Leitsatz
III ZB 19/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:291118BIIIZB19
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:291118BIIIZB19.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 19/18 vom 29. November 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 20 Abs. 3; ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 3 a) Prozessuale rechtsstaatliche Grundsätze gelten für alle der staatlichen Justizgewalt unterworfenen Verfahrensbeteiligten, die nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen parteifähig sind und von dem Prozess un- mittelbar betroffen werden. Die Gewährleistung eines effektiven Rechts- schutzes stellt einen grundrechtsähnlichen Verfahrensgrundsatz dar, der jeder Partei eines Zivilrechtsstreits durch das Rechtsstaatsprinzip garan- tiert wird. Darauf können sich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts berufen, wenn sie an einem Zivilprozess in Wahrnehmung öffent- licher Aufgaben beteiligt sind. b) Zu den Anforderungen an eine Berufungsbegründung, wenn das Erst- urteil auf zwei selbständig tragende Erwägungen gestützt ist. BGH, Beschluss vom 29. November 2018 - III ZB 19/18 - OLG Nürnberg LG Weiden i.d. OPf. - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2018 durch die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. Februar 2018 - 5 U 1645/17 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beru- fungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 58.256,73 € festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenversicherung, nimmt die Beklagte, die ein Pflegeheim betreibt, aus übergegangenem Recht des inzwischen ver- storbenen Versicherten K. G. (§ 116 SGB X) auf Schadensersatz in An- spruch. Nach mehreren Operationen und einer intensivmedizinischen Frühreha- bilitation wurde der Versicherte am 2. Juli 2009 in komatösem Zustand in das 1 2 - 3 - Pflegeheim der Beklagten verlegt, wobei er bei geöffneter Luftröhre künstlich beatmet werden musste und auf eine Ernährungssonde sowie einen Blasenka- theter angewiesen war. In der Folgezeit entwickelten sich am Gesäß, an der rechten Ferse und am Hinterkopf Druckgeschwüre (Dekubiti). Am 23. Oktober 2009 wurde der Versicherte in das Krankenhaus O. eingeliefert, wo er bis zum 30. Dezember 2009 behandelt wurde. Der Grund für den stationären Krankenhausaufenthalt ist zwischen den Parteien streitig. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin die Erstattung der im Krankenhaus O. angefallenen Behandlungskosten. Sie macht gel- tend, zur Ausbildung der Druckgeschwüre sei es deshalb gekommen, weil der Versicherte im Heim der Beklagten unzureichend gepflegt worden sei. Die Ein- lieferung in das Krankenhaus sei zumindest auch wegen der Druckgeschwüre erfolgt. Das Landgericht hat die zuletzt noch auf Zahlung von 58.256,73 € nebst Zinsen gerichtete Klage nach persönlicher Anhörung des Streithelfers der Be- klagten sowie Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und mündlicher Anhörung des Sachverständigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Kammer habe sich auf Grund der Beweis- aufnahme nicht davon überzeugen können, dass pflegerische Versäumnisse im Heim der Beklagten die Dekubiti verursacht hätten. Die Multimorbidität des Ver- sicherten, seine Diabeteserkrankung, sein massives Übergewicht sowie die vorhandene Stammhirnläsion hätten bereits für sich allein zur Entstehung von behandlungsbedürftigen Druckgeschwüren führen können, ohne dass es zu weiteren pflegerischen Versäumnissen habe kommen müssen. Es verblieben aber auch erhebliche Zweifel daran, dass etwaige Dekubiti ursächlich oder zu- 3 4 - 4 - mindest mitursächlich für die Einweisung in das Krankenhaus gewesen seien. Diese Zweifel gingen zulasten der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung der Kläge- rin - nach vorherigem Hinweis - durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO als unzulässig verworfen, weil die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 ZPO) nicht vollständig erfüllt seien. Das Landgericht habe die Klageabweisung auf zwei selbständige Gründe gestützt, die jeweils für sich allein die Klageabweisung rechtfertigten. Die Berufungsbe- gründung befasse sich (nahezu) ausschließlich mit der Frage, ob das Landge- richt eine Verursachung der Dekubiti durch pflegerische Versäumnisse zu Recht als nicht erwiesen erachtet habe (erster Abweisungsgrund). Soweit das Landgericht ausgeführt habe, es bestünden (durchgreifende) Zweifel daran, ob der Krankenhausaufenthalt und die hierdurch verursachten Kosten ursächlich oder zumindest mitursächlich auf die Entstehung von Dekubiti zurückzuführen seien (zweiter Abweisungsgrund), habe die Klägerin das Ersturteil nur mit der pauschalen, den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO nicht genügenden Rüge angegriffen, die Begründung des Landgerichts sei unzulänglich. Um diesen Abweisungsgrund, der inhaltlich unabhängig von der Beurteilung zur Entste- hung von Aufliegegeschwüren führender pflegerischer Versäumnisse sei, in ausreichender Weise anzugreifen, hätte es zumindest - nicht notwendig schlüs- siger - Ausführungen dazu bedurft, weshalb das Landgericht bezüglich der Kausalität zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen oder den Sachverhalt weiter hätte aufklären müssen. Dies sei nicht erfolgt, so dass das Rechtsmittel insgesamt unzulässig sei. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. 5 6 - 5 - II. 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechts- beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt die Klägerin in ihrem verfassungsrechtlich garantierten und aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Anspruch auf wirkungsvollen Rechts- schutz. Das Berufungsgericht hat die in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO beschriebenen Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung über- spannt und hierdurch der Klägerin den Zugang zur Berufungsinstanz in unzu- lässiger Weise versagt. a) Die in der Beschwerdeerwiderung vertretene Auffassung der Beklag- ten, der Klägerin stehe als Körperschaft des öffentlichen Rechts, soweit sie ihre gesetzlich zugewiesenen und geregelten öffentlichen Aufgaben wahrnehme, kein subjektives Recht auf effektiven Rechtsschutz zu, ist unzutreffend. Die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes folgt für bürgerlich- rechtliche Streitigkeiten aus dem Rechtsstaatsprinzip und besagt, dass der in den Verfahrensordnungen durch ein Rechtsmittel eingeräumte Zugang zu den Instanzen nicht durch eine gerichtliche Auslegung und Anwendung von Pro- zessvorschriften in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtferti- gender Weise erschwert werden darf (BVerfG, NJW 2003, 281). Es handelt sich um einen grundrechtsähnlichen Verfahrensgrundsatz, der jeder Partei eines Zivilrechtsstreits garantiert wird (BVerfG, NJW-RR 2008, 446; siehe auch 7 8 9 - 6 - BVerfG, NVwZ 2015, 510 Rn. 55 zur Geltung der objektiven Verfahrensgrund- sätze aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 103 Abs. 1 GG für juristische Per- sonen des öffentlichen Rechts, wenn sie an einem Rechtstreit in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben beteiligt sind). Auch wenn die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG grundsätzlich nicht auf die Grundrechte aus Art. 1 bis 17 GG berufen kann (dazu BVerfG, NVwZ-RR 2009, 361), hat sie als Partei in einem Zivilprozess einen Anspruch auf effekti- ven Rechtsschutz, wenn sie von einem gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel Gebrauch macht. Zwar wird das Recht auf effektiven Rechtsschutz bei natürli- chen Personen und juristischen Personen des Privatrechts herkömmlich aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitet und sind juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht Träger des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG. Prozessuale rechtsstaatliche Grundsät- ze müssen aber für alle der staatlichen Justizgewalt unterworfenen Verfahrens- beteiligten gelten, die nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen partei- fähig sind und von dem Prozess unmittelbar betroffen werden. Insoweit kann nichts anderes gelten als im Rahmen des aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Willkürverbots, das im Prozessrecht als Prinzip einer rechtsstaatlichen Ordnung bei Prozessbeteiligung juristischer Personen des öffentlichen Rechts zu beach- ten ist, ungeachtet dessen, dass diese nicht Träger des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG sind (vgl. BVerfGE 35, 263, 271 f; 75, 192, 200 f; 76, 130, 139). b) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die ange- fochtene Entscheidung ergibt. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Voll- ständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen 10 - 7 - und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Erforderlich ist eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderun- gen werden zwar nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbe- sondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder le- diglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Dabei muss die Beru- fung die tragenden Erwägungen des Erstgerichts angreifen und darlegen, wa- rum diese aus Sicht des Berufungsklägers nicht zutreffen; die Begründung muss - ihre Richtigkeit unterstellt - geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 30. Januar 2013 - III ZB 49/12, NJW-RR 2013, 509 Rn. 7; vom 28. Januar 2014 - III ZB 32/13, juris Rn. 12 und vom 28. Juli 2016 - III ZB 127/15, NJW 2016, 2890 Rn. 10; BGH, Beschlüsse vom 3. März 2015 - VI ZB 6/14, NJW-RR 2015, 757 Rn. 5; vom 20. Oktober 2015 - VI ZB 18/15, NJW-RR 2015, 1532 Rn. 8; vom 4. November 2015 - XII ZB 12/14, NJW-RR 2016, 80 Rn. 6; vom 14. Juli 2016 - IX ZB 104/15, NJW-RR 2016, 1269 Rn. 6; vom 21. Juli 2016 - IX ZB 88/15, NJW-RR 2016, 1267 Rn. 5 und vom 29. November 2017 - XII ZB 414/17, FamRZ 2018, 283 Rn. 9; jeweils mwN). Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; an- dernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (Senat, Beschlüsse vom 30. Januar 2013 aaO Rn. 8 und vom 28. Januar 2014 aaO Rn. 13; BGH, Urteil vom 11 - 8 - 18. Januar 2018 - IX ZR 31/15, WM 2018, 350 Rn. 7; Beschlüsse vom 3. März 2015 aaO Rn. 6; vom 14. Juli 2016 aaO und vom 21. Juli 2016 aaO Rn. 9; je- weils mwN). Der Grund hierfür liegt darin, dass in derartigen Fällen jede der gleichwertigen Begründungen des Erstgerichts seine Entscheidung trägt. Selbst wenn die gegen einen Grund vorgebrachten Angriffe durchgreifen, ändert sich nichts daran, dass die Klage aus dem anderen Grund weiterhin abweisungsreif ist (Senat, Beschlüsse vom 30. Januar 2013 und vom 28. Januar 2014 jeweils aaO). Ausnahmsweise kann aber der Angriff gegen einen selbständigen Abwei- sungsgrund genügen, wenn dieser aus Rechtsgründen auch den anderen Ab- weisungsgrund zu Fall bringt (BGH, Urteil vom 18. Januar 2018 aaO mwN). c) Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung. Die Klägerin setzt sich darin mit beiden die Klageabweisung tragenden Erwägungen des Erstgerichts verfahrensrechtlich ordnungsgemäß auseinander. aa) Sie führt aus, dass in dem Entlassungsbericht des Krankenhauses des Bezirksklinikums Ob. vom 1. Juli 2009 dermatologische Probleme nicht erwähnt seien und bei der Verlegung des Versicherten in das Kranken- haus O. am 23. Oktober 2009 an der rechten Ferse und am Hinter- kopf jeweils ein behandlungsbedürftiger Dekubitus IV. Grades vorgelegen habe. In einem von der Klägerin eingeholten Fachgutachten des MDK B. vom 16. August 2010 sei festgehalten, dass die Krankenhauseinweisung im Hinblick auf den (weiteren) Dekubitus IV. Grades im Bereich des Gesäßes erfolgt sei (Berufungsbegründung, S. 3 f = GA II 333 f). Pflegerische Versäumnisse der Beklagten seien in vielfacher Hinsicht dokumentiert, insbesondere erhebliche zeitliche Intervalle zwischen den einzelnen Lagerungen. Es treffe nicht zu, dass die Lagerung des Hochrisikopatienten auf dem Rücken durchgängig erforderlich gewesen sei und keinerlei Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung von 12 13 - 9 - Druckgeschwüren hätten getroffen werden können. Die Dekubitusentwicklung habe eine fortlaufende Behandlung - parallel zur Versorgung der Ausgangser- krankung - erforderlich gemacht (Berufungsbegründung, S. 4 ff = GA II 334 ff). Nicht die Grunderkrankungen des Versicherten, sondern die fehlende Prophy- laxe und Behandlung der Wundsituation durch die Beklagte hätten zum Dekubi- tus geführt (Berufungsbegründung, S. 7 = GA II 337). Damit hat die Klägerin, was das Berufungsgericht nicht anders sieht, die Begründung des Landgerichts, es stehe nicht fest, dass pflegerische Versäum- nisse der Beklagten (mit-)ursächlich für die Dekubitusentstehung gewesen sei- en, in zureichender Weise angegriffen. bb) Entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts setzt sich die Beru- fungsbegründung ebenfalls unter Wahrung der verfahrensrechtlichen Begrün- dungserfordernisse mit der weiteren tragenden Erwägung des Erstgerichts aus- einander, es bestünden durchgreifende Zweifel daran, ob der Krankenhausauf- enthalt und die hierdurch verursachten Kosten ursächlich oder zumindest mitur- sächlich auf die Dekubitusentstehung zurückzuführen seien. (1) Den Ausführungen des Landgerichts ist die Klägerin bereits - siehe oben - durch den Hinweis auf die Entstehung von Dekubiti IV. Grades und die darauf beruhende Einweisung ins Krankenhaus entgegengetreten. Im Weiteren hat sie die unzureichende Pflegedokumentation der Beklagten gerügt, was zu deren Lasten gehen müsse. Woraus sich "erhebliche Zweifel" daran ergäben, dass die Dekubiti jedenfalls mitursächlich für die Krankenhauseinweisung ge- wesen seien, werde in dem angefochtenen Urteil nicht dargestellt. Unzu- reichend sei der Hinweis des Erstgerichts auf die Vorerkrankungen des Versi- cherten, da die Behandlungsbedürftigkeit der Dekubiti im Krankenhaus gerade 14 15 16 - 10 - durch die unterbliebene Versorgung der Wundsituation im Pflegeheim der Be- klagten herbeigeführt worden sei. Es komme hinzu, dass das Heim der Beklag- ten für die Pflege eines Hochrisikopatienten von vornherein nicht geeignet ge- wesen sei. Die Betreuung des Versicherten hätte in einer spezialisierten Ein- richtung mit einem völlig anderen Personalschlüssel übernommen werden müs- sen (Berufungsbegründung, S. 4, 6 ff = GA II 334, 336 ff). (2) Danach hat die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung klar zum Aus- druck gebracht, dass sie die abweichende Auffassung des Erstgerichts zu den Ursachen für die stationäre Krankenhausbehandlung bekämpfen möchte. Dabei handelt es sich nicht - wie das Berufungsgericht meint - nur um pauschale, den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO nicht genügende Ausführungen. Denn die Berufungsbegründung, die - wie dargelegt - nicht schlüssig und rechtlich haltbar sein muss, ist auf den konkreten Fall zugeschnitten, der nach Auffas- sung der Klägerin dadurch gekennzeichnet ist, dass im Pflegeheim der Beklag- ten weder eine ausreichende Dekubitusprophylaxe noch eine sachgerechte Be- handlung größerer Dekubitusdefekte gewährleistet gewesen seien. Sie führt aus, dass und aus welchen Gründen die Klägerin die vom Landgericht über- nommene gutachterliche Einschätzung, die Diagnose "akute Bronchitis" spre- che "tendenziell" gegen die Annahme, dass die Dekubitusgeschwüre der Grund für die Verlegung in das Krankenhaus O. gewesen seien, für unzu- treffend halte. Ihre Richtigkeit unterstellt, ist die Berufungsbegründung geeignet, die insoweit tragenden rechtlichen Erwägungen und tatsächlichen Feststellun- gen des Landgerichts in Frage zu stellen, zumal bei einem Hochrisikopatienten die Entstehung größerer Dekubitusdefekte - worauf die Beschwerde unter Be- zugnahme auf das gerichtliche Sachverständigengutachten zu Recht hinweist - regelmäßig eine stationäre klinische Behandlung erforderlich macht. 17 - 11 - Bei dieser Sachlage ist den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO entsprochen. 3. Das Berufungsgericht durfte die Berufung nicht als unzulässig verwerfen, so dass der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Beru- fungsgericht zurückzuverweisen ist, damit es über die Begründetheit der Beru- fung befindet (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Seiters Tombrink Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 09.08.2017 - 12 O 409/12 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 28.02.2018 - 5 U 1645/17 - 18 19