Urteil
V ZR 267/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wird eine streitbefangene Sache während des laufenden Prozesses veräußert, kann der Rechtsnachfolger einen zwischen Veräußerer und Prozessgegner geschlossenen gerichtlichen Vergleich dann gegen sich gelten lassen, wenn der Vergleichsinhalt auch Gegenstand eines möglichen Urteils in dem anhängigen Prozess hätte sein können und sich die Rechtskraft eines solchen Urteils auf den Rechtsnachfolger erstreckt hätte.
• Bei Prozessen über Grundstückseinwirkungen nach § 1004 Abs. 1 i.V.m. § 906 BGB ist das belastete Grundstück als Gegenstand der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 771 Abs. 1 ZPO zu behandeln, auch wenn die Beeinträchtigung von darauf befindlichen beweglichen Sachen ausgeht.
• § 265 Abs. 2 ZPO räumt dem Veräußerer eine umfassende Prozessstandschaft ein; daher bindet ein vom Veräußerer geschlossener gerichtlicher Vergleich den Rechtsnachfolger grundsätzlich innerhalb der engen Grenzen der rechtshängigen Ansprüche.
• Für die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel gemäß §§ 795, 727 ZPO ist auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Anspruchs abzustellen; Kenntnisse des Erwerbers von der Rechtshängigkeit sind unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Rechtsnachfolge bei während des Prozesses veräußertem Streitgegenstand und Wirkung gerichtlichen Vergleichs • Wird eine streitbefangene Sache während des laufenden Prozesses veräußert, kann der Rechtsnachfolger einen zwischen Veräußerer und Prozessgegner geschlossenen gerichtlichen Vergleich dann gegen sich gelten lassen, wenn der Vergleichsinhalt auch Gegenstand eines möglichen Urteils in dem anhängigen Prozess hätte sein können und sich die Rechtskraft eines solchen Urteils auf den Rechtsnachfolger erstreckt hätte. • Bei Prozessen über Grundstückseinwirkungen nach § 1004 Abs. 1 i.V.m. § 906 BGB ist das belastete Grundstück als Gegenstand der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 771 Abs. 1 ZPO zu behandeln, auch wenn die Beeinträchtigung von darauf befindlichen beweglichen Sachen ausgeht. • § 265 Abs. 2 ZPO räumt dem Veräußerer eine umfassende Prozessstandschaft ein; daher bindet ein vom Veräußerer geschlossener gerichtlicher Vergleich den Rechtsnachfolger grundsätzlich innerhalb der engen Grenzen der rechtshängigen Ansprüche. • Für die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel gemäß §§ 795, 727 ZPO ist auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Anspruchs abzustellen; Kenntnisse des Erwerbers von der Rechtshängigkeit sind unbeachtlich. Die Nachbarn streiten über Blendwirkungen einer auf dem Dach des einen Hauses angebrachten Photovoltaikanlage. Der Beklagte klagte 2011 gegen den damaligen Eigentümer (Ehemann der heutigen Klägerin). Während des Verfahrens schenkte der Ehemann 2013 das Grundstück an die Klägerin und behielt sich Nießbrauch vor; die Klägerin war bei dem später geschlossenen Prozessvergleich anwesend. Im Vergleich verpflichtete sich der Ehemann zur teilweisen Entfernung von Solarmodulen; da er dies nicht erfüllte, wurde der Beklagte 2016 zur Ersatzvornahme ermächtigt. Die Klägerin bekämpft nun die Zwangsvollstreckung in die Module durch Drittwiderspruch mit der Berufung auf ihr Eigentum. Landgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage ab; das Berufungsgericht begründete dies damit, die Klägerin hafte prozessual für den Vergleich nach § 265 Abs. 2 ZPO. Der BGH hat die Revision zurückgewiesen. • Die Drittwiderspruchsklage kommt nur in Betracht, wenn die Zwangsvollstreckung in ein Vermögensteil eines Dritten eingreift, das nicht für den Titel haftet; bei Ersatzvornahme nach § 887 ZPO ist das jedoch regelmäßig nicht der Fall, insoweit ist bei Grundstücksbeeinträchtigungen das Grundstück als Vollstreckungsgegenstand zu behandeln. • § 265 Abs. 2 ZPO gewährt dem Veräußerer eine gesetzliche Prozessstandschaft, die ihn prozessual zur Vornahme von Prozesshandlungen, einschließlich des Abschlusses eines gerichtlichen Vergleichs, befugt. Der Rechtsnachfolger kann deshalb den vom Veräußerer geschlossenen Vergleich im Grundsatz gegen sich gelten lassen, weil er im laufenden Verfahren nur eine untergeordnete prozessuale Stellung hat. • Die Bindung des Rechtsnachfolgers ist jedoch begrenzt: Sie gilt nur, soweit der Inhalt des Vergleichs auch Ergebnis eines möglichen Urteils in dem anhängigen Prozess sein könnte und die Rechtskraft eines solchen Urteils sich auf den Rechtsnachfolger erstreckt hätte. Darüber hinausgehende Verpflichtungen des Veräußerers binden den Rechtsnachfolger nicht. • Für die vollstreckungsrechtliche Durchsetzbarkeit mittels Rechtsnachfolgeklausel gemäß §§ 795, 727 ZPO ist auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Anspruchs abzustellen; ist der in dem Vergleich geregelte vollstreckbare Anspruch vorher rechtshängig gewesen, kommt die Rechtsnachfolgeklausel in Betracht, Kenntnisse des Erwerbers von der Rechtshängigkeit sind unbeachtlich. • Angewandt auf den Streitfall war die Verpflichtung zur teilweisen Demontage der Module auch als mögliches Ergebnis eines Urteils über die Beseitigung der Störung denkbar; somit wirkt die Vergleichsregelung gegen die Klägerin als Rechtsnachfolgerin und schließt ihr Widerspruchsrecht nach § 771 ZPO aus. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klägerin verliert. Der BGH bestätigt, dass die Klägerin als nach Rechtshängigkeit Erwerberin des Grundstücks den vom Rechtsvorgänger geschlossenen gerichtlichen Vergleich gegen sich gelten lassen muss, weil der Vergleichsinhalt auch Gegenstand eines möglichen Urteils hätte sein können und dessen Rechtskraft sich auf sie erstreckt hätte. Folglich besteht kein Drittwiderspruchsrecht gegen die Zwangsvollstreckung in die Solarmodule; die Ersatzvornahme ist zulässig. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.