugliches Sanierungskonzept vorgelegen, sei mit den von ihm bekannten Unterlagen der Schuldnerin und den tatsächlich eingeräumten vergleichsweisen Nachlässen nicht vereinbar. 86 von 102 Gläu- biger hätten ihre Zustimmung zum Sanierungskonzept bereits erteilt, die Zu- stimmung eines Großgläubigers, der Bank AG, sei ausnahmsweise entbehrlich gewesen, weil dieser durch eine Gesellschaftersicherheit in ausrei- chender Höhe dinglich gesichert gewesen sei und vollständig hätte befriedigt werden sollen. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Sicherheitenbestellung seien erst deutlich später entstanden und hätten daher die nach § 133 Abs. 1 InsO erforderliche subjektive Einschätzung der Beteiligten nicht prägen können. Hinsichtlich der Zahlungen vor dem 11. Februar 2011 (bis einschließlich einer Zahlung am 13. Januar 2011) fehle es bereits an einer Gläubigerbenach- teiligung im Sinne von § 129 InsO. Denn die bis dahin vorhandene Krise der Schuldnerin sei durch die Sanierungsbemühungen beendet worden. Dem stün- 5 6 - 5 - den die vom Kläger vorgetragenen Forderungen, welche die Schuldnerin nicht bedient und die deswegen zur Tabelle angemeldet worden seien, nicht entge- gen. Die Schuldnerin habe eine Vielzahl von Gläubigern entweder bezahlt und mit diesen Teilzahlungen und Teilverzichte oder Ratenzahlung vereinbart. Für die Forderung der Bank AG, soweit diese sich nicht aus der dinglichen Sicherheit habe befriedigen können, sei Vorsorge getroffen worden. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der auf Vorsatzanfechtung gestützte Anspruch des Klägers auf Herausgabe der an den Beklagten geleiste- ten Zahlungen nicht verneint werden. Da das Insolvenzverfahren vor dem 5. April 2017 eröffnet worden ist, sind grundsätzlich die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden (Art. 103j EGInsO). 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, Zahlungen am und nach dem 11. Februar 2011 seien einer Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO entzogen, weil es an einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und mithin auch an einer Kenntnis des Beklagten hiervon fehle, wird von den getroffenen Feststellungen nicht getragen. Der Senat hat in einer nach dem angefochtenen Urteil ergangenen Entscheidung (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14, BGHZ 210, 249) die Maßstäbe aufgezeigt, die in diesem Zusammenhang an ein Sanierungskonzept zu stellen sind. Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. 7 8 - 6 - a) Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Hand- lung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungs- unfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger be- nachteiligte. Die Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats ihre Bedeutung als Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Gläubigers hiervon verlieren, wenn die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften Sanierungsversuchs ist, auch wenn dieser letztlich fehlgeschlagen ist; in diesem Fall ist die Rechtshandlung von einem anfechtungsrechtlich un- bedenklichen Willen geleitet und das Bewusstsein der Benachteiligung anderer Gläubiger tritt in den Hintergrund (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 14 mwN). Bei den Anforderungen, die hieran gestellt werden, ist in Bezug auf den Vorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Anfechtungsgegners hiervon zu unterscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 15 ff und Rn. 24 ff). Der Anfechtungsgegner muss konkrete Umstände darlegen und beweisen, die es naheliegend erscheinen lassen, dass ihm im Hinblick auf den Sanierungs- versuch der (hier unterstellte) Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuld- ners unbekannt geblieben ist. b) Ein Sanierungsplan muss, um zu einer Verneinung des Gläubigerbe- nachteiligungsvorsatzes des Insolvenzschuldners zu führen, zwar nicht be- stimmten formalen Erfordernissen entsprechen, wie sie das Institut für Wirt- schaftsprüfer in Deutschland e. V. in dem IDW Standard S6 (IDW S6) oder das 9 10 - 7 - Institut für die Standardisierung von Unternehmenssanierungen (ISU) als Min- destanforderungen an Sanierungskonzepte aufgestellt haben (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 19). Um die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zu widerlegen, ist jedoch Voraussetzung auf Schuldnerseite, dass zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenhei- ten ausgehendes Sanierungskonzept vorlag, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt war und die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigte; die bloße Hoffnung des Schuldners auf eine Sanierung räumt seinen Benachteiligungsvorsatz nicht aus (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 15 mwN). Sowohl für die Frage der Erkennbarkeit der Ausgangslage als auch für die Prognose der Durchführbarkeit ist auf die Beurteilung eines un- voreingenommenen branchenkundigen Fachmanns abzustellen, dem die vor- geschriebenen oder üblichen Buchhaltungsunterlagen zeitnah vorliegen. Erfor- derlich sind eine Analyse der Verluste und der Möglichkeit deren künftiger Ver- meidung, eine Beurteilung der Erfolgsaussichten und der Rentabilität des Un- ternehmens in der Zukunft und Maßnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung der (drohenden) Insolvenzreife. Bei einem Sanierungsvergleich müssen zumin- dest die Art und Höhe der Verbindlichkeiten, die Art und Zahl der Gläubiger und die zur Sanierung erforderlichen Quote des Erlasses der Forderungen festge- stellt werden. Da eine Zustimmung aller Gläubiger regelmäßig nicht zu errei- chen ist, muss eine Zustimmungsquote nach Schuldenstand festgelegt werden, gegebenenfalls für unterschiedliche Arten von Gläubigergruppen, sowie die Be- handlung nicht verzichtender Gläubiger. Gegebenenfalls sind Art und Höhe ein- zuwerbenden frischen Kapitals darzustellen sowie die Chance, dieses tatsäch- lich zu gewinnen (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 18 mwN). Ausgehend hiervon lassen die vom Berufungsgericht getroffenen Fest- stellungen nicht erkennen, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen 11 - 8 - Zahlungen ein geschlossenes Konzept zur Bereinigung sämtlicher Verbindlich- keiten der Schuldnerin und zur Sanierung ihres Geschäftsbetriebes vorlag. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich schon nicht der wesentli- che Inhalt des Sanierungskonzepts entnehmen. Es ist nicht ersichtlich, auf wel- chen tatsächlichen Grundlagen das Sanierungskonzept beruhte und was bei einer unvoreingenommenen, fachkundigen Prüfung der Lage der Schuldnerin die Annahme rechtfertigte, dass bei einer Realisierung des Konzepts die übri- gen Gläubiger vollständig hätten befriedigt werden können. Soweit das Gelin- gen der angestrebten Sanierung Vorfinanzierungskosten und ein nachhaltiges finanzielles Engagement voraussetzte, ist nicht festgestellt, woher derartige fi- nanzielle Mittel hätten genommen werden sollen. Zwar setzt ein schlüssiges Sanierungskonzept nicht notwendigerweise eine Einbeziehung sämtlicher Gläubiger voraus (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 156/09, NZI 2012, 142 Rn. 13). Die Gründe der angefochtenen Entscheidung lassen aber weder erkennen, welche Verbindlichkeiten gegen- über dem nicht in den Sanierungsplan einbezogenen Großgläubiger konkret bestanden, noch wie diese außerhalb einer Insolvenz hätten befriedigt werden sollen und ob und inwieweit die zugunsten dieses Gläubigers bestehende Si- cherheit hätte dazu beitragen können, das Schuldnerunternehmen zu sanieren, die Insolvenzreife also dauerhaft abzuwenden. Nach den getroffenen Feststel- lungen durfte das Berufungsgericht deshalb nicht zu dem Schluss gelangen, dass es an einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin fehlte. c) Auch eine Kenntnis des Beklagten vom Benachteiligungsvorsatz kann auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht verneint werden. Der Beklagte wusste von der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin aufgrund der mit dieser im Frühjahr 2010 geführten Verhandlun- 12 13 - 9 - gen. Damit greift die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO ein. Den Gläubi- ger, der über die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Gläu- bigerbenachteiligung unterrichtet ist, trifft deshalb die Darlegungs- und Beweis- last dafür, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage eines schlüssigen Sa- nierungskonzepts erlangt hat (BGH, Urteil vom 3. April 2014 - IX ZR 201/13, NZI 2014, 650 Rn. 40 mwN; Urteil vom 21. Januar 2016 - IX ZR 84/13, NZI 2016, 355 Rn. 8; vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 23). Der Anfechtungsgegner hätte deshalb zumindest konkrete Umstände darlegen und beweisen müssen, die es naheliegend erscheinen lassen, dass ihm im Hinblick auf den Sanierungsver- such der (hier unterstellte) Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin unbekannt geblieben war (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 23 mwN). Zwar konnte der Beklagte den Angaben der Schuldnerin oder ihres beauftrag- ten Sanierungsberaters vertrauen, solange er keine (erheblichen) Anhaltspunk- te dafür hat, dass er getäuscht werden soll oder dass der Sanierungsplan keine Aussicht auf Erfolg hat (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 27). Die Grün- de der angefochtenen Entscheidung lassen aber schon nicht erkennen, wann der Beklagte derartige Informationen, etwa im Rahmen eines ausgearbeiteten Businessplans, erhalten hat. Maßgeblich ist der jeweilige Zeitpunkt der ange- fochtenen Zahlungen. 2. Hinsichtlich der Zahlungen vor dem 11. Februar 2011 kann eine Gläu- bigerbenachteiligung im Sinne von § 129 Abs. 1 InsO nicht mit der Begründung verneint werden, es habe ein die Krise beendendes erfolgversprechendes Sa- nierungskonzept vorgelegen. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung ent- weder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzö- 14 15 - 10 - gert hat, sich somit die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - IX ZR 127/11, NJW 2014, 1239 Rn. 7 mwN). Die Gläubiger werden (ausnahmsweise) nicht benachteiligt, wenn die Insolvenzmasse trotz der Rechtshandlung im Zeitpunkt des Anfechtungspro- zesses noch zur Befriedigung aller Gläubiger - sogar der nachrangigen - aus- reicht (BGH, Urteil vom 19. September 1988 - II ZR 255/87, BGHZ 105, 168, 187; MünchKomm-InsO/Kayser, aaO, § 129 Rn. 107 mwN; HK-InsO/Thole, 9. Aufl., § 129 Rn. 78 mwN). Für § 133 Abs. 1 InsO genügt eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung (BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - IX ZR 190/03, NZI 2005, 692, 693; MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 133 Rn. 11). Eine solche liegt vor, wenn die angefochtene Rechtshandlung in Verbindung mit einem wei- teren Umstand eine Gläubigerbenachteiligung auslöst; es genügt, wenn der weitere Umstand bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanzen des Anfechtungsprozesses hinzutritt und sich dadurch die Benachteiligung verwirklicht (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999 - IX ZR 102/97, BGHZ 143, 246, 253 f). Eine Gläubigerbenachteiligung ist daher auch bei Rechtshandlungen anzunehmen, die zwar im Rahmen von Sanierungsbe- mühungen erfolgen, welche aber letztlich - wie hier - die Insolvenz nicht abge- wendet haben (vgl. MünchKomm-InsO/Kayser, aaO § 129 Rn. 122 mwN). III. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi- onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht selbst abschließend entscheiden. Das Berufungs- 16 - 11 - gericht wird erneut über die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO zu befin- den und dabei auch den als gehörswidrig übergangen gerügten Vortrag des Klägers zu berücksichtigen haben. Kayser Lohmann RiBGH Prof. Dr. Pape ist erkrankt und kann deshalb nicht unter- schreiben. Kayser Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 28.02.2013 - 21 O 2897/12 - OLG München, Entscheidung vom 16.12.2014 - 5 U 1297/13 -