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Beschluss

XII ZB 25/18

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein auf ein zertifiziertes Altersvorsorgevermögen entfallendes Kapital, das unter Fortführung der Zertifizierung auf einen neuen Vertrag übertragen wurde, ist versorgungsausgleichsrechtlich als ein einheitliches Anrecht zu behandeln. • Wechselt nur der Anbieter, liegt regelmäßig keine Auflösung des bisherigen Anrechts und Neubegründung eines neuen Anrechts vor; auf vorehelich gebildete Kapitalbestandteile ist bei der Ermittlung des Ehezeitanteils des Anrechts nicht abzustellen. • Die Anschließung eines Ehegatten an die Beschwerde des Versorgungsträgers fehlt, soweit der Versorgungsträger mit seiner Beschwerde den Inhalt des Anrechts insgesamt überprüfbar macht, an einem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. • Ist ein bei einem anderen Anbieter fortgeführtes zertifiziertes Altersvorsorgeanrecht als einheitlich zu betrachten, ist vornehmlich über ein mögliches Absehen vom Ausgleich wegen Geringfügigkeit nach § 18 Abs. 2 VersAusglG zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Fortgeführtes zertifiziertes Altersvorsorgeanrecht als einheitliches Anrecht • Ein auf ein zertifiziertes Altersvorsorgevermögen entfallendes Kapital, das unter Fortführung der Zertifizierung auf einen neuen Vertrag übertragen wurde, ist versorgungsausgleichsrechtlich als ein einheitliches Anrecht zu behandeln. • Wechselt nur der Anbieter, liegt regelmäßig keine Auflösung des bisherigen Anrechts und Neubegründung eines neuen Anrechts vor; auf vorehelich gebildete Kapitalbestandteile ist bei der Ermittlung des Ehezeitanteils des Anrechts nicht abzustellen. • Die Anschließung eines Ehegatten an die Beschwerde des Versorgungsträgers fehlt, soweit der Versorgungsträger mit seiner Beschwerde den Inhalt des Anrechts insgesamt überprüfbar macht, an einem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. • Ist ein bei einem anderen Anbieter fortgeführtes zertifiziertes Altersvorsorgeanrecht als einheitlich zu betrachten, ist vornehmlich über ein mögliches Absehen vom Ausgleich wegen Geringfügigkeit nach § 18 Abs. 2 VersAusglG zu entscheiden. Die Ehefrau und der Ehemann ließen 2010 heiraten; die Ehe wurde 2015 geschieden. Während der Ehe erwarb die Ehefrau Rentenanwartschaften und hatte zudem vor der Ehe einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag bei Sparkasse P. mit vorehelichem Kapital. Dieses Kapital wurde in der Trennungszeit gekündigt und unter Erhalt der Zertifizierung auf einen neuen zertifizierten Vertrag bei der Beteiligten zu 1 übertragen; am Ende der Ehe bestand dort ein Anrecht mit bestimmtem Kapitalwert und vorgeschlagenem Ausgleichswert. Das Familiengericht teilte das Anrecht bei der Beteiligten zu 1 intern und berücksichtigte vorehelich gebildetes Kapital, wodurch es den weitergehenden Ausgleich wegen grober Unbilligkeit ausschloss. Die Beteiligte zu 1 verlangte externe Teilung; das Oberlandesgericht änderte auf ihre Beschwerde hin die Teilung intern zugunsten eines vollen Ausgleichswerts. Die Ehefrau legte Rechtsbeschwerde ein mit dem Ziel, den Ausgleich wegen Geringfügigkeit vollständig entfallen zu lassen. • Das Berufungsgericht hat die Anschlussbeschwerde der Ehefrau zu Recht verworfen: Nach § 66 FamFG ist Anschließung möglich, jedoch fehlt Rechtsschutzbedürfnis, wenn mit der Anschließung kein weitergehendes Ziel als mit dem Hauptrechtsmittel verfolgt wird; der Versorgungsträger macht das gesamte Anrecht zum Beschwerdegegenstand, sodass die Anschließung der Ehegatten insoweit nicht ergänzend ist. • Rechtlich zu prüfen war, ob die Übertragung eines zertifizierten Altersvorsorgevermögens auf einen neuen zertifizierten Vertrag das ursprüngliche Anrecht auflöst und ein neues Anrecht begründet oder ob Kontinuität vorliegt; diese Bewertung ist nach Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs vorzunehmen (§§ 2, 39 VersAusglG). • Der Senat folgt der Ansicht, dass bei sukzessiven zertifizierten Altersvorsorgeverträgen unter Erhalt der Zertifizierung eine einheitliche, kontinuierliche Versorgung vorliegt; der Wechsel des Anbieters führt nicht automatisch zur Auflösung des bisherigen Anrechts, weil die Übertragung des Kapitals zweckgebunden erfolgt und der Versorgungszweck fortgeführt wird (AltZertG). • Folglich ist das ursprünglich vor der Ehe gebildete Kapital bei der Bestimmung des Ehezeitanteils des bei der Beteiligten zu 1 bestehenden Anrechts auszusondern; die erstinstanzliche interne Teilung unter Einbeziehung des vorehelichen Kapitals war daher nicht zulässig und machte die Anwendung von § 27 VersAusglG entbehrlich. • Mangels Bestand des angefochtenen Beschlusses ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Das Oberlandesgericht hat sodann unter Beachtung der Senatsrechtsprechung zu prüfen, ob wegen Geringfügigkeit nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vollständig vom Ausgleich abzusehen ist und gegebenenfalls die weitere Verfahrensbeteiligung eines Zielversorgungsträgers zu veranlassen (§§ 15 Abs.1, 39, 222 FamFG; § 14 Abs.2 Nr.2 VersAusglG). Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts insoweit aufgehoben, als dieses das bei der Beteiligten zu 1 bestehende Anrecht in voller Höhe als während der Ehe begründet angesehen hat. Das beim neuen Anbieter fortgeführte zertifizierte Altersvorsorgeanrecht ist als einheitliches Anrecht zu behandeln; bei der Ermittlung des Ehezeitanteils sind vorehelich gebildete Kapitalbestandteile außer Ansatz zu lassen. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den möglichen vollständigen Verzicht auf den Ausgleich wegen Geringfügigkeit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen; dieses hat gegebenenfalls auch über die Beteiligung eines Zielversorgungsträgers zu entscheiden. Damit ist die Beschwerde der Ehefrau teilweise erfolgreich, während weitere Aspekte der Verfahrenskosten und die übrigen Beschwerdefolgen dem zurückverwiesenen Verfahren vorbehalten bleiben.