Beschluss
13 U 135/16
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2017:0111.13U135.16.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln (21 O 226/15) vom 22.03.2016 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 17.592,10 €
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln (21 O 226/15) vom 22.03.2016 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 17.592,10 € Gründe: I. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO i. V. m. §§ 522 Abs. 3 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung ist offensichtlich unbegründet. Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 07.12.2016 verwiesen. Die Stellungnahme der Klägerin veranlasst lediglich folgende Ausführungen: Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nicht auf den Zeitpunkt der Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung abzustellen. Dies folgt daraus, dass mit der in diesem Zusammenhang zumindest konkludent getroffenen Aufhebungsvereinbarung der Darlehensvertrag lediglich dahingehend modifiziert worden ist, dass die Erfüllungssperre aufgehoben worden ist. Maßgeblich ist daher der Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages (BGH, 11.10.2016 – XI ZR 482/15 – WM 2016, 2295 Tz.30). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.