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Beschluss

1 StR 34/18

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein nachtrlicher Wechsel der rechtlichen Würdigung (z. B. von Mittäterschaft zu mittelbarer Täterschaft/uneigentliches Organisationsdelikt) erfordert nach § 265 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StPO einen hinreichend bestimmten Hinweis und ausreichend Zeit zur Verteidigung. • Wird nach Hinweis die Hauptverhandlung ohne angemessene Unterbrechung fortgesetzt und ist die Verteidigung dadurch in ihrer Vorbereitung beschränkt, liegt eine Verletzung von § 265 StPO und eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung nach § 265 Abs. 4 i.V.m. § 338 Nr. 8 StPO vor. • Ob eine andere Verteidigung möglich gewesen wäre, braucht nicht nahe zu liegen; es genügt, dass sie nicht mit Sicherheit auszuschließen ist. Bei einem uneigentlichen Organisationsdelikt unterscheiden sich die Anforderungen an den Tatnachweis erheblich von denen bei Mittäterschaft.
Entscheidungsgründe
Hinweispflicht und ausreichende Verteidigungszeit bei Wechsel zur mittelbaren Täterschaft (uneigentliches Organisationsdelikt) • Ein nachtrlicher Wechsel der rechtlichen Würdigung (z. B. von Mittäterschaft zu mittelbarer Täterschaft/uneigentliches Organisationsdelikt) erfordert nach § 265 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StPO einen hinreichend bestimmten Hinweis und ausreichend Zeit zur Verteidigung. • Wird nach Hinweis die Hauptverhandlung ohne angemessene Unterbrechung fortgesetzt und ist die Verteidigung dadurch in ihrer Vorbereitung beschränkt, liegt eine Verletzung von § 265 StPO und eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung nach § 265 Abs. 4 i.V.m. § 338 Nr. 8 StPO vor. • Ob eine andere Verteidigung möglich gewesen wäre, braucht nicht nahe zu liegen; es genügt, dass sie nicht mit Sicherheit auszuschließen ist. Bei einem uneigentlichen Organisationsdelikt unterscheiden sich die Anforderungen an den Tatnachweis erheblich von denen bei Mittäterschaft. Die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Augsburg verurteilte zwei Angeklagte wegen je 20 tatmehrheitlicher Fälle von Steuerhinterziehung zu Freiheitsstrafen. Die Anklage stellte auf Steuerhinterziehung durch Unterlassen bzw. Mittäterschaft ab und ging davon aus, dass erst ab November 2011 eine Rechtspflicht des einen Angeklagten bestand. Während der Hauptverhandlung gab der Vorsitzende mehrfach die vorläufige rechtliche Einschätzung wieder, änderte aber am 20. Verhandlungstag und nochmals später seine Bewertung und wies darauf hin, dass auch eine Verurteilung wegen mittelbarer Täterschaft in Form eines uneigentlichen Organisationsdelikts für frühere Jahre in Betracht komme. Die Kammer schloss die Beweisaufnahme und setzte die Verhandlung kurz fort; die Verteidigung beantragte eine Aussetzung oder Unterbrechung zur Vorbereitung auf die neue rechtliche Einordnung, was abgelehnt wurde. Kurz darauf wurde der Angeklagte M. entsprechend der geänderten Rechtsbeurteilung verurteilt; dagegen erhob er Revision wegen Verletzung der Hinweispflicht und unzureichender Verteidigungszeit. • Revisionsentscheidung differenziert: Revision des M. hat Erfolg aus Verfahrensmangel, Revision des E. war unbegründet. • Rechtliche Grundlagen: § 265 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 StPO; § 349 StPO (Untersuchung der Revision). • Erfordernis des Hinweises: Bei Änderung der rechtlichen Beurteilung gegenüber der zugelassenen Anklage muss das Gericht hinreichend deutlich machen, welche Tat, welches Gesetz und welche Tatsachen es für maßgeblich hält, damit Verteidigung und Angeklagter sich vorbereiten können. • Erfordernis der Verteidigungszeit: Nach Erteilung des Hinweises ist dem Angeklagten ausreichend Gelegenheit zu geben, Erklärungen und Anträge vorzubringen; die dafür zu gewährende Zeit bemisst sich nach den Umständen des Falles. • Anwendung auf den Fall: Der Hinweis zur mittelbaren Täterschaft/uneigentlichen Organisationsdelikt erfolgte erst spät und unterschied sich erheblich in den Anforderungen vom bisherigen Mittäterschaftsvorwurf; die Verteidiger gaben an, unvorbereitet zu sein und beantragten Unterbrechung bis zum nächsten Termin. • Fehlerhaftes Vorgehen des Landgerichts: Das Gericht lehnte die beantragte Unterbrechung mit Verweis auf Beschleunigungsgebot ab und gewährte nur kurze Pausen (u.a. 55 Minuten), was nach den besonderen Umständen nicht ausreichend war und eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung i.S.v. § 265 Abs.4 i.V.m. § 338 Nr.8 StPO darstellt. • Rechtsfolge: Wegen dieses Verfahrensmangels kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Verteidigung anders verhalten hätte; daher genügt der Ausnahmefall für eine Aufhebung nicht, sodass das Urteil hinsichtlich des M. aufzuheben ist. Die Revision des Angeklagten M. wird in vollem Umfang erfolgreich durchgeführt: Das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 4. September 2017 wird insoweit aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Begründet ist dies in der Verletzung der Hinweispflicht und der Nichtgewährung ausreichender Zeit zur Vorbereitung einer veränderten Verteidigung nach § 265 Abs.1, Abs.2 Nr.2 und Abs.4 StPO; dadurch war die Verteidigung des M. unzulässig beschränkt. Die Revision des Angeklagten E. ist dagegen gemäß § 349 Abs.2 StPO als unbegründet verworfen, sodass sein Urteil Bestand hat. Im Ergebnis siegt M. mit der Verfahrensrüge, während E. mit seiner Revision keinen Erfolg erzielt.