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Entscheidung

V ZR 45/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:011020BVZR45
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:011020BVZR45.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 45/20 vom 1. Oktober 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 10. Januar 2020 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 23.578,95 €. Gründe: I. Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, und die Beklagten bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung vom 30. April 2017 wurden Beschlüsse über die Genehmigung der Betriebskos- tenabrechnungen für die Jahre 2015 (TOP 3.1 betreffend die Gesamtgemein- schaft und TOP 3.4 betreffend die Untergemeinschaft Haus B) und 2016 (TOP 4.1 betreffend die Gesamtgemeinschaft und TOP 4.4 betreffend die Unterge- meinschaft Haus B) gefasst. Weiter wurde die Entlastung der Hausverwalterin für das Geschäftsjahr 2016 (TOP 6) und die Genehmigung des Wirtschaftsplans für 1 - 3 - das Jahr 2017 (TOP 7.1 betreffend die Gesamtgemeinschaft und TOP 7.4 betref- fend die Untergemeinschaft Haus B) beschlossen. Zudem wurde ein Antrag der Klägerin auf Beseitigung der an bestimmten Stellplätzen angebrachten Markie- rungen abgelehnt (TOP 8.1). Die Klägerin verlangt die Beschlüsse für nichtig, hilfsweise für unwirksam zu erklären, und die Beklagten zu verpflichten, die Markierung auf den Stellplät- zen insoweit zu entfernen, als sie eine Zuordnung zu einem bestimmten Son- dereigentum enthalten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; das Landge- richt hat die Berufung zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die mit der Revision ihre Klageanträge weiterverfolgen will. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstandes in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßge- bend. Der Wert der Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmit- telführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dieses Interesse ist auch in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nach wirtschaftlichen Ge- sichtspunkten zu bewerten und erhöht oder ermäßigt sich nicht dadurch, dass bei der Bemessung des Streitwerts auch eine Reihe von anderen Kriterien Be- rücksichtigung findet; infolgedessen entspricht der gemäß § 49a GKG bestimmte 2 3 4 - 4 - Streitwert in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeb- lichen Beschwer (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZR 188/16, NZM 2017, 530 Rn. 3 mwN). Der Wert der Beschwer ist von dem Beschwerde- führer darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Mai 2015 - V ZR 159/14, Grundeigentum 2015, 912 Rn. 5 mwN). 2. Daran gemessen liegt die Beschwer der Klägerin unter der Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Dabei kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht zu Recht von einer teilweisen Erledigungserklärung der Klägerin in Bezug auf die Anfechtung der zu TOP 6, 7.1, 7.4 und 8.1 gefassten Beschlüsse sowie dem Verpflichtungsantrag ausgegangen ist. Selbst wenn dies nicht der Fall ist und bezüglich dieser Streitgegenstände nicht lediglich das Kosteninteresse maßgeb- lich wäre, betrüge die Beschwer der Klägerin allenfalls 5.570,73 €. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: a) Ist - wie hier - die Anfechtungsklage gegen den Beschluss der Woh- nungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung oder des Wirt- schaftsplans abgewiesen worden, bestimmt sich die Beschwer bei einer ein- schränkungslosen Anfechtung des Beschlusses nach dem Anteil des Anfech- tungsklägers an dem Gesamtergebnis der Abrechnung oder des Wirtschafts- plans, und zwar auch dann, wenn dieser formale Fehler der Abrechnung bemän- gelt (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZR 188/16, NZM 2017, 530 Rn. 4 mwN; vgl. zum Wirtschaftsplan Senat, Beschluss vom 18. September 2014 - V ZR 290/13, NZM 2014, 912 Rn. 10). Der auf die Klägerin auf die Jahresab- rechnung 2015 (Anfechtung der Beschlüsse zu TOP 3.1 und 3.4) entfallende An- teil beträgt ausweislich der vorliegenden Abrechnungen 1.292,51 € (464,52 € für die Wohnung W 1.05 und 827,99 € für die Wohnung Nr. 68/W 1.06). Für 2016 beträgt der Anteil der Klägerin 1.439,62 € (672,71 € für die Wohnung W 1.05 und 5 6 - 5 - 766,91 € für die Wohnung W 1.06). Der auf den Wirtschaftsplan für 2017 entfal- lende Anteil der Klägerin beträgt 1.238,60 € (583,49 € für die Wohnung W 1.05 und 655,11 € für die Wohnung W 1.06), woraus sich ein Gesamtbetrag dieser Anfechtungsgegenstände von 3.970,73 € errechnet. b) Bei der Ermittlung der Beschwer für die erfolglose Anfechtung des Be- schlusses über die Entlastung des Verwalters tritt der Wert, den die künftige ver- trauensvolle Zusammenarbeit mit dem Verwalter hat, regelmäßig zu dem Wert etwaiger Ersatzansprüche gegen diesen hinzu. Dessen Wert ist, wenn beson- dere Anhaltspunkte für einen höheren Wert fehlen, regelmäßig mit 1.000 € anzu- setzen (Senat, Beschluss vom 17. März 2016 - V ZB 166/13, ZWE 2016, 287 Rn. 10). Da die Klägerin besondere Anhaltspunkte für einen höheren Wert weder konkret dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, beträgt die Beschwer hinsichtlich der abgewiesenen Anfechtungsklage des zu TOP 6 gefassten Beschlusses 1.000 €. c) In Bezug auf die Anfechtung des Negativbeschlusses zu TOP 8.1 (Ent- fernung der Stellplatzmarkierungen) und dem abgewiesenen Antrag, die Beklag- ten zu verpflichten, die Markierungen zu beseitigen, ist eine wirtschaftliche Iden- tität der Streitgegenstände anzunehmen. Das Berufungsgericht ist mangels an- derer Anhaltspunkte von einem Einzelinteresse der Klägerin in Höhe von 600 € ausgegangen. Dass dieser Betrag höher anzusetzen wäre, wird in der Nichtzu- lassungsbeschwerde weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. d) Soweit die Klägerin der Ansicht ist, dass bei der Ermittlung des Wertes der Beschwer ein ideelles Interesse an der Aufhebung des Urteils zu berücksich- tigen sei, weil ihrem in der Eigentümerversammlung anwesenden Gesellschafter in einer in äußerstem Maß ehrverletzenden Weise das Recht zum Verlesen der 7 8 9 - 6 - Begründung seiner Anträge verwehrt worden sei, geht dies fehl. Bei den behaup- teten Ehrverletzungen handelt es sich um mittelbare Nachteile, die ebenso wie die mittelbaren wirtschaftlichen Folgen von angefochtenen Beschlüsse (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - V ZR 63/18, Grundeigentum 2019, 315 Rn. 4; Beschluss vom 6. November 2014 - V ZR 11/14, Grundeigen- tum 2015, 252 Rn. 4 jeweils mwN) bei der Ermittlung der Beschwer außer Be- tracht bleiben (vgl. auch Senat, Beschluss vom 2. Juli 2020 - V ZB 137/19, NJW- RR 2020, 1004 Rn. 8). Ansprüche, die der Beseitigung der von der Klägerin be- haupteten Verletzungen der Persönlichkeitsrechte ihres Gesellschafters dienen, sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits. - 7 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG. Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: AG Oldenburg (Holstein), Entscheidung vom 04.12.2017 - 16 C 39/17 - LG Itzehoe, Entscheidung vom 10.01.2020 - 11 S 87/17 - 10