Leitsatz
IV ZR 68/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:200324UIVZR68
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:200324UIVZR68.22.0 Berichtigt durch Beschluss vom 09.04.2024 Heinekamp, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 68/22 Verkündet am: 20. März 2024 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja JNEU: nein VAG § 155 a) Die Fehlerhaftigkeit einer an § 155 Abs. 2 VAG zu messenden Limitie- rungsmaßnahme lässt die materielle Wirksamkeit einer Prämienanpas- sung, die im Übrigen auf einer den Anforderungen des § 155 Abs. 1 VAG entsprechenden Nachkalkulation beruht, unberührt. Die Fehlerhaf- tigkeit der Limitierungsentscheidung führt lediglich dann zu einer An- passung der vom Versicherungsnehmer geschuldeten Prämie, soweit dieser durch die fehlerhafte Limitierungsentscheidung konkret beein- trächtigt ist. b) Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast dafür, dass die Limitie- rungsentscheidung den Anforderungen des § 155 Abs. 2 VAG nicht ent- spricht und er hierdurch in seinen Rechten beeinträchtigt ist. BGH, Urteil vom 20. März 2024 - IV ZR 68/22 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitz- enden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel auf die münd- liche Verhandlung vom 20. März 2024 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Kam- mergerichts - 6. Zivilsenat - vom 8. Februar 2022, berich- tigt durch Beschluss vom 29. März 2022, im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, 1. als festgestellt worden ist, dass die Erhöhung des Monatsbeitrags im Tarif E 2 zum 1. Januar 2017 um 158,62 € in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversiche- rung mit der Versicherungsnummer … unwirk- sam ist und der Kläger bis zum 31. Dezember 2018 nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet ist, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzun- gen verpflichtet ist, die sie vor dem 1. April 2017 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf den vorbe- zeichneten Erhöhungsbetrag gezahlt hat und - 3 - dass der Kläger die vorbezeichneten Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 6. April 2017 zu verzinsen hat; 2. als die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 1.903,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro- zentpunkten über dem Basiszinssatz aus 634,48 € seit dem 6. April 2017, aus weiteren 158,62 € seit dem 20. Juni 2017 sowie aus weiteren 1.110,34 € seit dem 15. Januar 2021 zu zahlen. Auf die Anschlussrevision des Klägers wird das vorbe- zeichnete Urteil insoweit aufgehoben, als die Klage auf Feststellung, dass der Kläger nicht zur Zahlung des jewei- ligen Erhöhungsbetrages aus der Erhöhung des Monatsbei- trags im Tarif E 2 zum 1. Januar 2017 um 158,62 € in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungs- nummer … verpflichtet ist, für den über den 31. Dezember 2018 hinausgehenden Zeitraum abgewiesen worden ist. Soweit das Urteil im unter 2. bezeichneten Umfang aufge- hoben ist, wird die Klage in Höhe eines Teilbetrages von 1.110,34 € nebst Zinsen als unzulässig abgewiesen. - 4 - Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kos- ten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 7.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung. Der seit April 1983 bei der Beklagten versicherte Kläger unterhielt dort in der Krankheitskostenversicherung unter anderem die Tarife E 2 (ambulante und stationäre Heilbehandlung) und Z (zahnärztliche Heilbehandlung). Zum 1. Januar 2011 passte die Beklagte den Beitrag des Klägers im Tarif Z um 8,41 € monatlich an, worüber sie den Kläger mit Schrei- ben vom November 2010 informierte. Mit Schreiben vom November 2016 informierte die Beklagte den Kläger über eine Beitragsanpassung zum 1. Januar 2017 im Tarif E 2 um 158,62 € monatlich. Den Bei- tragsanpassungen war jeweils eine Zustimmung des von der Beklagten beauftragten Treuhänders vorausgegangen. 1 2 3 - 5 - Zeitgleich mit der Beitragserhöhung im Tarif E 2 im November 2016 nahm die Beklagte Beitragsanpassungen in rund 160 wei- teren von ihr angebotenen Krankenversicherungstarifen vor. Die Beklagte wandte sowohl bei der im Tarif E 2 vorgenommenen Beitragsan- passung als auch bei zahlreichen der in den Paralleltarifen vorgenomme- nen Beitragsanpassungen aus der Rückstellung für Beitragsrückerstat- tung (RfB) entnommene Geldmittel auf, um die Höhe der Beitragsanpas- sungen für die jeweiligen Versicherten dauerhaft zu begrenzen. Mit seiner im April 2017 erhobenen Klage hat sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der Beitragsanpassungen in den Tarifen E 2 und Z gewandt. Er hat erstinstanzlich, neben der Feststellung, dass die Beitragserhöhungen unwirksam gewesen seien und er nicht zur Zah- lung der Erhöhungsbeträge verpflichtet sei, die Rückzahlung der auf die Erhöhungen bis einschließlich Mai 2017 entfallenden Prämienanteile be- gehrt, insgesamt 1.440,67 € nebst Zinsen. Ferner hat er die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet sei, die sie vor dem 1. April 2017 aus den Prämienanteilen gezogen habe, sowie dass sie zur Verzinsung der Nutzungen verpflichtet sei. Schließlich hat er die Beklagte auch auf Freistellung von vorgerichtlich aufgewende- ten Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Hier- gegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Mit Verfügung des Vorsitzen- den des Berufungsgerichts vom 3. September 2018, dem Kläger am 11. September 2018 zugestellt, ist ihm die Berufungsbegründung übermit- telt und eine Frist zur Berufungserwiderung von drei Monaten gesetzt wor- den. Diese Verfügung enthielt den folgenden richterlichen Hinweis: 4 5 6 - 6 - "Im Hinblick auf die obige Fristsetzung zur Erwiderung auf die Berufung wird darauf hingewiesen, dass diese Erwiderung durch den zu bestellenden Rechtsanwalt spätestens am letz- ten Tag der dafür vorgesehenen Frist bei Gericht eingehen muss. Sie muss alles enthalten, was zur Verteidigung vorge- bracht werden kann. Wenn die Frist zur Berufungserwiderung versäumt wird und kein vernünftiger Grund zur Entschuldigung dafür vorgebracht werden kann, besteht die Gefahr allein wegen dieser Fristver- säumung das Berufungsverfahren zu verlieren." Die Frist wurde auf Antrag des Klägers bis zum 15. Januar 2019 verlängert. Der Kläger hat schließlich mit Schriftsatz vom 7. Januar 2019 auf die Berufung erwidert. Mit Schriftsatz vom 26. Dezember 2020 hat der Kläger seine Rückzahlungsklage für beide Tarife für den Zeitraum von Juni 2017 bis Dezember 2017 um weitere 1.169,21 € nebst Zinsen erweitert, wobei hiervon Beträge in Höhe von 58,87 € auf den Tarif Z und in Höhe von 1.110,34 € auf den Tarif E 2 entfallen sind. Im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungs- gericht am 29. Oktober 2021 hat das Berufungsgericht die Beklagte um Klarstellung gebeten, ob es nach der Beitragsanpassung im Tarif E 2 aus dem Jahr 2017 noch eine weitere Beitragsanpassung in diesem Tarif gegeben habe. Ferner hat es beiden Parteivertretern auf deren je- weiligen Antrag einen Schriftsatznachlass zur Stellungnahme auf das Er- gebnis der im Termin stattgehabten Beweisaufnahme gewährt und einen Verkündungstermin anberaumt. Erstmals mit innerhalb der nachgelasse- nen Schriftsatzfrist eingegangenem Schriftsatz vom 16. Dezember 2021 hat die Beklagte daraufhin vorgetragen, dass es im Tarif E 2 noch zu weiteren Beitragsanpassungen gekommen sei, unter anderem mit Wirkung zum 1. Januar 2019. Der Kläger hat vor Erlass des Berufungsur- teils in seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 6. Januar 2022 keinen 7 8 - 7 - Vortrag zu weiteren Beitragsanpassungen im Tarif E 2 mehr ge- halten. Das Berufungsgericht hat daraufhin die zum 1. Januar 2019 er- folgte Beitragsanpassung als unstreitig behandelt und im Tatbestand sei- ner Entscheidung festgehalten, dass der Kläger diese Beitragsanpassu ng nicht angegriffen habe. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und - unter Berücksichtigung des auf den Tarif E 2 entfallenden Teils der in der Berufungsinstanz erfolgten Klageerweiterung in Höhe von 1.110,34 € - die Beklagte zur Rückzahlung von insgesamt 1.903,44 € nebst Zinsen verurteilt. Neben der Unwirksamkeit der im Tarif E 2 zum 1. Januar 2017 erklärten Beitragsanpassung hat es das Nicht- bestehen der korrespondierenden Verpflichtung zur Zahlung des Erhö- hungsbetrages nur bis zum 31. Dezember 2018 festgestellt. Weiterhin hat das Berufungsgericht die Pflicht zur Herausgabe der Nutzungen nebst Pflicht zur diesbezüglichen Verzinsung festgestellt. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Mit Beschlüssen vom 29. März 2022 hat das Berufungsgericht eine Gehörsrüge sowie einen Tatbestandsberichtigungs- antrag des Klägers insoweit zurückgewiesen, als er sich mit diesen Rechtsbehelfen gegen die Behandlung der zum 1. Januar 2019 bewirkten Beitragsanpassung im Tarif E 2 als unstreitig gewendet hatte. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Mit seiner Anschlussrevision wendet sich der Kläger gegen die zeitliche Begrenzung des Feststellungsausspruches zum Nichtbestehen der Verpflichtung zur Zahlung des Erhöhungsbetrages bis zum 31. Dezember 2018. 9 10 - 8 - Entscheidungsgründe: Revision und Anschlussrevision haben Erfolg. Soweit der Senat in der Sache nicht selbst entscheiden kann, führen die Rechtsmittel jeweils im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Berufungsgericht. A. Das Berufungsgericht hat - soweit für die wechselseitig eingeleg- ten Rechtsmittel noch von Interesse - zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei auch in der Berufungsinstanz mit allen Anträgen zulässig, ins- besondere habe der Kläger die Klage zulässigerweise noch in der Beru- fungsinstanz erweitern können. Die zum 1. Januar 2017 im Tarif E 2 erfolgte Beitragsanpassung sei formell wirksam. In materieller Hin- sicht sei diese jedoch unwirksam gewesen. Die Beklagte sei für das Vor- liegen der materiellen Anpassungsvoraussetzungen darlegungs - und be- weisbelastet und bei der Beweisführung auf die Unterlagen beschränkt, die dem Treuhänder im Zustimmungsverfahren vorgelegt worden seien. Das gelte auch, soweit es um die Überprüfung der so genannten Limitie- rungsmaßnahmen gehe, da diese in systematischer Hinsicht Bestandte il der Prämienberechnung seien. Zwar liege das originäre Entscheidungs- recht über die Verwendung von Mitteln aus der RfB bei dem Versiche- rungsunternehmen; die Grenzen des dem Versicherer bei der Mittelver- wendung zustehenden Beurteilungsspielraums seien jedoch gerichtlich voll überprüfbar. Der Prüfungsmaßstab ergebe sich aus § 155 Abs. 2 VAG. Hierbei sei ein objektiv-generalisierender Maßstab anzulegen. Zudem sei eine tarifübergreifende Betrachtung der Limitierungsmaßnahmen anzu- stellen, bei der die Verwendung von Mitteln aus der RfB für sämtliche zeit- gleich angepassten Tarife berücksichtigt werden müsse. Darauf, ob ge- 11 12 - 9 - rade der Kläger in seinem Tarif durch die getroffene Limitierungsentschei- dung belastet sei, komme es nicht an, denn eine fehlerhafte bzw. nicht erwiesen fehlerfreie Limitierungsentscheidung führe zur Unwirksamkeit der Beitragsanpassung insgesamt und nicht nur zu einer Korrektur des vom Kläger individuell zu viel geleisteten Beitrages. Die Beklagte habe den Nachweis der Rechtmäßigkeit nicht geführt, weil der mit der Begut- achtung beauftragte Sachverständige - über den Tarif E 2 des Klägers hinaus - nicht für sämtliche von der Beitragsanpassung betroffe- nen Tarife eine Aussage habe treffen können, ob die vom Treuhänder zu überprüfenden gesetzlichen Grenzen der Limitierungsentscheid ung ge- wahrt worden seien. Anhand der von der Beklagten vorgelegten Limitie- rungstabelle habe auch nicht vollständig nachvollzogen werden können, ob die Belange aller Versicherten ausreichend gewahrt seien und dem Ge- sichtspunkt der Zumutbarkeit der prozentualen und absoluten Prämienst- eigerung für die älteren Versicherten in allen zeitgleich angepassten Tari- fen der Beklagten Rechnung getragen worden sei. Da sich aus der vorge- legten Limitierungstabelle teils erhebliche Schwankungen bei den pro Ver- sichertem aus der RfB aufgewendeten Mitteln ergeben hätten, wäre die Beklagte gehalten gewesen, weitere Unterlagen - etwa ein sog. Limitie- rungskonzept - vorzulegen, aus denen sich die Motivation der Beklagten für die getroffenen Verteilungsentscheidungen näher erschließen lasse. Ohne Prüfung der Motivation sei die Feststellung, dass die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt bzw. die Zumutbarkeit für die älteren Versicherten gegeben sei, jeweils nicht möglich gewesen. Der Sachver- ständige habe zwar anhand der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen nicht positiv eine Fehlerhaftigkeit der Mittelverwendung feststellen kön- nen; die sich daraus demgegenüber ergebende bloße Wahrscheinlichkeit der Einhaltung der gesetzlichen Grenzen reiche indessen angesichts der Beweisbelastung der Beklagten nicht aus, um die Rechtmäßigkeit der Bei- - 10 - tragsanpassung festzustellen. Da schon die Limitierungsentscheidung un- wirksam sei, komme es auf die weiteren Fragen, die zur materiellen Be- rechtigung der Beitragserhöhung zwischen den Parteien streitig seien, nicht mehr an. Dem Kläger stehe deshalb ein Bereicherungsanspruch für die zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2017 geleisteten Mehrbeiträge nebst Zinsen zu. Ferner habe er einen Anspruch auf Her- ausgabe von Nutzungen für die rechtsgrundlos geleisteten Prämienan- teile. Die festgestellte Unwirksamkeit der Beitragsanpassung wirke sich über den Zeitpunkt der Neufestsetzung ab dem 1. Januar 2019 hinaus nicht mehr aus. B. Das hält rechtlicher Nachprüfung überwiegend nicht stand. I. Die Revision ist zulässig und begründet. 1. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgrund der Zu- lassung durch das Berufungsgericht insgesamt statthaft und auch im Üb- rigen zulässig. Eine Beschränkung der Revisionszulassung lässt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Soweit das Berufungsgericht in den Ent- scheidungsgründen ausgeführt hat, die Frage, welche Anforderungen an die tarifübergreifende Prüfung der Limitierungsmaßnahmen durch den Sachverständigen zu stellen sind und auf welche Unterlagen sich die Prü- fung des Gerichts und des Sachverständigen hinsichtlich der gerichtlichen Kontrolle einer Limitierungsentscheidung bezieht, sei höchstrichterlich bislang noch nicht entschieden, liegt darin keine Beschränkung der Revi- sion, sondern lediglich die Begründung für die Zulassung der Revi sion (vgl. Senatsurteil vom 29. September 2021 - IV ZR 328/20, NJW 2022, 192 Rn. 7). 13 14 15 - 11 - 2. Die Revision ist auch begründet. a) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht die in der Berufungs- instanz erfolgte Klageerweiterung für zulässig gehalten. aa) Eine erst in der Berufungsinstanz erfolgende Klageerweiterung durch den Berufungsbeklagten, der in erster Instanz als Kläger voll obsiegt hat, setzt voraus, dass dieser Anschlussberufung eingelegt hat oder zum Zeitpunkt der Klageerweiterung zulässigerweise noch eine Anschlussbe- rufung einlegen konnte (vgl. BGH, Urteile vom 31. August 2022 - VIII ZR 233/21, NZM 2022, 922 Rn. 69; vom 16. Mai 2017 - X ZR 120/15, BGHZ 215, 89 Rn. 36). bb) Dies hat das Berufungsgericht - wie die Revision zu Recht rügt - rechtsfehlerhaft nicht beachtet. Die Einlegung einer Anschlussberufung ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung (§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Frist zur Berufungs- erwiderung nach § 521 Abs. 2 ZPO war dem Kläger bereits durch ihm am 11. September 2018 zugestellte richterliche Verfügung vom 3. September 2018 gesetzt und mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 bis zum 7. Ja- nuar 2019 verlängert worden. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger, der in erster Instanz noch vollständig obsiegt hatte, keine ausdrückliche An- schließungserklärung abgegeben (§ 524 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 i.V.m. §§ 519 Abs. 2 und 4, 520 Abs. 3 ZPO). Zwar kann die Anschließungserklärung auch konkludent abgegeben und insbesondere der Stellung eines Antrages entnommen werden, der - wie hier - nur im Wege der Anschließung Erfolg haben kann (vgl. BGH, Urteile vom 10. Dezember 2019 - VIII ZR 377/18, NJW-RR 2020, 284 16 17 18 19 20 - 12 - Rn. 22; vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 175/14, NJW 2015, 1296 Rn. 16; Ball in Musielak/Voit, ZPO 20. Aufl. § 524 Rn. 17 m.w.N.). Der noch inner- halb der Berufungserwiderungsfrist eingegangenen Berufungserwiderung vom 7. Januar 2019 lässt sich eine Anschließungserklärung indessen nicht entnehmen. Sie beschränkte sich inhaltlich darauf, den auf das landge- richtliche Urteil geführten Berufungsangriffen der Beklagten entgegenzu- treten, ohne dass sich ihr eine Absicht des Klägers entnehmen ließ, den Streitgegenstand in der Berufungsinstanz seinerseits noch erweitern zu wollen. Eine Auslegung der mit Schriftsatz vom 26. Dezember 2020 be- wirkten klageerweiternden Umstellung auf eine Leistungsklage als Einle- gung einer Anschlussberufung kommt inhaltlich zwar in Betracht; das ver- hilft der Klageerweiterung aber nicht zur Zulässigkeit, da zum Zeitpunkt der Einreichung des Schriftsatzes die Frist zur Einlegung einer Anschluss- berufung bereits verstrichen war. cc) Die in der richterlichen Verfügung vom 11. September 2018 ent- haltene Fristsetzung war wirksam. Insbesondere genügte die in der Verfü- gung enthaltene Belehrung den sich aus §§ 521 Abs. 2 Satz 2, 277 Abs. 2 ZPO ergebenden Anforderungen. (1) Dass die in der Verfügung vom 11. September 2018 enthaltene Belehrung, die Berufungserwiderung sei durch einen zu bestellenden Rechtsanwalt bei Gericht einzureichen, hinreichend gewesen ist, stellt die Revisionserwiderung zu Recht nicht in Frage. (2) Auch die Belehrung über die Folgen einer Fristversäumung war - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - vollständig und hinrei- chend deutlich. 21 22 23 - 13 - (a) Die Folgen einer Fristversäumung bestehen gemäß § 530 ZPO darin, dass Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nach Ablauf der Frist vorgetragen werden, nach Maßgabe von § 296 Abs. 1 und 4 ZPO der Präklusion unterliegen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - X ZR 120/15, BGHZ 215, 89 Rn. 41). Inhaltlich ist dem Adressaten mit der Belehrung mindestens sinnfällig vor Augen zu führen und klarzumachen, dass er sich gegen die Berufung grundsätzlich nur innerhalb der gesetzten Frist vertei- digen kann, dass ihm bei Versäumung dieser Frist im Allgemeinen jede Verteidigung abgeschnitten ist und er Gefahr läuft, den Prozess vollstän- dig zu verlieren (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 1983 - IVa ZR 135/81, BGHZ 86, 218, 226 [juris Rn. 22]; BGH, Urteile vom 16. Mai 1991 - III ZR 82/90, NJW 1991, 2773 [juris Rn. 26]; vom 11. Juli 1985 - I ZR 145/83, NJW 1986, 133 [juris Rn. 23]). (b) Diesen Anforderungen ist die Belehrung gerecht geworden. Die Belehrung vom 11. September 2018 weist den Adressaten deutlich darauf hin, dass nach Ablauf der Frist die Gefahr besteht, das Berufungsverfah- ren alleine aufgrund der Säumnis zu verlieren. Das gibt den Kern dessen, was dem Adressaten der Belehrung nach §§ 521 Abs. 2 Satz 2, 277 Abs. 2 ZPO mitzuteilen ist, mit hinreichender Deutlichkeit wieder. Dem Adressa- ten der Belehrung steht nach deren Lektüre, auch wenn er Laie ist, klar vor Augen, dass die Versäumung der Erwiderungsfrist den Verlust des Prozesses in der Rechtsmittelinstanz nach sich ziehen kann. Die von der Revisionserwiderung beanstandeten Mängel der Belehrung führen nicht zu deren Unzulänglichkeit im Sinne der §§ 521 Abs. 2 Satz 2, 277 Abs. 2 ZPO. Ob eine Belehrung ausreichend ist, hängt nach § 277 Abs. 2 ZPO nicht davon ab, dass sie den Wortlaut des § 296 Abs. 1 und 4 ZPO wie- dergibt (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 1983 - IVa ZR 135/81, BGHZ 86, 218, 226 [juris Rn. 22]). Gleiches gilt für eine genaue Aufklärung über die 24 25 - 14 - Modalitäten, unter denen verspätetes Vorbringen gegebenenfalls doch be- rücksichtigt werden kann: § 277 Abs. 2 ZPO erfordert die Belehrung über die Folgen der Fristversäumung, nicht aber eine Belehrung über die Mög- lichkeiten, die Folgen einer geschehenen Fristversäumung gegebenen- falls wieder ausräumen zu können. dd) Entgegen den in der Entscheidung des Berufungsgerichts ent- haltenen Ausführungen kommt es - was auch die Revisionserwiderung nicht in Frage stellt - nicht darauf an, dass es sich bei einem (teilweisen) Übergang von einer Feststellungs- zur Leistungsklage um eine auch im Berufungsverfahren nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageänderung han- delt, auf die § 533 ZPO keine Anwendung findet (vgl. BGH, Urteile vom 31. August 2022 - VIII ZR 233/21, NZM 2022, 922 Rn. 69; vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12, NJW 2015, 2812 Rn. 24). Unabhängig davon, dass es sich beim Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage um eine am Maßstab der §§ 264 Nr. 2, 533 ZPO (im Grundsatz) stets zulässige Klageänderung handelt, stellt ein solcher Übergang dennoch ei ne Klage- erweiterung dar, deren Geltendmachung die fristgerechte Einlegung einer Berufung bzw. Anschlussberufung voraussetzt (vgl. BGH, Urt eil vom 31. August 2022 aaO). b) Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht die Prämienanpassung nicht für unwirksam halten dürfen. aa) Das Berufungsgericht hat bei seiner Prüfung der Limitierungs- maßnahme anhand von § 155 Abs. 2 VAG einen teilweise unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt. (1) Auf der Grundlage von § 203 Abs. 2 VVG durch einen Versiche- rer bewirkte Prämienänderungen unterliegen im Individualprozess vor den 26 27 28 29 - 15 - Zivilgerichten sowohl mit Blick auf die Voraussetzungen als auch mit Blick auf den Umfang der materiellen Überprüfung (vgl. Senatsurteile vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 57; vom 16. Juni 2004 - IV ZR 117/02, BGHZ 159, 323 Rn. 15). Diese Prüfung erstreckt sich auch auf den Einsatz von Mitteln aus der Rückstellung für Beitragsrücker- stattung zum Zwecke der Beitragslimitierung. Die Verwendung der Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Zwecke der Limitie- rung von Beitragserhöhungen ist in systematischer Hinsicht Teil der Prä- mienberechnung (Senatsurteile vom 19. Dezember 2018 aaO Rn. 51; vom 16. Juni 2004 aaO Rn. 22; vom 1. Juli 1992 - IV ZR 191/91, BGHZ 119, 55 Rn. 13). Die Feststellung, ob die im Rahmen der Nachberechnung nach § 155 Abs. 1 VAG ermittelten Anpassungsbeträge limitiert werden müssen und inwieweit dem Versicherer dafür Mittel aus den Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen zur Verfügung stehen, ist Bestandteil der Neu- kalkulation der Prämie (Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 aaO). Die Grenzen der dem Versicherer hierbei zustehenden Beurteilungsspiel- räume sind im Rahmen der materiellen Überprüfung der Berechtigung des Versicherers zur Prämienanpassung gerichtlich voll überprüfbar (Senats- urteil vom 19. Dezember 2018 aaO Rn. 53). Die an die Limitierungsmaßnahmen anzulegenden, materiellen Maßstäbe ergeben sich - was das Berufungsgericht noch zutreffend seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat - aus der versicherungsaufsichtsrecht- lichen Vorschrift des § 155 Abs. 2 VAG (vgl. Senatsurteile vom 19. De- zember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 57; vom 16. Juni 2004 - IV ZR 117/02, BGHZ 159, 323 Rn. 9 ff.). Dieser versicherungsaufsichts- rechtliche Prüfungsmaßstab wird über die Vorschrift des § 203 Abs. 2 Satz 4 VVG in das zivilrechtliche Vertragsverhältnis zwischen dem Versi- cherer und dem Versicherten inkorporiert und bildet deshalb auch den Maßstab für die zivilgerichtliche Überprüfung der Limitierungsmaßnahmen 30 - 16 - auf Betreiben eines Versicherten im Individualprozess vor den ordentli- chen Gerichten (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2004 aaO Rn. 9, 11). § 155 Abs. 2 VAG regelt der Sache nach - parallel zur Vorschrift des § 155 Abs. 1 VAG - ein Zustimmungserfordernis des gemäß § 157 VAG durch den Versicherer zu bestellenden Prämienänderungstreuhänders (Präve in Prölss/Dreher, VAG 13. Aufl. § 155 Rn. 12; vgl. auch BT-Drucks. 14/1245, S. 121). Gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 VAG bedürfen demnach der Zustimmung des Treuhänders der Zeitpunkt und die Höhe der Entnahme sowie die Verwendung von Mitteln aus der Rückstellung für erfolgsunab- hängige Beitragsrückerstattung, soweit sie nach § 150 Abs. 4 VAG für Bei- tragsermäßigungen oder -limitierungen bei älteren Versicherten zu ver- wenden sind, und die Verwendung der Mittel aus der Rückstellung für er- folgsabhängige Beitragsrückerstattung. § 155 Abs. 2 Satz 2 VAG erlegt dem Treuhänder auf, bei der Verwendung von Mitteln aus der Rückstel- lung für Beitragsrückerstattungen vor der Erteilung seiner Zustimmung zu prüfen, ob die in der Satzung und den Versicherungsbedingungen be- stimmten Voraussetzungen erfüllt und die Belange der Versicherten aus- reichend gewahrt sind. Speziell für den Fall, dass - wie hier - die Mittel der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen zur Begrenzung von Prämien- erhöhungen eingesetzt werden sollen, hat der Treuhänder gemäß § 155 Abs. 2 Satz 3 VAG bei seiner Prüfung insbesondere auf die Angemessen- heit der Verteilung auf die Versichertenbestände mit einem Prämienzu- schlag nach § 149 VAG und ohne einen solchen zu achten sowie dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der prozentualen und absoluten Prämien- steigerungen für die älteren Versicherten ausreichend Rechnung zu tra- gen. 31 - 17 - (2) Noch zutreffend hat das Berufungsgericht vor diesem Hinter- grund die gesetzlichen Anforderungen an die Limitierungsentscheidung des Versicherers bestimmt. (a) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der in § 155 Abs. 2 Satz 2 VAG enthaltene unbestimmte Rechtsbegriff der "ausreichenden Wahrung der Belange der Versicherten" dem versiche- rungsaufsichtsrechtlichen Begriffsverständnis folgend zu konkretisieren ist (vgl. Franz/Frey, VersR 2022, 1, 13; Reinhard, VersR 2003, 952, 954). Der Treuhänder hat mit dem Zustimmungsvorbehalt bei Prämienerhöhun- gen frühere Funktionen der Aufsichtsbehörde übernommen, wobei der Maßstab der Treuhänderentscheidung aber grundsätzlich kein anderer sein sollte (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 38). Im Rahmen der zivilgerichtlichen Kontrolle der Limitierungsmaßnahmen ist daher zu prüfen, ob schutzwürdige Interessen der Versicherten beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigung unter Berücksichtigung der Gesamtheit der beteiligten Interessen und der Be- sonderheiten des Versicherungszweiges der Krankenversicherung als un- angemessen anzusehen ist und so schwer wiegt, dass eine Versagung der Zustimmung des Treuhänders gerechtfertigt gewesen wäre (vgl. zum ent- sprechenden Maßstab für ein behördliches Eingreifen BVerwGE 172, 209 Rn. 28 m.w.N., st. Rspr.). Dabei ist ein objektiv-generalisierender Maß- stab anzulegen (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 aaO Rn. 52; BT-Drucks. 14/1245, S. 122; BeckOK-VVG/Gramse, § 203 Rn. 28a.5 [Stand: 1. Februar 2024]; OLG Schleswig VersR 2023, 960 [juris Rn. 86]; OLG Celle MDR 2023, 236 [juris Rn. 5]), sodass es nur auf die Interessen der Gesamtheit der Mitglieder des betroffenen Versicherungskollektivs an- kommen kann (vgl. Präve in Prölss/Dreher, VAG 13. Aufl. § 155 Rn. 12; Wendt in Bach/Moser, PKV 6. Aufl. VAG § 155 Rn. 8). 32 33 - 18 - Ob eine in diesem Sinne nicht mehr ausreichende Wahrung der Be- lange der Versicherten vorliegt, obliegt im Einzelfall der nur beschränkt revisionsrechtlich nachprüfbaren Beurteilung des Tatrichters (vgl. zur be- schränkten Überprüfbarkeit unbestimmter Rechtsbegriffe in der Revisions- instanz BeckOK-ZPO/Kessal-Wulf, § 546 Rn. 9 [Stand: 1. Dezember 2023]; Ball in Musielak/Voit, ZPO 20. Aufl. § 546 Rn. 12). (b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht § 155 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VAG entnommen, dass eine Gestaltung der Vergabe von Limi- tierungsmitteln unzulässig ist, die Versicherungsnehmer, von denen ein Beitragszuschlag nach § 149 VAG erhoben wird, gegenüber den Versi- cherten, die den Beitragszuschlag nicht zahlen, benachteiligt. Der Treu- händer hat deshalb sicherzustellen, dass der Versicherer die aus den Prä- mien beider Versichertengruppen erwirtschafteten Überschüsse nicht ein- seitig für die Versicherten verwendet, die aufgrund der fehlenden Zu- schlagszahlung stärker von Prämienanpassungen betroffen sind (vgl. Reinhard, VersR 2003, 952, 955; BeckOK-VVG/Gramse, § 203 Rn. 28a.3 [Stand: 1. Februar 2024]). Nach § 155 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 VAG muss die Limitierungs- entscheidung außerdem erkennen lassen, dass der Versicherer den Be- langen der älteren Versicherten - mit Blick darauf, dass bei diesen in der Regel höher ausfallende Beitragssteigerungen zu erwarten sind - beson- deres Gewicht beigemessen hat (vgl. HK-VAG/Brand, § 155 Rn. 17). We- der erfordert § 155 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 VAG eine Prüfung, ob der sich absolut als Endbetrag der Beitragsanpassung (d.h. nach Limitierung) ergebende Erhöhungsbetrag den älteren Versicherten zuzumuten ist, noch ergeben sich aus dem Kriterium absolute Höchstgrenzen für eine Bei- tragsanpassung (Franz/Püttgen, VersR 2022, 1, 13; Reinhard, VersR 2003, 952, 956; MünchKomm-VVG/Boetius, 3. Aufl. § 203 Rn. 429; a.A. 34 35 36 - 19 - Gerwins, NVersZ 2000, 353, 355 ff.; Grote, Die Rechtsstellung der Prä- mien-, Bedingungs- und Deckungsstocktreuhänder nach dem VVG und dem VAG, 2002, S. 585 ff.). (c) Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass - entgegen der Ansicht der Revision - die Wahrung des prämienrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes der §§ 146 Abs. 2 Satz 1, 138 Abs. 2 VAG einen im Rahmen der nach § 155 Abs. 2 VAG anzustellenden Prüfung zu berücksichtigenden Belang der Versicherten darstellen kann. Folge der Anwendbarkeit des Gleichbehandlungsgebotes ist, dass es dem Versiche- rer verwehrt ist, die Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattun- gen lediglich einseitig nur für bestimmte Personenkreise oder Tarife zu verwenden (vgl. OLG Schleswig VersR 2023, 960 [juris Rn. 85]; dem fol- gend OLG Nürnberg VersR 2023, 1498 [juris Rn. 53]; vgl. HK-VAG/Brand, § 155 Rn. 16; ders. in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. Einl. Rn. 74; BeckOK- VVG/Gramse, § 203 Rn. 28a.2 [Stand: 1. Februar 2024]; Präve in Prölss/Dreher, VAG 13. Aufl. § 146 Rn. 26; Gerwins, NVersZ 2000, 353, 359; Reinhard, VersR 2003, 952, 957; ähnlich auch Göertz in Kaulbach/Bähr/Pohlmann, VAG 6. Aufl. § 155 Rn. 12). In diesem Zusam- menhang hat sich daher die dem Treuhänder und dem Gericht abverlangte Prüfung auch auf das Verhältnis des von dem Kläger unterhaltenen Tarifes zu den übrigen von der Limitierungsentscheidung betroffenen Kranken- versicherungstarifen zu erstrecken (vgl. OLG Celle MDR 2023, 236 [juris Rn. 5]; OLG Braunschweig NJW-RR 2023, 1076 Rn. 61; im Grundsatz auch OLG Schleswig VersR 2023, 960 [juris Rn. 85]; vgl. auch MünchKomm-VVG/Boetius, 3. Aufl. § 203 Rn. 433). (3) Unzutreffend hat das Berufungsgericht dagegen die Grenzen einer gerichtlichen Überprüfung der Limitierungsentscheidung bestimmt. 37 38 - 20 - (a) Lediglich besonders schwerwiegende Verstöße gegen die schutzwürdigen Interessen der Versicherten sind geeignet, eine Versa- gung der Zustimmung des Treuhänders zur Wahrung der Versichertenbe- lange zu rechtfertigen und damit einen materiellen Verstoß gegen den sich aus § 155 Abs. 2 VAG ergebenden Prüfungsmaßstab zu begründen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, dass im Interesse der umfas- senden zivilgerichtlichen Überprüfbarkeit der Limitierungsentscheidung keine Beschränkung der Prüfung auf offensichtliche Fehler vorzunehmen sei, lassen eine revisionsrechtlich relevante Verkennung der im Zusam- menhang mit § 155 Abs. 2 VAG gebotenen Prüfungstiefe erkennen. Der als Prüfungsmaßstab des Treuhänders in § 155 Abs. 2 VAG durch den Gesetzgeber gewählte Begriff der ausreichenden Wahrung der Belange der Versicherten ist ein Kernbegriff der weiterhin subsidiär beste- henden allgemeinen Missstandsaufsicht über die Versicherer. Die bloße Missstandsaufsicht ist indessen von einer weitergehenden Rechtmäßig- keitsaufsicht, die unter Berücksichtigung der individuellen Belange des je- weils Versicherten erfolgen würde, zu unterscheiden (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2018 - IV ZR 201/17, BGHZ 219, 129 Rn. 29; BVerfG VersR 2017, 409 Rn. 40). Der aufsichtsrechtlich geprägte Begriff der ausreichen- den Wahrung der Belange der Versicherten ist gerade nicht auf eine Opti- mierung des Schutzes der Versicherten ausgelegt; verhindert werden soll lediglich, dass der Versicherer seine strukturbedingte Überlegenheit gegenüber den Versicherten ausnutzt, indem er einseitig seine Interessen verwirklicht und dadurch die Versicherten unangemessen benachteiligt (BVerwGE 172, 209 Rn. 31). Der Begriff der "ausreichenden Wahrung der Belange der Versicherten" hat deshalb nicht im Blick, dass die Interessen der Versicherten - positiv - die denkbar beste oder auch nur eine möglichst gute Berücksichtigung erfahren, sondern nur - negativ -, eine unangemes- sene Beeinträchtigung der Belange der Versicherten zu verhüten (vgl. 39 40 - 21 - BVerwG aaO). Die Belange der Versicherten sind deshalb nur dann nicht mehr ausreichend gewahrt, wenn schutzwürdige Interessen der Versicher- tengemeinschaft unangemessen und in offensichtlicher Art und Weise ver- letzt werden (so im Ergebnis auch OLG Schleswig VersR 2023, 960 [juris Rn. 82, 86 ff.]; Boetius, r+s 2023, 193, 200; ders., r+s 2022, 248, 254; ähnlich auch HK-VAG/Brand, § 155 Rn. 18), denn nur dann wäre nach dem Konzept der behördlichen Missstandsaufsicht, aus dem der Begriff der durch den Treuhänder zu wahrenden Versichertenbelange entlehnt ist (vgl. § 294 Abs. 2 Satz 2 VAG), ein behördliches Eingreifen und mithin auch eine - dem behördlichen Eingriff im Regelungszusammenhang des § 155 Abs. 2 VAG äquivalente - Versagung der Zustimmung durch den Treuhänder gerechtfertigt. (b) Rechtsfehlerhaft sind die Ausführungen des Berufungsgerichts auch, soweit ihnen zu entnehmen ist, dass eine Motiv- bzw. Begründungs- kontrolle der vom Versicherer getroffenen Limitierungsentscheidung statt- finde. Eine solche Kontrolle ist - was die Revision zu Recht geltend macht - im sich aus § 155 Abs. 2 VAG ergebenden Prüfungsmaßstab nicht angelegt. Bei der Frage, ob und in welcher Höhe die Mittel aus den Rück- stellungen für Beitragsrückerstattung zu verwenden sind, handelt es sich im Kern um eine unternehmerische Entscheidung des Versicherers, die - abgesehen von bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verwendungs- arten - im Wesentlichen nicht durch inhaltliche gesetzliche Vorgaben de- terminiert werden soll (Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 52). Eine sich im Einzelnen auf die Begrün- dung und Motive der von dem Unternehmen getroffenen Verteilungsent- scheidung erstreckende Ermessenskontrolle findet deshalb nicht statt (OLG Celle MDR 2023, 236 Rn. 8; OLG Schleswig VersR 2023, 960 [juris Rn. 87]; Boetius, r+s 2022, 248, 254). Gegenstand der zivilgerichtlichen 41 - 22 - Prüfung ist lediglich, ob sich die unternehmerische Entscheidung dem Er- gebnis nach innerhalb des durch § 155 Abs. 2 Satz 2 VAG vorgegebenen Gestaltungsspielraums befindet. bb) Das Berufungsgericht hat zudem - wie die Revision im Ergebnis zu Recht rügt - verkannt, welche zivilrechtlichen Rechtsfolgen mit einer Verwendung von Mitteln aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Zwecke der Beitragslimitierung verbunden sind, die in materieller Hin- sicht nicht den sich aus § 155 Abs. 2 VAG ergebenden Anforderungen ge- nügt. Die Fehlerhaftigkeit einer an § 155 Abs. 2 VAG zu messenden Limi- tierungsmaßnahme lässt die materielle Wirksamkeit einer Prämienanpas- sung, die im Übrigen auf einer den Anforderungen des § 155 Abs. 1 VAG entsprechenden Nachkalkulation beruht, unberührt. (1) In Rechtsprechung und Literatur werden die sich aus einer Ver- letzung der durch § 155 Abs. 2 VAG vorgegebenen materiellen Maßstäbe für die Verwendung von Limitierungsmitteln durch den Versicherer erge- benden Rechtsfolgen unterschiedlich beurteilt. Eine in der obergerichtli- chen Rechtsprechung und der Literatur vertretene Auffassung verbindet - in der Regel ohne nähere Begründung - mit der materiellen Fehlerhaf- tigkeit der Limitierungsmaßnahmen als Teilelement der Prämienanpas- sung die Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Prämienanpassung insge- samt (OLG Braunschweig NJW-RR 2023, 1076 Rn. 51, 62; OLG Stuttgart, Urteil vom 15. Juli 2021 - 7 U 237/18, BeckRS 2021, 33305 Rn. 5, 19 ff.; LG Mannheim, Urteil vom 18. Juli 2023 - 11 O 294/22, juris Rn. 21; Gerwins, NVersZ 2000, 353, 360; Klimke in: Boetius/Rogler/Schäfer, Rechtshandbuch PKV, 2020, § 31 Rn. 19). 42 43 - 23 - Demgegenüber wird teilweise die Ansicht vertreten, dass die Feh- lerhaftigkeit der Limitierungsentscheidung die Wirksamkeit der Prämien- anpassung als solche unberührt lasse und lediglich zu einer Anpassung der durch den Versicherungsnehmer geschuldeten Prämie führe, soweit dieser durch die fehlerhafte Limitierungsentscheidung individuell beein- trächtigt sei (Franz/Püttgen, VersR 2022, 1, 12; BeckOK-VAG/Franz/Frey, § 155 Rn. 25 [Stand: 1. Dezember 2023]; ähnlich OLG Zweibrücken, Be- schluss vom 4. Juli 2023 - 1 U 70/23, juris Rn. 7; LG Duisburg, Urteil vom 23. Mai 2023 - 6 O 281/22, juris Rn. 40). (2) Die letztgenannte Auffassung trifft im Ergebnis zu. Die Fehler- haftigkeit der Limitierungsentscheidung führt lediglich dazu, dass dem ein- zelnen Versicherungsnehmer, soweit er dadurch konkret beeinträchtigt ist, ein individueller Anspruch auf (weitere) Limitierung, d.h. auf dauerhafte Absenkung seiner Prämie zustehen kann. Dieser Anspruch auf weitere Limitierung ist - soweit er besteht - mit einem der Höhe nach auf Grundlage von § 155 Abs. 1 VAG gerechtfertigten Prämienanspruch in seiner neuen Höhe zu verrechnen. Für diese Sichtweise sprechen der Umstand, dass § 155 Abs. 1 und 2 VAG voneinander zu unterscheidende Zustimmungs- erfordernisse mit jeweils unterschiedlichen Regelungsgegenständen be- treffen, deren Rechtsfolgen autonom zu bestimmen sind, ferner der Wort- laut sowie insbesondere die mit den Regelungen in § 155 Abs. 1 und 2 VAG verfolgten gesetzgeberischen Zwecke. (a) Eine aus der Verletzung der in § 155 Abs. 2 VAG enthaltenen materiellen Maßstäbe abgeleitete Gesamtunwirksamkeit der Prämienan- passung berücksichtigt in systematischer Hinsicht nicht ausreichend, das s es sich bei § 155 Abs. 1 VAG und § 155 Abs. 2 VAG um jeweils eigenstän- dige, voneinander zu unterscheidende Zustimmungserfordernisse handelt 44 45 46 - 24 - (Franz/Püttgen, VersR 2022, 1, 12; a.A. im Zusammenhang mit einer Prä- mienanpassung Grote, Die Rechtsstellung der Prämien-, Bedingungs- und Deckungsstocktreuhänder nach dem VVG und dem VAG, 2002, S. 599). Der in § 155 Abs. 1 VAG enthaltene Zustimmungsvorbehalt betrifft unmit- telbar die von einem Versicherer beabsichtigte Prämienänderung als solche sowie deren Berechnung. § 155 Abs. 2 VAG hat demgegenüber mit der Entnahme und der Verwendung von Geldmitteln aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung einen gänzlich anderen Bezugspunkt. Die Vor- schrift hat zudem auch einen über den Vorgang einer Prämienanpassung hinausgehenden, eigenständigen Anwendungsbereich, etwa im Zusam- menhang mit Bar-Beitragsrückerstattungen, Leistungserweiterungen oder dem Einsatz von Mitteln aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Zwecke der Prämienermäßigung (vgl. §§ 155 Abs. 2 Nr. 1, 150 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 VAG; Reinhard, VersR 2003, 952; Boetius in MünchKomm- VVG, 3. Aufl. § 203 Rn. 589). Hat § 155 Abs. 2 VAG aber einen Anwen- dungsbereich, der über den bloßen Kontext einer Prämienänderung hin- ausgeht, hat ein Verstoß Rechtsfolgen, die unabhängig von den sich aus einer Verletzung des § 155 Abs. 1 VAG ergebenden Rechtsfolgen be- stimmt werden müssen. (b) Die Annahme einer Gesamtunwirksamkeit der Prämienanpas- sung aus einer Verletzung der sich aus § 155 Abs. 2 VAG ergebenden Anforderungen berücksichtigt zudem nicht, dass die Zustimmungserfor- dernisse des § 155 Abs. 1 und 2 VAG auch in materieller Hinsicht unter- schiedliche Regelungsgegenstände betreffen, deren Unterschiede eine differenzierte Bestimmung der Rechtsfolgen gebieten. (aa) Der Umstand, dass sich am Ende des Gesamtvorgangs einer Prämienänderung für den Versicherungsnehmer eine sich in einem ein- heitlichen Zahlbetrag äußernde, neue Prämienhöhe ergibt, darf nicht den 47 48 - 25 - Blick darauf verstellen, dass die neue Prämie das Ergebnis ein es mehr- stufigen Prüfungs- und Rechenvorgangs ist. Im Rahmen der materiellen Überprüfung der Prämienneuberechnung sind zunächst der auslösende Faktor und sodann die Nachkalkulation zu überprüfen; ist die Nachkalku- lation nicht zu beanstanden, sind die vom Versicherer vorgenommenen Limitierungsmaßnahmen darauf zu überprüfen, ob die dafür geltenden ge- setzlichen und vertraglichen Bestimmungen eingehalten sind (vgl. Senats- urteil vom 16. Juni 2004 - IV ZR 117/02, BGHZ 159, 323 Rn. 24). Erst die Verrechnung des sich einerseits aus der Nachkalkulation auf Grundlage der geänderten Rechnungsgrundlagen ergebenden (neuen) Prämienbe- trages mit der sich andererseits aus den eingesetzten Limitierungsmitteln ergebenden Beitragsermäßigung ergibt die von dem Versicheru ngsneh- mer geschuldete Prämie (vgl. Boetius in Boetius/Rogler/Schäfer, Rechts- handbuch PKV, 2020, § 29 Rn. 204 und § 9 Rn. 61 f.). Die hinsichtlich der Limitierungsmaßnahmen durch den Versicherer zu treffende Entscheidung erfolgt damit in systematischer Hinsicht zwar stets anlässlich einer Prä- mienänderung. Trotzdem handelt sich bei der Beitragslimitierung um einen von der Nachkalkulation auf Grundlage der geänderten Rechnungsgrund- lagen zu unterscheidenden, eigenständig zu beurteilenden Berechnungs- schritt, der der eigentlichen Nachkalkulation erst nachgelagert ist (vgl. auch Franz/Püttgen, VersR 2022, 1, 12). Die Mehrstufigkeit des Vorgangs der Beitragsanpassung hat zur Folge, dass auf jeder Stufe unterschiedli- che Berechnungsschritte vorzunehmen sind, die jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen und Anforderungen unterliegen und die auch auf der Rechtsfolgenseite mit unterschiedlichen Auswirkungen verbunden sein können. (bb) Eine aus der Verletzung des § 155 Abs. 2 VAG abgeleitete materielle Gesamtunwirksamkeit der gesamten Prämienänderung berück- sichtigt zudem nicht, dass die in § 155 Abs. 1 VAG und in § 155 Abs. 2 49 - 26 - VAG jeweils enthaltenen Zustimmungsvorbehalte der Sache nach unterschiedliche Teilleistungen aus dem Gesamtleistungsgefüge des zwi- schen Versicherer und Versicherungsnehmer bestehenden Versiche- rungsvertrages betreffen. Während das Zustimmungserfordernis aus § 155 Abs. 1 VAG die Rechtfertigung der neuen Höhe des Prämienan- spruchs des Versicherers - und damit die von dem Versicherungsnehmer zu entrichtende Gegenleistung für den Versicherungsschutz - betrifft, bezieht sich das Zustimmungserfordernis des § 155 Abs. 2 VAG auf den Umfang einer vom Versicherer an den Versicherten zu erbringenden Leis- tung. Der Einsatz zum Zwecke der Beitragslimitierung ist lediglich eine von mehreren Möglichkeiten, wie die Mittel aus der Rückstellung für Beitrags- rückerstattung eingesetzt werden können. Verwendet ein Versicherer Mit- tel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, handelt es sich um eine vermögenswerte Leistung, die vom Versicherer an den Versiche- rungsnehmer fließt und diesen begünstigt (Boetius in Boetius/Rogler/ Schäfer, Rechtshandbuch PKV, 2020, § 29 Rn. 204 und § 9 Rn. 61 f.). Das gilt auch für den Einsatz von Mitteln aus der Rückstellung für Beitrags- rückerstattung zum Zwecke der Beitragslimitierung, denn bewirkt wird die Limitierung dadurch, dass der Barwert des zu gewährenden lebenslangen Beitragsnachlasses als Einmalbetrag aus der Rückstellung entnommen und der Einzel-Alterungsrückstellung des begünstigten Versicherten zugeordnet wird (Franz/Püttgen, VersR 2022, 1, 11 f.; Boetius in Boetius/Boetius/Kölschbach, Handbuch der versicherungstechnischen Rückstellungen, 2. Aufl. § 10 Rn. 95; ders. in Boetius/Rogler/Schäfer, aaO, § 9 Rn. 50). (c) Zudem unterscheiden sich die in § 155 Abs. 1 VAG und § 155 Abs. 2 VAG an die Nichteinhaltung der jeweiligen Anforderungen geknüpf- ten Rechtsfolgen schon dem Wortlaut nach. § 155 Abs. 1 Satz 1 VAG regelt zur Rechtsfolge ausdrücklich, dass Prämienänderungen erst in Kraft 50 - 27 - gesetzt werden dürfen, nachdem ein unabhängiger Treuhänder zuge- stimmt hat. Diese Zustimmung ist nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VAG zu ertei- len, wenn die in § 155 Abs. 1 Satz 2 VAG im Einzelnen geregelten Voraus- setzungen vorliegen. Die die Wirksamkeit einer Prämienanpassung hem- mende Wirkung der fehlenden Treuhänderzustimmung nach § 155 Abs. 1 VAG ist spiegelbildlich in § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG geregelt. Demgegen- über regelt § 155 Abs. 2 VAG lediglich, dass die in § 155 Abs. 2 Satz 1 VAG genannten Entnahmen und Verwendungen von Mitteln aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung der Zustimmung bedürfen, ohne weitergehende Regelungen zu den Wirkungen dieser Zustimmung oder zu deren Fehlen zu treffen. Insbesondere die Wirksamkeit von Prä- mienänderungen ist - im Gegensatz zu § 155 Abs. 1 Satz 1 VAG - nicht an die Erteilung der Zustimmung nach § 155 Abs. 2 VAG geknüpft. (d) Auch der aus der Entstehungsgeschichte des § 155 Abs. 2 VAG erkennbare Gesetzeszweck spricht gegen eine Gesamtunwirksamkeit der Prämienänderung aufgrund einer Nichteinhaltung der sich aus § 155 Abs. 2 VAG ergebenden Anforderungen. (aa) Das Zustimmungserfordernis des § 155 Abs. 2 VAG wurde (sei- nerzeit als § 12b Abs. 1a VAG a.F.) durch das GKV-Gesundheitsreform- gesetz 2000 vom 22. Dezember 1999 in das Versicherungsaufsichtsgesetz eingeführt (BGBl. I S. 2626). Seitdem besteht es in materieller Hinsicht im Wesentlichen unverändert fort. Bei Einführung des Zustimmungserforder- nisses in § 155 Abs. 2 VAG hatte der Gesetzgeber das bereits in § 12b Abs. 1 VAG a.F. eingeführte Zustimmungserfordernis hinsichtlich der Prä- mienneuberechnung vorgefunden und unverändert gelassen (vgl. zur Ent- stehungsgeschichte Reinhard, VersR 2003, 952, 952 f.; Grote, Die Rechtsstellung der Prämien-, Bedingungs- und Deckungsstocktreuhänder 51 52 - 28 - nach dem VVG und dem VAG, 2002, S. 350 ff.). Die Einführung des Zu- stimmungserfordernisses des § 155 Abs. 2 VAG ging auf einen Vorschlag der Unabhängigen Expertenkommission zur Untersuchung der Problema- tik steigender Beiträge der privat Krankenversicherten im Alter zurück. In ihrem Gutachten schlug die Expertenkommission unter anderem vor, die Verwendung von Mitteln aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung an die Zustimmung des Prämientreuhänders zu binden (BT-Drucks. 13/4945, S. 40). Eines der wesentlichen Probleme, bei dem die Experten- kommission Regelungsbedarf sah und das Anlass für den Vorschlag des Zustimmungserfordernisses gab, war die aus ihrer Sicht bestehende Ge- fahr, dass die Versicherer aus Wettbewerbsgründen einen übermäßigen Teil der in der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen vorhanden en Mittel für Bar-Beitragsrückerstattungen verwenden, anstatt ihn zur Limitie- rung von Beitragserhöhungen einzusetzen (BT-Drucks. 13/4945, S. 40). Der von der Expertenkommission ausgearbeitete Regelungsvor- schlag (BT-Drucks. 13/4945, S. 40 f.) ist in der Folge im Wesentlichen wortgleich durch den Gesetzgeber übernommen worden, um - mit dem übergeordneten Ziel der Prämienverstetigung - durch das Zustimmungs- erfordernis sicherzustellen, dass ein ausreichender Anteil der Rückstel- lung für Beitragsrückerstattung für Beitragslimitierungen zur Verfügu ng steht und nicht durch andere Verwendungszwecke beeinträchtigt wird (BT-Drucks. 14/1245, S. 121 f.). Die Zuordnung des Mitspracherechts gerade zum Prämientreuhänder wurde aufgrund des vom Gesetzgeber gesehenen engen Sachzusammenhangs mit dem seinerzeit bereits bestehenden Zustimmungserfordernis zur Beitragsanpassung des § 155 Abs. 1 VAG (§ 12b Abs. 1 VAG a.F.) als "zweckmäßig" angesehen (BT-Drucks. 14/1245, S. 122). 53 - 29 - (bb) Das aus diesen gesetzgeberischen Erwägungen abzuleitende, vorrangige Ziel der Regelung in § 155 Abs. 2 VAG ist es daher, im Inte- resse der Beitragsstabilität für ältere Versicherte durch die Einbindung des Treuhänders dafür zu sorgen, dass in der Rückstellung für Beitragsrück- erstattung ausreichende Mittel für Beitragslimitierungen zur Verfügung stehen (vgl. MünchKomm-VVG/Boetius, 3. Aufl. § 203 Rn. 584). § 155 Abs. 2 VAG verfolgt damit eine gänzlich andere Schutzrichtung und einen anderen Ansatz als § 155 Abs. 1 VAG. § 155 Abs. 1 VAG soll den Versi- cherungsnehmer durch die Einbindung des Treuhänders vor einer nicht durch die tariflichen Rechnungsgrundlagen gerechtfertigten Überhebung der Beiträge schützen. Das sich aus § 155 Abs. 2 VAG ergebende Mit- spracherecht des Treuhänders bezüglich der Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung soll demgegenüber eine ausgewogene und mit dem Ziel der langfristigen Beitragsstabilität zu vereinbarende Verwendung dieser Mittel im Interesse insbesondere der älteren Versicherten sicherstellen. (cc) Aus dem so verstandenen Zweck der Regelung in § 155 Abs. 2 VAG lässt sich indessen gerade keine Notwendigkeit ableiten, die materi- elle Wirksamkeit einer nach § 155 Abs. 1 VAG gerechtfertigten Prämien- änderung von einem den Anforderungen des § 155 Abs. 2 VAG entspre- chenden Einsatz der Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstat- tung abhängig zu machen. Sinn und Zweck des in § 155 Abs. 2 VAG ge- währleisteten Mitspracherechtes des Treuhänders ist es nicht, unmittelbar vor Beitragserhöhungen zu schützen, die sich auf Grundlage einer zutref- fenden Nachberechnung nach § 155 Abs. 1 VAG ergeben, sondern lang- fristig die Folgen von zur Wahrung des Äquivalenzinteresses als notwen- dig vorausgesetzten Beitragserhöhungen dadurch abzumildern, dass ein sachgerechter Einsatz der in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung vorhandenen Mittel sichergestellt wird. Dafür, dass der Gesetzgeber die 54 55 - 30 - Fehlerhaftigkeit einer Limitierungsentscheidung mit der weitgehenden Sanktion der Unwirksamkeit einer ansonsten durch eine zutreffende Nach- kalkulation gerechtfertigten Prämienanpassung versehen wollte, lässt sich aus der Gesetzesbegründung und der Entstehungsgeschichte nichts her- leiten (vgl. OLG Schleswig VersR 2023, 960 [juris Rn. 87]). Der Gesetzge- ber hat sich bei der Verknüpfung des in § 155 Abs. 2 VAG vorgesehenen Zustimmungserfordernisses mit den in § 155 Abs. 1 VAG bereits enthalte- nen Vorschriften über die Nachberechnung der Prämienhöhe vielmehr ausschließlich von Zweckmäßigkeitserwägungen und gerade nicht von der Vorstellung leiten lassen, dass eine zutreffende Limitierungsentscheidung materielle Wirksamkeitsvoraussetzung einer im Übrigen gerechtfertigten Prämienänderung sein solle (vgl. BT-Drucks. 14/1245, S. 122). (e) Eine aus einer unzureichenden Limitierung folgende Gesamtun- wirksamkeit der Prämienänderung widerspricht auch dem Zweck und der Systematik des sich aus § 203 Abs. 2 VVG i.V.m. § 155 Abs. 1 VAG erge- benden gesetzlichen Prämienänderungsrechts. Die Vorschriften zur Prä- mienanpassung in der substitutiven Krankenversicherung zielen vorrangig darauf ab, die Einhaltung des Äquivalenzprinzips und die dauerhafte Er- füllbarkeit der Versicherungsverträge zu gewährleisten. Auch nur vor über- gehende Äquivalenzstörungen sind dabei im Interesse der Beitragsstabi- lität weitestgehend zu vermeiden (Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 49). Diesem Zweck widerspräche es aber, einer auf Grundlage geänderter Rechnungsgrundlagen gerechtfer- tigten Prämienänderung, bei der auch die formellen Voraussetzungen vor- liegen, nur deshalb die Wirksamkeit zu versagen, weil die getroffenen Limitierungsmaßnahmen zu beanstanden sind. Dies liefe dem Ziel der Bei- tragsstabilität letztlich zuwider, da der Versicherer verpflichtet wäre, die aus der Unwirksamkeit infolge der Limitierungsmaßnahmen bei den Prä- 56 - 31 - mienzahlungen entstandene Lücke durch folgende Erhöhungen auszuglei- chen, die demgemäß noch höher ausfallen könnten (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 aaO). (f) An einer Prüfung der Limitierungsentscheidung, die über eine Prüfung der ihn unmittelbar selbst betreffenden Wirkungen einer fehler- haften Limitierung hinausgeht, hat der klagende Versicherungsnehmer da- gegen kein rechtliches Interesse und sie ist auch nicht aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes geboten. (aa) Im Rahmen einer durch einen Versicherungsnehmer wegen der Höhe seines individuellen Beitrages vor den Zivilgerichten geführten Klage kann es - wie auch bei der Ermittlung des Anpassungsfaktors (vgl. Senats- urteil vom 16. Juni 2004 - IV ZR 117/02, BGHZ 159, 323 Rn. 23) - nur ent- scheidend sein, ob sich Fehler bei der Limitierungsentscheidung gerade auf das Versicherungsverhältnis des klagenden Versicherungsnehmers ausgewirkt haben. Sollten sich tatsächlich jegliche Fehler, die dem Versi- cherer bei der nach § 155 Abs. 2 VAG zu treffenden Limitierungsentschei- dung unterlaufen, derart auswirken, dass die Wirksamkeit der Beitragsan- passungen im Verhältnis zu sämtlichen Versicherungsnehmern in Frage gestellt würde, auf die sich die Limitierungsentscheidung erstreckt hat, würde dies zu Ergebnissen führen, die der Gesetzgeber bei der Einführung des ergänzenden Zustimmungserfordernisses des § 155 Abs. 2 VAG er- sichtlich nicht vor Augen hatte. (bb) Eine weitergehende Überprüfung der Limitierungsmaßnahmen ist auch nicht aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes geboten. Die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes muss in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes ermöglichen, in welcher der Richter die Richtigkeit 57 58 59 - 32 - bestrittener Tatsachen nicht ohne hinreichende Prüfung bejaht (vgl. BVerfG VersR 2014, 609 Rn. 19). Dem ist jedoch bereits dann Genüge getan, wenn der Versicherungsnehmer - trotz einer im Rahmen des § 155 Abs. 2 VAG erteilten Zustimmung des Treuhänders - weiterhin die Mög- lichkeit hat, einen individuellen Anspruch auf eine weitergehende Limitie- rung des auf ihn entfallenden Erhöhungsbetrages im Prozess über die Bei- tragsanpassung vor den Zivilgerichten geltend zu machen. Der Versiche- rungsnehmer kann damit in dem Umfang, in dem sie ihn individuell betrifft, eine tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Limitierungsmaßnahmen herbeiführen. Mehr ist auch aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes nicht geboten: Dass der Versicherungsnehmer im Individualprozess die Möglichkeit haben muss, dem Versicherer im Verhältnis zu anderen Ver- sicherungsnehmern unterlaufene Fehler zu rügen oder dass Fehler bei der Limitierungsentscheidung mit einer sich auf die Wirksamkeit der Prämien- änderung insgesamt erstreckenden Rechtsfolge zu versehen sind, ergibt sich - entgegen der in der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht - aus der Garantie des effektiven Rechtsschutzes gerade nicht. (g) Kommt nach alledem infolge der fehlerhaften Limitierung eine durchschlagende Gesamtunwirksamkeit der Prämienanpassung nicht in Betracht, kann sich die Fehlerhaftigkeit der Limitierungsentscheidung im individuellen Vertragsverhältnis notwendigerweise nur dann auswirken, wenn der Fehler zu einer Beeinträchtigung der Rechte des klagenden Ver- sicherungsnehmers geführt hat. Eine fehlerhafte Limitierungsentschei- dung führt daher nur dazu, dass die von dem klagenden Versicherungs- nehmer zu zahlende Prämie anzupassen ist, soweit der Versicherungs- nehmer durch die fehlerhafte Entscheidung individuell betroffen ist, mithin einen Anspruch auf die Zuweisung weiterer Limitierungsmittel hat. 60 - 33 - (h) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht daher offengelassen, ob ein konkreter Verstoß gegen die sich aus § 155 Abs. 2 VAG ergebenden Anforderungen dazu geführt hat, dass - und in welcher Höhe - der Kläger individuelle Nachteile in Bezug auf die Dotierung seiner bei der Beklagten gehaltenen Versicherungstarife mit Limitierungsmitteln erlitten hat. Ferner hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - rechtsfehlerhaft auch die notwendigerweise vor der Prüfung der Limitie- rungsmaßnahmen zu beantwortende Vorfrage offengelassen, ob die durch den Versicherer angestellte Nachberechnung auf Grundlage der geänder- ten Rechnungsgrundlagen den sich aus § 155 Abs. 1 VAG ergebenden Anforderungen entsprach. Diese Frage hätte das Berufungsgericht indes- sen klären müssen, bevor es sich mit der Limitierung befasst hat. cc) Das Berufungsgericht hätte zudem keine Beweislastentschei- dung zum Nachteil der Beklagten treffen dürfen. Dem liegt eine fehlerhafte Rechtsansicht zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf eine Verletzung der sich aus § 155 Abs. 2 VAG an eine Limitierungsent- scheidung ergebenden Anforderungen zugrunde. (1) Noch zutreffend ist das Berufungsgericht zwar davon ausgegan- gen, dass der Versicherer im Zuge einer Prämienanpassung auf der Grundlage von § 203 Abs. 2 VVG im Grundsatz die Darlegungs- und Be- weislast dafür trägt, dass die Voraussetzungen für eine erhöhte Prämie vorliegen (Senatsurteile vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 21; vom 16. Juni 2004 - IV ZR 117/02, BGHZ 159, 323 Rn. 15). Der Senat hat ebenfalls bereits entschieden, dass der Versicherer die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der erhöhten Prämie grundsätzlich auch dann trägt, wenn der Versicherungsnehmer einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch geltend macht 61 62 63 - 34 - (Senatsurteil vom 22. Juni 2022 - IV ZR 193/20, r+s 2022, 462 Rn. 51; vgl. auch Gramse, r+s 2023, 577, 578). (2) Die dem Urteil des Berufungsgerichts zentral zugrunde liegende Annahme, dass der Versicherer im Zivilprozess deshalb auch die Beweis- last dafür trägt, dass die von ihm getroffenen Limitierungsmaßnahmen in jeglicher Hinsicht den materiellen Voraussetzungen des § 155 Abs. 2 VAG entsprechen, ist aber rechtsfehlerhaft. (a) Teile der obergerichtlichen Rechtsprechung weisen - wie auch das Berufungsgericht - ausgehend von dem in der Senatsrechtsprechung aufgestellten Grundsatz, dass der Versicherer im Zuge einer Beitragsan- passung auf der Grundlage von § 203 Abs. 2 VVG grundsätzlich die höhere Prämie rechtfertigen muss, dem Versicherer auch die volle Darlegungs- und Beweislast für die Fehlerfreiheit der auf Grundlage von § 155 Abs. 2 VAG zu treffenden Limitierungsentscheidung zu (OLG Braunschweig NJW-RR 2023, 1076 Rn. 52; OLG Stuttgart, Urteil vom 15. Juli 2021 - 7 U 237/18, BeckRS 2021, 33305 Rn. 12). Teilweise wird vertreten, dass der Versicherungsnehmer - wolle er bei primärer Darle- gungs- und Beweisbelastung des Versicherers streitig stellen, dass die Limitierungsmaßnahmen materiell rechtmäßig seien - gehalten sei, zumin- dest konkrete Anhaltspunkte vorzutragen, welche die materielle Rechts- widrigkeit der Limitierungsmaßnahmen möglich erscheinen lassen; ande- renfalls sei sein Bestreiten prozessual unbeachtlich (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19. Juni 2023 - 1 U 70/23, juris Rn. 6 ff.; LG Rottweil, Ur- teil vom 3. März 2023 - 3 O 281/22, juris Rn. 60 ff.; LG Duisburg, Urteil vom 23. Mai 2023 - 6 O 281/22, juris Rn. 37 ff.; einschränkend auch OLG Nürnberg VersR 2023, 1353 [juris Rn. 20 f.]). 64 65 - 35 - Demgegenüber wird in der Instanzrechtsprechung teilweise vertre- ten, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtswidrigkeit einer Limitierungsentscheidung den Versicherungsnehmer trifft (LG Wuppertal VersR 2023, 1285 [juris Rn. 40 ff.]; LG Stralsund, Urteil vom 25. August 2023 - 6 O 84/22, juris Rn. 150 ff.; LG Erfurt, Urteil vom 9. März 2023 - 8 O 159/22, juris Rn. 111; LG Oldenburg, Urteil vom 3. März 2023 - 13 O 731/22, juris Rn. 46 ff.). (b) Letzteres trifft im Ergebnis zu. Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast dafür, dass die Limitierungsentscheidung den Anforderun- gen des § 155 Abs. 2 VAG nicht entspricht und er hierdurch in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Das ergibt sich aus den allgemeinen Grundre- geln der Beweislastverteilung im Zivilprozess, von denen für den konkre- ten Fall keine Abweichung geboten ist. (aa) Ungeschriebenes Grundprinzip der Beweislastverteilung im Zivilprozess ist, dass jede Partei die tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Normen darlegen und beweisen muss (st. Rspr, vgl. nur Se- natsurteil vom 10. März 2010 - IV ZR 264/08, NJW-RR 2010, 1378 Rn. 12; vgl. ferner Saenger, ZPO, 10. Aufl. § 286 Rn. 58 und MünchKomm- ZPO/Prütting, 6. Aufl. § 286 Rn. 113 ff., jeweils m.w.N.). Derjenige, der einen Anspruch geltend macht, muss die rechtsbegründenden und -erhal- tenden Tatsachen, der Gegner die Voraussetzungen rechtsh indernder, -vernichtender oder -hemmender Einwendungen und Gegenrechte darle- gen und beweisen (vgl. nur BGH, Urteile vom 20. Juni 2005 - II ZR 189/03, NJW-RR 2005, 1328 [juris Rn. 10]; vom 13. November 1999 - V ZR 386/97, NJW 1999, 352 [juris Rn. 13], st. Rspr.). Dies gilt ungeachtet der konkreten Parteirolle (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 1993 - VI ZR 74/92, NJW 1993, 1716 [juris Rn. 159]). 66 67 68 - 36 - (bb) Dieses Grundprinzip gilt auch hier. Der Versicherungsnehmer erhält bei der Zuweisung von Limitierungsmitteln eine Leistu ng des Versi- cherers (vgl. Boetius in Boetius/Rogler/Schäfer, Rechtshandbuch PKV, 2020, § 9 Rn. 61 f.). Die Ausgangslage ist mit Blick auf Beitragslimitierun- gen zu derjenigen gegensätzlich, die für die Nachberechnung der Prämie auf Grundlage der geänderten Rechnungsgrundlagen gemäß § 155 Abs. 1 VAG gilt. Bei der Nachberechnung ist der Versicherer gehalten, die nun- mehr erhöhte Leistungspflicht des Versicherten anhand der geänderten Rechnungsgrundlagen zu rechtfertigen. Die Voraussetzungen für eine er- höhte Leistungspflicht des Versicherten sind für den Versicherer insoweit rechtsbegründend, woraus es sich auch rechtfertigt, dem Versicherer die Darlegungs- und Beweislast dafür aufzuerlegen, dass die nachberechnete Prämie (im ersten Rechenschritt) den sich aus § 155 Abs. 1 VAG ergeben- den Anforderungen entspricht. Die Beitragslimitierung be trifft spiegelbild- lich die hiervon zu unterscheidende Frage, ob dem Versicherten die auf- grund der geänderten Rechnungsgrundlagen nunmehr gerechtfertigte Prä- mie teilweise und dauerhaft zu erlassen ist. Der Versicherungsnehmer kann dabei - wie ausgeführt - im Hinblick auf die Limitierungsentscheidung nur mit dem Vortrag gehört werden, dass ihm bei einer den Anforderungen des § 155 Abs. 2 VAG genügenden Limitierungsentscheidung eine weiter- gehende Absenkung seiner sich aufgrund der Nachberechnung nach § 155 Abs. 1 VAG ergebenden Beitragshöhe zugestanden hätte. Die tat- sächlichen Voraussetzungen dieses Anspruchs, die für den Versiche- rungsnehmer rechtsbegründend wirken, muss dieser den allgemeinen Grundsätzen entsprechend darlegen und beweisen. Der Umstand, dass der Einsatz von Mitteln aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Zwecke der Begrenzung von Prämienerhöhungen stets nur anlässlich einer Prämienerhöhung in Betracht kommt und die Limitierung deshalb 69 - 37 - systematisch Teil der Prämienberechnung ist (Senatsurteil vom 19. De- zember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 51), ändert hieran nichts. (cc) Es ist auch kein Grund ersichtlich, die sich aus der Anwendung der allgemeinen Grundregel ergebende Verteilung der Darlegungs - und Beweislast für den konkreten Fall umzukehren. Ihr liegen Überlegungen der generalisierenden Risikozuweisung zugrunde. Sie kann daher nicht durch einzelfallbezogene Billigkeitserwägungen ersetzt werden. Eine Be- weislastumkehr nimmt die Rechtsprechung demgemäß nur dann an, wenn die Gefahr besteht, dass ein Beweis sonst gänzlich verloren geht . Ein solcher Ausnahmefall liegt hier indessen nicht vor. Die Einstel- lung der im Rahmen der Beitragslimitierung nach § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VAG zu verwendenden Geldmittel in die erfolgsabhängige Rückstellung für Beitragsrückerstattung stellt eine mittelbare Form der Überschussbe- teiligung der Versicherten dar (§§ 139 Abs. 1, 151 Abs. 1 VAG, vgl. Boetius in Boetius/Rogler/Schäfer, Rechtshandbuch PKV, 2020, § 9 Rn. 40). Soweit die Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung im Rahmen der nach § 155 Abs. 2 VAG zu treffenden Entscheidung so- dann zum Zwecke der dauernden Beitragsabsenkung den individuellen Versicherten zugewiesen werden (vgl. Boetius in Boetius/Rogler/Schäfer, Rechtshandbuch PKV, 2020, § 9 Rn. 58, 60 f.), wird der zunächst nur mit- telbar über die Einstellung in die Rückstellung für Beitragsrückerstattung an die Versicherungsnehmer verteilte Überschuss unmittelbar den indivi- duellen Versicherungsnehmern zugeteilt. Hierin liegt eine vermögens- werte Leistung des Versicherers an den Versicherungsnehmer (vgl. Boetius in Boetius/Rogler/Schäfer, Rechtshandbuch PKV, 2020, § 9 Rn. 61 f.). 70 71 - 38 - Dass jedoch dem Versicherungsnehmer die Zuweisung der Darle- gungs- und Beweislast für einen (weitergehenden) Anspruch auf Über- schussbeteiligung gegen den Versicherer grundsätzlich zuzumuten ist, hat der Senat für den sich im Lebensversicherungsvertrag aus § 153 VVG er- gebenden Anspruch auf Überschussbeteiligung bereits entschieden (Se- natsurteile vom 20. Januar 2021 - IV ZR 318/19, BGHZ 228, 250 Rn. 31; vom 27. Juni 2018 - IV ZR 201/17, BGHZ 219, 129 Rn. 28, jeweils m.w.N.). Der Umstand, dass der Versicherungsnehmer die internen Ver- hältnisse des Versicherers nicht kennen kann, führt nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast, sondern (nur) zu einer sekundären Dar- legungslast des Versicherers (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 2021 aaO). Das gilt auch für den Fall der Beitragslimitierung nach § 155 Abs. 2 VAG. (dd) Will der Versicherungsnehmer im Zivilprozess einen Anspruch auf eine höhere Beitragslimitierung geltend machen, kann sich sein Vor- trag allerdings zunächst auf die allgemeine Behauptung beschränken, dass die Limitierungsentscheidung des Versicherers gegen die sich aus § 155 Abs. 2 VAG ergebenden materiellen Maßstäbe verstößt und sich dieser Verstoß auch individuell nachteilig auf ihn ausgewirkt hat. Dann obliegt es dem Versicherer im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, zu den der konkret getroffenen Limitierungsentscheidung zugrunde liegen- den Parametern näher vorzutragen (vgl. zur Überschussbeteiligung Se- natsurteil vom 20. Januar 2021 - IV ZR 318/19, BGHZ 228, 250 Rn. 31). Dabei wird der Versicherer auch Vortrag zu den in anderen Tarifen vorge- nommenen Dotierungen mit Limitierungsmitteln und deren Verhältnis zur Dotierung im klägerischen Tarif halten müssen, soweit dies zur Beurtei- lung erforderlich ist, ob der Versicherungsnehmer durch eine gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßende Limitierungsentscheidung konkret 72 73 - 39 - beeinträchtigt wird. Der Umfang der sekundären Darlegungslast des Ver- sicherers hängt hierbei vom Umfang des zuvor gehaltenen Vortrags des Versicherungsnehmers ab. Diese Darlegungslast des Versicherers beinhaltet jedoch nicht die Vorlage eines umfassenden, sich auf alle parallel mit Limitierungsmitteln bedachten Tarife erstreckenden Limitierungskonzepts. Es findet sich kein Anhaltspunkt im Gesetz, der darauf hindeutet, dass der Gesetzge ber dem Versicherer mit Blick auf § 155 Abs. 2 VAG derart umfassende Darle- gungs- und Dokumentationsverpflichtungen auferlegen wollte (die Ver- pflichtung zur Vorlage eines Limitierungskonzepts daher zu Recht ableh- nend OLG Schleswig VersR 2023, 960 [juris Rn. 87 ff.]; OLG Brandenburg, Urteil vom 8. September 2023 - 11 U 88/23, juris Rn. 14; OLG Celle MDR 2023, 236 [juris Rn. 8]; BeckOK-VVG/Gramse, § 203 Rn. 28a [Stand: 1. Februar 2024]; a.A. Gerwins, NVersZ 2000, 353, 359). Die ge- richtliche Kontrolle und dem folgend auch die Darlegungslast des Versi- cherers beschränkt sich darauf, ob die durchgeführten Limitierungsmaß- nahmen gesetzeskonform sind. Da die zugrunde liegenden Erwägungen und Motive des Versicherers dabei nicht zu prüfen sind, muss der Versi- cherer auch nicht darlegen, welches Konzept er mit seinen Limitierungs- maßnahmen insgesamt verfolgt. c) Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus and e- ren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Mit der materiellen Rechtmäßig- keit der Nachberechnung auf Grundlage von § 155 Abs. 1 VAG, die das Berufungsgericht vor der Frage, ob dem Versicherungsnehmer ein An- spruch auf Limitierungsmaßnahmen zusteht, hätte prüfen müssen, hat es sich nicht befasst; vielmehr hat es zwischen den Parteien hierzu streitige Fragen offengelassen. Da das Berufungsgericht zudem - ohne dass hier- bei revisionsrechtlich relevante Fehler festzustellen wären - die formelle 74 75 - 40 - Wirksamkeit der Beitragsanpassungen im Tarif E 2 bejaht hat, trägt das die dem Kläger zugesprochenen Ansprüche und ausgesproche- nen Feststellungen nicht. II. Auch die Anschlussrevision des Klägers ist zulässig und begrün- det. 1. Die Anschlussrevision ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Kläger ist durch die zeitliche Beschränkung des unbeschränkt begehr- ten Feststellungsausspruchs und die damit verbundene Teil-Abweisung der Klage durch das Berufungsurteil beschwert (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2021 - VIII ZR 6/19, NJW-RR 2021, 1312 Rn. 36 m.w.N.). Die Anschlussrevision betrifft den gleichen Lebenssachverhalt, den auch die unbeschränkt zugelassene Revision betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - IX ZR 73/00, BGHZ 148, 156 Rn. 42 ff.). 2. Die Anschlussrevision ist auch begründet. Zu Recht rügt die An- schlussrevision eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es seiner Entscheidung Vortrag der Beklagten aus einem nachgelassenen, nach Schluss der mündlichen Verhandlun g einge- gangenen Schriftsatz zugrunde gelegt hat, ohne zuvor die mündliche Ver- handlung wiederzueröffnen (§ 156 ZPO) oder ins schriftliche Verfahren überzugehen (§ 128 Abs. 2 ZPO). a) Art. 103 Abs. 1 GG gibt dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten das Recht, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zu- grunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern. Nach dem im Zivilprozess geltenden Mündlichkeitsgrundsatz darf das Gericht den 76 77 78 79 - 41 - Prozess zudem nur auf Grund mündlicher Verhandlung entscheiden und als Prozessstoff nur das berücksichtigen, was in der mündlichen Verhand- lung vorgetragen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 264/95, BGHZ 134, 127 Rn. 32; MünchKomm-ZPO/Fritsche, 6. Aufl. § 128 Rn. 1). Räumt das Gericht einer Partei ein Schriftsatzrecht zur Stellungnahme zu einem erst in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis ein und wird in einem daraufhin eingegangenen Schriftsatz neuer entscheidungserheblicher Prozessstoff eingeführt, so muss das Gericht deshalb die mündliche Verhandlung wiedereröffnen oder in das schriftliche Verfahren übergehen, um dem Gegner rechtliches Gehör zu gewähren (BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 - VIII ZR 377/18, NJW-RR 2020, 284 Rn. 13; vom 20. September 2011 - VI ZR 5/11, VersR 2011, 1462 Rn. 5; BeckOK-ZPO/Bacher, § 283 Rn. 18 [Stand: 1. Dezember 2023]; Foerste in Musielak/Voit, ZPO 20. Aufl. § 283 Rn. 13). b) Gemessen an diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht den Mündlichkeitsgrundsatz und dadurch das rechtliche Gehör des Klägers verletzt. aa) Das Berufungsgericht hat am 29. Oktober 2021 das letzte Mal mündlich zur Sache verhandelt. Im Rahmen dieser mündlichen Verhand- lung hat es darauf hingewiesen, dass es für die zeitliche Begrenzung der Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassung im Tarif E 2 darauf ankommen könne, ob in diesem Tarif in der Folge weitere Beitragsanpassungen erfolgt seien, und die Beklagte um entspre chende Klarstellung gebeten. Sodann hat das Berufungsgericht beiden Parteien einen Schriftsatznachlass gewährt und einen Verkündungstermin anbe- raumt. Erstmals im innerhalb der nachgelassenen Frist eingegangenen Schriftsatz vom 16. Dezember 2021 hat die Beklagte vorgetragen, dass im Tarif E 2 weitere Beitragsanpassungen bewirkt worden seien, 80 81 - 42 - unter anderem zum 1. Januar 2019. Das Berufungsgericht hat diesen Vor- trag seiner Entscheidung als unstreitig zugrunde gelegt und darauf grün- dend den Ausspruch zur Zwischenfeststellung auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2018 beschränkt. Die mündliche Verhandlung hat es nicht wiedereröffnet. Mit Beschlüssen vom 29. März 2022 hat es eine vom Klä- ger erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO sowie einen Tatbe- standsberichtigungsantrag gemäß § 314 ZPO zurückgewiesen und ihm hierbei vorgehalten, dass auch ihm ein Schriftsatznachlass eingeräumt worden sei, den er - hätte er das Unstreitigwerden des Vortrags der Be- klagten vermeiden wollen - hätte nutzen müssen, um seinerseits weiteren Vortrag zu nachfolgenden Prämienänderungen zu halten. bb) Das Berufungsgericht wäre indessen zur Vermeidung einer Ge- hörsverletzung verpflichtet gewesen, die mündliche Verhandlung wieder- zueröffnen oder - nach Einholung entsprechender Zustimmungserklärun- gen der Parteien - ins schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO über- zugehen. Der im Schriftsatz vom 16. Dezember 2021 erstmals zu den nachfolgenden Prämienanpassungen gehaltene Vortrag der Beklagten ist nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung zwischen den Parteien ge- worden. Die dennoch erfolgte Berücksichtigung des Vortrages durch das Berufungsgericht stellt eine Verletzung des Mündlichkeitsprinzips dar. Die Berücksichtigung hätte entweder die Durchführung einer weiteren mündli- chen Verhandlung oder aber den Übergang ins schriftliche Verfahren ge- mäß § 128 Abs. 2 ZPO erfordert, da (nur) in diesem Fall der gesamte bis zum Vortragszeitpunkt des § 128 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO angefal- lene Akteninhalt Entscheidungsgrundlage wird, ohne dass eine Bezug- nahme in mündlicher Verhandlung erforderlich ist (vgl. BeckOK -ZPO/ von Selle, § 128 Rn. 32 [Stand: 1. Dezember 2023]). 82 - 43 - c) Die Gehörsverletzung war auch entscheidungserheblich. Unter- bleibt - wie hier - eine einfachrechtlich zwingend gebotene mündliche Ver- handlung, kann in aller Regel nicht ausgeschlossen werden, dass bei Durchführung der mündlichen Verhandlung eine andere Entsche idung er- gangen wäre. Sie kann je nach Prozesslage, Verhalten der Gegenseite und Hinweisen des Gerichts zu weiterem Sachvortrag, Beweisanträgen und Prozesserklärungen führen, ohne dass dies im Einzelnen sicher vorhersehbar wäre (BVerfG NJW 2015, 3779; vgl. MünchKomm-ZPO/ Fritsche, 6. Aufl. § 128 Rn. 9). Unabhängig von der sich aus dem Verstoß gegen den Mündlichkeitsgrundsatz ergebenden Vermutungswirkung, ergibt sich die Entscheidungserheblichkeit auch daraus, dass der Kläger angekündigt hat, die Wirksamkeit der im Schriftsatz vom 16. Dezember 2021 durch die Beklagte geltend gemachten Beitragserhöhungen anzu- greifen. In diesem Fall hätte das Berufungsgericht ohne eine nähere Prü- fung der formellen und materiellen Wirksamkeit der nachfolgenden Bei- tragsanpassungen die zeitliche Wirkung des Zwischenfeststellungsaus- spruches nicht begrenzen dürfen. d) Der allgemeine Grundsatz der Subsidiarität steht - entgegen der in der Anschlussrevisionserwiderung vertretenen Ansicht - dem Erfolg der von der Anschlussrevision erhobenen Verfahrensrüge nicht entgegen. Dieser erfordert es, dass ein Beteiligter alle nach Lage der Sache zur Ver- fügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsver- letzung zu verhindern (vgl. nur Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - IV ZB 10/15, NJW-RR 2015, 1150 Rn. 7 m.w.N.). Diesen Anforderungen hat der Kläger Genüge getan. Er hat die Ver- letzung seines rechtlichen Gehörs erstmals in seinen Schriftsätzen vom 83 84 85 - 44 - 24. Februar 2022 gerügt, mit denen er Anhörungsrüge erhoben bzw. Tat- bestandsberichtigung beantragt hat. Dass der Kläger nicht zuvor auf den ihm durch das Berufungsgericht formlos mitgeteilten Schriftsatz der Be- klagten vom 16. Dezember 2021 reagiert hat, gereicht ihm nicht zum Nachteil. Die von ihm gerügte Gehörsverletzung ist nicht darin begründet, dass das Berufungsgericht ihm einen neues Vorbringen enthaltenden Schriftsatz des Gegners kommentarlos übermittelt hat; sie liegt vielmehr erst darin, dass das Berufungsgericht den neuen Vortrag ohne Wiederer- öffnung der mündlichen Verhandlung seiner Entscheidung zugrunde ge- legt hat. Diese Gehörsverletzung ist dem Kläger indes frühestens durch die Zustellung des angefochtenen Urteils bekannt geworden. Zuvor durfte sich der Kläger mangels entgegenstehender Anhaltspunkte darauf verlas- sen, dass das Berufungsgericht den Anforderungen des Mündlichkeits- grundsatzes gerecht werden und die mündliche Verhandlung wiedereröff- nen würde, soweit der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten aus Sicht des Berufungsgerichts neues entscheidungserhebliches Vorbringen ent- hielte. e) Die Tatbestandswirkung des § 314 ZPO steht der erhobenen Ver- fahrensrüge - worauf die Anschlussrevision zu Recht hinweist - nicht ent- gegen. Da das Berufungsgericht durch seine Verfahrensgestalt ung den Mündlichkeitsgrundsatz und damit das rechtliche Gehör des Klägers ver- letzt hat, ist die Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit aufzuheben. Durch die Zurückverweisung wird die Berufungsinstanz wiedereröffnet und das Verfahren in die Lage zurückversetzt, in der es sich befand, als die Verhandlung vor dem Erlass des aufgehobenen Urteils geschlossen wurde (BGH, Urteil vom 28. September 2000 - IX ZR 6/99, BGHZ 145, 256 [juris Rn. 12]; BeckOK-ZPO/Kessal-Wulf, § 563 Rn. 3 [Stand: 1. Dezember 2023]). Im Umfang der Aufhebung entfällt auch die Bindungswirkung des 86 - 45 - Tatbestandes (Althammer in Stein/Jonas, ZPO 23. Aufl. § 314 Rn. 11), so- dass das Berufungsgericht hierdurch an neuen Feststellungen nicht ge- hindert ist. III. Soweit das Berufungsgericht die Klageerweiterung in der Beru- fungsinstanz zu Unrecht als zulässig beurteilt hat, kann der Senat selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die in der Berufungsinstanz erwei- terte Klage - im in der Revisionsinstanz noch anhängigen Umfang - als unzulässig abweisen. Im Übrigen ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird sich zunächst mit den bisher von ihm offengelassenen Fragen zur materiellen Rechtmäßigkeit der Nachkalkula- tion auf Grundlage von § 155 Abs. 1 VAG zu befassen haben. Abhängig vom Ergebnis dieser Prüfung ist gegebenenfalls die Limitierungsentschei- dung unter Anwendung des dargelegten Prüfungsmaßstabs und der gebo- tenen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast erneut zu beurteilen. 87 88 - 46 - Dabei wird das Berufungsgericht auch erwägen können, ob das bereits vorliegende Sachverständigengutachten als Grundlage neuer Feststellun- gen dienen kann. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 24.05.2018 - 23 O 144/17 - KG Berlin, Entscheidung vom 08.02.2022 - 6 U 88/18 - BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 68/22 vom 9. April 2024 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel beschlossen: Der Tenor des Senatsurteils vom 20. März 2024 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahinge- hend berichtigt, dass es heißen muss: "dass die Beklagte die vorbezeichneten Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 6. April 2017 zu verzinsen hat" Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel