Entscheidung
VIII ZR 127/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:280818BVIIIZR127
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:280818BVIIIZR127.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 127/17 vom 28. August 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2018 durch die Richterin Dr. Hessel als Vorsitzende, die Richter Dr. Schmidt und Lehmann, die Richterin Dr. Bußmann sowie den Richter Dr. Götz beschlossen: 1. Die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. H. , den Richter am Bundesgerichts- hof Dr. S. sowie den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. K. werden als unzulässig verworfen. 2. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 17. Juli 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 3. Die Gegenvorstellung und die sonstigen "Rechtsbehelfe" des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 17. Juli 2018 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: I. 1. Die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen die am Senatsbeschluss vom 17. Juli 2018 beteiligten Richter Dr. H. , Dr. S. und Prof. Dr. K. sind - und zwar unter Mitwirkung dieser Richter, soweit diese nach der Geschäftsverteilung des Senats zur Entscheidung berufen sind - als unzulässig zu verwerfen. 1 - 3 - Grundsätzlich entscheidet über ein Ablehnungsgesuch zwar das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung (§ 45 Abs. 1 ZPO). Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ist der abgelehnte Richter in klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs aber zur Vermeidung eines aufwendigen und zeitraubenden Ablehnungsverfahrens an der weiteren Mitwirkung nicht ge- hindert. Denn bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ableh- nungsgesuchen setzt die Prüfung des Ablehnungsgesuchs keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraus und stellt mithin auch keine echte Entscheidung in eigener Sache dar. Ein Ablehnungsgesuch, das - rein formal betrachtet - zwar eine Begrün- dung für eine angebliche Befangenheit enthält, dessen Begründung aber aus zwingenden rechtlichen Gründen - ohne nähere sachliche Prüfung und losge- löst von den konkreten Umständen des Einzelfalls - ein Eingehen auf den Ge- genstand des Verfahrens oder das Verhalten des abgelehnten Richters nicht erfordert, ist zur Begründung der Besorgnis einer Befangenheit grundsätzlich ungeeignet und steht einem von vornherein unzulässigen Ablehnungsgesuch ohne Angabe eines Ablehnungsgrundes gleich. Darüber kann deshalb abwei- chend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO das Gericht unter Mitwirkung des ab- gelehnten Richters entscheiden (st. Rspr; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2016 - I ZB 15/15, juris Rn. 4 f.; vom 20. Juli 2016 - VIII ZA 32/15, juris Rn. 2 f.; vom 13. Juni 2018 - IV ZA 5/18, juris Rn. 5; BVerfG, NJW 2005, 3410, 3412; jeweils mwN). So liegt der Fall hier. Objektive Gründe, die geeignet erscheinen könn- ten, vom Standpunkt des Klägers bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu wecken, die abgelehnten Richter hätten der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber gestanden, sind 2 3 4 - 4 - auch mit den jetzigen Eingaben weder aufgezeigt noch sonst erkennbar. Viel- mehr zielen die vom Kläger erhobenen Vorwürfe in der Sache auch weiterhin darauf ab, dass er die vom Senat in diesem Verfahren zu seinem Nachteil ge- äußerte Rechtsauffassung für verfehlt hält (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 10. April 2018 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 6). 2. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 17. Juli 2018 ist unbegründet. Der Senat hat das vom Kläger als übergangen gerügte Vorbrin- gen geprüft, aber mangels Erheblichkeit nicht für durchgreifend erachtet. Der Umstand, dass der Senat eine dem Kläger nicht genehme Rechtsposition ein- genommen hat, stellt keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; BGH, Beschlüsse vom 9. März 2016 - IV ZR 266/14, juris Rn. 1; vom 18. August 2016 - III ZR 168/15, juris Rn. 2; vom 4. Oktober 2016 - VIII ZA 32/15, juris Rn. 3). 3. Im Übrigen ist der Senatsbeschluss vom 17. Juli 2018 nicht anfecht- bar; die vom Kläger eingelegten "Rechtsbehelfe" (unter anderem "Nichtigkeits- antrag", "Anfechtung" und "Beschwerde") sind unstatthaft, § 46 Abs. 2 Alt. 2, § 567 Abs. 1 ZPO. Ebenso wenig vermag der Kläger im Wege einer Gegenvor- stellung die von ihm begehrte Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 17. Juli 2018 zu erreichen (vgl. hierzu etwa BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2018 - I ZB 101/17, juris Rn. 1; vom 22. Oktober 2015 - VI ZR 25/14, juris Rn. 1; jeweils mwN); eine solche ist überdies aus genannten Gründen auch in der Sache un- begründet. 5 6 - 5 - II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO (analog). Dr. Hessel Dr. Schmidt Lehmann Dr. Bußmann Dr. Götz Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 14.12.2016 - 452 C 23314/15 - LG München I, Entscheidung vom 04.05.2017 - 14 S 22108/16 - 7