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Entscheidung

XI ZR 98/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:120319UXIZR98
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:120319UXIZR98.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 98/17 Verkündet am: 12. März 2019 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 12. Februar 2019 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Januar 2017 im Kosten- punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Ab- schluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen der Kläger. Die Parteien schlossen im November 2005 einen Darlehensvertrag über 345.000 € mit einem bis zum 30. November 2015 festen Zinssatz von 3,91% p.a. Zur Sicherung der Beklagten diente ein Grundpfandrecht. Bei Ab- 1 2 - 3 - schluss des Darlehensvertrags belehrte die Beklagte die Kläger über ihr Wider- rufsrecht wie folgt: - 4 - - 5 - - 6 - Die Kläger erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Ende des Jahres 2012 verhandelten die Parteien wegen einer vorzeitigen Beendigung des Dar- lehensvertrags. Die Beklagte beanspruchte eine "Vorfälligkeitsentschädigung" und ein Bearbeitungsentgelt. Beides waren die Kläger zunächst nur unter dem Vorbehalt einer weiteren Prüfung zu leisten bereit. Nachdem die Beklagte er- klärt hatte, Zahlungen unter Vorbehalt nicht anzunehmen, erklärten sich die Kläger mit den Bedingungen der Beklagten ohne Vorbehalt einverstanden. En- de Dezember 2012 brachten die Kläger die Gesamtforderung der Beklagten zum Ausgleich. Die Beklagte gab die Sicherheit frei. Mit Schreiben ihres vo- rinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 3. Februar 2015, zugegangen am selben Tag, widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen. Ihre Klage auf Erstattung des zu ihren Gunsten errechneten Saldos aus dem Rückgewährschuldverhältnis in Höhe von 61.489,32 € nebst Zinsen und auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Der dagegen gerichteten Berufung der Kläger hat das Berufungs- gericht teilweise entsprochen. Es hat die Beklagte aufgrund der von ihm gerin- ger veranschlagten Nutzungen zur Zahlung von 42.174,14 € nebst Zinsen an die Kläger "als Gesamtgläubiger" verurteilt. Im Übrigen hat es die Berufung zu- rückgewiesen. Gegen die teilweise Abänderung des landgerichtlichen Urteils richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ih- ren Antrag auf vollständige Zurückweisung der Berufung der Kläger weiterver- folgt. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg. 3 4 5 - 7 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - ausgeführt: Das Widerrufsrecht der fehlerhaft belehrten Kläger sei nicht verwirkt. Es fehle "jedenfalls am Umstandsmoment". Das "Verhalten eines Kunden, der von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis" habe, lasse "keinen Schluss darauf zu, er werde von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen". Es fehle "an dem für die Verwirkung erforderlichen Vertrauenstatbestand, wenn der andere Teil davon ausgehen" müsse, "dass der Berechtigte keine Kenntnis von seinem (noch bestehenden) Recht" habe. Es seien nach "Maßgabe dieser - jüngst durch den Bundesgerichtshof bestätigten - Rechtsprechung […] vorlie- gend keine auf dem Verhalten des Berechtigten beruhenden Umstände vorge- tragen, auf welche die Beklagte ein Vertrauen darauf" habe "gründen dürfen, die Kläger würden von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen. Dass die Kläger über Jahre hinweg monatliche Zahlungen geleistet, die Darle- henssumme vollständig zurückgeführt und damit ihre vertraglich eingegange- nen Verpflichtungen erfüllt" hätten, habe die Beklagte nicht zu der Annahme berechtigt, "die Kläger würden in Kenntnis eines (noch) bestehenden Widerrufs- rechts auch zukünftig von einem Widerruf absehen". Ein schutzwürdiges Ver- trauen könne die Beklagte zudem schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt habe, indem sie eine ordnungsgemä- ße Widerrufsbelehrung nicht erteilt habe. Jedenfalls während der Laufzeit des Darlehensvertrags sei es der Beklagten möglich und zumutbar gewesen, mittels einer Nachbelehrung für Klarheit zu sorgen. Die vorzeitige einvernehmliche Be- endigung des Darlehensvertrags habe nicht zu einem Erlöschen des Widerrufs- rechts geführt. "Nach alledem" habe die Beklagte "auch im Hinblick auf den zwischen dem Vertragsschluss (November 2005) und der Erklärung des Wider- rufs (Februar 2015) liegenden, mehr als neunjährigen Zeitraum nicht darauf 6 7 - 8 - vertrauen" dürfen, "die Kläger würden nicht (mehr) widerrufen". Die Beklagte habe die Vermutung nicht widerlegt, aus Zins- und Tilgungsleistungen der Klä- ger Nutzungen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszins- satz gezogen zu haben. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Das Berufungsgericht hat allerdings im Ausgangspunkt richtig erkannt, den Klägern sei gemäß § 495 Abs. 1 BGB zunächst das Recht zugekommen, ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen nach § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung zu widerrufen. Ebenfalls zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Widerrufsfrist sei bei Erklärung des Widerrufs am 3. Februar 2015 noch nicht abgelaufen ge- wesen, weil die Beklagte die Kläger unzureichend deutlich über das ihnen zu- kommende Widerrufsrecht belehrt habe (vgl. zu einer inhaltsgleichen Belehrung Senatsurteile vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 449/16, WM 2017, 2251 Rn. 17, - XI ZR 455/16, juris Rn. 18 f., - XI ZR 456/16, WM 2017, 2254 Rn. 18, - XI ZR 457/16, WM 2017, 2256 Rn. 31, - XI ZR 549/16, juris Rn. 15 sowie - XI ZR 555/16, WM 2017, 2259 Rn. 16). 2. Als rechtsfehlerhaft erweisen sich aber die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Verwirkung des Widerrufsrechts verneint hat. - 8 9 10 - 9 - Dass die Beklagte davon ausging oder ausgehen musste, die Kläger hät- ten von ihrem Widerrufsrecht keine Kenntnis, schloss entgegen der Rechtsmei- nung des Berufungsgerichts eine Verwirkung nicht aus. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beklagte "die Situation selbst herbeigeführt hat", weil sie eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht erteilt hat. Gerade bei beende- ten Verbraucherdarlehensverträgen - wie hier - kann das Vertrauen des Unter- nehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nach- zubelehren. Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darle- hensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (Senatsurteile vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16, WM 2017, 2248 Rn. 26 und - XI ZR 450/16, juris Rn. 18 sowie vom 15. Mai 2018 - XI ZR 199/16, juris Rn. 17 und vom 18. September 2018 - XI ZR 750/16, juris Rn. 11; Senatsbe- schluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 16 ff.). Im Übrigen hat das Berufungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob das Widerrufsrecht der Kläger verwirkt sei, zulasten der Beklagten einen wesentli- chen Gesichtspunkt unberücksichtigt gelassen, weil es in seine Würdigung den Umstand nicht einbezogen hat, dass die Beklagte im Zuge der vorzeitigen Be- endigung des Darlehensvertrags die ihr gewährte Sicherheit freigegeben hat (st. Rspr., vgl. zuletzt Senatsurteile vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 45/18, WM 2018, 2274 Rn. 17 und - XI ZR 69/18, WM 2018, 2275 Rn. 15 mwN). III. Das Berufungsurteil unterliegt mithin, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, der Aufhebung (§ 562 ZPO), da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat, 11 12 13 - 10 - der der dem Tatrichter obliegenden Würdigung der konkreten Umstände nach § 242 BGB nicht vorgreifen kann (st. Rspr., vgl. zuletzt nur Senatsurteile vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 45/18, WM 2018, 2274 Rn. 18 und - XI ZR 69/18, WM 2018, 2275 Rn. 21 mwN), verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 ZPO), das sich zunächst mit der Frage zu befassen haben wird, ob das Widerrufsrecht der Klä- ger verwirkt ist. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 16.03.2016 - 5 O 94/15 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 13.01.2017 - 8 U 392/16 -