Leitsatz
IX ZR 201/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I X Z R 2 0 1 / 1 3 Verkündet am: 3. April 2014 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 129 Abs. 1 Tilgt der Schuldner eine zum Zwecke des Forderungseinzugs treuhänderisch abge- tretene Forderung gegenüber einem Inkassounternehmen als Forderungszessionar, kann die Zahlung gegenüber dem ursprünglichen Forderungsinhaber angefochten werden. BGH, Urteil vom 3. April 2014 - IX ZR 201/13 - OLG Frankfurt in Darmstadt LG Darmstadt - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2014 durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 12. Zivil- senats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juli 2013 und das Urteil der 27. Zivilkammer des Landge- richts Darmstadt vom 9. Februar 2012 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszins- satz seit dem 23. Oktober 2009 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Antrag vom 13. Juli 2009 über das Vermögen der A. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) am 23. Oktober 2009 eröffneten Insolvenzverfahren. 1 - 3 - Der Beklagten standen aus der Lieferung von Waren offene Forderungen in Höhe von 16.262,50 € gegen die Schuldnerin zu. Mangels Zahlung beauf- tragte die Beklagte am 20. März 2008 die C. GmbH (nachfolgend: Inkassogesellschaft) mit dem Forderungseinzug. In der mit "In- kassoauftrag und Forderungseinzug" überschriebenen Vereinbarung heißt es auszugsweise: "Aufgrund des zwischen Ihnen und uns bestehenden Inkassorah- menvertrages treten wir oben genannte Forderungen nebst Scha- densersatzansprüchen an die AD. fiduziarisch ab." Die Inkassogesellschaft betrieb ohne Erfolg aus einem nach Durchfüh- rung des Mahnverfahrens am 25. Juli 2008 erwirkten Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin. Durch ein an alle Gläubiger gerichtetes Anwaltsschreiben vom 4. November 2008 bat die Schuldnerin um Zahlungsaufschub, weil andernfalls eine Sanierung ausscheide und nur der Weg zum Insolvenzgericht bleibe. Da die Inkassogesellschaft diesen Wunsch nicht beachtete, sondern der Schuldnerin die Vollstreckung androhte, zahlte diese am 17. November 2008, 20. Dezember 2008 und 20. April 2009 jeweils 3.000 € an die Inkassogesellschaft. Nach Abzug ihrer Gebühren kehrte die In- kassogesellschaft insgesamt 2.169,55 € an die Beklagte aus. Der Kläger nimmt die Beklagte, welche die Zahlung vom 20. April 2009 zurückgewährt hat, im Wege der Insolvenzanfechtung auf Erstattung des Rest- betrages über 6.000 € in Anspruch. Die Vordergerichte haben die Klage abge- wiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur Verurteilung der Be- klagten auf Zahlung von 6.000 €. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge- führt: Die Beklagte sei nicht Leistungsempfängerin im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO, weil der Fall einer mittelbaren Zuwendung nicht gegeben sei. Abzugren- zen von der mittelbaren Zuwendung seien Fälle der Leistungskette, bei denen nur der erste Empfänger der Zahlung Anfechtungsgegner sei. Während bei ei- ner mittelbaren Zuwendung ein und dieselbe Rechtshandlung den Zahlungser- folg herbeiführe, erreiche die Zahlung bei einer Leistungskette durch mehrakti- ge Handlungen den Begünstigten. Vorliegend handele es sich um eine Leis- tungskette, weil die Inkassogesellschaft zunächst Zahlung erlangt, diese mit eigenen Gebühren verrechnet und einen relativ geringen Restbetrag von 2.169,55 € aus 6.000 € an die Beklagte ausgekehrt habe. Aufgrund der Inkas- sozession handele es sich um eine im Außenverhältnis gegenüber der Schuld- nerin unbeschränkt berechtigte Forderung der Inkassogesellschaft. Diese Kon- stellation unterscheide sich aufgrund der Abtretung erheblich von den Fällen der bloßen Ermächtigung zum Forderungseinzug im Namen des Gläubigers. Daneben fehle es an einer Kenntnis der Beklagten von dem Benachteili- gungsvorsatz der Schuldnerin. Da kein Fall der Stellvertretung vorliege, sei das 5 6 7 8 - 5 - Wissen der Inkassogesellschaft von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Leistungen der Beklagten nicht nach § 166 BGB zurechen- bar. Die der Beklagten vor der Abtretung bekannt gewordenen Zahlungssto- ckungen seien nach Umfang und Dauer nicht so schwerwiegend gewesen, dass sie daraus den Schluss auf eine Zahlungsunfähigkeit habe ziehen können. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Inkasso- gesellschaft die Zahlung der Schuldnerin auf der Grundlage einer Forderungs- abtretung und nicht einer bloßen Einziehungsermächtigung erlangt hat. a) Ob eine Inkassozession oder eine Einziehungsermächtigung vorliegt, ist im Wege der Auslegung des Rechtsgeschäfts zu bestimmen. Die Vertrags- auslegung hat in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Ver- einbarungen und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 214/08, WM 2010, 365 Rn. 14). b) Im Streitfall legt bereits der eindeutige Wortlaut der zwischen der In- kassogesellschaft und der Beklagten getroffenen Abrede, derzufolge die Forde- rung fiduziarisch abgetreten wird, eine treuhänderische Inkassozession nahe. Die Abgrenzung zwischen Inkassozession und Einziehungsermächtigung richtet sich ferner danach, ob nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt des Geschäfts die Beteiligten die überschießende Außenstellung des Treuhänders 9 10 11 12 - 6 - mit der Folge einer Inkassozession wollen oder ob die uneingeschränkte Aus- kehrung des eingezogenen Betrages an den Zedenten und damit eine Einzugs- ermächtigung das eigentliche Ziel der Abtretung ist (BGH, Urteil vom 15. November 1984 - III ZR 115/83, WM 1985, 613, 614). Da die Inkassogesell- schaft zum Abzug ihrer Provision berechtigt sein sollte, war den Vertragspart- nern ersichtlich daran gelegen, die Forderung als Vollrecht auf sie zu übertra- gen. Überdies ist bei einer Einziehungsermächtigung ein Rechtsschutzbedürfnis für die Einklagung der fremden Forderung im eigenen Namen erforderlich, wäh- rend der Inkassozessionar als Vollrechtsinhaber berechtigt ist, die abgetretene Forderung ungeachtet eines eigenen schutzwürdigen Interesses in eigener Person einzuklagen (BGH, aaO). Wird - wie hier - ein Inkassounternehmen ein- geschaltet, ist zum Zweck der erleichterten prozessualen Durchsetzbarkeit der Forderung regelmäßig von einer Forderungsabtretung auszugehen (Staudin- ger/Busche, BGB, 2012, Einl zu §§ 398 ff Rn. 125; MünchKomm-BGB/Roth, 6. Aufl., § 398 Rn. 52). 2. Die von der Schuldnerin an die Inkassogesellschaft als treuhänderi- sche Empfangsbeauftragte bewirkten Zahlungen können gegenüber der Be- klagten angefochten werden. a) Wird ein Dritter als Empfangsbeauftragter des Gläubigers eingeschal- tet, ist der Gläubiger und nicht der Empfangsbeauftragte als Leistungsempfän- ger zur Rückgewähr verpflichtet. Aufgrund der treuhänderischen Pflicht zur Wei- terleitung des Betrages ist nicht der Treuhänder, sondern der Treugeber als Gläubiger der Forderung Leistungsempfänger. Hat der Treugeber mit dem Ein- gang der Zahlung auf dem Konto des Treuhänders gegen diesen aus dem Treuhand- und Auftragsverhältnis einen Herausgabeanspruch aus § 667 BGB erworben, ist er unmittelbarer Empfänger der Schuldnerleistung und damit 13 14 - 7 - Rückgewährschuldner gemäß § 143 Abs. 1 InsO geworden. Dies gilt auch, wenn die Zahlung einem uneigennützigen Treuhänder zu dem Zweck zuge- wandt wird, sie insgesamt an den Gläubiger zu übertragen (vgl. BGH, Be- schluss vom 12. März 2009 - IX ZR 85/06, WM 2009, 811 Rn. 2; vom 16. Juli 2009 - IX ZR 53/08, NZI 2010, 320 Rn. 2; Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09, NZI 2010, 295 Rn. 12; Kayser in Festschrift Ganter, 2010, S. 221, 231). b) Nach diesen Maßstäben ist die Beklagte Verpflichtete eines Anfech- tungsanspruchs, weil sie die Inkassogesellschaft im Wege der Forderungsab- tretung als uneigennützige Treuhänderin mit dem Empfang der von der Schuld- nerin bewirkten Leistung beauftragt hat. Insoweit stellt sich die Rechtslage ent- gegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht anders als bei der Ein- schaltung eines Einziehungsermächtigten dar. aa) Der Inkassozessionar und der Einziehungsermächtigte sind jeweils Treuhänder des Forderungsinhabers. (1) Der Begriff des Treuhänders bezeichnet nach allgemeinem Rechts- verständnis eine natürliche oder juristische Person, die von einem anderen oder für ihn von einem Dritten Vermögensrechte zu eigenem Recht erworben hat, diese aber nicht nur in eigenem, sondern zumindest auch in fremdem Interesse ausüben soll. Der Treuhänder erhält danach Vermögensrechte übertragen, von denen er nur nach Maßgabe der Treuhandvereinbarung Gebrauch machen darf (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 75/01, BGHZ 155, 227, 232). (2) Bei einer Inkassozession geht das abgetretene Recht auf den Zessi- onar über, der lediglich in der Ausnutzung seiner Gläubigerstellung treuhände- 15 16 17 18 - 8 - risch gebunden ist (BGH, Urteil vom 15. November 1984 - III ZR 115/83, WM 1985, 613, 614; RGZ 99, 142, 143). Eine Einziehungsermächtigung ist demge- genüber ein abgespaltenes Gläubigerrecht, das die Verfügungsbefugnis des Ermächtigten über ein fremdes, dem Ermächtigenden verbleibendes Recht durch den Begriff der Einziehung klar umgrenzt. Der Ermächtigte kann über die Forderung nur durch Einziehung im eigenen Namen verfügen und sie - bei Vor- handensein des entsprechenden Interesses - auch im eigenen Namen einkla- gen (BGH, aaO). Anders als bei der Vollabtretung kann der Ermächtigte über die ihm zur Einziehung überlassene Forderung nur durch Einziehung, nicht aber durch Abtretung verfügen (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 10. Dezember 1951 - GSZ 3/51, BGHZ 4, 153, 165). Beide Rechtsinstitute die- nen dem übereinstimmenden wirtschaftlichen Zweck, einen Dritten mit der Ein- ziehung einer Forderung und der Abführung des Zahlungsbetrages an den Be- rechtigten zu betrauen (MünchKomm-BGB/Roth, 6. Aufl., § 398 Rn. 40; Stau- dinger/Busche, BGB, 2012, Einl §§ 398 ff Rn. 107, 108). (3) Die Inkassozession bildet ein Treuhandverhältnis, weil der Zessionar als Forderungsinhaber im Außenverhältnis über mehr Rechtsmacht verfügt, als er im Innenverhältnis zu dem Zedenten ausüben darf (MünchKomm-BGB/Roth, aaO § 398 Rn. 41; Staudinger/Busche, aaO Einl zu §§ 398 ff Rn. 110 ff; vgl. RGZ 99, 142, 143). Da die Rechtsübertragung dem Interesse des Zedenten an einem reibungslosen Forderungseinzug dient, handelt es sich um eine unei- gennützige Treuhand oder Verwaltungstreuhand (Staudinger/Busche, aaO Einl zu §§ 398 ff Rn. 58; MünchKomm-InsO/Ganter, 3. Aufl., § 47 Rn. 360 f), die von der eigennützigen Treuhand oder Sicherungstreuhand zu unterscheiden ist, die im Sicherungsinteresse des Treuhänders begründet wird (Staudinger/Busche, aaO; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 47 Rn. 373). Die Einziehungsermächti- gung beruht auf einer unechten uneigennützigen Verwaltungstreuhand, weil der 19 - 9 - Ermächtigte im Unterschied zur Inkassozession nicht die Forderung erwirbt, sondern lediglich zu ihrem Einzug befugt ist (MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 47 Rn. 359). Wegen der fehlenden Übertragung der Forderung beschränkt sich das Treuhandverhältnis auf die eingezogenen Gelder (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1989 - IX ZR 184/88, BGHZ 109, 47, 51; vom 6. April 2000 - IX ZR 422/98, BGHZ 144, 192, 195). bb) Die gleichartige rechtliche Behandlung von Erfüllungsleistungen und der gemeinsame wirtschaftliche Zweck rechtfertigen es, eine an den Treuhän- der bewirkte Zahlung in Fällen einer Inkassozession wie auch einer Einzie- hungsermächtigung anfechtungsrechtlich unmittelbar dem Treugeber zuzu- rechnen. (1) Der Schuldner wird von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn er die Forderung - nach Maßgabe der jeweils gewählten rechtlichen Gestaltung - ge- genüber dem Inkassozessionar als Abtretungsempfänger (Soergel/Schreiber, BGB, 13. Aufl., § 362 Rn. 13) oder gegenüber dem Forderungsinhaber durch Zahlung an den Ermächtigten (BGH, Urteil vom 25. März 1983 - V ZR 168/81, BGHZ 87, 156, 163) begleicht. Der aus der Forderung in Anspruch genommene Schuldner ist gemäß § 404 BGB berechtigt, mit ihm gegen den Inkassozeden- ten (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1957 - VIII ZR 67/56, BGHZ 25, 360, 367; vom 23. März 1983 - VIII ZR 335/81, NJW 1983, 1903, 1905; MünchKomm- BGB/Roth, aaO § 398 Rn. 44) wie auch gegen den Ermächtigenden (Münch- Komm-BGB/Roth, aaO § 398 Rn. 47; Staudinger/Busche, aaO Einl zu §§ 398 Rn. 133) zustehenden Forderungen aufzurechnen. Erfolgt eine Abtretung oder Einziehungsermächtigung durch den Gläubiger vor Eröffnung eines Insolvenz- verfahrens über sein Vermögen, wird der Schuldner nach Maßgabe von § 82 InsO durch Leistung an die Empfangsperson von seiner Verbindlichkeit 20 21 - 10 - befreit (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 210/11, WM 2012, 1553 Rn. 6). Die rechtlichen Unterschiede zwischen Inkassozession und Einziehungser- mächtigung äußern sich darum im Wesentlichen darin, dass der Inkassozessio- nar anders als der Ermächtigte Vollrechtsinhaber wird und uneingeschränkt zur Prozessführung gegen den Forderungsschuldner berechtigt ist (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1979 - VII ZR 306/78, NJW 1980, 991; MünchKomm- BGB/Roth, aaO § 398 Rn. 50 ff). (2) Der Inkassozessionar ist kraft des Treuhandverhältnisses gemäß §§ 667, 675 BGB verpflichtet, die Forderung für Rechnung und im Interesse des Zedenten einzuziehen (RGZ 99, 142, 143; MünchKomm-BGB/Roth, aaO § 398 Rn. 43; Müller in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 8. Aufl., § 398 Rn. 21). Glei- ches gilt für den Ermächtigten im Verhältnis zu dem Forderungsinhaber (BGH, Urteil vom 15. November 1984 - III ZR 115/83, WM 1985, 613, 614). Für diese Verpflichtung ist es ohne Bedeutung, dass bei der Inkassozession wegen der damit verbundenen Vollabtretung Erfüllung unmittelbar im Verhältnis zu dem Inkassozessionar (§ 362 Abs. 1 BGB) und bei der Einziehungsermächtigung im Verhältnis zu dem Forderungsinhaber durch Zahlung an den Ermächtigten (§ 362 Abs. 1, § 185 BGB) bewirkt wird. Maßgeblich ist vielmehr für das Anfech- tungsrecht die wirtschaftliche Betrachtungsweise (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 32/12, BGHZ 196, 220 Rn. 31), derzufolge in beiden Gestaltungen die Forderung für Rechnung des Zedenten oder Forderungsinha- bers eingezogen wird. Die Zahlung an einen Inkassozessionar als Geheißper- son ist der Zahlung an den Gläubiger gleichzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013, aaO Rn. 29 ff; Bamberger/Roth/Dennhardt, BGB, 3. Aufl., § 362 Rn. 16). Anfechtungsgegner ist nur, wer im Ergebnis gegenüber der Gläubigergesamtheit bevorzugt wurde (Kayser in Festschrift Ganter, 2010, 22 - 11 - S. 221, 230). Dies ist der Zedent, an den der Inkassozessionar die empfangene Zahlung treuhänderisch weiterzuleiten hat. (3) Für diese Würdigung ist es ohne Bedeutung, ob die Inkassogesell- schaft die Zahlungen der Schuldnerin über ein Treuhandkonto oder - wie die Revisionserwiderung geltend macht - über ihr allgemeines Geschäftskonto ein- gezogen hat. Die aus §§ 667, 675 BGB folgende Pflicht der Inkassogesellschaft zur Auskehr der empfangenen Beträge bildet den maßgeblichen Wertungsge- sichtspunkt, die Beklagte als Leistungsempfängerin im Sinne des § 143 Abs. 1 InsO einzustufen. Insoweit ist die dingliche Zuordnung des eingezogenen Erlö- ses ohne Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZR 85/06, WM 2009, 811 Rn. 2; Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09, NZI 2010, 295 Rn. 12). Hätte die Inkassogesellschaft die Zahlungen über ein Treuhand- konto eingezogen, würde dieser Umstand freilich zusätzlich dafür sprechen, die Beklagte als Leistungsempfängerin zu betrachten. Da die Beklagte in der Insol- venz der Inkassogesellschaft die auf einem Treuhandkonto befindliche einge- zogene Forderung gemäß § 47 InsO aussondern könnte (BGH, Urteil vom 5. März 1998 - IX ZR 265/97, NJW 1998, 2213; vom 10. Februar 2011 - IX ZR 49/10, BGHZ 188, 317 Rn. 13 mwN; Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 213/11, NZI 2012, 803 Rn. 12), würde eine Anfechtung gegen die Inkassoge- sellschaft in diesem Fall ungeachtet des insoweit ebenfalls bestehenden nach- rangigen Aussonderungsrechts des Verwalters (vgl. BGH, Urteil vom 23. Okto- ber 2003 - IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350, 358 ff) ins Leere gehen. cc) Eine andere Beurteilung folgt schließlich nicht daraus, dass bei der Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen (BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - IX ZR 70/03, NZI 2004, 379 f; vom 21. Oktober 2004 - IX ZR 71/02, NZI 2005, 166 f) und Steuern (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 23 24 - 12 - - IX ZR 87/06, WM 2007, 2158 Rn. 4) die Einzugsstelle auch insoweit Anfech- tungsgegner ist, als die Mittel von ihr im Innenverhältnis an einen anderen Rechtsträger abzuführen sind. Wesentlicher Grund hierfür ist, dass im Außen- verhältnis der Einzugsstelle zu dem Beitragsschuldner dieser nur an die Ein- zugsstelle mit befreiender Wirkung leisten kann. Deshalb ist die Einzugsstelle wie eine Vollrechtsinhaberin anzusehen (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 319/12, WM 2013, 2142 Rn. 28). Anders verhält es sich jedoch, wenn die Empfangszuständigkeit des Leistungsempfängers erst durch eine Verfü- gung des Forderungsinhabers - sei es eine Abtretung oder die Erteilung einer Einziehungsermächtigung - begründet wird. Da in dieser Konstellation der ur- sprüngliche Forderungsinhaber aus freiem Entschluss einen Dritten mit dem treuhänderischen Forderungseinzug betraut hat, muss er sich weiterhin als Leistungsempfänger behandeln lassen. In Einklang mit dieser rechtlichen Wür- digung richtet sich nach den Zuordnungskriterien des bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriffs, denen für die Insolvenzanfechtung in Mehrpersonenverhält- nissen Leitbildfunktion zukommt (BGH, Urteil vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287; vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 19), bei einer rechtsgrundlosen Zahlung auf eine abgetretene Forde- rung der Rückabwicklungsanspruch grundsätzlich nicht gegen den Abtretungs- empfänger (Zessionar), sondern gegen den Zedenten als vermeintlichen ur- sprünglichen Forderungsinhaber (BGH, Urteil vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 173/03, NJW 2005, 1369 f). 3. Bei dieser Sachlage liegt weder eine mittelbare Zuwendung noch eine Leistungskette vor, weil durch die Zahlung an die Inkassogesellschaft Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) eingetreten war. 25 - 13 - a) Als Rechtshandlungen des Schuldners anfechtbar sind auch mittelba- re Zuwendungen, bei denen der Schuldner Vermögensbestandteile mit Hilfe einer Mittelsperson an den gewünschten Empfänger verschiebt, ohne mit die- sem äußerlich in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu treten (BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 16/08, NZI 2009, 381 Rn. 7; vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 30). Da die Beklagte die Forderung gegen die Schuldnerin treuhänderisch an die Inkassogesellschaft abgetreten hatte, trat bereits mit der Zahlung an diese Erfüllung ein. Mithin erfolgte die Gläubigerbe- nachteiligung nicht erst - wie bei mittelbaren Zuwendungen vorausgesetzt - un- mittelbar durch die Tätigkeit des Leistungsmittlers (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287). Aus dieser Erwä- gung kann der Vorgang auch nicht so behandelt werden, wie wenn die Inkas- sogesellschaft als Angewiesene erst an die Schuldnerin als Anweisende geleis- tet und diese sodann die Beklagte als Gläubigerin befriedigt hätte (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 25). Eine mittel- bare Zuwendung scheidet schließlich aus, wenn die Zwischenperson mit ihrer Leistung an den Gläubiger auch eine eigene Verbindlichkeit - hier den Heraus- gabeanspruch aus § 667 BGB (BGH, Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZR 85/06, WM 2009, 811 Rn. 2) - zu tilgen sucht (BGH, Urteil vom 19. Januar 2012, aaO Rn. 31). b) Im Rahmen einer Leistungskette überträgt der Schuldner den Vermö- gensgegenstand anfechtbar auf einen ersten Leistungsempfänger, der ihn auf- grund einer eigenständigen Rechtshandlung seinerseits an einen Dritten weiter- leitet (HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 129 Rn. 85; Pape/Uhländer/Bornheimer, InsO, § 129 Rn. 43). Beide Zuwendungsvorgänge sind anfechtungsrechtlich selb- ständig zu behandeln. Deshalb kommt eine Anfechtung nur gegen den Erst- 26 27 - 14 - empfänger als primäres Glied der Leistungskette in Betracht (BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 16/08, NZI 2009, 381 Rn. 8; vom 14. Mai 2009 - IX ZR 63/08, BGHZ 181, 132 Rn. 33). Da bereits die Zahlung der Schuldnerin an die Inkassogesellschaft als Empfangsbeauftragte im Verhältnis zu der Beklagten Erfüllungswirkung entfaltete, scheidet eine Leistungskette aus (Kayser in Fest- schrift Ganter, 2010, S. 221, 231). III. Auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO sind erfüllt. 1. Eine Rechtshandlung der Schuldnerin als Grundlage jeder Vorsatzan- fechtung liegt vor. Erlangt ein Gläubiger Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung, fehlt es an der für eine Vorsatzanfechtung erforderlichen Rechtshandlung des Schuldners (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2009 - IX ZR 22/07, WM 2009, 810 Rn. 3). Bleibt ein Pfändungsversuch hingegen fruchtlos, setzt sich dieser am Beginn des Verfahrens stehende hoheitliche Zugriff nicht fort, wenn der Schuldner später doch auf der Grundlage einer eigenen Entscheidung Leistun- gen erbringt (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 128/08, WM 2010, 360 Rn. 13). Leistet der Schuldner - wie im Streitfall - nach Fehlschlagen einer Zwangsvollstreckung zur Abwendung einer weiteren ihm angedrohten Zwangs- vollstreckung, so ist eine anfechtbare Rechtshandlung gegeben, weil er noch in der Lage war, über den angeforderten Betrag nach eigenem Belieben zu verfü- gen (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009, aaO Rn. 10). 28 29 30 - 15 - 2. Die Schuldnerin hat mit einem von der Beklagten erkannten Benach- teiligungsvorsatz gehandelt, als sie durch die Zahlungen über insgesamt 6.000 € ihr Aktivvermögen zum Nachteil der Gläubigergesamtheit vermindert hat. a) Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, den Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8; vom 19. September 2013 - IX ZR 4/13, WM 2013, 2074 Rn. 14; vom 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13, WM 2013, 2231 Rn. 10). Sind beide Teile über die Zah- lungsunfähigkeit des Schuldners und die Existenz weiterer Gläubiger unterrich- tet, kann von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und dessen Kenntnis bei dem Gläubiger ausgegangen werden, weil der Schuldner weiß, nicht sämtliche Gläubiger befriedigen zu können, und dem Gläubiger bekannt ist, dass infolge der ihm erbrachten Leistung die Befriedigungsmöglichkeit an- derer Gläubiger vereitelt oder zumindest erschwert wird (BGH, Urteil vom 19. September 2013, aaO; Urteil vom 24. Oktober 2013, aaO Rn. 11). b) Die Schuldnerin handelte mit Benachteiligungsvorsatz, weil ihr ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt war. aa) Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies auch für die Insolvenzanfechtung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 20 mwN). Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeu- 31 32 33 34 - 16 - tender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (BGH, aaO; Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 143/12, WM 2013, 1993 Rn. 10). Eigene Erklärungen des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, deuten auf eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind (BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - IX ZR 70/08, WM 2010, 1756 Rn. 10; vom 15. März 2012 - IX ZR 239/09, WM 2012, 711 Rn. 27; vom 6. Dezember 2012, aaO Rn. 21). bb) Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall von einer Zahlungsunfähig- keit der Schuldnerin auszugehen. Die Schuldnerin hat im Rundschreiben vom 4. November 2008 ihren Gläubigern mitgeteilt, dass ihre Reserven aufgebraucht seien und eine positive Fortbestehensprognose nur gestellt werden könne, wenn die Gläubiger hin- sichtlich ihrer Forderungen Stundungen, Stillhalteabkommen, Vollstreckungs- verzichte und ggfs. Rangrücktritte über einen Zeitraum von sechs bis neun Mo- naten akzeptierten. Falls ein Teil der Gläubiger diesem Vorgehen nicht entspre- che, bleibe dem Geschäftsführer aufgrund seiner gesetzlichen Verpflichtungen nur der Gang zum Insolvenzgericht. Die Gläubiger wurden außerdem um eine Stellungnahme binnen zehn Tagen gebeten. Durch das Rundschreiben hat die Schuldnerin ihre Zahlungsunfähigkeit eingeräumt. Dies ergibt sich unzweideutig aus ihrer eigenen Erklärung, nach der Gesetzeslage (§ 15a InsO) einen Insol- venzantrag stellen zu müssen, falls ihr kein Zahlungsaufschub gewährt werde. Dieser Wissensstand war auch zum Zeitpunkt der an die Inkassogesellschaft erbrachten Zahlungen gegeben. 35 36 - 17 - c) Infolge der Kenntnisnahme des Rundschreibens war der Inkassoge- sellschaft und damit der Beklagten die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gleichfalls geläufig. Im Widerspruch zu dem erbetenen Zahlungsaufschub hat die Inkassoge- sellschaft durch Vollstreckungsandrohungen die vorliegend angefochtenen Zah- lungen vom 17. November und 20. Dezember 2008 erwirkt. Damit hat die In- kassogesellschaft nach Unterrichtung über die Zahlungsunfähigkeit der Schuld- nerin eine bevorzugte Befriedigung der Forderungen der Beklagten durchge- setzt. Insoweit vermag es die Beklagte entgegen der Würdigung des Beru- fungsgerichts nicht zu entlasten, dass der aus der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin herzuleitende Benachteiligungsvorsatz nur für die Inkassogesell- schaft offenbar geworden ist. Vielmehr ist die Inkassogesellschaft als Emp- fangsbeauftragte zugleich Wissensvertreterin für die anfechtungsrechtlich maß- gebende Kenntnis, die der Beklagten entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzu- rechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZR 85/06, WM 2009, 811 Rn. 3; Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, ZIP 2013, 174 Rn. 26; vom 14. Februar 2013 - IX ZR 115/12, WM 2013, 567 Rn. 4 ff). d) Der Benachteiligungsvorsatz und seine Kenntnis sind nicht mit Rück- sicht auf eine beabsichtigte Sanierung der Schuldnerin entfallen. aa) Allerdings kann die Indizwirkung der Kenntnis der Zahlungsunfähig- keit ausgeschlossen sein, wenn die angefochtene Rechtshandlung als Bestand- teil eines ernsthaften, letztlich aber gescheiterten Sanierungskonzepts von ei- nem anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet war. Voraussetzung ist, dass zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tat- 37 38 39 40 - 18 - sächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorliegt, das beim Schuldner die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 52/10, WM 2013, 763 Rn. 11). Die bloße Hoffnung des Schuldners auf eine Sanierung räumt jedoch seinen Benachteili- gungsvorsatz nicht aus, wenn die dazu erforderlichen Bemühungen über die Entwicklung von Plänen und die Erörterung von Hilfsmöglichkeiten nicht hin- ausgekommen sind (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 156/09, WM 2012, 146 Rn. 11). Den über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners unterrich- teten Anfechtungsgegner trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, spätere Zahlungen des Schuldners auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungs- konzepts erlangt zu haben (Gehrlein, WM 2011, 577, 578 f; vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 33). bb) Im Streitfall fehlt es an einem schlüssigen Sanierungskonzept. Das Rundschreiben vom 4. November 2008 diente erst dazu, die Grundlagen für die Entwicklung eines Sanierungskonzepts zu schaffen. Maßgebliche Voraus- setzung der Sanierung bildete nach seinem Inhalt die Gewährung eines Zah- lungsaufschubs durch die Gläubiger über einen Zeitraum von sechs bis neun Monaten. Das Einverständnis der Gläubiger musste - wie sich aus der ihnen mitgeteilten Stellungnahmefrist von zehn Tagen ergibt - erst noch eingeholt werden. Waren die Gläubiger mehrheitlich mit dem erbetenen Zahlungsauf- schub nicht einverstanden, war für eine Sanierung von vornherein kein Raum. Fand sich die Mehrheit der Gläubiger zu einem Zahlungsaufschub bereit, be- durfte es der Klärung, ob eine Sanierung mit Rücksicht auf die sonstigen, sofort zu befriedigenden Forderungen Erfolg versprach (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011, aaO Rn. 13). Bei dieser Sachlage war allenfalls das Pla- nungsstadium einer Sanierung erreicht. Ein schlüssiges Sanierungskonzept konnte erst auf der Grundlage der Stellungnahmen der Gläubiger ausgearbeitet 41 - 19 - werden. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einem der Vorsatzanfechtung entgegenstehenden ernsthaften, aber gescheiterten Sanierungsversuch ausge- gangen werden. 3. Der Erstattungsanspruch des Klägers beläuft sich gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO auf 6.000 €. Hatte der Schuldner eine Verbindlichkeit in anfechtbarer Weise getilgt, ist der Anfechtungsgegner verpflichtet, die empfangene Leistung zurück zu gewäh- ren (MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 143 Rn. 50). Im Falle einer Zahlung kann der Insolvenzverwalter im Wege des Wertersatzes Erstattung eines ent- sprechenden Geldbetrages fordern (MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 143 Rn. 30; HmbKomm-InsO/Rogge/Leptien, InsO, 4. Aufl., § 143 Rn. 17). Die Be- klagte kann nicht die an die Inkassogesellschaft gezahlte Provision absetzen, weil sie gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO wie ein bösgläubiger Bereicherungs- schuldner haftet (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 31 ff). 42 43 - 20 - IV. Das angefochtene Urteil kann damit nicht bestehen bleiben. Es ist aufzu- heben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsver- letzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis er- folgt und die Sache nach tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Vill Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 09.02.2012 - 27 O 277/11 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 11.07.2013 - 12 U 27/12 - 44