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Entscheidung

4 StR 56/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:290818B4STR56
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:290818B4STR56.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 56/18 vom 29. August 2018 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. August 2018 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Paderborn vom 13. November 2017, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung mit den zugehöri- gen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdieb- stahls in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und die Einziehung der bei ihm „sichergestellten fünf Han- dys“ sowie eines „Tablet-PC“ angeordnet. Die allgemein auf die Rüge der Ver- letzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich 1 - 3 - zum Ausspruch über die Einziehung Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Unbeschadet des Umstands, dass dem angefochtenen Urteil nicht ent- nommen werden kann, auf welche Vorschrift das Landgericht die Einziehungs- anordnung gestützt – der lediglich in der Liste der angewendeten Vorschriften genannte § 74 StGB ist nicht geeignet, die Begründung des Landgerichts zu tragen – und ob es die Anwendbarkeit des seit dem 1. Juli 2017 geltenden Rechts der Vermögensabschöpfung bei der Einziehung von Taterträgen beach- tet hat (vgl. Art. 316h Satz 1 EGStGB), kann die Anordnung schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil die Einziehungsgegenstände weder in der Urteils- formel noch in den Urteilsgründen ausreichend konkret bezeichnet sind. Nach ständiger Rechtsprechung müssen einzuziehende Gegenstände so genau an- gegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 1994 – 1 StR 179/93, NJW 1994, 1421; Beschlüsse vom 9. Februar 2017 – 1 StR 490/16, juris; vom 15. Juni 2016 – 1 StR 72/16, NStZ-RR 2016, 313, 314; vom 25. August 2009 – 3 StR 291/09, juris; vom 28. November 2006 – 4 StR 404/06, StraFo 2008, 302). Hinzu kommt, dass sich aus der knappen Begründung der Einziehungs- entscheidung die Grundlagen für die Überzeugungsbildung des Landgerichts, es handele sich bei den sichergestellten Gegenständen um Beutestücke aus den „ihm zur Last gelegten Wohnungseinbruchdiebstählen“ (UA S. 21), nicht erschließen. Eine durch Tatsachen belegte Zuordnung der Gegenstände zu diesen Taten hat das Landgericht nicht vorgenommen. 2 3 - 4 - Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben, über die Einziehung in der gebotenen Form unter Beachtung der materiellen Voraussetzungen neu zu ent- scheiden. Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Feilcke Paul 4