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Beschluss

OVG 3 N 105/24

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2024:1028.OVG3N105.24.00
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Leitsätze
1. Dem Wortlaut des § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG lässt sich ein Kausalitätserfordernis dahingehend, dass die Tatbestandsvoraussetzungen nur erfüllt sind, wenn die falschen oder unvollständigen Angaben (letztlich) zur Erteilung eines Aufenthaltstitels geführt haben, nicht entnehmen. (Rn.3) (Rn.4) 2. Anknüpfungspunkt für das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG ist nicht der aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben erlangte Titel, sondern allein die (vorherige) falsche oder unrichtige Angabe als solche, mit der der Betroffene zeigt, dass er sich nicht an die Rechtsordnung hält und das Risiko dafür setzt, dass ihm ggf. ein Aufenthaltstitel erteilt wird, auf den er keinen Anspruch hat. (Rn.4)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. August 2024 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Wortlaut des § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG lässt sich ein Kausalitätserfordernis dahingehend, dass die Tatbestandsvoraussetzungen nur erfüllt sind, wenn die falschen oder unvollständigen Angaben (letztlich) zur Erteilung eines Aufenthaltstitels geführt haben, nicht entnehmen. (Rn.3) (Rn.4) 2. Anknüpfungspunkt für das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG ist nicht der aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben erlangte Titel, sondern allein die (vorherige) falsche oder unrichtige Angabe als solche, mit der der Betroffene zeigt, dass er sich nicht an die Rechtsordnung hält und das Risiko dafür setzt, dass ihm ggf. ein Aufenthaltstitel erteilt wird, auf den er keinen Anspruch hat. (Rn.4) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. August 2024 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Visums nach § 19c Abs. 1 AufenthG, § 11 Abs. 2, Abs. 3 BeschV, um im Bundesgebiet eine Beschäftigung als chinesischer Spezialitätenkoch aufnehmen zu können. Im Visumverfahren erklärte er auf Nachfrage und nach Belehrung über die Folgen falscher oder unvollständiger Angaben wahrheitswidrig, dass ihm gegenüber noch nie eine Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat die gegen die behördliche Visumversagung gerichtete Verpflichtungsklage abgewiesen, weil dem begehrten Anspruch ein Ausweisungsinteresse gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG entgegenstehe. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter Berücksichtigung seiner allein maßgeblichen Begründung keinen Erfolg. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nur vor, wenn sich der Rechtsmittelführer mit dem angegriffenen Urteil hinreichend substantiiert auseinandersetzt und einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 – juris Rn. 32 = NVwZ 2020, 220). Gemessen daran legt der Zulassungsantrag nicht mit Erfolg dar, dass es – selbst bei unterstelltem Fehlen höchstrichterlicher Rechtsprechung - einer Zulassung der Berufung bedarf, um zu klären, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG nur dann erfüllt sind, wenn die falschen oder unvollständigen Angaben (letztlich) zur Erteilung eines Aufenthaltstitels geführt haben. Die Frage kann ohne weiteres und ohne jeden Zweifel durch eine Auslegung der Vorschrift zu Lasten des Klägers beantwortet werden. Anders als der Zulassungsantrag meint, lässt sich dem Wortlaut des § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG ein derartiges Kausalitätserfordernis gerade nicht entnehmen. Soweit danach die Angaben „zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels“ gemacht worden sein müssen, setzt dies lediglich voraus, dass der Betroffene vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat, um später (nach Antragstellung) den begehrten Titel zu erlangen, nicht jedoch, dass er den Titel mit dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens auch tatsächlich erlangt hat. Anknüpfungspunkt für das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG ist mithin nicht der aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben erlangte Titel, sondern allein die (vorherige) falsche oder unrichtige Angabe als solche, mit der der Betroffene zeigt, dass er sich nicht an die Rechtsordnung hält und das Risiko dafür setzt, dass ihm ggf. ein Aufenthaltstitel erteilt wird, auf den er keinen Anspruch hat. Diese Auffassung wird neben der in der erstinstanzlichen Entscheidung genannten Literatur auch im weiteren Schrifttum uneingeschränkt geteilt (vgl. z.B. Hailbronner, AufenthG, § 54 Rn. 171; Bergmann/Putzar-Sattler, in: Huber/Mantel, AufenthG, 3. Aufl., § 54 Rn. 29; Cziersky-Reis, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl., § 54 Rn. 68). Dass es zur Verwirklichung des Ausweisungstatbestandes keiner Titelerteilung bedarf, war im Übrigen bereits hinsichtlich der insoweit vergleichbaren Vorgängerregelung in § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AufenthG (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 52) anerkannt. Diese Vorschrift unterschied sich lediglich dadurch, dass sie als Ermessensregelung ausgestaltet war. Die hierzu ergangene obergerichtliche Rechtsprechung stellte allein auf die unvollständigen oder falschen Angaben ab, ohne überhaupt auf die Titelerteilung oder ein Kausalitätserfordernis einzugehen (vgl. z.B. VGH Mannheim, Beschluss vom 16. April 2009 – 13 S 656/09 – juris Rn. 4; OVG Magdeburg, Beschluss vom 13. August 2009 – 2 M 88/09 – juris Rn. 9). Der Hinweis des Zulassungsantrags auf den Sinn und Zweck der Regelung unter weitgehend pauschaler Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen, wonach der Vergleich mit den übrigen Ziffern der Vorschrift zeige, dass sich aus einer bloßen Falschangabe ohne jede Relevanz für die Titelerteilung kein Ausweisungsinteresse ergebe, ist nicht hinreichend substantiiert, um die Würdigung des angegriffenen Urteils schlüssig in Frage zu stellen. Sollte das Rechtsmittel den – allerdings nicht nachvollziehbar hergeleiteten – Sinn und Zweck der Vorschrift darin sehen, dass lediglich eine auf unzutreffenden oder unvollständigen Angaben beruhende Titelerteilung verhindert und sanktioniert werden soll, trifft dies – wie dargelegt – nicht zu. Die aufenthaltsrechtliche Sanktionierung setzt zur Verhinderung rechtsmissbräuchlichen Verhaltens bereits bei den Angaben an, die der Betroffene macht, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Abgesehen davon, dass der Zulassungsantrag lediglich pauschal behauptet, im Katalog der §§ 95, 98 AufenthG seien Falschangaben ohne Kausalität nicht aufgeführt, sind (bloße) Falschangaben, wie sie der Kläger gemacht hat, jedenfalls im Inland nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG strafbar. Der Bundesgerichtshof betrachtet diese Vorschrift als abstraktes Gefährdungsdelikt, d.h. es reicht auch in strafrechtlicher Hinsicht aus, wenn die im Vorfeld der behördlichen Entscheidung gemachten falschen oder unvollständigen Angaben zur Verschaffung eines unrechtmäßigen Aufenthaltstitels führen können (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2015 – 2 StR 389/13 – juris Rn. 42). Unabhängig davon ist die strafrechtliche Qualifikation bzw. Relevanz der von § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG erfassten Tathandlung für die Frage nach einer Verwirklichung des Ausweisungstatbestandes rechtlich unerheblich (so schon zutreffend zur Vorgängerregelung des § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AufenthG BayVGH, Beschluss vom 21. Januar 2013 – 10 ZB 12.2153 – juris Rn. 6). Soweit sich der Zulassungsantrag außerdem gegen die von dem Verwaltungsgericht herangezogene Entscheidung des OVG Münster wendet (Beschluss vom 22. Juni 2004 – 18 B 876/04 – juris), bleibt auch dies aus den dargelegten Gründen ohne Erfolg. Im Übrigen ging es dort um den Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 2 AuslG (1990), dessen Erfüllung gerade die Verwirklichung eines Straftatbestands voraussetzte sowie um die weitere Frage, ob dieser Ausweisungsgrund auch dann verwirklicht werden konnte, wenn trotz der gemachten Falschangaben aus anderen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis hätte erteilt werden müssen. Selbst in diesem Fall hat das OVG Münster ein Kausalitätserfordernis zwischen Falschangaben und Titelerteilung verneint. Ob sich der Kläger mit den Falschangaben in ein besseres Licht rücken wollte, kann dahinstehen. Entscheidend ist, dass die unwahre Angabe, die seinen Voraufenthalt im Bundesgebiet und die damals abgelehnte Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis betraf, für die Erlangung des begehrten Visums relevant war und der Kläger die darauf zielende Frage nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bewusst unzutreffend beantwortet hat. Der weitere pauschale Verweis auf erstinstanzliches Vorbringen reicht nicht aus, um den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu genügen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).