Entscheidung
2 StR 330/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:021018B2STR330
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:021018B2STR330.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 330/18 vom 2. Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts, zu Ziffer 1. a) und 2. auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 (analog) StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Aachen vom 6. Februar 2018 dahin abgeändert, dass a) die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheits- strafen vor der Maßregel und b) die Aufrechterhaltung der Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Jülich vom 16. September 2016 – 17 Cs 219/16 – entfallen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. Februar 2017 und einem 1 - 3 - Strafbefehl des Amtsgerichts Jülich vom 16. September 2016 nach Auflösung eines dazu ergangenen Gesamtstrafenbeschlusses zu einer Gesamtfreiheits- strafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, eine Kompensationsent- scheidung aus dem früheren Urteil sowie eine Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Jülich aufrechterhalten. Ferner hat es ihn wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Schließ- lich hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt an- geordnet und bestimmt, dass „der Vorwegvollzug von einem Jahr der verhäng- ten Strafe angeordnet“ wird. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge, soweit er verurteilt wurde. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Strafkammer hat im „Hinblick auf die Höhe der Freiheitsstrafe und die bisherige Dauer der Untersuchungshaft … eine Anordnung gemäß § 67 Abs. 2 StGB dahingehend getroffen, dass ein Teil der mit diesem Urteil ver- hängten Strafe von drei Jahren und neun Monaten vor der Maßregel zu vollzie- hen ist“. Diese Anordnung kann nicht bestehen bleiben. Zunächst ist die Anordnung bei Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe und einer weiteren Freiheitsstrafe auf beide Strafen zu beziehen (vgl. BGH, Be- schluss vom 19. Januar 2010 – 3 StR 499/09, BGHR StGB § 67 Abs. 2 Satz 3 Berechnung 1). Sodann muss der Halbstrafenzeitpunkt im Hinblick auf beide Freiheitsstrafen gemeinsam bestimmt werden, um den Umfang des Vorweg- vollzugs nach § 67 Abs. 2 StGB zu ermitteln. Der Tatrichter hat den vorweg zu vollziehenden Teil der Strafe nämlich so zu berechnen, dass nach seiner Voll- streckung und einer anschließenden Unterbringung eine Bewährungsentschei- 2 3 - 4 - dung im Sinne von § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist (vgl. BT-Drucks. 16/1110 S. 11). Im vorliegenden Fall wäre die Hälfte der beiden (Gesamt-)Frei- heitsstrafen nach zwei Jahren und dreieinhalb Monaten vollstreckt. Für den Vorwegvollzug verblieben angesichts der voraussichtlichen Therapiedauer von zwei Jahren nur noch drei Monate und zwei Wochen der Freiheitsstrafen. Die vom Landgericht getroffene Anordnung der Vollziehung von einem Jahr (nur) der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel ist daher rechtsfehlerhaft. Der Senat sieht davon ab, die Sache zu neuer Verhandlung und Ent- scheidung zurückzuverweisen, weil aufgrund des Zeitablaufs im Hinblick auf die Untersuchungshaft des Angeklagten kein Raum mehr für eine Vollziehung von Freiheitsstrafe vor der Maßregel verbleiben würde. Er erkennt deshalb entspre- chend § 354 Abs. 1 StPO auf den Wegfall der Anordnung über den Vorwegvoll- zug. Jede andere Entscheidung würde der Möglichkeit einer Entlassung des Angeklagten nach Vollstreckung der Hälfte der (Gesamt-)Freiheitsstrafen zuwi- derlaufen. 2. Wegen Zeitablaufs muss auch die Einbeziehung der Sperrfrist von acht Monaten für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Jülich vom 16. September 2016 entfallen. 4 5 6 - 5 - 3. Der geringe Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschwerde- führer teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Aus- lagen freizustellen. Schäfer Eschelbach Zeng Bartel RiBGH Schmidt befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer 7