Urteil
12 U 110/22
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Juni 2022 verkündete Einzelrichterurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Juni 2022 verkündete Einzelrichterurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. I. Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. A. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Gestalt einer Wertminderung in Höhe von mindestens 5.715,00 € (25 % des Kaufpreises [22.860,00 €] des am 28. Juli 2015 bei der Auto-Center W. GmbH & Co. KG in M. erworbenen und am 15. August 2014 erstzugelassenen Gebrauchtwagens Skoda Octavia 2.0 TDI, der mit einem VW-Dieselmotor des Typs EA 288 EU 5 ausgestattet ist). Dies kann der Kläger von der Beklagten wegen des behaupteten Einsatzes einer nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (nachfolgend: VO (EG) 715/2007) unzulässigen Abschalteinrichtung in der Motorsteuerung seines Pkws unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verlangen. 1. Mangels Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien scheiden vertragliche Schadensersatzansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten von vornherein aus. Auch vorvertragliche Ansprüche gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB sind nicht erkennbar. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte unmittelbar oder mittelbar an dem Kaufvertragsschluss beteiligt war, noch dass sie ein über ihr allgemeines Absatzinteresse hinausgehendes wirtschaftliches Interesse gerade an dem Fahrzeugkauf des Klägers besaß oder durch die Inanspruchnahme von Vertrauen jene in besonderem Maße erheblich beeinflusst hat. Soweit dem Kläger im Zeitpunkt des Kaufes neben Details zur Ausstattung des Pkws auch werbende Aussagen der Beklagten bekannt gewesen sein sollten, wäre diese Tatsache nicht geeignet, eine Haftung der Beklagten wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen aus § 311 Abs. 3 BGB zu begründen, weil hierfür werbende Anpreisungen des Herstellers nicht genügen (z.B. LG Braunschweig, Urteil vom 16. Oktober 2017, 11 O 4092/16, Rdn. 29, zitiert nach Juris). 2. Auch deliktische Schadensersatzansprüche stehen dem Kläger gegen die Beklagte nicht zu. Seinen Schadensersatzanspruch kann der Kläger weder auf die §§ 826, 31 bzw. 831 BGB (a.) noch auf die §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung; nachfolgend: EG-FGV) in der Fassung vom 3. Februar 2011 oder Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 der VO (EG) 715/2007) (b.) noch auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB und § 31 BGB (c.) stützen. a. Eine Haftung der Beklagten gemäß den §§ 826, 31 bzw. 831 analog BGB scheidet aus. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung sind nicht bereits deshalb gegeben, weil die Beklagte den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems („Thermofenster“) ausgestattet und in den Verkehr gebracht hat. Dieses Verhalten ist für sich genommen nicht als sittenwidrig zu qualifizieren. Dies gilt auch dann, wenn die Beklagte mit der Entwicklung und dem Einsatz dieser Steuerung eine Kostensenkung und die Erzielung von Gewinn erstrebt hat (z.B. BGH, 19. Januar 2021, VI ZR 433/19, zitiert nach Juris). Entsprechendes ist für die behaupteten weiteren Abschalteinrichtungen, etwa in Gestalt einer Fahrkurvenerkennung/Zykluserkennung, festzustellen. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020, VI ZR 5/20, zitiert nach Juris). Nach diesen Grundsätzen reicht der Umstand, dass die Abgasrückführung im streitgegenständlichen Fahrzeug nach dem klägerischen Sachvortrag durch eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt einer Fahrkurvenerkennung/Zykluserkennung beeinflusst wird, für sich genommen nicht aus, um dem Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben. Dabei kann zugunsten des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werden, dass eine derartige Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) 715/2007 zu qualifizieren ist. Der darin liegende Gesetzesverstoß wäre auch unter Berücksichtigung einer damit einhergehenden Gewinnerzielungsabsicht der Beklagten für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen (z. B. BGH, 19. Januar 2021, VI ZR 433/ 19, zitiert nach Juris). Hierfür hätte es vielmehr weiterer Umstände bedurft, die hier nicht feststellbar sind. aa. Dabei ist der Einsatz jener Steuerung des Emissionskontrollsystems nicht mit der Fallkonstellation des VW-Motors EA 189 zu vergleichen, in denen der Bundesgerichtshof (Urteil vom 25. Mai 2020, VI ZR 252/19, zitiert nach Juris) das Verhalten des beklagten Automobilherstellers gegenüber dem klagenden Fahrzeugkäufer als sittenwidrig qualifiziert hat. Dort hatte der Automobilhersteller die grundlegende strategische Frage, mit welchen Maßnahmen er auf die Einführung der - im Verhältnis zu dem zuvor geltenden Recht strengeren - Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm reagieren würde, im eigenen Kosten- und Gewinninteresse dahingehend entschieden, von der Einhaltung dieser Grenzwerte im realen Fahrbetrieb vollständig abzusehen und dem Kraftfahrt-Bundesamt (im Folgenden kurz: KBA) stattdessen zwecks Erlangung der Typgenehmigung mittels einer eigens zu diesem Zweck entwickelten Motorsteuerungssoftware wahrheitswidrig vorzuspiegeln, dass die von ihm hergestellten Dieselfahrzeuge die neu festgelegten Grenzwerte einhalten. Die Software war bewusst und gewollt so programmiert, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten wurden (Umschaltlogik), und zielte damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde ab. Die mit einer derartigen - evident unzulässigen - Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuge hatte der Hersteller sodann unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzten, in den Verkehr gebracht. Ein solches Verhalten steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleich. Eine solch evident unzulässige Abschalteinrichtung wie im Falle des Motors EA 189 ist vorliegend nicht zu verzeichnen. Dabei reicht es schon im Ausgangspunkt nicht aus, allgemein eine Manipulation der Abgasrückführung in Gestalt einer Umschaltlogik wie bei Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 zu behaupten. Im Übrigen lassen die insgesamt recht allgemeinen Behauptungen des Klägers in einer Gesamtschau keinen Schluss auf eine unzulässige Prüfstanderkennung mit einer grenzwertrelevanten Einwirkung auf das Emissionskontrollsystem und damit auf sittenwidriges Vorgehen der auf der Seite der Beklagten handelnden Personen zu. Ebensowenig ist sittenwidriges Verhalten der Beklagten hinsichtlich einer Fahrkurvenerkennung/Zykluserkennung festzustellen. Selbst wenn angenommen werden könnte, dass eine Fahrkurvenerkennung implementiert gewesen ist, die als Prüfstanderkennung wirkt, wäre eine solche Prüfzykluserkennung nicht per se unzulässig, sondern nur dann, wenn sie dazu benutzt wird, um die Funktion eines Teils des Emissionskontrollsystems so zu verändern, dass deren Wirksamkeit im normalen Fahrbetrieb entscheidend verringert wird. Evident unzulässig wäre die Abschalteinrichtung und damit das Verhalten des Motorherstellers gegebenenfalls auch sittenwidrig aber erst dann, wenn die gesetzlich zulässigen Abgaswerte nahezu allein auf dem Prüfstand erreicht würden. Dass dies bei dem im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motor gerade infolge der Fahrkurven-/Zykluserkennung tatsächlich erfolgt, ist dem Klägervortrag nicht zu entnehmen. Der erforderliche Vortrag kann auch nicht durch Bezugnahme auf andere Gerichtsentscheidungen bzw. durch die Wiedergabe von Medienberichten ersetzt werden. Aber auch soweit diverse Messberichte zu verschiedenen Fahrzeugen, u.a. vor allem auch solchen des Volkswagenkonzerns, nämlich die Messungen durch die Deutschen Umwelthilfe, des Gutachters Dr. P. und des KBA, klägerseits in Bezug genommen worden sind, zeigen diese nicht mehr als dass außerhalb des Prüfstandes deutlich höhere, die gesetzlichen Grenzwerte deutlich überschreitende Stickoxidmessungen zu verzeichnen sind. Solche höheren Messwerte im tatsächlichen Fahrbetrieb als im Prüfstandbetrieb sind allerdings seinerzeit üblich und auch zulässig gewesen. Überdies vermag der Senat den entscheidenden unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Fahrkurvenerkennung und der Einhaltung der Grenzwerte dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Das bloße Erkennen eines Prüfzyklus im Wege einer Fahrkurvenerkennung reicht für die Feststellung einer evident unzulässigen Abschalteinrichtung gerade nicht aus. Maßgeblich ist vielmehr der grenzwertrelevante Einfluss auf die Emissionen. Ebenso wenig vermögen die Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. in seiner Stellungnahme vom 11. März (Anlage K 4, Anlagenband) diesen erforderlichen Zusammenhang für den Senat herzustellen. Denn diese Ausführungen verhalten sich zu einem ganz anderen Fahrzeugtyp als vorliegend, nämlich ausschließlich zu einem VW Golf 2.0 TDI CR mit Erstzulassung 2014. Zu dem streitgegenständlichen Fahrzeugtyp Skoda Octavia 2.0 TDI kann er daher keine Aussage treffen. Gleiches gilt für das Gutachten des Sachverständigen Dr. P. (Anlage K 7, Anlagenband), das ebenfalls auf der Grundlage eines VW Golf 2.0 TDI des Baujahrs 2014 erstellt worden ist. Zu allen diesen Punkten vermag sich der Senat auch nicht der klägerseits vertretenen Auffassung anzuschließen, es sei stets an dem Hersteller im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast zu den Einzelheiten der jeweils in Rede stehenden Motorsteuerungen vorzutragen, weil der Käufer hierzu entschuldbar nicht in der Lage sei. Zwar trifft den Bestreitenden nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine sekundäre Beweislast dann, wenn die beweisbelastete Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen hat, während der Gegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und ihm detaillierte Angaben zuzumuten sind. Für die Frage der Zumutbarkeit ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beibringungsgrundsatz nicht ausgehöhlt werden darf. Dem Autohersteller ist es grundsätzlich nicht zuzumuten, auf die - wie hier - bloße pauschale Behauptung einer unzulässigen Abschalteinrichtung hin im Einzelnen darzulegen zu müssen, welche konkreten Abschaltungen ein bestimmter Motor enthält und warum diese gegebenenfalls für notwendig gehalten werden, um den Motor vor Beschädigungen oder Unfällen zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Würde man eine andere Auffassung vertreten, würde dies in der Konsequenz dazu führen, dass alle Fahrzeughersteller gleichsam unter einen Generalverdacht gestellt würden, ihre Fahrzeuge mit unzulässigen Abschalteinrichtungen auszustatten, von dem sie sich erst unter weitgehender Preisgabe von als Geschäftsgeheimnisse einzustufenden Informationen entlasten müssten. Dies aber erscheint dem Senat - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 13. Juli 2021, VI ZR 128/20, zitiert nach Juris) - in Fällen wie dem vorliegenden, in dem es an einer Darlegung konkreter belastbarer Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung fehlt, weder sachgerecht noch angemessen. Eine solche Sichtweise würde auch dem beklagten Autohersteller eine der ZPO fremde allgemeine Aufklärungspflicht auferlegen (OLG Schleswig, Urteil vom 16. Februar 2021, 7 U 68/20, zitiert nach Juris). bb. Ist also keine evident unzulässige Abschalteinrichtung zu erkennen, wäre der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegenüber der Beklagten nur gerechtfertigt, wenn zu dem - hier unterstellten - Verstoß gegen die VO (EG) 715/2007 weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt. Dabei trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzung nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger als Anspruchsteller (z. B. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021, VI ZR 433/19, zitiert nach Juris). Der Kläger hat eine solche Kenntnis zwar pauschal behauptet, für ein derartiges Vorstellungsbild sprechende konkrete Anhaltspunkte aber nicht aufgezeigt. Dabei ist im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass ein Wissen der Beklagten von einer unzulässigen Abschalteinrichtung für den Motor EA 288 EU5 entgegen der Auffassung des Klägers nicht unterstellt werden kann. Vielmehr war es vertretbar, von einer zulässigen Abschalteinrichtung auszugehen. So hat das KBA, obwohl es seit dem Bekanntwerden des sog. "Dieselabgas-Skandals" im Jahre 2015 eine Vielzahl von Dieselfahrzeugen sowohl der Beklagten als auch anderer Hersteller untersucht und in etlichen Fällen seiner Einschätzung nach unzulässige Abschaltvorrichtungen moniert, Nebenbestimmungen zu Typengenehmigungen erlassen und Rückrufe angeordnet hat, nahezu keine Rückrufanordnung wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen zum Motortyp EA 288 getroffen, insbesondere bis heute auch nicht für den hier gegenständlichen PKW, was unstreitig ist. Dass das KBA nach dem Vortrag des Klägers einen Rückruf wegen bestimmter Modelle des VW T 6 angeordnet hat, hat keine Bedeutung für die Beurteilung des gegenständlichen Fahrzeugtyps Skoda Octavia. Die unsachliche Kritik des Klägers an dem KBA, dass dieses mittlerweile erheblich an Glaubwürdigkeit verloren habe und eine industriefreundliche Haltung einnehme bzw. mehr als eng mit der Industrie zusammenarbeite (Zitat einer Äußerung der Deutschen Umwelthilfe durch den Kläger: „...enge Kumpanei von Politik, Behörden und betrügerischen Automobilkonzernen zu Lasten der Umwelt und Millionen betroffener Diesel-Eigner“), das KBA habe sich blind auf die Angaben der Beklagten verlassen, es ergebe sich aus den Akten eine „blinde Gefolgschaft“ des KBA, es sei völlig offen, auf welche genaue Art und Weise das KBA zu den Erkenntnissen gelangt sei, die es seinen Auskünften zugrunde lege, teilt der Senat nicht. Es sind auch keine Anhaltspunkte für wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren seitens des Klägers dargelegt, die noch dazu auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des KBA und damit auf einen bewussten Gesetzesverstoß hindeuten würden (vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 29. September 2021, VII ZR 126/21, zitiert nach Beck-online), was ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten unterlegen könnte. Anders als der Kläger meint, kann mit den vagen Behauptungen, die Beklagte habe die „Funktionen“ dem KBA im Rahmen der Erteilung der Typgenehmigung nicht offengelegt, vielmehr verschwiegen, die Beklagte habe das KBA über die Verwendung der illegalen Abschalteinrichtungen und die Auswirkungen dieser „Funktionen“ getäuscht, kein sittenwidriges Handeln begründet werden. Auf dieser Grundlage wäre eine Täuschung über das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Typgenehmigungsverfahren, weil die Beklagte das KBA über die genaue Funktionsweise der Emissionskontrollsoftware (insbesondere „Fahrkurvenerkennung“) im Typgenehmigungsverfahren nicht aufgeklärt habe, ohnehin nicht festzustellen. Dem läge nämlich zugrunde, dass die Beklagte um die Unzulässigkeit der Abschalteinrichtungen gewusst hätte. War es aber zumindest vertretbar, von der Zulässigkeit der Abschalteinrichtungen auszugehen, kann die Beklagte auch nicht jedenfalls konkludent zu Zwecken der Täuschung eine unzulässige Abschalteinrichtung verschwiegen haben. Letztlich behauptet der Kläger auch keine konkreten Angaben der Beklagten im seinerzeitigen Typgenehmigungsverfahren, die tatsächlich wahrheitswidrig oder unvollständig, und zwar aus dem Verständnis der gesetzlichen Anforderungen im Jahr der Typzulassung heraus, gemacht worden sein sollen. Den damaligen Anforderungen des KBA aber offenbar entsprochen zu haben, steht jedenfalls einem täuschenden und damit sittenwidrigen Handeln der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt entgegen, und zwar unabhängig davon, ob die Anforderungen des KBA den europarechtlichen Vorgaben in vollem Umfang entsprachen. Schließlich trägt auch der wiederholte Verweis des Klägers auf das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9. April 2021 (8 U 68/20) zur Haftung wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt einer Fahrkurvenerkennung im Zusammenhang mit einem NSK (NOx Speicherkatalysator) nicht. Denn auch der 8. Zivilsenat hält ausweislich seines Urteils vom 10. Dezember 2021 (8 U 13/21) ausdrücklich nicht an seiner bisherigen, unter den Oberlandesgerichten vereinzelt gebliebenen Auffassung fest. b. Ebenso scheidet ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus den §§ 823 Abs. 2, 31 analog BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 aus, da es sich hierbei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 30. Juli 2020, VI ZR 5/20, Rz. 11 ff., zitiert nach Juris) nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Käufers handelt. An dieser eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hält der Senat trotz der Schlussanträge des Generalanwalts vom 2. Juni 2022 im Verfahren C-100/21 vor dem Europäischen Gerichtshof fest. c. Ebenso wenig steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB und § 31 BGB zu. Dieser setzt haftungsbegründend voraus, dass sämtliche objektiven und subjektiven Merkmale des Betrugstatbestands im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Es kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls durch welches Verhalten im Zusammenhang mit der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, VI ZR 252/19, zitiert nach Juris Rn. 17) in strafrechtlich relevanter Weise getäuscht worden ist. Denn jedenfalls fehlt es an der Bereicherungsabsicht und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020, Rn. 18 bis 24, unter Hinweis auf: Brand, wistra 2019, 169, 171 ff.; Brand/Hotz, NZG 2017, 976, 977 f.; Eggert in Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Aufl., Rn. 1895 b f.; Hefendehl, in: Münchener Kommentar StGB, 3. Aufl., Rn. 124 und 252 zu § 263 StGB; Isfen, JA 2016, 1, 2 f.). Denn allenfalls hat ein Käufer dann einen Vermögensschaden erlitten, wenn das von ihm erworbene Fahrzeug im Hinblick auf die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung und etwaige damit verbundene Risiken den vereinbarten und gezahlten Kaufpreis nicht wert war. Die Vermögenseinbuße ist dann auf die Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem Wert des erworbenen Fahrzeugs zu beziffern. Es besteht keine Stoffgleichheit dieser etwaigen Vermögenseinbuße des Käufers mit den denkbaren Vermögensvorteilen, die ein verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten (§ 31 BGB) für sich oder einen Dritten erstrebt haben könnte (BGH, a.a.O.; OLG Bamberg, Urteil vom 24. Juli 2019, 8 U 38/19, BeckRS 2019, 21335 Rn. 25 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 6. Februar 2020, 6 U 1219/19, zitiert nach Juris Rn. 39; OLG Koblenz, Urteil vom 6. Februar 2020, 6 U 1219/19, BeckRS 2020, 7196 Rn. 32; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. August 2019, 9 U 9/19, zitiert nach Juris Rn. 31 f.). 3. Nach allem erkennt der Senat keinen Verfahrensfehler der Kammer, zu dem Vorliegen rechtswidriger Abschalteinrichtungen kein Sachverständigengutachten bzw. sonstige Beweise eingeholt zu haben. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen bedarf es zudem auch keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Senat. B. Da dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zusteht, ist dieser nicht zu verzinsen (Berufungsantrag I.1). Ebensowenig ist der Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag I.2) freizustellen. C. Der Senat hatte dem Antrag des Klägers auf Gewährung einer Schriftsatzfrist auf das Vorbringen der Beklagten in deren Schriftsatz vom 11. November 2022, seinen Prozessbevollmächtigten zugegangen am gleichen Tage, sowie zum ergänzenden Vortrag zu dem aktuellen Kilometerstand des Fahrzeugs nicht zu entsprechen. Zum einen setzte § 283 ZPO voraus, dass das Vorbringen des Gegners nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden wäre. Dies ist hier nicht der Fall, denn die Wochenfrist des § 132 ZPO ist nicht unterschritten worden. Zum anderen legt der Senat seiner Entscheidung kein Vorbringen der Beklagten aus deren Schriftsatz vom 11. November 2022 zu Lasten des Klägers zugrunde. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, liegen unzweifelhaft nicht vor, denn dieses beschwert den Kläger nur in Höhe von 5.715,00 €. Macht nämlich ein Kläger einen unbezifferten Zahlungsanspruch unter Angabe eines Mindestbetrags geltend, so ist für seine Beschwer als Rechtsmittelkläger nicht von der tatsächlichen Höhe des Anspruchs, sondern von dem in der Vorinstanz angegebenen Mindestbetrag auszugehen; eine Beschwer besteht nur, wenn und soweit dieser Mindestbetrag durch den von der Vorinstanz zugesprochenen Betrag unterschritten wurde (z. B. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018, XII ZR 90/17, zitiert nach Juris). Die Revision ist nicht zuzulassen, denn die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) kann einer Rechtssache nur dann zukommen, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig ist (z. B. BGH, Beschluss vom 8. April 2003, XI ZR 193/02, zitiert nach Juris). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (z. B. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2010, BvR 381/10, zitiert nach Juris). Höchstrichterlich ist es bis heute ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass es sich bei den Vorschriften der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Satz 1 EG-FGV bzw. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) 715/2007 nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt, die den Schutz des hier maßgeblichen wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts eines Fahrzeugerwerbers - also des Interesses, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden - bezwecken (z. B. BGH, Urteil vom 20. Juli 2021, VI ZR 1154/20, zitiert nach Juris). Widerstreitende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes existiert bislang nicht. An dieser bis heute eindeutigen Sach- und Rechtslage hat sich auch nichts dadurch geändert, dass mittlerweile der Generalanwalt seine Schlussanträge vom 2. Juni 2022 im Verfahren C-100/21 vor dem Europäischen Gerichtshof gestellt hat. Es ist in zeitlicher Hinsicht nicht absehbar, wann der Europäische Gerichtshof entscheiden wird. Inhaltlich steht auch nicht fest, dass er dem Generalanwalt in jeder Hinsicht folgen wird. Ebenso wenig ist absehbar, welche Schlussfolgerungen der Bundesgerichtshof aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ziehen wird. Auch ist die Zulassung der Revision nicht zur Fortbildung des Rechts geboten (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, daß der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Ein solcher Anlaß besteht für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze nur dann, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (z. B. BGH, Beschluss vom 27. März 2003, V ZR 291/02, zitiert nach Juris). Dies ist nicht der Fall, wie die erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs belegt. Schließlich ist eine höchstrichterliche Entscheidung nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Dieser Zulassungsgrund ist in den Fällen einer Divergenz gegeben, wenn also die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (z. B. BGH, Beschluss vom 27. März 2003, V ZR 291/02, zitiert nach Juris). Eine solche gegenüber anderen Oberlandesgerichten divergierende Rechtsansicht vertritt der Senat nicht. Vielmehr folgt er der bis heute eindeutigen und ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die den Charakter des Schutzgesetzes für die genannten Vorschriften im Zusammenhang mit einer Haftung wegen des sog. Diesel-Abgasskandals verneint. Der Senat sieht sich auch nicht gezwungen, einer Partei, dem Kläger, einseitig zu seinen Gunsten im Wege der Zulassung der Revision einen ansonsten nicht eröffneten Rechtsbehelf zu ermöglichen. Denn die Beklagte hat in gleicher Weise wie der Kläger Anspruch auf einen effektiven Rechtsschutz, nämlich dass nach derzeit geltender Rechtslage entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtskräftig entschieden wird.