Urteil
VII ZR 63/18
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei mangelhafter Werkleistung sind Schadensersatzansprüche nach § 634 Nr. 4 BGB zu unterscheiden: Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280, 281 BGB) betrifft die Nacherfüllung und erfordert grundsätzlich Fristsetzung; Schadensersatz neben der Leistung (§ 280 Abs. 1 BGB) deckt Folgeschäden ab, die durch Nacherfüllung nicht beseitigt werden können und daher keiner Fristsetzung bedürfen.
• Sachschäden an zuvor unbeschädigten Teilen des Werks (hier: Lichtmaschine, Servolenkungspumpe), die durch eine mangelhafte Ausführung verursacht wurden, sind als Folgeschäden nach § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB zu ersetzen.
• Kosten für die nachträgliche Wiederherstellung der unmittelbar mangelbehafteten Teile (hier: Keilrippenriemen, Riemenspanner, Zahnriemen) sind als Schadensersatz statt der Leistung nach § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB zu beurteilen; eine Fristsetzung kann aber unter den konkreten Umständen entbehrlich sein, wenn z. B. ein besonderes Interesse an einer einheitlichen, sofortigen Reparatur besteht.
Entscheidungsgründe
Schadensersatz bei mangelhafter Wartungsarbeit: Abgrenzung Nacherfüllung und Folgeschäden • Bei mangelhafter Werkleistung sind Schadensersatzansprüche nach § 634 Nr. 4 BGB zu unterscheiden: Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280, 281 BGB) betrifft die Nacherfüllung und erfordert grundsätzlich Fristsetzung; Schadensersatz neben der Leistung (§ 280 Abs. 1 BGB) deckt Folgeschäden ab, die durch Nacherfüllung nicht beseitigt werden können und daher keiner Fristsetzung bedürfen. • Sachschäden an zuvor unbeschädigten Teilen des Werks (hier: Lichtmaschine, Servolenkungspumpe), die durch eine mangelhafte Ausführung verursacht wurden, sind als Folgeschäden nach § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB zu ersetzen. • Kosten für die nachträgliche Wiederherstellung der unmittelbar mangelbehafteten Teile (hier: Keilrippenriemen, Riemenspanner, Zahnriemen) sind als Schadensersatz statt der Leistung nach § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB zu beurteilen; eine Fristsetzung kann aber unter den konkreten Umständen entbehrlich sein, wenn z. B. ein besonderes Interesse an einer einheitlichen, sofortigen Reparatur besteht. Die Klägerin beauftragte den Beklagten, Inhaber einer Kfz-Werkstatt, mit der Wartung ihres Volvo V70; dieser tauschte u. a. Keilrippenriemen, Riemenspanner und Zahnriemen und erhielt Zahlung. Nachfolgend traten am 9.2.2016 Lenkungsprobleme auf; das Fahrzeug wurde in eine andere Werkstatt verbracht, weil der Beklagte Betriebsferien hatte. Dort stellte sich heraus, dass der Keilrippenriemen mangels richtiger Spannung gerissen war; Überreste beschädigten Lichtmaschine und Servolenkungspumpe und gelangten in den Zahnriemenantrieb. Die Klägerin ließ mehrere Teile ersetzen und verlangte von dem Beklagten die Reparaturkosten in Höhe von 1.715,57 €. Amtsgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage ab; die Klägerin legte Revision ein. • Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, weil das Berufungsgericht in rechtlicher Hinsicht Fehler gemacht hat. • Unterschieden werden muss zwischen Schadensersatz statt der Leistung (§ 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB) und Schadensersatz neben der Leistung (§ 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB). Ersterer tritt an die Stelle der geschuldeten Werkleistung und erfordert grundsätzlich Fristsetzung zur Nacherfüllung; letzterer erfasst Vermögensnachteile und Folgeschäden, die durch Nacherfüllung nicht beseitigt werden können und daher keiner Fristsetzung bedürfen. • Die vom Beklagten geschuldete Leistung ergab sich aus dem Wartungsvertrag einschließlich des konkreten Austauschs von Keilrippenriemen, Riemenspanner und Zahnriemen; die Nacherfüllung erstreckt sich auf die Beseitigung der Mängel dieses geschuldeten Werks. • Die Schäden an Lichtmaschine und Servolenkungspumpe sind als mangelschadensbedingte Folgeschäden zu qualifizieren, weil sie vorher unbeschädigte Teile betreffen und durch Nacherfüllung der vereinbarten Wartungsarbeiten nicht mehr beseitigt werden können; daher ist ein Schadensersatzanspruch neben der Leistung nach § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB gegeben, ohne dass es einer Fristsetzung bedarf. • Die Ersatzkosten für Keilrippenriemen, Riemenspanner und Zahnriemen sind als Schadensersatz statt der Leistung nach § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB zu bewerten, weil diese Arbeiten Gegenstand der geschuldeten Leistung waren; hinsichtlich der Notwendigkeit der Fristsetzung hat das Berufungsgericht nicht hinreichend geprüft, ob unter den Umständen (z. B. besonderes Interesse an einheitlicher Reparatur) eine Entbehrlichkeit vorliegt. • Mangels abschließender Feststellungen, insbesondere zur Kausalität zwischen mangelhafter Ausführung und geltend gemachten Schäden, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Revision der Klägerin war erfolgreich in der Rechtsansicht, sodass das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückgewiesen wurde. Der Senat stellt klar, dass die von der Klägerin geltend gemachten Schäden unterschiedlich rechtlich einzuordnen sind: Die Kosten für den erneuten Austausch des Keilrippenriemens, Riemenspanners und Zahnriemens fallen in den Bereich des Schadensersatzes statt der Leistung (§ 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB), weil diese Arbeiten Gegenstand der geschuldeten Werkleistung waren. Die Schäden an Lichtmaschine und Servolenkungspumpe sind dagegen mangelschadensbedingte Folgeschäden, die nicht mehr durch Nacherfüllung der vereinbarten Wartungsarbeiten beseitigt werden können und daher als Schadensersatz neben der Leistung (§ 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB) ohne Fristsetzung geltend gemacht werden können. Da das Berufungsgericht jedoch nicht alle erforderlichen Feststellungen getroffen hat, insbesondere zur Kausalität und zur Frage der Entbehrlichkeit einer Fristsetzung, hat der Senat die Entscheidung aufgehoben und die Sache zur weiteren Klärung zurückverwiesen.