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Beschluss

VI ZR 580/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Anspruch des Klägers auf mündliche Anhörung eines vom Gericht beigezogenen Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens ist Teil des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). • Das Recht, dem Sachverständigen Fragen zur mündlichen Beantwortung vorzulegen, besteht unabhängig davon, ob das Gericht selbst weiteren Erläuterungsbedarf sieht. • Eine Gehörsverletzung ist nur dann unschädlich, wenn ausgeschlossen werden kann, dass bei Durchführung der gebotenen Anhörung das Urteil anders ausgefallen wäre.
Entscheidungsgründe
Gehörsverletzung durch Nichtanhörung gerichtlicher Sachverständiger führt zur Zurückverweisung • Der Anspruch des Klägers auf mündliche Anhörung eines vom Gericht beigezogenen Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens ist Teil des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). • Das Recht, dem Sachverständigen Fragen zur mündlichen Beantwortung vorzulegen, besteht unabhängig davon, ob das Gericht selbst weiteren Erläuterungsbedarf sieht. • Eine Gehörsverletzung ist nur dann unschädlich, wenn ausgeschlossen werden kann, dass bei Durchführung der gebotenen Anhörung das Urteil anders ausgefallen wäre. Der Kläger verlangt von den Beklagten gesamtschuldnerisch Schadenersatz aus einem Fahrradunfall vom 21. August 2005. Fahrer des beteiligten Pkw war der inzwischen verstorbene Ehemann der Beklagten zu 1; die Beklagte zu 2 ist haftpflichtversichert. Der Kläger erlitt durch eine Vollbremsung Stürzverletzungen und machte materielle Schäden, Verdienstausfall und Schmerzensgeld geltend. Das Landgericht sprach den Beklagten die Alleinhaftung zu, regelte Teilansprüche und erkannte Zukunftsschäden an. Das Berufungsgericht reduzierte den Verdienstausfallanspruch und verminderte das Schmerzensgeld, lehnte die Revision aber ab. Der Kläger rügte, das Berufungsgericht habe seinen Antrag auf mündliche Anhörung des psychiatrischen Sachverständigen nicht gewährt und damit sein rechtliches Gehör verletzt. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und begründet; das angefochtene Urteil ist insoweit aufzuheben (§ 544 Abs. 7 ZPO). • Rechtliches Gehör umfasst das Recht der Partei, dem gerichtlichen Sachverständigen die von ihr erforderlichen Fragen zur mündlichen Beantwortung vorzulegen; dieses Anspruchsrecht besteht unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO und richtet sich nach den §§ 397, 402 ZPO sowie Art. 103 Abs. 1 GG. • Der Tatrichter darf die Anhörung nur ausnahmsweise versagen, etwa bei Verspätung oder Rechtsmissbrauch; liegt ein konkreter Vorbringenserfordernis vor, muss die Partei darlegen, worin Unklarheiten bestehen und in welcher Richtung sie Fragerechte ausüben will. • Im vorliegenden Fall hatte das Berufungsgericht nach Vorlage eines Ergänzungsgutachtens dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; sein Antrag auf mündliche Anhörung war weder verspätet noch rechtsmissbräuchlich, wurde aber nicht erfüllt, wodurch eine Gehörsverletzung erfolgte. • Die Gehörsverletzung ist erheblich, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die gebotene Anhörung und die kritische Würdigung der Widersprüche zwischen den Sachverständigengutachten zu einer anderen Entscheidung geführt hätten. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird in der Sache stattgegeben; das Berufungsurteil ist insoweit aufzuheben, als es zum Nachteil des Klägers entschieden hat. Die Sache wird in dem aufgehobenen Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass dem Kläger das rechtliche Gehör verletzt wurde, weil das Berufungsgericht seinen berechtigten Antrag auf mündliche Anhörung des gerichtlich beauftragten Sachverständigen nicht erfüllt hat und nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine ordnungsgemäße Anhörung das Ergebnis zugunsten des Klägers verändert hätte. Das Berufungsgericht wird im Wiederaufgreifen des Verfahrens die Sachverständigengutachten erneut würdigen und das zusätzliche Vorbringen der Parteien berücksichtigen.