Urteil
1 O 15/21
LG Saarbrücken 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ist zugunsten eines Sicherungseigentümers ein verlängertes Sicherungseigentum bestellt und hängt die Veräußerungsermächtigung davon ab, dass die Veräußerung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs erfolgt, können zur Auslegung die zu dem verlängerten Eigentumsvorbehalt entwickelten Wertungen herangezogen werden. Nach diesen Maßstäben kann eine Klausel der Sicherungsabrede, nach der eine Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb nur dann vorliegt, wenn der Sicherungsgeber dafür Sorge trägt, dass der Verkaufserlös zur Ablösung des zur Anschaffung des Sicherungsgutes gewährten Darlehens verwendet wird, nicht einem Erwerb durch einen Dritten entgegengehalten werden.(Rn.27)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist zugunsten eines Sicherungseigentümers ein verlängertes Sicherungseigentum bestellt und hängt die Veräußerungsermächtigung davon ab, dass die Veräußerung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs erfolgt, können zur Auslegung die zu dem verlängerten Eigentumsvorbehalt entwickelten Wertungen herangezogen werden. Nach diesen Maßstäben kann eine Klausel der Sicherungsabrede, nach der eine Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb nur dann vorliegt, wenn der Sicherungsgeber dafür Sorge trägt, dass der Verkaufserlös zur Ablösung des zur Anschaffung des Sicherungsgutes gewährten Darlehens verwendet wird, nicht einem Erwerb durch einen Dritten entgegengehalten werden.(Rn.27) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Herausgabe des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus § 985 BGB, da der Beklagte Eigentümer des Kraftfahrzeugs gemäß § 929 S. 1 BGB geworden ist. 1. Eine Einigung hinsichtlich der Übereignung des Fahrzeugs zwischen Herrn ... und dem Beklagten sowie eine Übergabe des Fahrzeugs an den Beklagten liegen vor. 2. Auch war Herr ... verfügungsbefugt zur Übereignung des Kraftfahrzeugs an den Beklagten, sodass ein Erwerb vom Berechtigten gemäß § 929 S. 1 BGB vorliegt. Auf die Frage der Gutgläubigkeit des Beklagten vor dem Hintergrund der im Besitz der Klägerin befindlichen Zulassungsbescheinigung Teil II kommt es daher nicht an. a) Zwar erachtet es das Gericht nach Vorlage des Auszahlungsbuchungsnachweises (Bl. 71 d. A.) als erwiesen, dass Herr ... den Einkauf des Fahrzeugs von dem Dritten durch ein Einzeldarlehen der Klägerin finanzierte und in diesem Rahmen das Fahrzeug gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrages gemäß §§ 929 S. 1, 930 BGB an die Klägerin zur Sicherheit übereignete, wobei die Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin durch die Vereinbarung eines Besitzkonstituts ersetzt wurde. b) Jedoch hat die Klägerin Herrn ... zur Verfügung über das Fahrzeug im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs gemäß §§ 185, 183 BGB mittels einer Einwilligung ermächtigt. Die Voraussetzungen einer Verfügung im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb liegen vor. aa) Bei der Definition des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs können aufgrund der vergleichbaren Sach- und Interessenlage Wertungen zu dem verlängerten Eigentumsvorbehalt auch in dem vorliegenden Fall einer verlängerten Sicherungsübereignung herangezogen werden. Wann die Veräußerung noch einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, ist nach objektiven, dem Rechtsverkehr auf Erwerberseite erkennbaren Kriterien zu bestimmen, wobei insbesondere auch das Sicherungsbedürfnis des Vorbehaltsverkäufers zu berücksichtigen ist (BeckOGK/Klinck, 01.07.2021, BGB § 929 Rn. 206; BeckOK BGB/Kindl, 58. Ed. 01.05.2021, § 929 Rn. 45;BeckOGK/Quantz, 01.05.2021, § 307 Eigentumsvorbehaltsklausel Rn. 22;Staudinger/Beckmann, 2013, BGB § 449, Rn. 131). Gleichsam hat der BGH in Bezug auf die vergleichbare Konstellation eines verlängerten Eigentumsvorbehalts festgestellt, dass es darauf ankommt, ob der Vorbehaltskäufer annehmen darf, der Vorbehaltsverkäufer werde unter den gegebenen konkreten Umständen die Veräußerung als mit seinem Sicherungsbedürfnis vereinbar ansehen und deshalb mit ihr einverstanden sein. Hieran können nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden, weil dem verlängerten Eigentumsvorbehalt ein Warenumsatzgeschäft zugrunde liegt und die Weiterveräußerung des Sicherungsguts auch ohne ausdrückliche Vereinbarung der selbstverständliche Zweck des Geschäfts ist und weil andererseits im Interesse der Rechtssicherheit für die Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall etwas im normalen Geschäftsgang veräußert wurde, notwendig auf objektive, auch einem Drittabnehmer erkennbare Kriterien abzustellen ist (st. Rspr. vgl. nur BGH, Urteil vom 12.12.2019 – IX ZR 27/19, NZG 2020, 464; BGH, Urteil vom 24.01.2019 – IX ZR 110/17, NJW 2019, 1940;BGH, Urteil vom 16.03.1977 – VIII ZR 215/75, NJW 1977, 901). Daher sind beispielsweise nicht von der derart beschränkten Einwilligung gedeckt die Veräußerung unter dem Einstandspreis, an einen mit dem Käufer personell und finanziell verflochtenen Zweitabnehmer in erkennbar prekärer wirtschaftlicher Lage oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers (BeckOGK/Klinck, 01.07.2021, BGB § 929 Rn. 206). Keine Rolle hingegen können spielen, die wirtschaftliche Lage als solche und die Kreditwürdigkeit des Vorbehaltskäufers oder ein sonstiges nicht ordnungsmäßiges kaufmännisches Verhalten bei der Führung des Unternehmens, etwa, wenn sich der Vorbehaltskäufer bereits durch betrügerische Machenschaften gegenüber Dritten in einer erheblichen finanziellen Krise befunden hat (BeckOGK/Regenfus, 01.07.2021, BGB § 185 Rn. 59). bb) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist im Streitfall eine Veräußerung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs anzunehmen. Dabei geht das Gericht davon aus, dass Herr ... das Fahrzeug von einem Dritten zu einem Preis von 16.500,00 € erworben hat, an den Beklagten zu einem Preis von 17.500,00 € weiterveräußerte und dieser den Kaufpreis tatsächlich in bar an Herrn ... gezahlt hat, was die Voraussetzungen für eine Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb ohne weiteres erfüllt. Hinsichtlich der von der Klägerin bestrittenen Zahlung des Kaufpreises durch den Beklagten an Herrn ... stützt das Gericht seine Überzeugung (§ 286 ZPO) auf die zur Akte gereichte Bestellung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs (Bl. 8 d. A.) sowie auf die Angaben des Beklagten im Rahmen seiner informatorischen Anhörung, wobei es dem Tatrichter nach § 286 ZPO grundsätzlich erlaubt ist, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist (BGH, Beschluss vom 27.09.2017 – XII ZR 48/17, BeckRS 2017, 135828). In der von Herrn ... und dem Beklagten unterzeichneten Bestellung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs ist festgehalten: „Der Verkäufer bestätigt den Kaufpreis in Höhe von 17.500,00 €“. Auch wenn sich diese Formulierung nach ihrem Wortlaut nicht eindeutig auf den Erhalt des Kaufpreises bezieht, kann sie nur dann einen Sinn ergeben, wenn ebendieser Erhalt bestätigt werden sollte, da der Kaufpreis bereits an zuvor an einer hervorgehobenen Stelle ausgewiesen ist. Darüber hinaus hat der Beklagte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 30.07.2021 (Bl. 104 d. A.) angegeben, dass er sein vorheriges Fahrzeug zuvor verkauft hatte und aus dem Erlös den Kaufpreis des nun streitgegenständlichen Fahrzeugs gezahlt hatte. Diese Angaben des Beklagten sind nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung als glaubhaft zu werten. Der Beklagte wirkte gerade bei der Schilderung, dass er den Kaufpreis bereits gezahlt hatte, sichtlich schockiert, dass er dennoch von der Klägerin auf Herausgabe des Fahrzeugs in Anspruch genommen wird. Vor diesem Hintergrund ist es vollkommen fernliegend, dass Herr ... dem Beklagten das Fahrzeug übergeben haben soll, ohne zuvor den Kaufpreis erhalten zu haben. cc) Der Ordnungsgemäßheit der Veräußerung kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg die Regelung unter Ziffer VI. 6. ihrer AVB entgegenhalten. Zwar kann im Einzelfall, soweit ein bestimmtes Verfahren vorgesehen ist, damit von der Ermächtigung Gebrauch gemacht werden kann, Voraussetzung für eine wirksame Ermächtigung sein, dass dieses Verfahren auch eingehalten wird (BeckOGK/Regenfus, 01.07.2021, BGB § 185 Rn. 59;BGH, Urteil vom 30.03.1988 – VIII ZR 340/86, NJW 1988, 1774). Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles kommt eine solche Einschränkung der Veräußerungsermächtigung jedoch nicht in Betracht. Der in einem obiter dictum geäußerten Rechtsauffassung des OLG Nürnberg (OLG Nürnberg, Urteil vom 08.05.2013 – 1 U 818/12, Bl. 84, 95 d. A.) kann somit nicht gefolgt werden. (1) Dem steht zunächst bereits die Formulierung der in Frage stehenden Klausel entgegen. Diese ist – zumindest da sie erhebliche Auswirkungen auf nicht an dem Rahmenvertrag beteiligte Dritte hat – nicht als eindeutige Einschränkung der Ermächtigung anzusehen. Nach dieser Klausel gehört zu der Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb, dass der Händler „dafür Sorge trägt, dass der Erlös aus dem Verkauf eines von der ... finanzierten Kraftfahrzeuges zur Ablösung des zugehörigen Einzeldarlehens entsprechend Ziffer X dieser AVB verwendet wird“ (Hervorhebung nur hier). Was unter „dafür Sorge trägt“ zu verstehen ist, ist unklar. Zum einen kommt eine subjektive Auslegung dahingehend in Betracht, dass der Händler zu einem ebenfalls näher zu bestimmenden Zeitpunkt den Willen haben muss, aus dem Kaufpreis das dazugehörige Einzeldarlehen abzulösen, wofür auch die weitere Formulierung „verwendet wird“ spricht. Dass dies kein objektives, auch einem Drittabnehmer erkennbares Kriterium darstellt bedarf keiner Erörterung. Sollte hingegen (objektiv) die erfolgreiche Ablösung des Einzeldarlehens Voraussetzung für die Verfügungsbefugnis des Händlers sein, stellt sich die Frage, warum von der Klägerin die Formulierung „dafür Sorge trägt“ gewählt worden ist. Hieraus folgt, dass die Bestimmung der Ziffer VI. 6. schon ihrem Wortlaut nach die aufgrund des Drittbezugs erforderliche Eindeutigkeit vermissen lässt. (2) Eine objektive Auslegung der Klausel, d.h. dass die tatsächliche Ablösung des Einzeldarlehens Voraussetzung der Verfügungsbefugnis des Verkäufers ist, würde zudem ganz erhebliche Abwicklungsschwierigkeiten im Rahmen des Kaufvertrages verursachen. Nach § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Verkäufer dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen, während gemäß § 433 Abs. 2 BGB der Käufer verpflichtet ist, die Sache abzunehmen und den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Dabei ist die Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Übertragung des mangelfreien Kaufgegenstandes zu erfüllen (BGH, Urteil vom 26.10.2016 – VIII ZR 211/15, NJW 2017, 1100; Palandt/Weidenkaff, 79. Aufl. 2020, § 433 Rn. 38). Somit finden die §§ 320 ff. BGB Anwendung. Dieses synallagmatische Verhältnis würde erheblich gestört, wenn die Verfügungsbefugnis des Verkäufers davon abhängig wäre, dass aus dem Kaufpreis das von der Klägerin gewährte Einzeldarlehen abgelöst wird. Die Ablösung des Einzeldarlehens aus dem Kaufpreis kann naturgemäß erst nach Zahlung des Kaufpreises erfolgen, wobei zwischen Zahlung und Ablösung des Einzeldarlehens nach den AVB Teil A. Ziffer VI. 8., IX. 11. bis zu 5 Bankarbeitstage liegen können. Da – nach dem Verständnis der Klägerin – während dieser Zeitspanne eine Verfügungsbefugnis des Verkäufers nicht gegeben ist, kann dieser seine Verpflichtung zur Übereignung des Fahrzeugs Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kaufpreises von vorneherein nicht erfüllen. Dies hätte zur Folge, dass der Käufer, wenn er von dem Vertragsverhältnis des Verkäufers mit der Klägerin Kenntnis hätte, berechtigt wäre, die Kaufpreiszahlung gemäß § 320 Abs. 1 BGB zu verweigern, sodass dem Kaufvertrag ein dauerhaftes Abwicklungshindernis entgegenstünde. Dass im Regelfall diese Schwierigkeiten nicht auftreten, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Dies beruht lediglich darauf, dass dem Käufer die vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und dem Händler nicht bekannt sind und der Händler das dazugehörige Einzeldarlehen aus dem Kaufpreis ablöst, sodass der Erwerber des Fahrzeugs keine Kenntnis von der zwischenzeitlich fehlenden Verfügungsbefugnis des Händlers erlangt. Diese Unkenntnis des Erwerbers kann der Klägerin nicht zum Vorteil gereichen. (3) Letztlich versucht die Klägerin durch Aufnahme der Bedingung das Risiko der Zweckentfremdung des Kaufpreises und der Nichtablösung des Einzeldarlehens auf einen nicht an dem Vertragsverhältnis beteiligten Dritten zu verlagern. Dies steht im Widerspruch zu der ebenfalls in den AVB Teil A. Ziffer VI enthaltenen Abtretung der Kaufpreisforderung an sie und der zugunsten des Händlers erteilten Einziehungsermächtigung. Zahlt der Erwerber an den Händler, der zur Einziehung der Forderung ermächtigt ist, so erlischt die an die Klägerin abgetretene Forderung aus dem Weiterverkauf durch Erfüllung in dem Moment, in dem der Händler den Kaufpreis von dem Erwerber erhält. Die Zahlung an den zum Einzug Ermächtigten ist eine Leistung an den Gläubiger. Auf das Erlöschen des Schuldverhältnisses ist es ohne Einfluss, ob der Ermächtigte sich im Innenverhältnis zum Gläubiger vertragstreu verhält und die vereinnahmten Beträge an diesen weiterleitet. Dieses mit der Einzugsermächtigung verbundene Risiko trägt der Gläubiger (BGH, Urteil vom 07.06.1978 – VIII ZR 80/77, NJW 1978, 1972), weshalb die Bedingung der Ablösung des Einzeldarlehens zulasten des Erwerbers keine Wirkung entfalten kann. II. Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91 ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Herausgabe eines Kraftfahrzeugs in Anspruch. Die Klägerin ist eine herstellerunabhängige Autobank und steht gewerblichen Automobilhändlern sowie deren Endkunden mit der Finanzierung von Fahrzeugen zur Verfügung. Unter dem 14.12.2015 schloss sie mit dem zwischenzeitlich insolventen Automobilhändler und Inhaber der Firma „...“ ... einen Rahmenvertrag für die Einkaufsfinanzierung von Kraftfahrzeugen (Bl. 9 d. A.). Ausweislich der Präambel galten für sämtliche Einzeldarlehen und diesen Rahmenvertrag die nachfolgenden Bestimmungen nebst Anlagen, insbesondere Anlage A „Allgemeine Vertragsbedingungen für die Einkaufsfinanzierung von Kraftfahrzeugen“ (AVB). Nach Ziffer 4 „Tilgungsmodalitäten Einzeldarlehen“ ist ein Einzeldarlehen spätestens an dem Tag zur Rückzahlung fällig, an dem der Händler das zugehörige Fahrzeug verkauft. Unter Ziffer 6 „Sicherheiten“ enthält der Rahmenvertrag eine Regelung hinsichtlich der Sicherungsübereignung des durch die Klägerin finanzierten Kraftfahrzeugs und hierzu wiederum einen Verweis auf die Regelungen in Teil A. Ziffer VI. der AVB (Anlage A). Hierin heißt es in Ziffer VI. 6.: „Der Händler ist im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs vorbehaltlich des zur Wahrung der berechtigten Interessen der ... zulässigen jederzeitigen Widerrufs berechtigt, die der ... übereigneten Kraftfahrzeuge zu veräußern. Zu der Ordnungsgemäßheit gehört, dass er dafür Sorge trägt, dass der Erlös aus dem Verkauf eines von der ... finanzierten Kraftfahrzeuges zur Ablösung des zugehörigen Einzeldarlehens entsprechend Ziffer X dieser AVB verwendet wird. Er tritt bereits hiermit seine Ansprüche und Rechte, die er aus dem Weiterverkauf finanzierter Kraftfahrzeuge gegen Dritte erwirbt, insbesondere den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises, an die ... ab, die diese Abtretung hiermit annimmt.“ Des Weiteren enthalten die AVB in Teil A. Ziffer IX. u.a. Regelungen zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, in denen es auszugsweise heißt: „10. Dem Händler ist es gestattet, die an die ... abgetretenen Forderungen im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes einzuziehen. […] Die ... kann zur Wahrung ihrer berechtigten Belange die Einziehungsbefugnis beschränken oder für die Einziehung Auflagen erteilen. 11. Hat der Händler den Anspruch der ... auf Rückzahlung eines Einzeldarlehens nicht spätestens 5 Bankarbeitstage nach Fälligkeit erfüllt, kann die ... die Einziehungsbefugnis widerrufen und die Forderungsabtretung auch im Namen des Händlers gegenüber den jeweiligen Drittschuldnern offenlegen und die Forderungen einziehen. […]“. Mit Kaufvertrag vom 29.07.2019 (Bl. 72 d. A.) erwarb Herr ... das nun streitgegenständliche Fahrzeug zu einem Preis von 16.500,00 € von einem Dritten. Die Zulassungsbescheinigung Teil II wurde von Herrn ... an die Klägerin übersandt. Mit Kaufvertrag vom 04.09.2019 (Bl. 8 d. A.) veräußerte Herr ... das Fahrzeug zu einem Preis von 17.500,00 € an den Beklagten. Hierbei wurde der Beklagte nicht auf ein Sicherungseigentum der Klägerin an dem Fahrzeug hingewiesen, die Zulassungsbescheinigung Teil II zeigte Herr ... dem Beklagten nicht vor. Der mit dem Beklagten vereinbarte Kaufpreis wurde nicht an die Klägerin weitergeleitet. In der Folge trat der Beklagte mit der Klägerin erfolglos in Korrespondenz hinsichtlich der Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II. Die Klägerin behauptet, der Ankauf des Fahrzeugs durch Herrn ... sei durch ein Einzeldarlehen in Höhe von 16.500,00 € gemäß dem bestehenden Rahmenvertrag finanziert worden (Auszahlungsbuchungsnachweis Bl. 71 d. A.). Daher ist die Klägerin unter Verweisung auf eine Entscheidung des OLG Nürnberg vom 08.05.2013 (Bl. 84 d. A.) der Ansicht, eine Verfügungsbefugnis im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs habe für den Händler nicht bestanden. Ein gutgläubiger Erwerb an dem Fahrzeug sei ebenfalls ausgeschlossen, weil sich der Kläger nicht die Zulassungsbescheinigung Teil II habe vorzeigen lassen. Dies habe zur Folge, dass sie ihr Eigentum an dem Fahrzeug nicht verloren habe. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie das Fahrzeug Nissan Navara Pick-up Double Cab 4x4, FIN: ..., Erstzulassung: 29.09.2015, nebst sämtlichen vorhandenen 2 Fahrzeugschlüsseln sowie der Original-Zulassungsbescheinigung Teil I herauszugeben, Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, er habe den Kaufpreis in Höhe von 17.500,00 € an Herrn ... in bar bezahlt. Hinsichtlich der Zulassungsbescheinigung Teil II habe dieser auf Nachfrage geäußert, dass diese gesondert aufbewahrt werde und am Folgetag postalisch übermittelt würde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.07.2021 (Bl. 104 d. A.) verwiesen.