Beschluss
XII ZB 552/17
BGH, Entscheidung vom
14mal zitiert
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Betreuung darf im Verlängerungsverfahren nicht gegen den freien Willen des Betroffenen fortgeführt werden (§ 1896 Abs.1a BGB).
• Zur Feststellung des Ausschlusses freier Willensbildung sind konkrete tatrichterliche Feststellungen erforderlich; pauschale Angaben zur "erheblichen Einschränkung" genügen nicht.
• Fehlende Feststellungen zur freien Willensbildung rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung; das Beschwerdegericht kann ergänzende Feststellungen u. zum Einwilligungsvorbehalt treffen.
Entscheidungsgründe
Betreuung im Verlängerungsverfahren nur bei fehlendem freien Willen zulässig • Eine Betreuung darf im Verlängerungsverfahren nicht gegen den freien Willen des Betroffenen fortgeführt werden (§ 1896 Abs.1a BGB). • Zur Feststellung des Ausschlusses freier Willensbildung sind konkrete tatrichterliche Feststellungen erforderlich; pauschale Angaben zur "erheblichen Einschränkung" genügen nicht. • Fehlende Feststellungen zur freien Willensbildung rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung; das Beschwerdegericht kann ergänzende Feststellungen u. zum Einwilligungsvorbehalt treffen. Der 1937 geborene Betroffene leidet an einer Spielsucht infolge eines Frontalhirnsyndroms und ist hoch verschuldet. Seit Juni 2014 war die Beteiligte zu 1 als Berufsbetreuerin mit Vermögenssorge und Einwilligungsvorbehalt bestellt. Das Amtsgericht verlängerte die Betreuung nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und ersetzte zwischenzeitlich die Betreuerin, wobei eine Teilaufhebung zugunsten der ursprünglichen Betreuerin erfolgte. Der Betroffene legte Beschwerden gegen die Verlängerung ein und erhob Rechtsbeschwerde gegen die Fortführung der Betreuung. Das Landgericht wies die Beschwerde überwiegend zurück; der Betroffene machte geltend, die Betreuung werde gegen seinen freien Willen fortgeführt. • Anwendbare Norm: § 1896 Abs.1a BGB; Grundsatz: Betreuung darf nicht gegen freien Willen fortgesetzt werden. • Freier Wille setzt Einsichtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit nach dieser Einsicht voraus; der Betroffene muss Gründe erkennen, abwägen und nach eigenem Urteil handeln können. • Feststellungen zum Ausschluss freier Willensbildung bedürfen der Begründung durch ein Sachverständigengutachten und konkreter tatrichterlicher Darlegung. • Das Landgericht stützte sich auf eine Formulierung im Gutachten, wonach die freie Willensbildung "erheblich eingeschränkt" sei, und traf damit keine hinreichenden Feststellungen, ob die Ablehnung der Betreuung auf fehlender freier Willensbildung beruht. • Mangels ausreichender Feststellungen ist die Entscheidung rechtlich fehlerhaft und nach § 74 FamFG aufzuheben; die Sache ist zur ergänzenden Feststellung und Entscheidung, auch über den Einwilligungsvorbehalt, an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg; der Beschluss des Landgerichts vom 5.10.2017 wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Entscheidungserheblich war, dass das Landgericht nicht ausreichend festgestellt hat, ob die Ablehnung der Betreuung durch den Betroffenen auf fehlender freier Willensbildung i.S.v. § 1896 Abs.1a BGB beruht. Ohne konkrete tatrichterliche Feststellungen und eine auf diese Frage bezogene Begutachtung kann die Betreuung im Verlängerungsverfahren nicht gegen den freien Willen des Betroffenen fortgeführt werden. Das Zurückverweisen gibt dem Beschwerdegericht zugleich Gelegenheit, ergänzende Feststellungen zur Erforderlichkeit des angeordneten Einwilligungsvorbehalts zu treffen. Damit bleibt offen, ob die Betreuung und der Einwilligungsvorbehalt weiterhin bestehen sollen; über Kosten und weiteren Inhalt der Entscheidung hat das Landgericht neu zu entscheiden.