Beschluss
I ZB 33/18
BGH, Entscheidung vom
8mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Verstoß gegen § 301 ZPO begründet nicht ohne Weiteres einen Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs.2 Nr.1 Buchst. d ZPO, weil das Schiedsgericht nach § 1042 Abs.4 ZPO Verfahrensregeln frei bestimmen kann, soweit nicht ordre public betroffen ist.
• Die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen ist nur dann zu bejahen, wenn die Verfahrensgestaltung des Schiedsgerichts oder die Entscheidungserheblichkeit so gravierend ist, dass der verfahrensrechtliche ordre public verletzt wird.
• Die Überprüfung, ob die Schiedsklägerin aktivlegitimiert war, ist in der Regel Teil der materiellen Prüfung des Schiedsgerichts und damit der staatlichen Nachprüfung entzogen; eine Aufhebung nach § 1059 Abs.2 Nr.2 Buchst. b ZPO kommt nur in Fällen in Betracht, in denen unbeteiligte Dritte verurteilt worden sind.
• Bei unklarer Bezeichnung als Grund- oder Teilurteil kann der Schiedsspruch dahin zu verstehen sein, dass insoweit ein Teil-Endurteil ergangen ist, wenn dies den Inhalt und die Rechtsfolgen nicht beeinträchtigt.
Entscheidungsgründe
Keine Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen angeblicher Verletzung von § 301 ZPO oder fehlender Aktivlegitimation • Ein Verstoß gegen § 301 ZPO begründet nicht ohne Weiteres einen Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs.2 Nr.1 Buchst. d ZPO, weil das Schiedsgericht nach § 1042 Abs.4 ZPO Verfahrensregeln frei bestimmen kann, soweit nicht ordre public betroffen ist. • Die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen ist nur dann zu bejahen, wenn die Verfahrensgestaltung des Schiedsgerichts oder die Entscheidungserheblichkeit so gravierend ist, dass der verfahrensrechtliche ordre public verletzt wird. • Die Überprüfung, ob die Schiedsklägerin aktivlegitimiert war, ist in der Regel Teil der materiellen Prüfung des Schiedsgerichts und damit der staatlichen Nachprüfung entzogen; eine Aufhebung nach § 1059 Abs.2 Nr.2 Buchst. b ZPO kommt nur in Fällen in Betracht, in denen unbeteiligte Dritte verurteilt worden sind. • Bei unklarer Bezeichnung als Grund- oder Teilurteil kann der Schiedsspruch dahin zu verstehen sein, dass insoweit ein Teil-Endurteil ergangen ist, wenn dies den Inhalt und die Rechtsfolgen nicht beeinträchtigt. Parteien sind Radiologen, die eine Gemeinschaftspraxis führten. Der Antragsteller kündigte den Gemeinschaftspraxisvertrag fristlos und wurde durch die übrigen Gesellschafter ausgeschlossen; die Praxis trennte sich räumlich, und die Antragsgegnerin bezog neue Räume. Die Antragsgegnerin erhob im Schiedsverfahren zahlreiche Ansprüche wegen der Beendigung der Gemeinschaftspraxis, darunter Schadensersatzforderung in Höhe von 800.000 € (Ziff. 4a) und einen Feststellungsantrag zur weitergehenden Ersatzpflicht (Ziff. 4b). Das Schiedsgericht erklärte die Schiedsklage insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt; der Antragsteller beantragte staatlich die Aufhebung dieses Teils des Schiedsspruchs. Das Oberlandesgericht wies den Aufhebungsantrag zurück; der Antragsteller legte Rechtsbeschwerde ein. Streitpunkte sind insbesondere, ob das Schiedsgericht gegen § 301 ZPO verstoßen habe und ob die Antragsgegnerin aktivlegitimiert war. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde war statthaft und zulässig, sie ist jedoch unbegründet (§§ 574 Abs.1 Satz1 i.V.m. 1065 Abs.1 Satz1, 1062 Abs.1 Nr.4 ZPO). • Verfahrensmängel (§ 1059 Abs.2 Nr.1 Buchst. d ZPO): Das Schiedsgericht bestimmt seine Verfahrensregeln nach § 1042 Abs.4 ZPO; Beschränkung nur durch verfahrensrechtlichen ordre public (Anspruch auf rechtliches Gehör, Gleichbehandlung). § 301 ZPO gehört nicht zum unverzichtbaren Kern des ordre public; Teilschiedssprüche sind zulässig, auch wenn § 301 ZPO nicht erfüllt ist. • Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen: Der Antragsteller behauptete materielle Verzahnung der Anträge und damit Widersprüchlichkeit. Das OLG hat aber festgestellt, dass die Parteien die Zusammenarbeit faktisch und erklärungsweise beendet hatten, sodass kein ernsthafter Zweifel an der Beendigung bestand und keine vertiefte Prüfung im Schiedsverfahren geboten war. • Fehlerhafte Qualifikation als Grundurteil: Selbst wenn das Schiedsgericht den Feststellungsantrag fehlerhaft als Grund- statt als Teilurteil bezeichnet hätte, führt dies nicht ohne weiteres zur Aufhebung; es ist zu prüfen, ob die Entscheidung als Endurteil aufrechterhalten werden kann. Hier spricht die Auslegung der Formulierungen und die Bezeichnung "Teil- und Grundschiedsspruch" dafür, dass für den Feststellungsantrag ein Teil-Endurteil gemeint war und inhaltlich keine anderslautenden Rechtsfolgen entstehen. • Aktivlegitimation und ordre public (§ 1059 Abs.2 Nr.2 Buchst. b ZPO): Die Feststellung, ob die Antragsgegnerin aktivlegitimiert ist, gehört zur materiellen Entscheidungsfindung und ist grundsätzlich nicht revidierbar. Ein Aufhebungsgrund liegt nur vor, wenn unbeteiligte Dritte verurteilt wurden. Nach Gesamtwürdigung der vertraglichen Regelungen war die Auffassung des Schiedsgerichts, die Gesellschaft sei Trägerin des Anspruchs, jedenfalls vertretbar und mit dem ordre public vereinbar. • Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO; der Antragsteller trägt die Kosten der Rechtsbeschwerde. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde des Antragstellers auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat zu Recht die Aufhebung des Teil- und Grundschiedsspruchs abgelehnt, weil weder ein verfahrensrechtlicher Verstoß gegen den ordre public in Gestalt von § 301 ZPO vorlag noch die Entscheidung der Aktivlegitimation der Antragsgegnerin eine Aufhebung rechtfertigt. Soweit formale Bezeichnungen im Schiedsspruch unklar erscheinen, ist die Entscheidung dahin auszulegen, dass ein Teil-Endurteil ergangen ist, ohne dass sich daraus nachteilige Rechtsfolgen für den Antragsteller ergeben. Damit bleibt der schiedsgerichtliche Feststellungs- und Zahlungsanspruch dem Grunde nach bestehen; der Antragsteller trägt die Kosten.