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Urteil

I ZR 118/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Unterlassungsantrag ist nicht schon wegen Geheimhaltungsinteressen unbestimmt, wenn er sich gegen eine konkret bezeichnete Verletzungsform richtet. • Konstruktionspläne und Maße technischer Bauteile können Betriebsgeheimnisse sein, wenn sie nicht offenkundig und nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind. • Die bloße Übereinstimmung zweier Erzeugnisse kann ein Indiz für unbefugte Geheimnisverwertung sein; dies ist nicht bereits durch redlich erworbenes Erfahrungswissen ausgeräumt, wenn Anhaltspunkte für die Nutzung verkörperter Unterlagen bestehen. • Bei der Prüfung von Offenkundigkeit ist nicht auf den Stand der Technik abzustellen, sondern darauf, ob die relevante Tatsache nur mit erheblichem Zeit- oder Kostenaufwand zugänglich und verwertbar ist. • Ein ausgeschiedener Mitarbeiter darf sein aus dem Gedächtnis erworbenes Erfahrungswissen nutzen; die Nutzung während der Anstellung angefertigter oder entnommener Unterlagen kann jedoch eine unbefugte Verwertung darstellen.
Entscheidungsgründe
Schutz konstruktiver Details als Betriebsgeheimnis und Bestimmtheit des Unterlassungsantrags • Ein Unterlassungsantrag ist nicht schon wegen Geheimhaltungsinteressen unbestimmt, wenn er sich gegen eine konkret bezeichnete Verletzungsform richtet. • Konstruktionspläne und Maße technischer Bauteile können Betriebsgeheimnisse sein, wenn sie nicht offenkundig und nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind. • Die bloße Übereinstimmung zweier Erzeugnisse kann ein Indiz für unbefugte Geheimnisverwertung sein; dies ist nicht bereits durch redlich erworbenes Erfahrungswissen ausgeräumt, wenn Anhaltspunkte für die Nutzung verkörperter Unterlagen bestehen. • Bei der Prüfung von Offenkundigkeit ist nicht auf den Stand der Technik abzustellen, sondern darauf, ob die relevante Tatsache nur mit erheblichem Zeit- oder Kostenaufwand zugänglich und verwertbar ist. • Ein ausgeschiedener Mitarbeiter darf sein aus dem Gedächtnis erworbenes Erfahrungswissen nutzen; die Nutzung während der Anstellung angefertigter oder entnommener Unterlagen kann jedoch eine unbefugte Verwertung darstellen. Die Klägerin (Teil eines Medical‑Care‑Konzerns) fertigt Hohlfasern in großindustriellen Spinnanlagen und hielt Weiterentwicklungen von Düsenblöcken und Düsenkörpern als betriebsinterne Kerntechnik geheim. Die Beklagte zu 1 stellte vergleichbare Faserspinnanlagen her und vertrieb sie; Beklagter zu 2 war früher bei der Klägerin Produktionsleiter, hatte Zugang zu Zeichnungen und unterlag einer Geheimhaltungsverpflichtung. Die Klägerin rügte, die Beklagten hätten Anlagen mit 1024 bzw. 1536 Fäden unter Verwendung ihrer Konstruktionsunterlagen nachgebaut und begehrte Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Das Landgericht hatte zugunsten der Klägerin festgestellt, dass Maße und Anordnungen der Düsenblöcke Betriebsgeheimnisse seien und untersagte Herstellung und Vertrieb bestimmter Anlagen; das Berufungsgericht wies die Klage jedoch ab mit der Begründung, die Klägerin habe kein konkret bezeichnetes Betriebsgeheimnis und keine unbefugte Verwertung dargelegt. Die Klägerin legte Revision ein, die vom Bundesgerichtshof zugelassen wurde. • Das Berufungsgericht hat zu hohe Anforderungen an die Darlegung eines Betriebsgeheimnisses nach § 17 UWG gestellt; ein Unterlassungsantrag, der sich gegen eine konkret beschriebene Verletzungsform richtet, ist hinreichend bestimmt (§ 253 ZPO). • Ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis umfasst technische Tatsachen wie Konstruktionen, Zeichnungen, Maße und Funktionsweisen, die nicht offenkundig und nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind; Konstruktionspläne können regelmäßig Schutzgegenstand sein (§ 17 UWG, §§ 3, 4 Nr.11 UWG aF/§ 3a UWG nF). • Offenkundigkeit ist nicht mit dem generellen Stand der Technik gleichzusetzen; entscheidend ist, ob die Tatsache nur mit erheblichem Zeit‑ oder Kostenaufwand zugänglich ist. Die Tatsache, dass Kenntnisse innerhalb eines Betriebs Beschäftigten bekannt sind, schließt Geheimnisschutz nicht aus. • Die bloße Übereinstimmung der Anlagen ist ein Indiz für unbefugte Übernahme, das nicht ohne Weiteres durch Berufung auf redlich erworbenes Erfahrungswissen widerlegt ist. Insbesondere ist die Nutzung von während der Beschäftigung erlangten oder mitgenommenen Unterlagen als unbefugte Verwertung zu qualifizieren. • Das Berufungsgericht hat zudem unzureichend geprüft, ob der Beklagte zu 2 die streitgegenständlichen Maße aus dem Gedächtnis rekonstruieren konnte; das Landgericht hatte hierzu Feststellungen getroffen, die nicht überzeugend entkräftet wurden. • Wegen dieser Rechtsfehlern musste das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten sachlichen und tatrichterlichen Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden; das Revisionsgericht verweigerte eine eigene Entscheidung, weil erhebliche Feststellungen noch von der Berufungsinstanz zu treffen sind (§ 529, § 563 ZPO). Die Revision der Klägerin hatte Erfolg; das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der BGH stellte klar, dass der Unterlassungsantrag der Klägerin hinreichend bestimmt ist und die Klägerin hinreichend dargelegt hat, dass Maße und Anordnungen der Düsenkörper und Düsenblöcke als Betriebsgeheimnis in Betracht kommen können. Das Berufungsgericht hatte rechtsfehlerhaft zu hohe Anforderungen an die Geheimnisdarlegung und an die Feststellung einer unbefugten Verwertung gestellt und bestimmte tatrichterliche Feststellungen unzureichend gewürdigt. Folge ist, dass das Berufungsgericht erneut zu prüfen hat, ob konkrete Teile bzw. Konstruktionszeichnungen der Klägerin als Betriebsgeheimnis schützenwürdig sind und ob der Beklagte zu 2 diese Kenntnisse unbefugt verwertet hat; erst danach kann über Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz endgültig entschieden werden.