OffeneUrteileSuche
Urteil

III ZR 109/17

BGH, Entscheidung vom

36mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

36 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine vorformulierte Kenntnisnahmebestätigung in einer Beitrittserklärung, die dem Anleger die Pflicht auferlegt, den Empfang und die Kenntnisnahme eines Prospekts zu bestätigen, ist nach § 309 Nr. 12 BGB unwirksam, wenn sie Tatsachenbestätigung enthält und nicht gesondert unterschrieben ist. • Ist die Kenntnisnahmebestätigung unwirksam, darf das Vorbringen der Beklagten hierauf nicht verwertet werden; im Revisionsverfahren ist insoweit die Frage der Rechtzeitigkeit der Prospektübergabe anhand sonstigen Parteivortrags zu prüfen. • Die Revision der Beklagten war unzulässig, weil die Revisionszulassung des Berufungsgerichts nur zugunsten des Klägers erging; eine Anschlussrevision der Beklagten war mangels unmittelbarem rechtlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang unstatthaft.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit vorformulierter Kenntnisnahmebestätigung; Rückverweisung zur Prüfung der Prospektrechtzeitigkeit • Eine vorformulierte Kenntnisnahmebestätigung in einer Beitrittserklärung, die dem Anleger die Pflicht auferlegt, den Empfang und die Kenntnisnahme eines Prospekts zu bestätigen, ist nach § 309 Nr. 12 BGB unwirksam, wenn sie Tatsachenbestätigung enthält und nicht gesondert unterschrieben ist. • Ist die Kenntnisnahmebestätigung unwirksam, darf das Vorbringen der Beklagten hierauf nicht verwertet werden; im Revisionsverfahren ist insoweit die Frage der Rechtzeitigkeit der Prospektübergabe anhand sonstigen Parteivortrags zu prüfen. • Die Revision der Beklagten war unzulässig, weil die Revisionszulassung des Berufungsgerichts nur zugunsten des Klägers erging; eine Anschlussrevision der Beklagten war mangels unmittelbarem rechtlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang unstatthaft. Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Er zeichnete 2007 Anteile an Tanker-Fonds und 2010 (erste Tranche) Anteile an einem Solar-Fonds nach Beratung durch einen Handelsvertreter der Beklagten. In der Beitrittserklärung zur ersten Solar-Tranche bestätigte der Kläger gesondert, den Emissionsprospekt einschließlich der Risikodarstellung erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben; im persönlichen Beraterbogen war die Prospektübergabe mit dem 12.03.2010 vermerkt. Der Kläger behauptet, den Prospekt erst bei der Zeichnung erhalten und nicht ausreichend über Risiken informiert worden zu sein; die Beklagte behauptet rechtzeitige Übergabe und beruft sich auf die unterschriebene Empfangs- und Kenntnisnahmebestätigung. Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht gab in Teilen zugunsten des Klägers; beide Parteien legten Revision ein. • Die Revision der Beklagten ist unzulässig, weil das Berufungsgericht die Revision nur zugunsten des Klägers zugelassen hatte; eine Anschlussrevision wäre nur statthaft bei engem rechtlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang, der hier fehlt. • Die Revision des Klägers ist insoweit begründet, als das Berufungsgericht die Abweisung der Klage betreffend die erste Solar-Tranche mit der Kenntnisnahmebestätigung gerechtfertigt hat; diese Begründung ist rechtlich fehlerhaft. • Vorformulierte Kenntnisnahmeerklärungen in Beitrittserklärungen sind als vorformulierte Klauseln nach AGB-Recht zu prüfen und können nach § 309 Nr. 12 Halbsatz 1 Buchstabe b BGB unwirksam sein, weil sie dem Verwender die Beweisführung erleichtern und die Beweisposition des Kunden verschlechtern. • Die Ausnahme des Halbsatzes 2 (wirksames gesondertes Empfangsbekenntnis) greift nicht ein, weil die Bestätigung nicht rein als separates Empfangsbekenntnis abgegeben wurde, sondern weitere Erklärungen und Hinweise enthielt und nicht gesondert unterschrieben war. • Folglich darf die vom Kläger unterzeichnete Erklärung, er habe den Prospekt vollinhaltlich zur Kenntnis genommen, im neuen Verfahren nicht zu Lasten des Klägers verwertet werden; das Berufungsgericht hat daher die Rechtzeitigkeit der Prospektübergabe unabhängig von dieser Erklärung anhand des sonstigen Vortrags neu zu prüfen. • Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit sind keine starren Fristen maßgeblich; entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Möglichkeit des Anlegers, sich aufgrund seiner Person und der zur Verfügung stehenden Zeit mit dem Prospekt auseinanderzusetzen. • Wegen dieser Rechtsfehler ist das Berufungsurteil im Umfang der ersten Solar-Tranche gemäß § 562 Abs.1 ZPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Bundesgerichtshof hebt das Berufungsurteil insoweit auf, als die Berufung des Klägers bezüglich der ersten Tranche der Solar-Fondsbeteiligung abgewiesen worden war, und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht. Die Revision der Beklagten sowie Teile der Revision des Klägers sind als unzulässig verworfen, weil die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zugunsten des Klägers ergangen ist und ein Anschlussrechtsmittel der Beklagten mangels unmittelbarem Zusammenhang unstatthaft ist. Das Berufungsgericht hat bei der erneuten Entscheidung die vom Kläger abgegebene Kenntnisnahmebestätigung wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 12 BGB außer Betracht zu lassen und allein anhand sonstigen Vortrags zu prüfen, ob der Prospekt dem Kläger rechtzeitig zur Einsicht übergeben wurde. Dabei sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; es bestehen keine starren Fristen. Über die Kosten des Revisionsrechtszugs und mögliche weitergehende Rügen hat das Berufungsgericht nach neuer Verhandlung zu entscheiden.