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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 69/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:220818BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:220818BANWZ.BRFG.69.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 69/17 vom 22. August 2018 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Bellay, die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Wolf am 22. August 2018 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 15. September 2017 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der am 20. Juli 1951 geborene Kläger ist seit dem 2. Mai 2012 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 7. De- zember 2016 widerrief die Beklagte die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Die Klage des Klägers gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des An- waltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Begründung im Schriftsatz vom 19. Januar 2018, die wegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung als rechtzeitig eingegangen anzusehen ist, erfüllt noch die Anforderungen von § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Antrag bleibt jedoch ohne Erfolg. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Voraussetzun- gen eines Widerrufs der Zulassung lagen im maßgeblichen Zeitpunkt des Wi- derrufsbescheides (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17, NZI 2018, 422 Rn. 7; st. Rspr.) vor. Der Kläger befindet sich, wie er nicht in Abrede stellt, im Vermögensverfall (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Eine Gefährdung der Inte- ressen der Rechtsuchenden lässt sich ebenfalls nicht verneinen. Der Kläger verweist darauf, dass er Mandantengelder stets akkurat ver- waltet habe. Mit dem Rechtsanwalt T. B. aus L. habe er vereinbart, dass dieser seine, des Klägers, Gelder auf einem gesonderten Anwaltskonto verwalten und ihn, den Kläger, erforderlichenfalls als Angestellten beschäftigen werde. Dass diese Vereinbarung bereits im maßgeblichen Zeitpunkt des Wider- rufsbescheides vorgelegen hätte, trägt der Kläger nicht vor. Sie genügt überdies nicht den Anforderungen, welche der Senat in ständiger Rechtsprechung an einen Ausschluss der Gefährdung der Rechtsuchenden stellt. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung 2 3 4 - 4 - nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermö- gensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vor- rangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen ver- neint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozie- tät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 15; vom 21. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 72/17, juris Rn. 12; vom 5. März 2018 - AnwZ (Brfg) 52/17, juris Rn. 8). Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Recht- suchenden auszuschließen (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2017, aaO Rn. 17 mwN). 2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Dieser Zulassungs- grund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klä- rungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbe- stimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, juris Rn. 21 mwN). Die Voraussetzungen, unter denen trotz des Vermögensver- falls des Rechtsanwalts mangels einer Gefährdung der Interessen der Rechtsu- chenden von einem Widerruf der Zulassung abgesehen werden kann, sind, wie gezeigt, längst geklärt. 5 - 5 - 3. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist die Rechtssache nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 5 mwN). Das ist hier nicht der Fall. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Lohmann Bellay Schäfer Dr. Wolf Vorinstanz: AGH Dresden, Entscheidung vom 15.09.2017 - AGH 23/16 (I) - 6 7