Leitsatz
IX ZR 16/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:120919UIXZR16
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:120919UIXZR16.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 16/18 Verkündet am: 12. September 2019 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Baumarkt InsO § 131 Abs. 1 Wenn in einem Konzern in gesunden wirtschaftlichen Verhältnissen ein externes Cash Management-System in einer Weise eingerichtet und über zehn Jahre ohne Beanstandungen durchgeführt worden ist, dass eine Konzerngesellschaft über die ganze Zeit die bei den Konzerngesellschaften eingehenden Gelder gesammelt und die an die Konzerngesellschaften gerichteten Rechnungen vereinbarungsge- mäß auch dann beglichen hat, wenn die internen Verrechnungskonten der Kon- zerngesellschaften bei der die Zahlungen vornehmenden Gesellschaft im Soll standen, weicht die Überweisung eines von einer anderen Konzerngesellschaft geschuldeten Geldbetrags durch jene Gesellschaft nur geringfügig von der verein- barten Zahlungsweise ab. InsO §§ 1, 80 Abs. 1, § 143; BGB §§ 398, 399 Die Abtretung des aus einer Insolvenzanfechtung folgenden Rückgewähran- spruchs ist nicht deswegen insolvenzzweckwidrig und nichtig, weil zwischen den beteiligten Insolvenzverwaltern nicht streitig ist, wem der Rückgewähranspruch zusteht. BGH, Urteil vom 12. September 2019 - IX ZR 16/18 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richte- rin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Röhl für Recht erkannt: Die Revision gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Dezember 2017 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die B. GmbH, die spätere Schuldnerin, war bis September 2009 die Muttergesellschaft eines Konzerns, der deutschland- weit Baumärkte betrieb. Mindestens seit Mitte des Jahres 2003 nahm die späte- re Schuldnerin für die konzernverbundenen Gesellschaften, so auch für die P. AG (künftig: PAG), Zahlungen vor, unabhängig davon, ob die entspre- chenden bei ihr geführten Clearing-Konten der Gesellschaften ein Guthaben aufwiesen. Seit September 2009 war die PAG Muttergesellschaft des Konzerns; die Zahlungsweise wurde nicht umgestellt. Diese Praxis beruhte nach der Dar- stellung des Klägers auf einer Vereinbarung der Konzerngesellschaften. 1 - 3 - Unter dem 9. November 2011 schloss die PAG mit der beklagten An- waltsgesellschaft einen Vertrag über die arbeitsrechtliche Beratung im Zusam- menhang mit der Restrukturierung der konzernverbundenen Unternehmen. Es wurde vereinbart, dass sämtliche Honorarrechnungen an die PAG zu richten seien, unabhängig davon, auf welches konzernverbundene Unternehmen sich die Beratung bezöge. Am 6. und 17. Mai 2013 stellte die Beklagte der PAG ins- gesamt 117.730,99 € für die arbeitsrechtliche Beratung im Zeitraum vom 16. April bis 15. Mai 2013 in Rechnung. Die PAG legte die Rechnungen der späteren Schuldnerin vor; diese überwies den in Rechnung gestellten Betrag an die Beklagte, wobei das für die PAG geführte Clearing-Konto zu diesem Zeit- punkt kein Guthaben aufwies. Die Valuta wurde der Beklagten auf ihrem Konto am 12. Juni 2013 gutgeschrieben. Am 11. Juli 2013 stellten die Schuldnerin und am 12. Juli 2013 die PAG Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Die für die Schuldnerin und die PAG zuständigen Insolvenzgerichte eröffneten jeweils am 1. Oktober 2013 die Insolvenzverfahren und bestellten den Kläger zum Verwal- ter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und Rechts- anwalt G. zum Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermö- gen der PAG (künftig: Insolvenzverwalter/PAG). Nach dem bestrittenen Vortrag des Klägers trat der Insolvenzverwalter/PAG die sich aus § 131 InsO gegen die Beklagte ergebenden Anfechtungsansprüche mit Schreiben vom 21. September 2016 an ihn ab. Der Kläger hat die Zahlung über 117.730,99 € nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO angefochten. Das Landgericht hat die Klage ab- und das Berufungsgericht 2 3 4 - 4 - die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückgewiesen. Mit seiner vom Se- nat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Aktivlegitimation sei nicht schlüssig aufgezeigt. Die Abtretung sei insolvenzzweckwidrig und damit nichtig. Denn es sei nicht ersichtlich, dass der Anfechtungsanspruch zwischen den bei- den beteiligten Insolvenzverwaltern streitig gewesen sei. Darüber hinaus fehle es im Streitfall an der Inkongruenz der Zahlung. In die Betrachtung einzubezie- hen seien die konzernartige Verflechtung der Vertragspartnerin, also der PAG, und der zahlenden Gesellschaft, der Schuldnerin, sowie die langjährig geübte Zahlungspraxis, welche nicht konzernintern geblieben sei, sondern den jeweili- gen Zahlungsempfängern, auch der Beklagten, aufgrund der Angaben in den Kontoauszügen offenbar geworden sein werde. In einem solchen Fall sei die vertragliche Vereinbarung nicht als dahingehend konkretisiert anzusehen, dass die Zahlung durch das betreffende andere Konzernunternehmen sich als Ab- weichung vom vertraglichen Leistungsprogramm erweise. 5 6 - 5 - II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. 1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger sei schon wegen einer unwirksamen Abtretung nicht aktivlegitimiert, trifft nicht zu. a) Allerdings ist der Kläger hinsichtlich des Rückgewähranspruchs aus § 143 Abs. 1, § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht aus eigenem Recht aktivlegitimiert. Nur der Insolvenzverwalter/PAG kann nach diesen Vorschriften gegen die Be- klagte einen Anspruch auf Rückgewähr der erfolgten Honorarzahlungen haben. Gegner einer Deckungsanfechtung nach §§ 130, 131 InsO kann allein ein In- solvenzgläubiger sein, an den der Insolvenzschuldner geleistet hat (BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - IX ZR 16/08, NZI 2009, 381 Rn. 8; vom 3. April 2012 - XI ZR 39/11, NJW 2012, 2507 Rn. 37). Zu den Insolvenzgläubigern gehört je- der, der in der Insolvenz nur eine Forderung im Sinne des § 38 InsO oder einen nachrangigen Anspruch (§ 39 InsO) gehabt hätte (BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 15). Eine solche Insolvenzforderung nach § 38 InsO hätte die Beklagte allein im Insolvenzverfahren über das Ver- mögen der PAG anmelden, nur in diesem Insolvenzverfahren hätte sie Insol- venzgläubigerin sein können. Denn sie hatte den Anwaltsvertrag mit der PAG geschlossen, diese allein schuldete die Anwaltshonorare, auch wenn die Bera- tungsleistungen den anderen Unternehmen des Konzerns, so auch in großem Umfang der Schuldnerin, zugutegekommen sind. Eine andere Frage ist, ob der Kläger aus eigenem Recht einen Rückgewähranspruch aus §§ 143, 134 InsO gegen die Beklagte hätte geltend machen können (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 441/00, BGHZ 162, 276, 279 ff; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 8; vom 4. Februar 2016 - IX ZR 42/14, NJW 2016, 7 8 9 - 6 - 1738 Rn. 9). Der Kläger hat jedoch die Voraussetzungen dieses Anfechtungs- tatbestandes nicht dargelegt und sich auch nicht auf Anfechtungsansprüche aus eigenem Recht berufen. b) Doch ist revisionsrechtlich davon auszugehen, dass der Insolvenzver- walter/PAG den Rückgewähranspruch aus §§ 143, 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO wirk- sam an den Kläger abgetreten hat. Eine solche Abtretung von Rückgewähran- sprüchen durch den Insolvenzverwalter an einen anderen ist gemäß § 398 BGB grundsätzlich möglich (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - IX ZR 91/10, NZI 2011, 486 Rn. 8 f). Rechte des Anfechtungsschuldners werden durch die Abtretung nicht beeinträchtigt (BGH, Urteil vom 17. Februar 2011, aaO Rn. 11). Der Abtretungsvertrag ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht insolvenzzweckwidrig und damit nichtig. aa) Dem Insolvenzverwalter steht bei der Ausübung seiner Tätigkeit grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu. Seine Rechtsmacht ist aller- dings durch den Insolvenzzweck (§ 1 InsO) beschränkt. Deshalb sind solche Rechtshandlungen des Verwalters unwirksam, welche dem Zweck des Insol- venzverfahrens - der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger - klar und eindeutig zuwiderlaufen; sie verpflichten die Masse nicht (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 172/11, NZI 2013, 347 Rn. 8). Voraussetzung des Un- wirksamkeitsgrundes der Insolvenzzweckwidrigkeit ist der offensichtliche, ohne weiteres erkennbare Verstoß gegen die Aufgaben eines Insolvenzverwalters. Der Schutz des Rechtsverkehrs gebietet es, nicht jede für die Masse nachteilige Rechtshandlung des Verwalters als unwirksam anzusehen. Mit der Nichtigkeits- sanktion können nur solche Maßnahmen belegt werden, die dem Insolvenz- zweck offensichtlich zuwiderlaufen. Beispiele sind Schenkungen aus der Mas- se, die Anerkennung nicht bestehender Aus- und Absonderungsrechte oder die 10 11 - 7 - entgeltliche Ablösung einer offensichtlich wertlosen Grundschuld. Wirksam sind dagegen Verfügungen des Verwalters, die nur unzweckmäßig oder sogar un- richtig sind (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013, aaO Rn. 9). Diese Grundsätze gelten auch im Fall der Abtretung des aus einer Insolvenzanfechtung folgenden Rückgewähranspruchs (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013, aaO Rn. 10). In einem Fall, in welchem sich zwei Verwalter gestritten hatten, welcher Masse ein Anfechtungsanspruch zustehe, und der Anfechtungsgegner nicht bereit war, freiwillig zu zahlen, hat der Bundesgerichtshof entschieden, die Ab- tretung des Rückgewähranspruchs durch den einen an den anderen Verwalter unter Vorbehalt einer Erlösbeteiligung entbehre nicht jeglicher tatsächlicher und rechtlichen Grundlage. Auf mehr komme es nicht an. Seien dem abtretenden Verwalter bei der Einschätzung der Erfolgsaussichten einer streitigen Ausei- nandersetzung mit dem Zessionar oder eines von ihm selbst geführten Anfech- tungsprozess gegen den Anfechtungsgegner Fehler unterlaufen, könne dies - ein Verschulden vorausgesetzt - zu einer Haftung nach § 60 InsO führen, nicht jedoch zu einer Unwirksamkeit der Abtretung wegen Insolvenzzweckwidrigkeit (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013, aaO). Aus dieser Entscheidung kann jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht geschlossen werden, dass die Abtretung eines Rückgewähranspruchs nur dann wirksam sei, wenn der Anspruch zwischen zwei Verwaltern streitig sei. Ein Abtretungsvertrag ist auch ohne einen solchen Streit daran zu messen, ob er offensichtlich, also ohne wei- teres erkennbar, gegen Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens verstößt. bb) Das ist nach dem dem Revisionsurteil zugrunde zulegenden Sach- und Streitstand nicht der Fall. Zwar stand der Rückgewähranspruch aus §§ 143, 131 InsO allein dem Insolvenzverwalter/PAG zu. Doch war der Erfolg der Klage jedenfalls nicht sicher. Auch sollte der abtretende Insolvenzverwalter nach klä- 12 13 - 8 - gerischem Vortrag an den Erlösen aus dem Anfechtungsprozess beteiligt wer- den, wenn auch nur zur Hälfte. Weiter hat der Kläger als Gegenleistung die Aufgabe übernommen, den Anfechtungsanspruch gegenüber der Beklagten durchzusetzen. Deswegen gewinnt die Insolvenzmasse im Verfahren über das Vermögen der PAG durch die erfolgreiche Durchsetzung des Anfechtungsan- spruchs durch den Kläger und wird durch einen Prozessverlust nicht belastet. Ob die Abtretung darüber hinaus wirtschaftlich sinnvoll und zweckmäßig war, ist keine Frage der offensichtlichen Insolvenzzweckwidrigkeit, sondern kann sich allenfalls haftungsrechtlich auswirken. 2. Dem Kläger steht jedoch, wie das Berufungsgericht im Ergebnis richtig gesehen hat, kein Rückgewähranspruch aus §§ 143, 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO, § 398 BGB zu. a) Revisionsrechtlich ist davon auszugehen, dass in der Zahlung der Schuldnerin an die Beklagte eine die Gläubiger benachteiligende Rechtshand- lung der PAG im letzten Monat vor Insolvenzantragstellung lag (§§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO). aa) Nach dem klägerischen Vortrag liegt in der Zahlung des Rechnungs- betrages durch die Schuldnerin an die Beklagte eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung in Form einer mittelbaren Zuwendung und kein einfacher - die anderen Insolvenzgläubiger nicht benachteiligender - Gläubigertausch. Wenn eine Zahlung von dem Konto eines Dritten an den Anfechtungs- gegner erfolgt, liegt die Rechtshandlung der Schuldnerin (hier der PAG) in der an den Dritten (die Schuldnerin) gerichteten Anweisung, zugunsten des Anfech- tungsgegners (der Beklagten) eine Überweisung auszuführen. Die Gläubiger- 14 15 16 17 - 9 - benachteiligung äußert sich in der Weggabe der Zahlungsmittel an den Anfech- tungsgegner, durch die entweder das auf dem Konto des Dritten befindliche Treugut des Schuldners vermindert und zugleich das für seine Verbindlichkeiten haftende Vermögen verkürzt wird oder der Dritte seine Verbindlichkeiten ge- genüber dem Schuldner tilgt und dieser dadurch unter Verkürzung des haften- den Vermögens seine Forderung gegen den Dritten verliert (BGH, Urteil vom 12. April 2018 - IX ZR 88/17, NZI 2018, 562 Rn. 10). Demgegenüber liegt eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung bei einer Überweisung von einem Konto eines Dritten nicht vor, wenn dieser auf Veranlassung des Schuldners, ohne dazu diesem gegenüber verpflichtet zu sein, dessen Verbindlichkeiten aus eigenen Mitteln begleicht (Anweisung auf Kredit). Schließlich fehlt es an einer die Gläubiger benachteiligenden Rechtshandlung, sofern der Dritte ohne Veran- lassung und nähere Kenntnis des Schuldners im ausschließlichen Interesse der Befriedigung des Anfechtungsgegners aus eigenem Vermögen die Überwei- sungen vornimmt (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2018, aaO Rn. 11; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - IX ZR 59/11, NZI 2012, 805 Rn. 12). Der Kläger hat vorgetragen, die PAG habe durch die Überlassung der an sie gerichteten Rechnungen der Beklagten an die Schuldnerin diese angewie- sen, den Rechnungsbetrag an die Beklagte zu überweisen, wodurch ihre Schulden gegenüber der Beklagten für diese ersichtlich getilgt worden seien. Zur Zahlung sei die Schuldnerin aufgrund der konzerninternen Vereinbarungen gegenüber der PAG auch dann verpflichtet gewesen, wenn das bei der Schuld- nerin für die PAG geführte Verrechnungskonto keine Guthaben mehr aufgewie- sen habe. In diesem Fall sei die Schuldnerin verpflichtet gewesen, der PAG ein Darlehen zu gewähren. Wenn das Konto der PAG bei der Schuldnerin ein Gut- haben aufwies, führte die Schuldnerin mithin durch die Tilgung der Schulden der PAG den ihr durch die PAG gewährten Kredit zurück. Wenn das Konto der 18 - 10 - PAG kein Guthaben aufwies, gewährte die Schuldnerin der PAG durch die Til- gung der Schulden, wie zwischen ihnen vereinbart, einen (weiteren) Kredit. In beiden Fällen verringerte sich durch die Zahlung der Schuldnerin an die Beklag- te das haftende Vermögen der PAG. bb) Die Einhaltung der Monatsfrist vor Insolvenzantragstellung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 139 Abs. 1 InsO ist nach dem bestrittenen und unter Be- weis gestellten Vortrag des Klägers revisionsrechtlich zu unterstellen. Die PAG hat den Insolvenzantrag am 12. Juli 2013 gestellt. Die nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung soll nach klägerischem Vortrag am 12. Juni 2013 vorgenommen sein, mithin ist die Monatsfrist gewahrt (zur Berechnung der Frist nach § 139 Abs. 1 InsO vgl. HK-InsO/Thole, 9. Aufl., § 139 Rn. 7; Bar- tels in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2018, § 139 Rn. 15). b) Doch fallen die durch die Schuldnerin als Leistungsmittlerin für die PAG an die Beklagte erbrachten Zahlungen vorliegend ausnahmsweise nicht unter § 131 InsO. aa) Nach dieser Regelung ist eine Rechtshandlung, die einem Insol- venzgläubiger eine inkongruente Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, an- fechtbar. Gemäß § 131 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung inkongruent, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte. Die In- kongruenz ist zu dem Zeitpunkt zu beurteilen, in dem die Rechtshandlung vor- genommen wurde. Dabei unterscheidet gerade das Recht des Gläubigers, die Leistung zu fordern, kongruente und inkongruente Rechtshandlungen (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 – IX ZR 143/17, ZIP 2019, 679 Rn. 18 zVb in BGHZ). Was ein Gläubiger beanspruchen kann und wozu der Schuldner ver- 19 20 21 - 11 - pflichtet ist, ist keine spezifisch insolvenzrechtliche, sondern zuvörderst eine materiell-rechtliche Frage. Folgt der Anspruch wie vorliegend aus einer vertrag- lichen Vereinbarung (Anwaltsvertrag), kommt es darauf an, was vertraglich ver- einbart worden ist. Haben die Vertragsparteien nicht alle Fragen rechtsge- schäftlich geregelt, ist auf die entsprechenden gesetzlichen Regeln zurückzu- greifen. Soweit rechtsgeschäftliche Regelungen möglich sind, ist immer nur maßgeblich, was die Vertragsparteien tatsächlich - ausdrücklich oder konklu- dent - vereinbart haben, nicht was sie hätten vereinbaren können (BAGE 146, 323 Rn. 15; vgl. Schoppmeyer in Kübler/ Prütting/Bork, InsO, 2014, § 131 Rn. 32). Maßstab ist allein die objektive Rechtslage. Es kommt nicht darauf an, welche Vorstellungen die Parteien hat- ten, insbesondere müssen sie die Inkongruenz weder erkannt noch fahrlässig nicht erkannt haben. Daher spielt auch der gute Glaube beider Parteien, dass die Deckung in vollem Umfang dem Schuldverhältnis entspreche, keine Rolle (vgl. Schoppmeyer, aaO Rn. 33). Nicht in der Art geschuldet sind sämtliche Be- friedigungen, die mit dem geschuldeten Leistungsprogramm nicht im Einklang stehen, also nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses von der tatsächlich ge- schuldeten Leistung abweichen (vgl. Schoppmeyer, aaO Rn. 54). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Insolvenz- gläubiger benachteiligende nicht geschuldete Direktzahlungen, die ein Dritter auf Anweisung des Schuldners erbringt, dem Empfänger gegenüber als inkon- gruente Deckung anfechtbar (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, NJW 2006, 1348 Rn. 9; vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, NZI 2011, 141 Rn. 17; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, NJW 2013, 940 Rn. 46; vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 287/14, BGHZ 208, 243 Rn. 16; vom 9. November 2017 - IX ZR 319/16, NZI 2018, 267 Rn. 8; vgl. auch BAGE 146, 323 Rn. 13; BAGE 153, 163 Rn. 13). Deswegen stellen Direktzahlungen durch den Auftrag- 22 - 12 - geber an den Subunternehmer oder Lieferanten seines Auftragnehmers inkon- gruente Leistungen im Sinne von § 131 Abs. 1 InsO dar, weil Subunternehmer und Lieferanten aufgrund ihres Werk- oder Werklieferungsvertrages regelmäßig keinen Anspruch gegen den Auftragnehmer auf Zahlung des Werklohns oder des Kaufpreises durch den Auftraggeber haben (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 2/05, NZI 2009, 55 Rn. 13; vom 17. Dezember 2015, aaO). Dies gilt auch für Mietzahlungen, die der Endmieter auf Anweisung des Zwischen- mieters an den Vermieter entgegen der vertraglichen Vereinbarung leistet. Denn der Vermieter hat keinen Anspruch darauf, seine Forderung gegen den Zwischenmieter in dieser Art - aufgrund einer Zahlungsanweisung an den End- mieter - durch diesen als Dritten erfüllt zu bekommen (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011, aaO). Entsprechendes gilt, wenn der Schuldner über einen Leistungsmittler eine Geldstrafe an die Justizkasse zahlt (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - IX ZR 16/10, NZI 2011, 189 Rn. 8). bb) Hier weicht die Drittzahlung jedoch nur so geringfügig von der ver- traglich vereinbarten Leistung ab, dass keine inkongruente Deckung angenom- men werden kann. Denn die Zahlung der PAG an die Beklagte über die Schuldnerin als Leistungsmittlerin ist als gleichwertig mit der geschuldeten De- ckung anzusehen (vgl. Schoppmeyer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 131 Rn. 40). (1) Die Kongruenz zwischen Anspruch und Deckungsleistung ist im Inte- resse der Gläubigergleichbehandlung nach strengen Maßstäben zu beurteilen. Doch schaden lediglich geringfügige Abweichungen von der nach dem Inhalt des Anspruchs typischen und gesetzmäßigen Erfüllung, die der Verkehrssitte (§§ 157, 242 BGB) oder Handelsbräuchen (§ 346 HGB) entsprechen, nicht. So sind Leistungen durch bargeldlose Überweisung und eigene Schecks kongru- 23 24 - 13 - ent. Das gilt auch für Abbuchungen im Lastschriftverfahren aufgrund einer Ein- ziehungsermächtigung des Schuldners (BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - IX ZR 85/02, NZI 2003, 197, 198; vom 10. Juni 2008 - XI ZR 283/07, BGHZ 177, 69 Rn. 45; vgl. BAG, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 6 ARS 758/14, juris Rn. 18; Schoppmeyer, aaO § 131 Rn. 39 ff, 61). (2) Eine entsprechende Verkehrssitte oder einen entsprechenden Han- delsbrauch hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dennoch ist in dem kon- kret im Konzern über zehn Jahre gehandhabten Cash Pool- Management eine solche geringfügige Abweichung zwischen Vereinbarung und Deckung zu sehen. (a) Dass die PAG die Schuldnerin im Rahmen einer Cash Pool- Vereinbarung die Zahlungen an die Beklagte hat vornehmen lassen, begründet eine geringfügige Abweichung zwischen Anspruch und Deckung und einen Handelsbrauch oder eine Verkehrssitte noch nicht. Dafür bestehen in der Praxis zu unterschiedliche Cash Pool-Verfahren. So ist zwischen den typischen und atypischen Verfahren zu unterscheiden. Bei den typischen Cash Pool-Verfahren fungiert die zuständige Gesellschaft als Konzernbank, auf deren Konto (Zielkon- to) am Ende eines jeden Bankarbeitstages alle Guthaben der angeschlossenen Gesellschaften (Quellkonten) überwiesen werden. Umgekehrt werden Sollsal- den der teilnehmenden Gesellschaften täglich "glattgestellt". Die Bezahlung der Gläubiger erfolgt danach von den Konten ihrer jeweiligen Vertragspartner. Bei der virtuellen Variante findet der Ausgleich zwischen den Konten der beteiligten Konzerngesellschaften nur rechnerisch statt, es kommt also nicht zu realen Überweisungen zwischen Quellkonten und Zielkonto (vgl. Brinkmann in Küb- ler/Prütting/Bork, InsO, 2017, Anhang zu § 135 Anfechtung im Konzern Rn. 34). Bei den atypischen Cash Management-Systemen werden die Verbindlichkeiten 25 26 - 14 - des dem Cash Pool angeschlossenen Vertragspartners (unter Umständen nur im Fall der fehlenden Liquidität) nicht von ihm selbst, sondern von dem Konto einer anderen Gesellschaft getilgt (externes Cash Management-System; Brink- mann, aaO Rn. 45; vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 441/00, BGHZ 162, 276, 277). Die vom Bundesgerichtshof bislang entschiedenen Cash Pool-Fälle zeichnen sich dadurch aus, dass fällige Verbindlichkeiten jeweils von dem Un- ternehmen beglichen wurden, das gerade über die erforderliche Liquidität ver- fügte (BGH, Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 441/00, BGHZ 162, 276, 277; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 13). Diese Zahlung nach Kassenlage durch einen Dritten belegt gerade die fehlende Liquidität des Vertragsschuldners. Es bleibt deswegen auch bei atypischen Cash Manage- ment-Systemen bei dem Grundsatz, dass Drittzahlungen inkongruent sind (vgl. Spiekermann, NZI 2014, 1030, 1033 f; Hölken, jurisPR-InsR 18/2018 Anm. 4 unter C). (b) Das vom Konzern vor Jahren etablierte, jahrelang praktizierte und ohne Beanstandungen bis zur Stellung der Insolvenzanträge funktionieren- de Cash Pool-Verfahren führt aber dazu, in der Drittzahlung der Schuldnerin auf Weisung der PAG an die Beklagte eine nur geringe Abweichung zwischen der Vereinbarung zwischen PAG und der Beklagten und der tatsächlich erfolgten Deckung zu sehen. Der Konzern hatte das Zahlungssystem schon lan- ge vor der Krise eingerichtet. Die Schuldnerin handelte nach klägerischer Dar- stellung seit über zehn Jahren im Konzern als Poolführerin. Sie sammelte die Einnahmen der am Cash Pool beteiligten Gesellschaften auf ihren Konten und überwies im Gegenzug auf Anweisung der am Pool beteiligten Gesellschaften die an diese gerichteten Rechnungen, und zwar unabhängig davon, ob die in- 27 28 - 15 - ternen Verrechnungskonten im Soll standen oder ein Guthaben aufwiesen. Zah- lungsverzögerungen infolge dieses Zahlungssystems traten - soweit ersichtlich - nicht auf. Danach trat die Schuldnerin, auch wenn sie keine Zahlungsdienstleis- terin im Sinne von § 675o Abs. 2 BGB war (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, NZI 2013, 583 Rn. 30 f), ähnlich einer Konzernbank auf. Dabei wirtschafteten die am Cash Pool-Verfahren beteiligten Konzernge- sellschaften nicht aus "einem Topf", vielmehr wurden die Vermögen der Kon- zerngesellschaften voneinander abgegrenzt und musste die Liquidität der betei- ligten Gesellschaften und des Konzerns grundsätzlich gegeben sein. So hatte die Schuldnerin als Poolführerin die Kapitalerhaltungsvorschriften (§ 30 GmbHG, § 57 AktG) im Blick zu halten. Soweit sie als Tochtergesellschaft der PAG als ihrer Muttergesellschaft ein Darlehen gewährte, musste sie sich ver- gewissern, dass ihre Rückzahlungsforderung vollwertig und damit die Darle- hensgewährung für sie als abhängige Gesellschaft nicht nachteilig war (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2008 - II ZR 102/07, BGHZ 179, 71 Rn. 13). In- soweit hatte die Schuldnerin eine gewisse Beobachtungspflicht im Hinblick auf die Bonität der Muttergesellschaft (vgl. Holzborn in Holzborn/v.Vietinghoff, Haf- tung und Insolvenz im GmbH-Recht, Rn. 274). Soweit die Schuldnerin als Mut- tergesellschaft vor dem 1. November 2008 der PAG als ihrer Tochtergesell- schaft ein Darlehen gewährt hatte, musste sie sich der andauernden Bonität der Tochtergesellschaft vergewissern, wenn sie nicht wollte, dass ihr Gesellschaf- terdarlehen in der Krise der Tochtergesellschaft wie haftendes Eigenkapital be- handelt würde (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2019 - IX ZR 149/16, NJW 2019, 1289 Rn. 31, 69 f, 72, 74, zVb in BGHZ). Ab dem 1. November 2008 musste sie den grundsätzlichen Nachrang des Gesellschaf- ter(Konzern)darlehens in der Insolvenz der Tochter nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO und die Anfechtbarkeit nach § 135 InsO bedenken. 29 - 16 - Danach musste die Drittzahlung der Schuldnerin aufgrund der jahrelang geübten Praxis objektiv nicht in jedermann den Verdacht wachrufen, dass die am Cash Pool beteiligten Konzerngesellschaften sich in schlechter Vermögens- lage befänden. Zwar sind nach allgemeiner Erfahrung im Geschäftsverkehr Schuldner regelmäßig nicht bereit, anderes oder gar mehr zu leisten als sie schulden. Tun sie das dennoch, so müssen dafür im allgemeinen besondere Beweggründe vorliegen (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, NZI 1998, 118, 120). Doch liegen die besonderen Beweggründe für die vorlie- gende Drittzahlung in der anfechtungsrechtlich unverdächtigen Cash Pool- Vereinbarung. Durch das angewandte Cash Pool-Management ist der Eintritt der endgültigen Insolvenz des Konzerns nicht beschleunigt worden. Umgekehrt wurde durch den jah- relang praktizierten Cash Pool die Liquidität im Konzern bei der Schuldnerin gebündelt, welche aus handelsrechtlichen und anfechtungsrechtlichen Gründen bei jeder vorgenommenen Zahlung sich der Solvenz der beteiligten Konzernge- sellschaften wenigstens im Ansatz vergewissern musste. 30 - 17 - 3. Das Vorliegen anderer Anfechtungstatbestände hat der Kläger nicht geltend gemacht, aus seinem Vortrag sind solche auch nicht ersichtlich. Kayser Lohmann Pape Möhring Röhl Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 26.07.2017 - 2 O 402/16 - OLG Köln, Entscheidung vom 18.12.2017 - 2 U 25/17 - 31