Leitsatz
VI ZR 506/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:150119UVIZR506
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:150119UVIZR506.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 506/17 Verkündet am: 15. Januar 2019 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Abs. 1 Ai, G, H, § 1004 Abs. 1 Die Übermittlung eines "presserechtlichen Informationsschreibens" greift in der Regel nicht rechtswidrig in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Presseunternehmens ein. Eine andere Beurteilung ist allerdings dann geboten, wenn das übersandte Informationsschreiben von vorneherein ungeeignet ist, präventiven Rechtsschutz zu bewirken. Hiervon ist auszugehen, wenn es keine Informationen enthält, die dem Presseunter- nehmen die Beurteilung erlauben, ob Persönlichkeitsrechte durch eine etwa- ige Berichterstattung verletzt werden. BGH, Urteil vom 15. Januar 2019 - VI ZR 506/17 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2018 durch die Richterin am Bundesgerichtshof von Pentz als Vorsitzende, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und den Richter Dr. Allgayer für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2017 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. März 2017 wird zu- rückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Kosten des erstinstanz- lichen Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden. Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen tragen die Beklagten. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt von den Beklagten, die Übermittlung eines "presse- rechtlichen Informationsschreibens" durch Telefax zu unterlassen. Der Verlag der Klägerin gibt eine Zeitung heraus, in der unter der Rubrik "Herzblatt-Geschichten" Veröffentlichungen der sogenannten Boulevard- oder Regenbogenpresse über Prominente aufgegriffen werden. Der Beklagte zu 2, ein bekannter Musiker, war wiederholt Gegenstand einer solchen Berichterstat- tung durch die Klägerin. Die Beklagte zu 1 betreibt eine presserechtlich tätige 1 2 - 3 - Rechtsanwaltskanzlei. Sie versendet an von ihr ausgewählte Verlage "presse- rechtliche Informationsschreiben". Im Oktober 2015 forderte die Klägerin die Beklagte zu 1 auf, sie aus dem Verteiler für den Versand von "presserechtlichen Informationsschreiben" oder "presserechtlichen Warnschreiben" zu nehmen. Sie wünsche diese Schreiben in Zukunft weder per Telefax noch per E-Mail oder per Post zu bekommen. Die- se verursachten einen erheblichen Mehraufwand bei ihrer Rechtsabteilung, oh- ne dass dem ein Mehrwert an Information gegenüberstehe. Außerdem forderte die Klägerin die Beklagte zu 1 auf, den Beklagten zu 2 darauf hinzuweisen, dass sie zukünftig keine "presserechtlichen Informationsschreiben" oder "pres- serechtlichen Warnschreiben" per Telefax, E-Mail oder Post von ihm wünsche. Die Beklagte zu 1 teilte der Klägerin im Rahmen der nachfolgenden Korrespon- denz durch Schreiben vom 22. Oktober 2015 und vom 28. Oktober 2015 Fol- gendes mit: "[…] ich bitte um Verständnis, dass ich nicht rechtsberatend für die […] tätig sein darf. Gehen Sie davon aus, dass diese Rechtsproblematik entschieden ist. Wir werden auch weiterhin presserechtliche Informationsschreiben an Sie sen- den. Es ist Ihnen anheimgestellt, uns bereits jetzt zu verklagen, ggf. Feststel- lungsklage zu erheben. Wir haben keinen Anlass, von unserer bisherigen Pra- xis Abstand zu nehmen, auch gegenüber der […] und der […]." "[…] es geht nicht darum meine Mandanten zu verklagen. Ich hatte angeregt, dass Sie unsere Kanzlei verklagen, weil wir Ihnen ja diese Briefe schicken. […] Es ist meine vornehmste Pflicht, für den Mandanten dafür zu sorgen, dass rechtswidrige Berichterstattung nicht übernommen wird und ich werde daran weiter festhalten. […]" Am 11. Mai 2016 übersandte die Beklagte zu 1 der Klägerin ein Telefax mit der Überschrift "Presserechtliches Informationsschreiben" und folgendem Inhalt: 3 4 - 4 - "Im Auftrag von [Beklagter zu 2] und seiner Lebensgefährtin weise ich namens und in Vollmacht meiner Klienten aus Anlass der aktuellen BUNTE- Berichterstattung auf Folgendes hin: Ich werde gegen die aktuelle Berichterstattung in der `BUNTEN` rechtliche Schritte einleiten und sowohl die Wort- als auch die Bildberichterstattung verbie- ten. Die Berichterstattung greift massiv in die Privatsphäre meiner Klienten ein und ist gegen ihren Willen erfolgt. Zudem enthält der Artikel mannigfaltige Un- wahrheiten bereits auf der Titelseite der `BUNTEN`. Die Paparazziabschüsse unserer Klienten stellen besonders schwere Eingriffe dar. Wir sind daher auch beauftragt, hier nicht nur sämtliche zivil- sondern auch strafrechtliche Schritte einzuleiten. Das Recht am eigenen Bild ist auch durch das Strafrecht geschützt und wurde hier vorsätzlich verletzt. Wir bitten daher von einer Übernahme der Berichterstattung vollständig und/oder in Teilen unbedingt Abstand zu nehmen. Wir sind beauftragt, gegen weitere Berichte unverzüglich dieselben Schritte ein- zuleiten. Wegen der Massivität der Rechtsverletzung werden wir auch Geldent- schädigungsansprüche bei der `BUNTEN` anmelden. Dieses Schreiben ist ausschließlich zur presserechtlichen Information und nicht zur Veröffentlichung bestimmt." Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagten auf, dies zu unterlassen. Das Landgericht (K&R 2017, 342 mAnm Hoene) hat die Beklagten nach teilweiser Klagerücknahme entsprechend dem von der Klägerin erstinstanzlich zuletzt gestellten Antrag verurteilt, es zu unterlassen, der Klägerin sogenannte presserechtliche Informationsschreiben, die ein rechtliches Vorgehen gegen eine etwaige Berichterstattung in Wort und/oder Bild über gewisse Ereignisse oder Umstände in Aussicht stellen, per Telefax zuzusenden, wenn dies ge- schieht wie mit dem Schreiben der Beklagten vom 11. Mai 2016. Das Oberlan- desgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts ab- geändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelasse- nen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise gemäß dem in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag, die Beklagte zu 1 zu verurteilen, es zu unterlassen, der Klägerin im Auftrag von Mandanten per Telefax "presserechtliche Informationsschreiben" zuzusenden, in welchen aus Anlass über eine Berichterstattung über einen Mandanten da- 5 6 - 5 - rauf hingewiesen wird, dass der Mandant diese Berichterstattung ganz oder teilweilweise für rechtswidrig erachte, und gebeten wird, von einer gänzlichen oder teilweisen Übernahme der Berichterstattung Abstand zu nehmen, bezüg- lich des Beklagten zu 2 das Verbot auszusprechen, solche Schreiben zuzusen- den, die Berichterstattungen über ihn, den Beklagten zu 2, betreffen, wenn dies geschieht wie mit dem Schreiben der Beklagten vom 11. Mai 2016. Entscheidungsgründe: A. Nach Auffassung des Berufungsgerichts (WRP 2018, 597) bestehen Be- denken gegen die Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf eine mögliche Unbe- stimmtheit des Klageantrags zwar nach Stellung des Hilfsantrags nicht mehr. Die Klage sei jedoch - auch bezüglich des Hilfsantrags - unbegründet. Die Klä- gerin habe gegen die Beklagten weder wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb noch wegen einer Verletzung des Unterneh- merpersönlichkeitsrechts einen Unterlassungsanspruch. Zwar sei von der Be- triebsbezogenheit des Eingriffs auszugehen, da die Informationsschreiben die Klägerin gegen ihren Willen unmittelbar erreichten. Allerdings führe die Interes- sen- und Güterabwägung zu einer Entscheidung zu Lasten der Klägerin. B. Die Revision der Klägerin ist begründet und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagten haben, wie von der Klägerin mit dem Hauptantrag geltend gemacht, es zu unterlassen, der Klägerin "presse- rechtliche Informationsschreiben" per Telefax zu übermitteln, wenn dies ge- schieht wie mit dem Schreiben der Beklagten vom 11. Mai 2016. 7 8 - 6 - I. 1. Das Berufungsurteil unterliegt nicht bereits deshalb der Aufhebung, weil der Umfang der Entscheidung des Berufungsgerichts unklar wäre. Das Be- rufungsurteil ist dahingehend auszulegen, dass das Berufungsgericht bereits den Hauptantrag für hinreichend bestimmt und damit zulässig, aber - ebenso wie den zulässigen Hilfsantrag - nicht für begründet gehalten hat. 2. Die Beurteilung, der Hauptantrag sei hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Be- denken. a) Die hinreichende Bestimmtheit eines Klageantrags ist auch im Revisi- onsverfahren von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteile vom 17. Oktober 2018 - I ZR 136/17, juris Rn. 13 - Tork; vom 5. Oktober 2017 - I ZR 184/16, GRUR 2018, 203 Rn. 9 - Betriebspsychologe; vom 20. Februar 1997 - I ZR 13/95, BGHZ 135, 1, 6 - Betreibervergütung; vom 28. Januar 1994 - V ZR 90/92, BGHZ 125, 41, 44). b) Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Um- fang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) er- kennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidba- re Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvoll- streckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungs- verfahren erwarten lässt. Dies ist der Fall, wenn die konkret angegriffene Ver- letzungsform antragsgegenständlich ist (vgl. BGH, Urteile vom 26. Juli 2018 - I ZR 226/14, GRUR 2018, 1246 Rn. 28 - Kraftfahrzeugfelgen II; vom 26. April 2018 - I ZR 121/17, juris Rn. 10 - Applikationsarzneimittel; vom 22. März 2018 - 9 10 11 12 - 7 - I ZR 118/16, GRUR 2018, 1161 Rn. 16 - Hohlfasermembranspinnanlage II; vom 16. Juli 2009 - I ZR 56/07, GRUR 2009, 1075 Rn. 10 - Betriebsbeobachtung; vom 21. Juni 2001 - I ZR 69/99, GRUR 2002, 75 unter II.1.a. - "SOOOO ... BILLIG!"?; vom 26. Oktober 2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453 unter III.1.a. - TCM-Zentrum). So verhält es sich im Streitfall. Die Klägerin wendet sich mit ihrem Hauptantrag ausschließlich gegen die konkrete Verletzungshandlung in Form der Übermittlung des Schreibens vom 11. Mai 2016 durch Telefax. Sie verlangt nicht, darüber hinausgehend die Übermittlung "presserechtlicher Informations- schreiben" allgemein und unabhängig vom konkreten Inhalt oder mit einem an- deren Inhalt zu unterlassen. II. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB, es zu unterlassen, der Klägerin "presserechtliche Informationsschreiben" per Telefax zu übermitteln, wenn dies geschieht wie mit dem Schreiben der Beklagten vom 11. Mai 2016. 1. Durch die Übermittlung dieses Schreibens haben die Beklagten in das das durch Art. 12 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich ge- währleistete Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebe- trieb eingegriffen. a) Der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB wird gegen jede Beeinträchtigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährt, wenn die Störung einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis darstellt. Durch den dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ge- währten Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und in 13 14 15 16 - 8 - seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt bleiben (vgl. Se- nat, Urteil vom 15. Mai 2012 - VI ZR 117/11, BGHZ 193, 227 Rn. 19, 21; BGH, Urteile vom 6. Februar 2014 - I ZR 75/13, GRUR 2014, 904 Rn. 12 - Aufruf zur Kontokündigung; vom 28. Februar 2013 - I ZR 237/11, GRUR 2013, 917 Rn. 16 - Vorbeugende Unterwerfungserklärung). Bei Presseunternehmen sind dabei durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG grundrechtlich gewährte Rechtspositionen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 1984 - 1 BvR 272/81 BVerfGE 66, 116, 132 f.; Hager, in: Staudinger, BGB [2017], § 823 Rn. D 2). Die Verletzungshandlung muss sich gerade gegen den Betrieb und seine Orga- nisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über eine bloße Belästigung oder eine sozial übliche Behinderung hinausgehen (vgl. Senat, Urteil vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, 317; BGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - I ZR 237/11, GRUR 2013, 917 Rn. 16 - Vorbeugende Unterwerfungserklärung). b) In diesen Schutzbereich wurde unmittelbar eingegriffen. Die Übermitt- lung des Schreibens zielte unmittelbar auf eine Beeinflussung der redaktionel- len Tätigkeit der Klägerin als Presseunternehmen ab. Dies führte auch nicht zu einer bloßen Belästigung. Bereits die Sichtung des Schreibens unmittelbar nach dem Eingang und die Weiterleitung innerhalb des Verlags verursachten zusätz- lichen Arbeitsaufwand. Darüber hinaus war ungeachtet der Überschrift "Presse- rechtliches Informationsschreiben" nicht auf den ersten Blick erkennbar und bedurfte daher der Prüfung, was Inhalt und Gegenstand des von einer Rechts- anwaltskanzlei stammenden Schriftstücks war. Dadurch erfolgte schließlich kei- ne lediglich sozial übliche Behinderung, da die Klägerin zuvor erklärt hatte, kei- ne Schreiben dieser Art (mehr) erhalten zu wollen. 2. Dieser Eingriff in das Recht der Klägerin am eingerichteten und aus- geübten Gewerbebetrieb war rechtswidrig. 17 18 - 9 - a) Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Abwägung mit den im Einzelfall konkret kollidierenden Interessen anderer erge- ben. Bei der Abwägung sind die betroffenen Grundrechte und Gewährleistun- gen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu be- rücksichtigen. Der Eingriff in den Schutzbereich ist nur dann rechtswidrig, wenn das Interesse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senat, Urteile vom 10. April 2018 - VI ZR 396/16, NJW 2018, 2877 Rn. 19; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 16; BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 75/13, GRUR 2014, 904 Rn. 15 - Aufruf zur Kontokündigung; jeweils mwN). b) Im Streitfall sind die oben (B.II.1.) genannten Schutzinteressen der Klägerin mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG) des Beklagten zu 2, dem Recht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) der Beklagten zu 1 und - zu Gunsten der Beklagten unterstellt - deren Recht auf Verbreitung ihrer Meinung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) abzuwägen. Hier überwiegt das Interesse der Klägerin die schutzwürdigen Belange der Beklag- ten. aa) Die Übermittlung presserechtlicher Informationsschreiben fällt sowohl in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beklagten zu 2 als auch in den der Berufsausübung der Beklagten zu 1. Derartige Schreiben zielen auf einen effektiven - möglichst bereits vor einer Verletzung wirksam werdenden - Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Sie dienen - ver- gleichbar einer Schutzschrift - dazu, dem von einer befürchteten Rechtsverlet- zung Betroffenen bereits im Vorfeld Gehör zu gewähren und dadurch persön- lichkeitsrechtsverletzende Rechtsverstöße von vorneherein zu verhindern oder jedenfalls ihre Weiterverbreitung einzuschränken (vgl. Senat, Urteil vom 2. Mai 19 20 21 - 10 - 2017 - VI ZR 262/16, NJW-RR 2017, 1516 Rn. 33 ff.; OLG Köln, Urteil vom 12. April 2018 - 15 U 112/17, juris Rn. 1, 26 mAnm Wanckel, NJW 2018, 2741; Hoene, K&R 2017, 345). Die Übermittlung presserechtlicher Informationsschreiben be- reits im Vorfeld einer möglichen Presseberichterstattung kann für den Betroffe- nen von besonderer Bedeutung sein, da sich aufgrund der Schwierigkeit, die für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch erforderliche Erstbegehungsge- fahr konkret darzutun (vgl. Senat, Urteile vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 36; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, NJW-RR 2009, 1413 Rn. 30), auch durch eine einstweilige Verfügung in der Regel nur der weiteren Verbreitung einer bereits veröffentlichten persönlichkeitsrechtsver- letzenden Berichterstattung entgegen wirken lässt. Je länger die Verbreitung angedauert hat, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass der persönlich- keitsrechtsverletzende Inhalt bereits zur Kenntnis genommen und weiterverbrei- tet worden ist. Dem Interesse des Beklagten zu 2 am Schutz seines allgemei- nen Persönlichkeitsrechts korrespondiert das von Art. 12 geschützte Interesse der Beklagten zu 1, die Rechtsposition ihres Mandanten in der Weise wahrzu- nehmen, die sie für richtig hält (vgl. BVerfG [K], Beschluss vom 16. Juli 2003 - 1 BvR 801/03, BVerfGK 1, 235, 237; Senat, Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, NJW 2005, 279 unter II.1.b)). Zu Gunsten der Beklagten kann unterstellt werden, dass die Übersendung presserechtlicher Informationsschrei- ben darüber hinaus in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fällt (vgl. dazu BVerfG [K], Beschluss vom 1. August 2002 - 2 BvR 2135/01, NJW 2002, 2938; Heese, JZ 2012, 487, 493 f.; ders. JZ 2016, 529; Grabenwarter, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 84. EL August 2018, Art. 5 Abs. 1 Rn. 81, 87 mwN). bb) Hinter diesen schutzwürdigen Interessen hat das Interesse eines Presseunternehmens, presserechtliche Informationsschreiben nicht zu erhalten, 22 - 11 - in der Regel zurückzutreten. Zwar verursacht die Übersendung derartiger Schreiben auf Seiten des Empfängers einen gewissen Aufwand und Kosten. Der mit dem Empfang eines Informationsschreibens verbundene Aufwand wird sich jedoch regelmäßig auf dessen Sichtung und Zuordnung beschränken. Dar- über hinaus hat es das betroffene Presseunternehmen selbst in der Hand, ob und inwieweit es sich weiter damit befasst (vgl. zur vorbeugenden Rechtsver- teidigung durch unaufgeforderte Übersendung einer mit einem Vertragsstrafe- versprechen verbundenen Unterwerfungserklärung BGH, Urteil vom 28. Febru- ar 2013 - I ZR 237/11, GRUR 2013, 917 Rn. 23 - Vorbeugende Unterwerfungs- erklärung). Auch etwaige Kosten halten sich in einem überschaubaren Rahmen. Abgesehen davon liegt die Übersendung derartiger Informationsschreiben auch im Interesse des Presseunternehmens, da sie es ihm aufgrund des mit einer Befassung mit dem Schreiben zu erwartenden Erkenntnisgewinns ermöglicht, Rechtsverletzungen zu vermeiden. Zwar mag die Übersendung eines Informati- onsschreibens dazu führen, dass das betroffene Presseunternehmen bei der Berichterstattung besondere Vorsicht walten lässt. Angesichts des Umstands, dass es zur Aufgabe der Presse gehört, beabsichtigte Berichterstattungen da- raufhin zu überprüfen, ob sie Persönlichkeitsrechte davon Betroffener verletzen würden, kann hierin aber jedenfalls grundsätzlich nicht der Versuch einer unzu- lässigen Einflussnahme gesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - I ZR 237/11, GRUR 2013, 917 Rn. 21 f., 23 - Vorbeugende Unterwer- fungserklärung). Eine andere Beurteilung ist allerdings dann geboten, wenn das über- sandte Informationsschreiben von vorneherein ungeeignet ist, präventiven Rechtsschutz zu bewirken. Hiervon ist auszugehen, wenn es keine Informatio- nen enthält, die dem Presseunternehmen die Beurteilung erlauben, ob Persön- lichkeitsrechte durch eine etwaige Berichterstattung verletzt würden. 23 - 12 - cc) So verhält es sich im Streitfall. Dem Schreiben lässt sich schon der Inhalt der von den Beklagten für rechtswidrig gehaltenen Vorberichterstattung nicht entnehmen. Es wird nicht aufgezeigt, welche Rechtsverletzungen der "BUNTEN" konkret vorgeworfen werden. Weder wird klar, welche unrichtigen Behauptungen konkret aufgestellt worden sein sollen, noch welche Fotos aus welchen Gründen in rechtswidriger Weise veröffentlicht worden sein sollen. Die Darstellung ist so allgemein gehalten, dass sie der Klägerin eine Prüfung und Beurteilung des Sachverhalts nicht ermöglicht. 3. Für die dargestellte Rechtsverletzung haften die Beklagten als Störer. a) Der Beklagte zu 2 ist Störer, da er die Beklagte zu 1 beauftragte und bevollmächtigte, in seinem Namen das Informationsschreiben vom 11. Mai 2016 an die Klägerin zu richten. b) Unter den besonderen Voraussetzungen des Streitfalls ist auch die Beklagte zu 1 als Störerin verantwortlich. aa) Zwar ist es Aufgabe des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege, die Interessen seines Mandanten unabhängig zu vertreten und wahrzunehmen, um dessen Rechte zu wahren und zu verfolgen. Soweit er sich im Interesse eines Mandanten äußert, wird er nicht als Privatperson tätig, son- dern in seiner Funktion als Rechtsanwalt und Vertreter seines Mandanten. Re- gelmäßig macht er sich Äußerungen im Namen und in Vollmacht seines Man- danten nicht als persönliche zu Eigen. Materiell-rechtlich ist in diesen Fällen gegebenenfalls nicht er, sondern sein Mandant als Störer anzusehen (vgl. Se- nat, Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, NJW 2005, 279 unter II.1.b.). Nur im Ausnahmefall kann die Berücksichtigung der Gesamtumstände eine persönliche Verantwortung des Rechtsanwalts nahelegen (vgl. BVerfG [K], Beschluss vom 16. Juli 2003 - 1 BvR 801/03, BVerfGK 1, 235, 237; BGH, Ver- 24 25 26 27 28 - 13 - säumnisurteil vom 1. Dezember 2015 - X ZR 170/12, BGHZ 208, 119 Rn. 23 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II). bb) Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch vor. Die Beklagte zu 1 hat sich nicht auf die Vertretung des Beklagten zu 2 beschränkt. Vielmehr hat sie bereits im Vorfeld und unabhängig von einer Vertretung eines bestimmten Mandanten für sich selbst in Anspruch genommen, in der von der Klägerin be- anstandeten Art und Weise vorgehen zu dürfen. Sie hat sogar ausdrücklich an- geregt, nicht einen konkreten Mandanten, sondern sie selbst zu verklagen. Da- mit hat sie zum Ausdruck gebracht, für diese Vorgehensweise - bis zur vorlie- gend erfolgten gerichtlichen Klärung - persönlich die Verantwortung zu über- nehmen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. von Pentz Offenloch Oehler Roloff Allgayer Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.03.2017 - 2-03 O 219/16 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.12.2017 - 16 U 60/17 - 29 30