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Urteil

VII ZR 105/18

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein erstinstanzliches Ergänzungsurteil, das inhaltlich zu Lasten des Berufungsführers geändert wurde, ohne dass die Voraussetzungen des § 321 ZPO vorliegen, ist für das Berufungsgericht nicht bindend. • Der Streitgegenstand bestimmt sich nach dem klägerischen Zahlungsantrag und dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt; rechtliche Fehlinnenbezeichnungen im erstinstanzlichen Urteil ändern den Streitgegenstand nicht. • Feststellungsanträge über weitergehende Schäden sind von der materiellen Rechtskraft einer Zahlungsentscheidung nicht erfasst; präjudizielle Rechtsverhältnisse erwachsen aus der Rechtskraft des Tenors nicht automatisch. • Bei Planungsfehlern eines Tragwerksplaners kann der gerichtliche Anspruchsgrund für Schadensersatz in § 634 Nr. 4 i.V.m. § 280 BGB liegen; die Höhe des Schadens hängt von der gewählten Schadensberechnung ab, sodass dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung zu geben ist.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit erstinstanzlicher Ergänzung zu Lasten des Berufungsführers; Bindungswirkung entfällt • Ein erstinstanzliches Ergänzungsurteil, das inhaltlich zu Lasten des Berufungsführers geändert wurde, ohne dass die Voraussetzungen des § 321 ZPO vorliegen, ist für das Berufungsgericht nicht bindend. • Der Streitgegenstand bestimmt sich nach dem klägerischen Zahlungsantrag und dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt; rechtliche Fehlinnenbezeichnungen im erstinstanzlichen Urteil ändern den Streitgegenstand nicht. • Feststellungsanträge über weitergehende Schäden sind von der materiellen Rechtskraft einer Zahlungsentscheidung nicht erfasst; präjudizielle Rechtsverhältnisse erwachsen aus der Rechtskraft des Tenors nicht automatisch. • Bei Planungsfehlern eines Tragwerksplaners kann der gerichtliche Anspruchsgrund für Schadensersatz in § 634 Nr. 4 i.V.m. § 280 BGB liegen; die Höhe des Schadens hängt von der gewählten Schadensberechnung ab, sodass dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung zu geben ist. Die Klägerin vermietet Showrooms und ließ einen Neubau mit Tiefgarage errichten. Der Beklagte erbrachte als Tragwerksplaner statische Planungsleistungen, insbesondere zur Bodenplatte der Tiefgarage. Nach Fertigstellung traten Risse und Wasseraustritt an der Bodenplatte auf. Die Klägerin machte geltend, die Risse seien auf Planungsfehler des Beklagten (ungeeignetes Risskonzept, fehlerhafte Bewehrungsberechnung) zurückzuführen und verlangte Schadensersatz in Höhe von 532.000 € für Austauschkosten. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung dieses Betrags und stellte weitergehende Schadensersatzpflichten fest; in den Entscheidungsgründen wurde der Betrag fälschlich als Vorschuss begründet. Das Landgericht erließ später ein Ergänzungsurteil, das die Anspruchsgrundlage änderte. Der Beklagte legte Berufung ein; das Berufungsgericht berücksichtigte das ergänzte Ersturteil teilweise zugunsten der Klägerin und wies die Anschlussberufung der Klägerin als unzulässig ab. Beide Parteien zogen in Revision vor den BGH. • Das Berufungsurteil wurde vom BGH aufgehoben, weil das Berufungsgericht verfahrensrechtliche und materielle Fehler begangen hat. • Streitgegenstand und Umfang der erstinstanzlichen Entscheidung bestimmen sich nach dem Klageantrag und dem zugrunde liegenden Tatsachenvortrag; das Landgericht hatte in seinem Urteil über den Zahlungsanspruch wegen der Risse entschieden, auch wenn es diesen rechtlich als Vorschuss begründete. • Ein Ergänzungsurteil, das während des laufenden Berufungsverfahrens eine inhaltliche Änderung zu Lasten des Berufungsführers ohne die Voraussetzungen des § 321 ZPO bewirkt, entfaltet keine bindende Wirkung für das Berufungsgericht; eine solche Änderung hätte selbständig angefochten werden müssen. • Die Annahme des Berufungsgerichts, das Ergänzungsurteil binde es hinsichtlich des Zahlungsanspruchs und der Feststellungsanträge, ist rechtsfehlerhaft; Feststellungsanträge betreffen weitergehende Schäden und sind von der materiellen Rechtskraft des Zahlungsurteils nicht erfasst. • Die Anschlussberufung der Klägerin war nicht unzulässig, weil das Ergänzungsurteil das Berufungsgericht nicht wirkte; die Klägerin wollte durch die Anschlussberufung die in den Entscheidungsgründen auferlegte Abrechnungspflicht beseitigen und damit mehr erreichen als nur die Zurückweisung der Berufung des Beklagten. • Als mögliche Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Schadensersatz ist § 634 Nr. 4 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB (Schadensersatz neben der Leistung) zu prüfen; die genaue Bemessung des Schadens hängt davon ab, ob die Klägerin die Risse beseitigen lassen will, weshalb sie Gelegenheit zur Darlegung der Berechnungsgrundlagen erhalten muss. • Das Verfahren wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen; das Berufungsgericht hat bei erneuter Entscheidung insbesondere die Abgrenzung von Kosten des selbständigen Beweisverfahrens und die Bindungswirkung entsprechender Feststellungen zu beachten. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin zur Aufhebung des Berufungsurteils für begründet erklärt und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass das Berufungsgericht zu Unrecht die Wirkung eines unzulässigen Ergänzungsurteils für sich angenommen und daher nicht eigenständig über den in erster Instanz entschiedenen Zahlungsanspruch und die Feststellungsanträge entschieden hat. Das Ergänzungsurteil, welches inhaltlich zu Lasten des Beklagten änderte ohne die Voraussetzungen des § 321 ZPO zu erfüllen, bindet das Berufungsgericht nicht. Das Berufungsgericht muss nun die materielle Frage des Schadensersatzanspruchs nach § 634 Nr. 4 i.V.m. § 280 BGB und die konkrete Schadensbemessung neu prüfen; die Klägerin ist zu hören, wie sie die Schadenshöhe berechnet und ob sie Beseitigungsmaßnahmen wünscht. Schließlich sind bei neuer Entscheidung die Kostenfragen, insbesondere hinsichtlich des selbständigen Beweisverfahrens, zu berücksichtigen.