OffeneUrteileSuche
Leitsatz

I ZR 77/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:280618UIZR77
10mal zitiert
9Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:280618UIZR77.17.0 Berichtigt durch Beschluss vom 2. November 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 77/17 Verkündet am: 28. Juni 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 59 Abs. 3, §§ 60 ff., § 204 a) Der Einordnung einer im Hinblick auf einen beabsichtigten Tarifwechsel gemäß § 204 VVG getroffenen Vereinbarung über die Einholung eines konkreten Angebots zum Abschluss eines geänderten Krankenversicherungsvertrags als Versicherungsmaklervertrag steht nicht entgegen, dass bei einem solchen Tarifwechsel im Verhältnis zwischen dem Versi- cherer und dem Versicherungsnehmer kein neuer Versicherungsvertrag geschlossen, son- dern der bisherige Versicherungsvertrag unter Wechsel des Tarifs fortgesetzt wird. b) Ein Versicherungsmaklervertrag setzt nicht voraus, dass der Auftraggeber nach der ge- troffenen Vereinbarung dauerhaft zu betreuen ist. BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 77/17 - LG Berlin AG Berlin-Lichtenberg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 28. Juni 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 56 des Landge- richts Berlin vom 31. März 2017 wird auf Kosten des Beklagten zu- rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin recherchiert für ihre Kunden Einsparmöglichkeiten bei der privaten Krankenversicherung. Zu diesem Zweck lässt sie sich beauftragen, bei der Krankenversicherung des jeweiligen Kunden Informationen über den beste- henden Tarif und über alternative Tarife einzuholen. Der Beklagte beauftragte die Klägerin am 26. April 2013 schriftlich, Ein- sparmöglichkeiten bei seiner privaten Krankenversicherung zu recherchieren. In der als "Dienstleistungsvereinbarung" bezeichneten Vereinbarung der Parteien war geregelt, dass der Kunde der Klägerin eine Vergütung in Höhe des neunfa- chen Betrages seiner monatlichen Einsparung zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen hatte, wenn er in einen von ihr recherchierten günstigeren Tarif in seiner privaten Krankenversicherung wechselte. Die Klägerin schlug dem Beklagten einen günstigeren Tarif bei seinem privaten Krankenversicherer vor, bei dem sich für den Beklagten eine monatliche Einsparung von 138,85 € gegenüber 1 2 - 3 - dem bisherigen Tarif ergab. Der Beklagte wechselte am 19. Mai 2014 in diesen für ihn günstigeren Tarif. Den ihm daraufhin von der Klägerin in Rechnung ge- stellten Betrag in Höhe von 1.487,08 € brutto bezahlte er nicht. Mit Schreiben vom 10. Juni 2014 widerrief der Beklagte seine in der Dienstleistungsvereinba- rung vom 26. April 2013 abgegebene Erklärung. Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung von 1.487,08 € nebst Zinsen seit dem 5. Juni 2014 und auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltsge- bühren in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä- gers hat das Berufungsgericht der Klage in Höhe von 1.487,08 € nebst Zinsen seit dem 11. Juni 2014 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläge- rin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage wei- ter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Klage als im Wesentlichen begründet an- gesehen. Dazu hat es ausgeführt: Die von den Parteien am 26. April 2013 geschlossene Vereinbarung stel- le einen Versicherungsmaklervertrag dar. Der Tarifwechsel innerhalb der priva- ten Krankenversicherung komme durch einen Änderungsvertrag zustande, bei dem der Versicherungsnehmer einen Tarifwechselantrag stelle, den der Versi- cherer wegen des für ihn bestehenden Kontrahierungszwangs annehmen müs- se, womit ein neuer Vertrag vorliege. Die auf den Abschluss eines solchen ge- änderten Vertrags abzielende Tätigkeit stelle eine Versicherungsvermittlung dar. Eine solche liege vor, wenn der Vermittler konkrete Versicherungsprodukte empfehle und sein Verhalten darauf gerichtet sei, dass der Verbraucher einen 3 4 5 6 - 4 - bestimmten Versicherungsvertrag schließe. Vorliegend habe die Klägerin ein bestimmtes Versicherungsprodukt empfohlen und dazu eine telefonische Bera- tung angeboten. Es bestehe auch ein Kausalzusammenhang zwischen der von der Klägerin erbrachten Maklerleistung und dem Abschluss des günstigeren Tarifs "START" durch den Beklagten bei seinem Krankenversicherer. Der zwischen den Parteien zustande gekommene Vertrag sei auch nicht wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam. Bei der Vermittlung eines Versicherungsvertrags stellten Rechtsdienstleistungen eine zulässige Annextätigkeit dar. Ein im Wege des Fernabsatzes geschlossener Vertrag über die Vermittlung von Versicherungen könne auch nicht widerrufen werden. Der Höhe nach sei die Klage bis auf einen geringen Teil der Zinsen und die von der Klägerin trotz des Bestreitens des Beklagten nicht belegten vorge- richtlichen Rechtsanwaltskosten begründet. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Beru- fungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klage in dem von ihm an- genommenen Umfang aus der zwischen den Parteien am 26. April 2013 ge- troffenen Vereinbarung begründet ist. Diese Vereinbarung stellt einen Versiche- rungsmaklervertrag im Sinne von § 59 Abs. 3 VVG dar (dazu II 1), der weder wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig (dazu unter II 2) noch vom Beklagten wirksam widerrufen worden (dazu unter II 3) noch we- gen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist (dazu unter II 4). 1. Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung zwischen den Parteien vom 26. April 2013 mit Recht als Versicherungsmaklervertrag im Sinne von § 59 Abs. 3 VVG eingeordnet. 7 8 9 10 - 5 - a) Nach § 59 Abs. 3 Satz 1 VVG ist Versicherungsmakler im Sinne die- ses Gesetzes, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versi- cherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Die Be- stimmung dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungs- vermittlung und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2002/92/EG ist Versicherungsvermittler jede natürliche oder juristi- sche Person, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt. Gemäß Art. 2 Nr. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie ist Versi- cherungsvermittlung das Anbieten, Vorschlagen und Durchführen anderer Vor- bereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Ab- schließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei der Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall. Ziel der Richtlinie 2002/92/EG ist nach deren Erwägungsgrund 8 zum ei- nen die Beseitigung von Hindernissen für die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr und zum anderen die Verbesserung des Verbrau- cherschutzes. Die Vorschriften der Richtlinie sind daher im Lichte dieser Ziele auszulegen. Im Interesse eines hohen Verbraucherschutzniveaus ist der Begriff der Versicherungsvermittlung nicht eng zu bestimmen. Andererseits ist die Ver- sicherungsvermittlung abzugrenzen von einer Tätigkeit, die ausschließlich da- rauf gerichtet ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungs- nehmer und einem Versicherungsvermittler oder Versicherungsunternehmen herzustellen, die für sich genommen keine Versicherungsvermittlung darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 7/13, GRUR 2014, 398 Rn. 21 = VersR 2014, 497 - Online-Versicherungsvermittlung). 11 12 - 6 - b) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu Recht ange- nommen, dass die Klägerin gemäß der Vereinbarung vom 26. April 2013 als Versicherungsmaklerin tätig werden sollte und tätig geworden ist. aa) Die Klägerin hat dem Beklagten nach den getroffenen Feststellungen vereinbarungsgemäß den Wechsel in einen anderen Tarif seines privaten Kran- kenversicherers empfohlen. Die Klägerin hat damit nicht nur die Möglichkeit zum Abschluss eines Versicherungsvertrags namhaft gemacht; vielmehr hat sie für den Beklagten ein konkretes Angebot zum Abschluss eines geänderten Krankenversicherungsvertrags eingeholt. bb) Der Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei für den Be- klagten gemäß der Vereinbarung vom 26. April 2013 als Versicherungsmaklerin tätig geworden, stand entgegen der Ansicht der Revision nicht entgegen, dass die Klägerin nach der Vereinbarung ausdrücklich nicht zur Abgabe von Ver- tragserklärungen befugt war. Die Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers setzt zwar die Einholung des Angebots eines Versicherers zum Abschluss eines Ver- sicherungsvertrags durch den Versicherungsmakler voraus, nicht aber auch dessen Abschluss durch eine Vertragserklärung des Versicherungsmaklers. Dies folgt im deutschen Recht für den Versicherungsvertreter aus der Wendung in § 59 Abs. 2 VVG "zu vermitteln oder abzuschließen" und für den Versiche- rungsmakler aus der Wendung in § 59 Abs. 3 Satz 1 VVG "die Vermittlung oder den Abschluss". Ebenso unterfallen nach Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2002/92/EG dem Begriff der Versicherungsvermittlung neben dem Abschließen von Versi- cherungsverträgen auch darauf abzielende Vorbereitungsarbeiten. cc) Der Einordnung der Vereinbarung vom 26. April 2013 als Versiche- rungsmaklervertrag steht auch nicht entgegen, dass bei einem Tarifwechsel gemäß § 204 VVG im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versiche- rungsnehmer kein neuer Versicherungsvertrag geschlossen, sondern der bishe- 13 14 15 16 - 7 - rige Versicherungsvertrag unter Wechsel des Tarifs fortgesetzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2016 - IV ZR 393/15, NJW 2016, 3599 Rn. 13 = VersR 2016, 718; Urteil vom 20. Juli 2016 - IV ZR 45/16, NJW 2017, 169 Rn. 14 = VersR 2016, 1108). Die Vorschrift des § 204 VVG dient dem Schutz des Ver- sicherungsnehmers, dem damit die im Herkunftstarif erworbenen Rechte und die dort aufgebaute Altersrückstellung erhalten bleiben (BGH, NJW 2016, 3599 Rn. 8 mwN). Diese Tatsache hat jedoch keine Auswirkungen auf das Rechts- verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsvermitt- ler. Dieser hat in solchen Fällen ebenso wie in Fällen, in denen es um die Ver- mittlung oder den Abschluss nicht nur geänderter, sondern gänzlich neuer Ver- träge geht, auf einen adäquaten Versicherungsschutz zu für den Versiche- rungsnehmer besseren Bedingungen hinzuwirken (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Juni 2018 - 6 U 122/17, juris Rn. 55). In beiden Fallkonstellationen geht es um das Beschaffen und Gestalten von Versicherungsschutz für einen ande- ren (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts, BT-Drucks. 16/1935, S. 18) und um das Durchführen von Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungs- verträgen im Sinne von Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2002/92/EG. dd) Der Einordnung der Vereinbarung als Versicherungsmaklervertrag steht ferner nicht entgegen, dass diese Vereinbarung keine laufende weitere Betreuung des Beklagten durch die Klägerin umfasst. Das Geschäft des Versi- cherungsmaklers besteht in der Hauptsache in der Vermittlung und dem Ab- schluss von Versicherungsverträgen. Es kann zwar auch die versicherungs- technische Betreuung der Verträge umfassen und daher als Dauerschuldver- hältnis fortbestehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2016 - I ZR 147/14, BGHZ 209, 256 Rn. 39 mwN). Das Fehlen einer Vereinbarung über eine dauernde Betreuung in einem Versicherungsmaklervertrag führt aber nicht dazu, dass damit kein solcher Vertrag vorliegt. 17 - 8 - ee) Der Einordnung der Vereinbarung vom 26. April 2013 als Versiche- rungsmaklervertrag steht schließlich nicht entgegen, dass der Versicherungs- makler nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VVG seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu- grunde zu legen hat, so dass er nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung da- hin abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag die Bedürfnisse des Versiche- rungsnehmers erfüllen kann. Diese Verpflichtung besteht nach § 60 Abs. 1 Satz 2 VVG dann nicht, wenn der Versicherungsmakler im Einzelfall den Versi- cherungsnehmer vor der Abgabe seiner Vertragserklärung ausdrücklich auf ei- ne eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweist. Eine solche Ein- schränkung ergab sich im Streitfall, was die Auswahl des Versicherers betraf, für den Beklagten eindeutig erkennbar aus dem Umstand, dass die Klägerin auftragsgemäß - allein - Einsparmöglichkeiten bei dessen privatem Kranken- versicherer zu ermitteln hatte, weil die für den Beklagten bei diesem aufgebaute Altersrückstellung nur durch einen Tarifwechsel gemäß § 204 VVG erhalten werden konnte. 2. Da das Berufungsgericht nach den Ausführungen zu vorstehend II 1 die Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beklagten vom 26. April 2013 rechtsfehlerfrei als Versicherungsmaklervertrag eingeordnet hat, war die Ver- einbarung nicht wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nach § 134 BGB in Verbindung mit § 3 RDG nichtig. a) Feststellungen zu etwaigen Rechtsdienstleistungen als Bestandteil der Dienstleistung der Klägerin hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Soweit die nach der Vereinbarung von der Klägerin vorzunehmende Geschäftsbesorgung mit Blick auf einen Tarifwechsel gemäß § 204 VVG die Überprüfung der Tarife, die der Beklagte bei seinem Krankenversicherer wählen konnte, auch in rechtli- cher Hinsicht umfasste, war eine solche Überprüfung nach § 5 Abs. 1 RDG er- laubt, weil es sich dabei im Verhältnis zu der Maklerleistung als Hauptleistung 18 19 20 - 9 - dem Inhalt und Umfang nach um eine Nebenleistung handelte, die zum Berufs- bild des Versicherungsmaklers gehört (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Juni 2018 - 6 U 122/17, juris Rn. 58 bis 70). b) Das zu vorstehend II 2 a Ausgeführte gilt entsprechend, soweit die Revision geltend macht, bei der von der Klägerin nach dem Vertragswortlaut übernommenen Einleitung von Schlichtungsverfahren handele es sich um eine Rechtsdienstleistung. 3. Der Beklagte hat die nach den Ausführungen zu vorstehend II 1 als Versicherungsmaklervertrag zu qualifizierende Vereinbarung mit der Klägerin vom 26. April 2013 ferner nicht als Fernabsatzvertrag im Sinne des insoweit zeitlich anwendbaren § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (BGB aF) gemäß § 312d BGB aF wirksam widerrufen. Nach § 312b Abs. 3 Nr. 3 BGB aF fanden die Vorschriften über Fernabsatzverträge auf Verträge über Versicherungen und deren Vermittlung keine Anwendung. 4. Da die Vereinbarung entgegen der Ansicht der Revision als Versiche- rungsmaklervertrag und nicht als Dienstleistungsvertrag einzustufen ist, macht die Revision vergeblich geltend, die Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Ver- gütung sei mit dem wesentlichen Grundgedanken der §§ 675, 611, 612 BGB unvereinbar und daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. 5. Die Vereinbarung vom 26. April 2013 ist schließlich nicht wegen Ver- stoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirk- sam. a) Die Revision macht geltend, die von den Parteien getroffene Vereinba- rung sei intransparent, weil die Klägerin ihre Vertragspartner nicht darüber auf- kläre, ob sie für ihre Tätigkeit vom Versicherer gleichfalls eine Vergütung erhal- te. Die Frage, in welcher Höhe und von wem die Klägerin eine Vergütung erhal- 21 22 23 24 25 - 10 - te, müsse als Preisnebenabrede transparent sein, um dem Vertragspartner zu verdeutlichen, ob eventuelle Vergütungen der Klägerin bereits in die Prämie eingearbeitet seien, die deren Vertragspartner zu zahlen habe. b) Es kann offenbleiben, ob eine Klausel in einem Versicherungsmakler- vertrag, mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Maklerprovision vom Versi- cherungsnehmer auf den Versicherer verlagert wird, ohne die Höhe der dem Makler vom Versicherer zu zahlenden und vom Versicherer mit der Versiche- rungsprämie vom Versicherungsnehmer zu erhebenden Courtage anzugeben, wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist (vgl. Dörner in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 59 Rn. 93 und 95). Die hier in Rede stehende Vereinbarung enthält keine solche Klausel. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass eine solche Verlagerung der Zahlungs- pflicht stattgefunden hat. Die Revision macht auch nicht geltend, dass das Be- rufungsgericht einen entsprechenden Vortrag des Beklagten unberücksichtigt gelassen hat. Die Revisionserwiderung weist im Übrigen mit Recht darauf hin, dass der Versicherer bei einem Tarifwechsel zu seinen Lasten wohl kaum An- lass haben wird, dem Versicherungsmakler für die allein dem Versicherungs- nehmer zugutekommende Tarifoptimierung eine Prämie zukommen zu lassen. 26 - 11 - III. Nach alledem ist die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Koch Schaffert Kirchhoff Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: AG Berlin-Lichtenberg, Entscheidung vom 26.07.2016 - 20 C 160/16 - LG Berlin, Entscheidung vom 31.03.2017 - 56 S 30/16 - 27 ECLI:DE:BGH:2018:021118BIZR77.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 77/17 vom 2. November 2018 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Das Urteil vom 28. Juni 2018 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt: In Randnummer 4 Zeile 1 muss es heißen "Amtsgericht" statt "Landgericht". Koch Schaffert Kirchhoff Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: AG Berlin-Lichtenberg, Entscheidung vom 26.07.2016 - 20 C 160/16 - LG Berlin, Entscheidung vom 31.03.2017 - 56 S 30/16 -