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Beschluss

III ZB 127/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig ist nur statthaft, wenn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegen; die Vorentscheidung über die Zulassung durch das Berufungsgericht bindet das Rechtsbeschwerdegericht nicht. • Die Berufungsbegründung muss nach § 520 Abs. 3 S.2 Nr.2 ZPO die Umstände benennen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. • Bei Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs.1 GG) und der Verletzung des § 285 Abs.1 ZPO muss die Berufungsbegründung darlegen, was bei Gewährung des Gehörs bzw. bei Verhandlung über das Beweisergebnis vorgetragen worden wäre und dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Berufungsbegründung wegen fehlender Darlegung von Vortrag und Entscheidungserheblichkeit • Die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig ist nur statthaft, wenn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegen; die Vorentscheidung über die Zulassung durch das Berufungsgericht bindet das Rechtsbeschwerdegericht nicht. • Die Berufungsbegründung muss nach § 520 Abs. 3 S.2 Nr.2 ZPO die Umstände benennen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. • Bei Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs.1 GG) und der Verletzung des § 285 Abs.1 ZPO muss die Berufungsbegründung darlegen, was bei Gewährung des Gehörs bzw. bei Verhandlung über das Beweisergebnis vorgetragen worden wäre und dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Der Kläger verlangte von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung zu zwei Schiffsfonds. Vor dem Landgericht erschien der Geschäftsführer der Beklagten nicht; der Prozessbevollmächtigte verwies auf Protokolle anderer Verhandlungen und erklärte, der Geschäftsführer könne nur allgemein zum Vorgehen aussagen. Das Landgericht hörte den Kläger und einen Zeugen und zog Protokolle anderer Verfahren bei; es entschied zugunsten des Klägers, weil es einen Aufklärungsfehler der Beklagten annahm. Die Beklagte legte Berufung ein und rügte Verletzungen des rechtlichen Gehörs und von § 285 ZPO, weil das Gericht ohne vorgängige Möglichkeit zur Stellungnahme die beigezogenen Protokolle berücksichtigt und nicht über das Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt habe. Das Berufungsgericht verworfen die Berufung als unzulässig wegen mangelhafter Berufungsbegründung. Die Beklagte erhob Rechtsbeschwerde, die der BGH ebenfalls als unzulässig verworfen hat. • Die Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht, aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs.2 ZPO nicht gegeben sind. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht bindet das Rechtsbeschwerdegericht nicht; dieses hat selbst zu prüfen, ob ein Zulassungsgrund vorliegt. • § 520 Abs.3 S.2 Nr.2 ZPO verlangt, dass die Berufungsbegründung die Umstände angibt, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben; die Begründung muss konkret darlegen, welche Punkte des erstinstanzlichen Urteils als fehlerhaft angesehen werden und warum. • Bei Gehörsrügen (Art.103 Abs.1 GG) ist darzulegen, was bei Gewährung des Gehörs vorgetragen worden wäre und dass dieser Vortrag nicht auszuschließen zu einer anderen Entscheidung hätte führen können; nur in Ausnahmefällen ist dies entbehrlich, wenn die Entscheidungserheblichkeit unmittelbar aus dem Prozessstoff folgt. • Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung nicht konkretisiert, was sie bei Gelegenheit zur Stellungnahme inhaltlich vorgetragen hätte; sie wiederholte nur allgemein, dass sie ergänzend Stellung genommen hätte, und verwies auf bereits vorgetragenes "grundsätzliches Vorgehen" ihres Geschäftsführers, ohne neue Umstände darzulegen. • Auch die Rüge der Verletzung von § 285 Abs.1 ZPO ist unzulässig begründet, weil die Berufungsbegründung nicht darlegt, was im Rahmen einer Verhandlung zum Ergebnis der Beweisaufnahme vorgetragen worden wäre und inwiefern dies die Beweiswürdigung hätte ändern können. • Mangels Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der gerügten Verfahrensfehler genügt die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs.3 S.2 Nr.2 ZPO; deshalb war die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen worden. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig wurde verworfen. Der BGH bestätigte, dass die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs.3 S.2 Nr.2 ZPO nicht genügte, weil die Beklagte nicht darlegte, welchen konkreten Vortrag sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs bzw. bei Verhandlung über das Ergebnis der Beweisaufnahme erbracht hätte und weshalb dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Ebenso fehlte eine Darstellung der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung von § 285 Abs.1 ZPO. Mangels dieser Darlegungen war die Berufung formell unzulässig, sodass das Urteil des Landgerichts zugunsten des Klägers Bestand hat. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert für die Rechtsbeschwerde wurde bis 40.000 € festgesetzt.