Leitsatz
XII ZB 401/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:130121BXIIZB401
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:130121BXIIZB401.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 401/20 vom 13. Januar 2021 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 5 Abs. 1, § 14 Abs. 1, 4; FamFG § 220 Abs. 4 Bei der externen Teilung eines fondsgebundenen Anrechts in der Bezugsgröße Fondsanteile ist der Ausgleichswert als Zahlbetrag hinreichend bestimmt, wenn der Geldkurs des Anteils bei Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsaus- gleich taggenau aus einem vom Versorgungsträger bereitgestellten und in der Beschlussformel angegebenen Internet-Zugang nebst Zugangscode ermittelt werden kann (Fortführung von Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 336/16 - FamRZ 2018, 1745). BGH, Beschluss vom 13. Januar 2021 - XII ZB 401/20 - OLG München AG Neuburg a. d. Donau - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 1. Juli 2020 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 4 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Absatz 2 der Beschlussformel des vorge- nannten Beschlusses wie folgt neu gefasst wird: Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der BMW AG (Vers.-Nr. Zusatzvor- sorge) in Höhe von 63,790 Anteilen des Fonds BMW Alterskapital Target 2035 zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit dem Wert der vorgenann- ten Anteile im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung und be- zogen auf diesen Zeitpunkt, mindestens jedoch in Höhe eines Ka- pitalbetrags von 1.473,83 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von jährlich 2,20 % seit dem 30. April 2019 bis zum Eintritt der Rechts- kraft der Entscheidung begründet. Die BMW AG wird verpflichtet, den dem Wert der vorgenannten Anteile entsprechenden Kapital- betrag - errechnet aus 63,790 Anteilen multipliziert mit dem unter unter Verwendung der Zu- gangsnummer für den Tag der Rechtskraft abzurufen- den Kurswert -, mindestens jedoch 1.473,83 € zuzüglich Zinsen hie- raus in Höhe von jährlich 2,20 % seit dem 30. April 2019 bis zum - 3 - Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, an die Deutsche Renten- versicherung Bund zu zahlen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist verpflichtet, den Kapitalbetrag anhand der bei Rechtskraft der Entscheidung geltenden Umrechnungsfaktoren in Entgelt- punkte umzurechnen. Wert: 1.320 € Gründe: I. Auf den am 31. Mai 2019 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 21. März 2014 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehe- mann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. März 2014 bis 30. April 2019; § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzli- chen Rentenversicherung erworben, darüber hinaus der Ehemann zwei Anrechte einer betrieblichen Altersversorgung bei der BMW AG, von denen eines, die sog. „Zusatzvorsorge“, fondsgebunden ist, sowie ein weiteres Anrecht bei der V. AG. Das Familiengericht hat die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte intern sowie die vom Ehemann bei der BMW AG erworbenen Anrechte auf Verlangen des Versorgungsträgers extern geteilt und hinsichtlich des bei der V. AG erworbenen Anrechts angeordnet, dass ein Ausgleich nicht stattfinde. Be- züglich des fondsgebundenen Anrechts hat es bestimmt, dass zu Lasten des An- rechts des Antragstellers bei der BMW AG zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1.950,70 € bei der Beteiligten zu 4 (DRV Bund) nach Maß- gabe einer näher bezeichneten Teilungsordnung der BMW AG, bezogen auf den 1 - 4 - 30. April 2019, begründet werde. Die BMW AG ist verpflichtet worden, diesen Betrag nebst 2,2 % Zinsen seit dem 1. Mai 2019 bis zur Rechtskraft der Entschei- dung an die Beteiligte zu 4 zu zahlen. Mit ihrer Beschwerde hat sich die BMW AG gegen die Verzinsung des aus dem fondsgebundenen Anrecht resultierenden Ausgleichsbetrags gewendet. Das Oberlandesgericht hat im Wege der externen Teilung zu Lasten des An- rechts des Antragstellers bei der BMW AG zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht bei der Beteiligten zu 4 in Höhe von 63,790 Anteilen des Fonds BMW Alterskapital Target 2035 mit dem Wert der vorgenannten Anteile im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung, mindestens jedoch in Höhe eines Kapitalbe- trags von 1.473,83 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von jährlich 2,20 % seit dem 30. April 2019 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, begründet. Es hat die BMW AG verpflichtet, bei Rechtskraft der Entscheidung den dem Wert der vorgenannten Anteile zu diesem Zeitpunkt entsprechenden Kapitalbetrag, mindestens jedoch 1.473,83 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 2,20 % seit dem 30. April 2019 bis zur Rechtskraft der Entscheidung, an die Beteiligte zu 4 zu zahlen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteilig- ten zu 4. II. Die Rechtsbeschwerde hat mit Ausnahme einer Maßgabenanordnung zur Beschlussformel keinen Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Zu Unrecht habe das Familiengericht die Verzinsung des Ausgleichswerts anhand eines Rechnungszinses angeordnet, da diese nur für die Bildung eines 2 3 4 5 - 5 - Barwerts auf der Grundlage der geleisteten Beiträge gelte. Für Fondsanteile hin- gegen bestehe kein Rechnungszins, der deren Wertentwicklung angemessen abbilde. Zulässig sei hier eine externe Teilung des Anrechts in der Bezugsgröße Fondsanteile, auch wenn deren Kurswert im vorliegenden Fall nicht gemäß § 170 KAGB veröffentlicht werde. Es genüge, dass der Versorgungsträger einen Inter- net-Link zur Verfügung gestellt habe, mithilfe dessen der Kurswert taggenau von den Verfahrensbeteiligen in eigener Verantwortung festgestellt werden könne. 2. Diese Ausführungen des Oberlandesgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. a) Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass auf die Beschwerde des Versorgungsträgers gegen den ihn betreffenden Ausspruch zum Versorgungsausgleich das betroffene Anrecht insgesamt den Beschwerde- gegenstand bildet. Der Prüfungsgegenstand ist weder dadurch beschränkt, dass sich der Beschwerdeangriff gegen ein bestimmtes Element der Entscheidung wie hier die Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Aus- gleichsbetrags richtet, noch durch das allgemeine Verschlechterungsverbot. Denn als Wächter über die rechtmäßige Durchführung des Versorgungsaus- gleichs verfolgt der Versorgungsträger mit seiner Beschwerde stets auch die In- teressen der Solidargemeinschaft. Deshalb hat das Gericht auf eine Beschwerde des Versorgungsträgers stets die Entscheidung zu treffen, die der Sach- und Rechtslage entspricht. Dies verstößt auch dann nicht gegen das Verschlechte- rungsverbot, wenn die Entscheidung entgegen dem Ziel des Rechtsmittels aus- fällt (Senatsbeschluss BGHZ 215, 280 = FamRZ 2017, 1655 Rn. 8). 6 7 8 - 6 - b) Weiterhin ist das Oberlandesgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Ausgleichswert bei der externen Teilung eines aus Fondsanteilen be- stehenden Anrechts grundsätzlich in Anteilen an diesem Vermögen angegeben werden kann. Denn die Teilung in Form der jeweiligen Bezugsgröße des An- rechts (vgl. § 5 Abs. 1 VersAusglG) entspricht der Funktion des Versorgungsaus- gleichs nicht nur bei der internen, sondern auch bei der externen Teilung grund- sätzlich am besten. Eine Umrechnung des Ausgleichswerts in einen Kapitalbe- trag erfordert erst § 14 Abs. 4 VersAusglG, nach dem mit einem weiteren (Zah- lungs-)Ausspruch festgelegt wird, welche konkrete Geldsumme bei Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich vom Versorgungsträger des Aus- gleichspflichtigen an den Versorgungsträger des Ausgleichsberechtigten zu zah- len ist. Anhand dieser Geldsumme gestaltet sich bei dem Zielversorgungsträger das neu zu begründende Anrecht für den Ausgleichsberechtigten. Kann der Aus- gleichswert auf der Grundlage der Bezugsgröße der abgebenden Versorgung für den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung in vollstreckbarer Weise abstrakt angegeben werden, ist dieser Wert gleichermaßen sowohl für den Gestaltungs- ausspruch nach § 14 Abs. 1 VersAusglG als auch für den Zahlungsausspruch nach §§ 14 Abs. 4 VersAusglG, 222 Abs. 3 FamFG geeignet (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 336/16 - FamRZ 2018, 1745 Rn. 16 ff. mwN). c) In dem Zusammenhang beanstandet die Rechtsbeschwerde zu Un- recht, dass sich der Zahlungsbetrag aus dem vom abgebenden Versorgungsträ- ger zur Verfügung gestellten Internet-Link und der Zugangsnummer nicht ausrei- chend offenkundig rechnerisch ermitteln ließe. aa) Ein Titel ist zwar nur dann hinreichend bestimmt, wenn er den An- spruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht be- zeichnet. Bei einem Zahlungstitel muss der zu vollstreckende Zahlungsanspruch betragsmäßig festgelegt sein oder sich zumindest ohne weiteres aus dem Titel 9 10 11 - 7 - errechnen lassen. Gegebenenfalls hat das Vollstreckungsorgan den Inhalt des Titels durch Auslegung festzustellen; dafür muss der Titel aber aus sich heraus genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimm- barkeit eindeutig festlegen. Es genügt für eine Bestimmbarkeit, wenn die Berech- nung des Zahlungsanspruchs mit Hilfe offenkundiger - beispielsweise aus dem Bundesgesetzblatt oder dem Grundbuch ersichtlicher - Umstände möglich ist. Hingegen reicht es nicht aus, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn sonst die Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 336/16 - FamRZ 2018, 1745 Rn. 20 mwN). bb) Zielt die Beschlussformel auf den künftigen Rücknahmepreis für eine bestimmte Anzahl von Anteilen an Fonds oder anderen Finanzinstrumenten, hat der Senat eine solche Tenorierung als hinreichend bestimmt gebilligt, wenn für die Ausgabe- und Rücknahmepreise dieser Anteile eine gesetzliche Veröffentli- chungspflicht nach § 170 KAGB besteht (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 215, 280 = FamRZ 2017, 1655 Rn. 28 f.). Denn soweit im Anwendungsbereich dieser Vor- schrift die maßgeblichen Preise in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder im Verkaufsprospekt oder in elektronischen Informati- onsmedien zu veröffentlichen sind, ist damit typischerweise gewährleistet, dass im Rahmen der Vollstreckung ein künftiger Geldkurs des Anteils taggenau aus jedermann zugänglichen Quellen ohne besonderen Rechercheaufwand ermittelt werden kann (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 336/16 - FamRZ 2018, 1745 Rn. 21). Die vorgenannte Voraussetzung ist hier allerdings nicht gegeben, da eine Verpflichtung aus § 170 KAGB zur Veröffentlichung von Rücknahmeprei- sen für die hier relevanten Fondsanteile nicht besteht. 12 - 8 - cc) Es genügte auch nicht den vollstreckungsrechtlichen Anforderungen, wenn ein nicht nach § 170 KAGB veröffentlichter und auch sonst nicht offenkun- diger Wertpapierkurs durch eine spätere ergänzende Mitteilung des Versor- gungsträgers zum Stichtag zuverlässig festgestellt werden kann. Denn unterliegt die Höhe des zu vollstreckenden Geldbetrags Bemessungsmaßstäben, die aus der Entscheidung selbst nicht konkret bestimmbar sind, sondern vom Vollstre- ckungsorgan nur durch eine ergänzende Auskunft des Schuldners oder eines Dritten ermittelt werden können, ist die Zahlungsverpflichtung nicht in vollstre- ckungsfähiger Weise bestimmt. dd) Anders liegt der Fall hingegen, wenn die Rücknahmepreise - wie hier - über ein Internet-Portal erlangt werden können, dessen Zugang mithilfe bereitge- stellter Informationen wie etwa eines speziellen Internet-Links und ggf. noch zu- sätzlich erforderlicher Zugangscodes erlangt werden kann, wenn sich der Zu- gang zu diesen Informationen für alle Verfahrensbeteiligten unmittelbar aus der Beschlussformel der Entscheidung ergibt. Dann ist der konkrete Zahlbetrag über diese allseits erreichbare Zugangsinformation hinreichend bestimmbar (vgl. Se- natsbeschluss BGHZ 215, 280 = FamRZ 2017, 1655 Rn. 28). Im Hinblick auf die besondere Stellung des Versorgungsträgers als Wächter über die rechtmäßige Durchführung des Versorgungsausgleichs (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 8. August 2018 - XII ZB 25/18 - FamRZ 2018, 1741 Rn. 13) spricht nichts dage- gen, dass dieser den einmal eingerichteten und dem Gericht im Rahmen des Verfahrens über den Versorgungsausgleich nach § 220 Abs. 4 FamFG mitgeteil- ten Zugang auch weiterhin zum Abruf für alle Verfahrensbeteiligten und gegebe- nenfalls für ein Vollstreckungsorgan offenhält. Im Hinblick darauf muss sich der Tatrichter einerseits darüber vergewis- sern, dass der Kurswert über den vom Versorgungsträger mitgeteilten Zugangs- 13 14 15 - 9 - weg tatsächlich taggenau abgerufen werden kann, andererseits den vom Voll- streckungsorgan zu vollziehenden Rechenweg unter Angabe der vollständigen Zugangsdaten in der Beschlussformel selbst vorgeben. 3. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass alle für die Berechnung des Zahlbetrags erforderlichen Angaben einschließ- lich der vollständigen Zugangsdaten für die Ermittlung des Kurswerts in die Be- schlussformel aufzunehmen sind. Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Neuburg a. d. Donau, Entscheidung vom 08.11.2019 - 5 F 242/19 - OLG München, Entscheidung vom 01.07.2020 - 2 UF 523/20 - 16