Urteil
VI ZR 40/18
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei fiktiver Schadensabrechnung ist nicht vom Brutto-, sondern vom Netto‑Wiederbeschaffungswert auszugehen; die Umsatzsteuer wird nur ersetzt, soweit sie tatsächlich angefallen ist.
• Wählt der Geschädigte die fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis, kann er nicht zugleich die im Gutachten ausgewiesene (fiktive) Umsatzsteuer geltend machen, wenn er die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer nicht konkret abrechnet.
• Der Tatrichter hat im Rahmen der Schadensschätzung zu klären, ob vergleichbare Gebrauchtwagen üblicherweise regelbesteuert, differenzbesteuert oder privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten werden (§ 10 UStG, § 25a UStG).
Entscheidungsgründe
Umsatzsteuer bei fiktiver Wiederbeschaffung: Netto‑Wiederbeschaffungswert zugrunde zu legen • Bei fiktiver Schadensabrechnung ist nicht vom Brutto-, sondern vom Netto‑Wiederbeschaffungswert auszugehen; die Umsatzsteuer wird nur ersetzt, soweit sie tatsächlich angefallen ist. • Wählt der Geschädigte die fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis, kann er nicht zugleich die im Gutachten ausgewiesene (fiktive) Umsatzsteuer geltend machen, wenn er die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer nicht konkret abrechnet. • Der Tatrichter hat im Rahmen der Schadensschätzung zu klären, ob vergleichbare Gebrauchtwagen üblicherweise regelbesteuert, differenzbesteuert oder privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten werden (§ 10 UStG, § 25a UStG). Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall; die Beklagten haften unstreitig. Ein Sachverständiger ermittelte einen Brutto‑Wiederbeschaffungswert von 22.350 € und einen Restwert von 8.000 €. Der Kläger verkaufte das Unfallfahrzeug (tatsächlich erzielter Restwert 8.200 €) und kaufte ein Ersatzfahrzeug für 14.500 € brutto. Er rechnete gegenüber der Beklagten den gutachterlich ermittelten Bruttowiederbeschaffungsaufwand ab und forderte 14.150 €; die Beklagte zahlte 12.896,63 €, sodass der Kläger 1.253,37 € geltend machte. Die Beklagten zogen insoweit die Umsatzsteuer zum Regelsatz ab. Die Vorinstanzen gaben dem Kläger statt, das Berufungsgericht ging vom Bruttowert aus und nahm Ersatz der darin enthaltenen Umsatzsteuer an. Der Bundesgerichtshof prüfte die Revision der Beklagten. • Grundsatz: Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB gehört Umsatzsteuer nur dann zum ersatzfähigen Wiederherstellungsbetrag, wenn sie tatsächlich angefallen ist; bei Verzicht auf konkrete Ersatzbeschaffung ist daher regelmäßig vom Netto‑Wiederbeschaffungswert auszugehen. • Auch wenn der Geschädigte tatsächlich eine umsatzsteuerpflichtige Ersatzbeschaffung vornimmt, kann er bei Wahl der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht die im Gutachten ausgewiesene Brutto‑Umsatzsteuer geltend machen; das wäre eine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung. • Frühere Entscheidungen, die Ersatz der Umsatzsteuer beim privat getätigten Kauf verneinten, wurden clarifiziert; der Senat hält an seiner jüngeren Rechtsprechung fest, wonach bei fiktiver Abrechnung die fiktive Umsatzsteuer nicht ersetzt wird, selbst wenn der Geschädigte tatsächlich Umsatzsteuer gezahlt hat. • Der Senat stellt klar, dass eine Verschlechterung des Geschädigten durch die Verpflichtung, den Nettowert zugrunde zu legen, nicht zu befürchten ist: Übersteigen die konkreten Kosten der tatsächlich getätigten Ersatzbeschaffung einschließlich Nebenkosten den fiktiv ermittelten Betrag, kann der Geschädigte innerhalb der rechtlichen Grenzen auf konkrete Abrechnung übergehen. • Zur Bestimmung des in Abzug zu bringenden Umsatzsteueranteils ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen: Der Tatrichter hat nach § 287 ZPO zu klären, ob vergleichbare Fahrzeuge üblicherweise regelbesteuert (§ 10 UStG), differenzbesteuert (§ 25a UStG) oder von Privat angeboten werden und hiervon die Umsatzsteuerbemessung abhängig zu machen. Das Berufungsurteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Entscheidender Grund ist, dass bei der vom Kläger gewählten fiktiven Schadensabrechnung vom Netto‑Wiederbeschaffungswert auszugehen ist und die Umsatzsteuer nur insoweit ersetzt werden kann, wie sie tatsächlich angefallen ist. Der Tatrichter muss jetzt feststellen, wie vergleichbare Gebrauchtwagen üblicherweise besteuert werden (regelbesteuert, differenzbesteuert oder privat) und daraufhin den abzusetzenden Umsatzsteueranteil schätzen. Der Kläger kann nur dann die konkret angefallene Umsatzsteuer geltend machen, wenn er tatsächlich konkret abrechnet; eine Kombination von fiktiver Bruttoabrechnung und Verweis auf einen realen Kauf ist unzulässig. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist dem Berufungsgericht zu überlassen.