Entscheidung
IX ZR 319/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:131218BIXZR319
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:131218BIXZR319.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 319/16 vom 13. Dezember 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 13. Dezember 2018 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 9. November 2017 wird auf Kosten der Beklagten, die auch die Kosten der Streithelferin zu tragen hat, zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat die vom Beklagten als über- gangen gerügten Punkte in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Grund für die Begründetheit der Revision ergeben, und sie sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Soweit die Beklagte mit der Gehörsrüge geltend macht, die Ausführun- gen unter Randnummer 11 des Urteils seien nicht ganz eindeutig, weil sie so zu verstehen sein könnten, dass die Insolvenzgläubigerstellung der Beklagten auf- grund eines Entgeltanspruchs aus einem privatrechtlichen Vertrag mit dem 1 2 - 3 - Mautschuldner davon abhänge, dass die Beklagte ihrerseits die (nunmehr) in § 4 Abs. 6 Satz 1 BFStrMG vorgesehene Verpflichtung zur unbedingten Zah- lung eines Betrages in Höhe der entstandenen Maut gegenüber der Streithelfe- rin übernommen habe, handelt es sich um eine Frage des Verständnisses der Entscheidung, die nicht Gegenstand einer Rüge aus § 321a ZPO sein kann. Gleiches gilt, soweit das Urteil unklar sein soll, weil nicht eindeutig sei, ob die Entscheidung so zu verstehen sei, dass es für die Stellung der Beklagten als Insolvenzgläubigerin nicht auf die Übernahme einer unbedingten Zahlungsver- pflichtung der Beklagten gegenüber der Streithelferin in Höhe der entstandenen Maut ankommen sollte. Auch mit dieser Rüge wird keine Verletzung des An- spruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör geltend gemacht. Die Rügen in dem Schriftsatz vom 8. Februar 2018, die sich auf die wei- tere Begründung des Senats (Rn. 12 ff) beziehen, sind - ungeachtet der Frage, ob sie begründet sein könnten - nicht entscheidungserheblich. Die Zurückwei- sung der Revision der Beklagten wird durch die Begründung unter Randnum- mer 11 der Entscheidungsgründe für sich allein getragen. 3 - 4 - Im Übrigen ergibt sich weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO noch unmit- telbar aus dem Verfassungsrecht eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497). Nach der Ge- setzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen eine Entscheidung nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16). Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 06.11.2014 - 23 O 82/14 - KG Berlin, Entscheidung vom 29.11.2016 - 14 U 167/14 - 4