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Leitsatz

I ZB 79/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:160519BIZB79
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:160519BIZB79.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 79/18 vom 16. Mai 2019 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 802a Abs. 2 Nr. 3, § 802l Abs. 1 Der Gläubiger, der im Zwangsvollstreckungsverfahren isoliert die Einholung von Drittauskünften beantragt, hat vorzutragen, nach welcher der Alternativen des § 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO die Berechtigung zur Einholung von Drittauskünften besteht. Der allgemeine Vortrag, dass Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vorhanden seien, reicht hierfür nicht aus. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2019 - I ZB 79/18 - LG Memmingen AG Neu-Ulm - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2019 durch die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Memmingen - 4. Zivilkammer - vom 2. Oktober 2018 wird auf Kos- ten des Gläubigers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 758,47 € festgesetzt. Gründe: I. Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen Hauptforderungen in Höhe von 180,49 € und 35,59 €. Der zu voll- streckende Betrag beträgt einschließlich Zinsen und Kosten 758,47 €. Der Gläubiger beauftragte den Gerichtsvollzieher am 9. April 2018, bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Bundeszentralamt für Steuern die in § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO bestimmten Daten zu erheben bzw. abzurufen. Zur Begründung seines Antrags berief er sich auf vier den Schuldner betreffende Eintragungen im Vollstreckungsportal in der Zeit zwischen dem 28. Februar 2016 und dem 9. November 2017. 1 2 - 3 - Der Gerichtsvollzieher lehnte diesen Antrag ab. Das Vollstreckungsge- richt hat die vom Gläubiger dagegen eingelegte Erinnerung zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seine Anträge weiter. II. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde als zulässig, aber unbegründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt: Die vom Gläubiger begehrte isolierte Drittauskunft setze voraus, dass der Schuldner entweder seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen sei oder bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Ver- mögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten sei. Der Gläubiger habe dies glaubhaft zu machen. Der Verweis auf vier Eintragungen im Vollstreckungsportal zwischen dem 28. Februar 2016 und dem 9. November 2017 reiche hierfür nicht aus. Es sei daraus nicht erkennbar, ob diesen Eintragungen die Verweigerung einer Vermögensauskunft zugrunde liege oder nach dem Inhalt eines Vermögensverzeichnisses eine Befriedigung des Gläubigers mit seiner konkret in Rede stehenden Forderung nicht zu erwar- ten sei. III. Die aufgrund ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch ansonsten nach § 575 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass der Gläubiger zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Einholung von Drittauskünften nach § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO im Streitfall nicht ausreichend vorgetra- gen hat. 1. Gemäß § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO darf der Gerichtsvollzieher, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht 3 4 5 6 7 - 4 - nachkommt oder bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögens- gegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist, bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung den Namen, die Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Ar- beitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Schuldners erheben. Außerdem darf der Gerichtsvollzieher gemäß § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, gemäß § 93 Abs. 8 AO bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 AO bezeichneten Daten abzurufen. Die Erhebung und das Ersuchen sind nach § 802l Abs. 1 Satz 2 ZPO nur zulässig, soweit dies zur Vollstreckung erforderlich ist. Die in § 802l Abs. 1 Satz 2 ZPO in der vom 1. Januar 2013 bis zum 25. November 2016 gültigen Fassung vorgesehene Wertgrenze, nach der die Erhebung von Auskünften nach § 802l Abs. 1 ZPO nur zulässig war, soweit die zu vollstre- ckenden Ansprüche - unter Außerachtlassung der Kosten der Zwangsvollstre- ckung und Nebenforderungen - mindestens 500 € betragen, ist mit der am 26. November 2016 in Kraft getretenen Änderung des § 802l ZPO ohne Über- gangsregelung entfallen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZB 17/14, DGVZ 2017, 174 [juris Rn. 5]). 2. Das Beschwerdegericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Gläubiger im Streitfall berechtigt war, eine Drittauskunft zu beantra- gen. Der Gläubiger, der gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO den Vollstre- ckungsauftrag erteilt, gemäß § 802l ZPO Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners einzuholen, muss nicht selbst gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO einen eigenen Antrag gestellt haben, eine Vermögensauskunft des Schuldners gemäß § 802c ZPO einzuholen (BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZB 120/17, FamRZ 2019, 384 Rn. 15). 8 9 - 5 - 3. Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass es dem Gläubiger obliegt, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 802l Abs. 1 ZPO darzulegen. a) Im Zwangsvollstreckungsverfahren ist der Tatsachenstoff nach den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast von den Parteien beizubringen und gegebenenfalls zu beweisen (vgl. zum Erinnerungsverfahren: BGH, Beschluss vom 26. Juli 2018 - I ZB 78/17, ZUM 2019, 253 Rn. 31; Zöl- ler/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 766 Rn. 27; Münch- Komm.ZPO/Schmidt/Brinkmann, 5. Aufl., § 766 Rn. 45; BeckOK.ZPO/Preuß, 32. Edition [Stand: 1. März 2019], § 766 Rn. 37; Sternal in Kindl/Meller- Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 766 ZPO Rn. 48). Eine Glaubhaftmachung genügt dagegen entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht, weil das Gesetz sie nicht ausdrücklich genügen lässt (vgl. Zöller/Geimer aaO § 294 Rn. 1). Es obliegt deshalb dem Gläubiger, zu den Voraussetzungen einer beantragten Vollstreckungsmaßnahme vorzutragen. Umgekehrt ist es grundsätzlich Sache des Schuldners, Einwendungen vorzu- bringen, die eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme unzulässig machen (BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - VII ZB 21/13, NJW 2015, 157 Rn. 15; Beschluss vom 26. Juli 2018 - I ZB 78/17, Rpfleger 2019, 98 Rn. 31). Weder das Vollstreckungsgericht noch der Gerichtsvollzieher sind zu weiteren Nach- forschungen verpflichtet (vgl. BGH, NJW 2015, 157 Rn. 15; Rpfleger 2019, 98 Rn. 31). b) Danach hat das Beschwerdegericht zu Recht angenommen, dass der Gläubiger, der isoliert einen Antrag auf Erteilung von Drittauskünften gestellt hat, vortragen muss, nach welcher der Alternativen des § 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO die Berechtigung zur Einholung von Drittauskünften bestehen soll. Der Ansicht der Rechtsbeschwerde, dem Folgegläubiger oblägen bei einem isolier- ten Antrag auf Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO keine besonde- 10 11 - 6 - ren Darlegungen, wenn Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vorhanden sei- en, kann nicht zugestimmt werden. - 7 - aa) Die Einholung von Drittauskünften setzt allerdings nicht voraus, dass der Gläubiger Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass die Vermögensauskunft un- vollständige oder unzutreffende Angaben enthält und durch die Drittauskünfte neue verwertbare Erkenntnisse für die Vollstreckung zu erwarten sind. Zweck des § 802l ZPO ist es, die Möglichkeiten der Informationsbeschaffung für den Gläubiger durch die ergänzende Einholung von Fremdauskünften wirkungsvoll zu stärken. Dadurch kann der Gläubiger Unrichtigkeiten der vom Schuldner in der Vermögensauskunft abgegebenen Selbstauskunft aufdecken. Dabei sollen die Belange des Schuldners, insbesondere sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, und die Notwendigkeit, dem Gläubiger eine effektive Rechtsdurchsetzung zu ermöglichen, zu einem angemessenen Ausgleich ge- bracht werden. Dieser Zweck könnte nicht erreicht werden, wenn Drittauskünfte nach einer für die Vollstreckung unergiebigen Vermögensauskunft des Schuld- ners nur beim Vorliegen von Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit oder Unvoll- ständigkeit der Vermögensauskunft eingeholt werden könnten (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 - I ZB 77/14, NJW 2015, 2509 Rn. 12 f.). bb) Soweit nach § 802l Abs. 1 Satz 2 ZPO die Einholung der Drittaus- künfte zur Vollstreckung "erforderlich" sein muss, lässt sich daraus die Darle- gungslast des antragstellenden Gläubigers für die Berechtigung zur Beantra- gung von Drittauskünften nicht herleiten (aA LG Frankfurt [Oder], DGVZ 2016, 28 [juris Rn. 8]). Die Vorschrift des § 802l Abs. 1 Satz 2 ZPO dient der Vermei- dung eines unverhältnismäßigen Eingriffs in das Recht des Schuldners auf in- formationelle Selbstbestimmung, indem das Auskunftsrecht auf Fälle be- schränkt werden sollte, in denen durch die zusätzlichen Informationen verwert- bare Erkenntnisse für die Vollstreckung zu erwarten sind. Danach ist die Über- prüfung der Angaben in der Vermögensauskunft durch Drittauskünfte so lange erforderlich, wie nicht aus den Angaben des Schuldners oder anderen offen- sichtlichen Umständen deutlich wird, dass die Drittauskünfte keine Erkenntnisse für die Zwangsvollstreckung des Gläubigers erbringen können (BGH, 12 13 - 8 - NJW 2015, 2509 Rn. 16 f.; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - I ZB 78/16, DGVZ 2018, 62 Rn. 33). cc) Nach § 802l Abs. 4 Satz 1 ZPO darf der Gerichtsvollzieher die nach § 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO erhobenen Daten, die innerhalb der letzten drei Mo- nate bei ihm eingegangen sind, auch einem weiteren Gläubiger übermitteln, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen. Danach hat ein Gläubiger, der nicht selbst durch seinen Antrag die Einholung der Vermögensauskunft des Schuldners veranlasst hat und nach deren Inhalt keine vollständige Befriedigung erlangen kann, nach allgemeinen zivilprozessualen Regeln die Voraussetzungen für die Einholung von Drittaus- künften in seiner Person darzulegen. dd) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, aus dem Wortlaut des § 802l Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO folge nicht zwingend, dass bei einem iso- lierten Antrag auf Einholung von Drittauskünften auf die Befriedigungsmöglich- keiten des Folgegläubigers abzustellen sei; es komme vielmehr auf die fehlen- de Befriedigungsmöglichkeit des Erstgläubigers an, weil diese der Anlass für die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO gewesen sei. Gegen die von der Rechtsbe- schwerde für richtig gehaltene Auslegung spricht die Regelung in § 802l Abs. 4 Satz 1 ZPO. ee) Die Rechtsbeschwerde macht weiterhin geltend, der Zweck des § 802l ZPO rechtfertige es, auf entsprechende Darlegungen des Gläubigers zu verzichten, weil der Gerichtsvollzieher die Voraussetzungen des § 802l ZPO nach § 141 Abs. 1 Satz 5 GVGA ohnehin zu prüfen habe. Der Gerichtsvollzie- her müsse danach ein vorhandenes Vermögensverzeichnis des Schuldners einsehen und anhand der dort aufgeführten Vermögensgegenstände den mög- lichen Vollstreckungserfolg berechnen. Hierzu sei er besser als der Gläubiger in der Lage. Wenn man vom Gläubiger die Darlegung verlange, warum sich aus 14 15 16 - 9 - den Angaben im Vermögensverzeichnis voraussichtlich seine Befriedigung nicht ergeben werde, laufe dies auf einen Zwang zum Vortrag "ins Blaue" hin- aus. Müsse der Gläubiger die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses gemäß § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO beantragen, entstünden hierfür zudem unnötige Kos- ten. Dieser Vortrag verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. (1) Nach § 141 Abs. 1 Satz 5 GVGA sieht der Gerichtsvollzieher zur Prü- fung der Zulässigkeit der Einholung einer solchen Auskunft Dritter das bei dem zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegte Vermögensverzeichnis ein. Das Be- schwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass es nicht Aufgabe des Ge- richtsvollziehers ist, bei dieser Gelegenheit die für die Zulässigkeit des Antrags erforderlichen Angaben des Gläubigers selbst zu ermitteln. (2) Der Gläubiger, von dem verlangt wird, anhand eines konkreten Ver- mögensverzeichnisses und der zu seinen Gunsten titulierten Forderung vorzu- tragen, warum er nicht mit einer Befriedigung rechnen könne, muss nicht "ins Blaue" vortragen. Die Drittauskunft gemäß § 802l ZPO nach erteilter Vermö- gensauskunft dient dazu, die Angaben des Schuldners auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Es handelt sich nicht um einen selbständigen Auskunftsanspruch (BGH, NJW 2015, 2509 Rn. 18). Hat der Schuldner eine Vermögensauskunft erteilt, ist es einem Drittgläubiger zuzumuten, den Inhalt dieses Vermögensverzeichnisses zur Kenntnis zu nehmen und durch die Prü- fung seines Inhalts zu ermitteln, ob er durch eine Zwangsvollstreckung in die dort angegebenen Vermögensgegenstände Befriedigung erwarten kann. Er soll daher nicht seinerseits "ins Blaue" die Einholung einer Drittauskunft beantra- gen. (3) Der Ausdruck eines für einen anderen Gläubiger erstellten Vermö- gensverzeichnisses für die Folgegläubiger kostet nach Nr. 261 Kostenverzeich- nis zum GvKostG 33 €. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass diese Kosten in jedem Fall unnötig sind. Sollte aus dem Vermögensverzeichnis ver- 17 18 19 - 10 - wertbares Vermögen des Schuldners hervorgehen, das den Folgegläubiger be- friedigen kann, wird dessen Antrag auf Drittauskunft entbehrlich, der seinerseits Kosten in Höhe von 13 € für jede Drittauskunft nach Nr. 440 Kostenverzeichnis zum GvKostG verursacht, und den Gerichtsvollzieher berechtigt, dem Gläubiger Auslagen in Form der von den auskunftspflichtigen Stellen erhobenen Gebüh- ren gemäß Nr. 708 Kostenverzeichnis zum GvKostG in Rechnung zu stellen. ff) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind die Anforderungen an die Darlegungen des Gläubigers, der die Drittauskunft isoliert beantragt, nicht höher als die Anforderungen an die Darlegungen des Gläubigers in ver- gleichbaren Sachverhaltskonstellationen. (1) Der Gläubiger, der den Gerichtsvollzieher mit der Einholung der Ver- mögensauskunft des Schuldners und zugleich mit der Einholung von Drittaus- künften beauftragt, muss allerdings keinen besonderen Vortrag zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 802l Abs. 1 ZPO halten, wenn der Schuldner auf- grund seines Antrags die Vermögensauskunft abgibt und eine Vollstreckung nach dessen Inhalt offensichtlich nicht geeignet ist, zu einer vollständigen Be- friedigung dieses Gläubigers zu führen. In diesem Fall zeigt der Gang des vom selben Gläubiger eingeleiteten mehrstufigen Zwangsvollstreckungsverfahrens, dass die Voraussetzungen des § 802l Abs. 1 ZPO vorliegen. (2) Stellt sich im Laufe eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, in dem der Gläubiger zugleich die Einholung der Vermögensauskunft des Schuldners und Drittauskünfte beantragt, heraus, dass der Schuldner auf Veranlassung eines anderen Gläubigers bereits eine Vermögensauskunft abgegeben hat, ist dagegen die Situation mit derjenigen vergleichbar, in dem der Gläubiger isoliert die Drittauskunft beantragt. In diesem Fall hat der Gläubiger, der von dem Vor- handensein einer Vermögensauskunft erfährt, ebenfalls vorzutragen, warum er ausweislich der vom Schuldner eingeholten Vermögensauskunft nicht mit einer 20 21 22 - 11 - Befriedigung rechnen könne und er deshalb die Einholung von Drittauskünften begehrt. c) Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, der Gläubiger habe im Streitfall zu den Voraussetzungen für die Erteilung von Drittauskünften nach § 802l Abs. 1 ZPO nicht im erforderlichen Umfang vorgetragen. aa) Der Gläubiger muss im ersten Fall des § 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO dar- legen, dass der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist. Er genügt dieser Darlegungslast durch den Vortrag, dass im Schuldnerverzeichnis eine Eintragung nach § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO unter Angabe dieses Grundes vorhanden ist (§ 882b Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Dies kann er durch einen entsprechenden Auszug aus dem Schuldnerverzeich- nis belegen. Ein entsprechender Nachweis ist ihm ohne weiteres möglich, auch wenn er nicht selbst die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt hat, weil er nach § 882f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in das Schuldnerverzeichnis Einsicht nehmen kann. Weiterer Vortrag ist in diesem Fall entbehrlich. bb) Der isoliert die Einholung von Auskünften Dritter beantragende Gläu- biger muss für den zweiten Fall des § 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO darlegen, dass bei einer Vollstreckung in die in einem vorhandenen Vermögensverzeichnis aufgeführten Vermögensgegenstände seine vollständige Befriedigung voraus- sichtlich nicht zu erwarten ist. Zur Ermöglichung dieser Prüfung hat er ein vor- handenes Vermögensverzeichnis vorzulegen (LG Oldenburg JurBüro 2014, 664; LG Koblenz, JurBüro 2016, 382 [juris Rn. 20]; LG Krefeld, JurBüro 2017, 545 [juris Rn. 10]; LG Memmingen, Beschluss vom 16. Mai 2017 - 44 T 68/17, juris Rn. 8). Hierfür kann er nach § 802d Abs. 1 ZPO einen Ausdruck der auf den Antrag eines Drittgläubigers erstellten Vermögensauskunft beantragen. Zwar dürfen die Darlegungsanforderungen nicht überspannt werden. Im Regelfall wird es genügen, auf das Vermögensverzeichnis Bezug zu nehmen 23 24 25 26 - 12 - und den Wert der dort angegebenen Vermögensgegenstände zu schätzen, so dass der Gerichtsvollzieher prüfen kann, ob deren Verwertung zu einer voll- ständigen Befriedigung der titulierten Forderung des antragstellenden Gläubi- gers führen kann. Ein pauschaler Verweis darauf, dass die Gläubigerbefriedi- gung im vorherigen Verfahren ausweislich der Eintragungen im Vollstreckungs- portal nicht möglich gewesen ist, reicht jedenfalls nicht aus (LG Frankfurt [O- der], DGVZ 2016, 28 [juris Rn. 7]; Saenger/Rathmann, ZPO, 8. Aufl., § 802l Rn. 4). Die Frage, ob eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraus- sichtlich zu erwarten ist, kann nur im Einzelfall in Bezug zur Höhe der Forde- rung beurteilt werden, deren Beitreibung der jeweilige Gläubiger begehrt, so dass es entsprechender Darlegungen des Gläubigers bedarf (LG Koblenz, Jur- Büro 2016, 382 [juris Rn. 22]; LG Ravensburg, DGVZ 2017, 149 [juris Rn. 9]; BeckOK.ZPO/Fleck aaO § 802l Rn. 8). cc) Im Streitfall hat der Gläubiger einen Ausdruck eines Suchergebnisses aus dem Vollstreckungsportal vorgelegt, der lediglich den Namen, den Vorna- men, das Geburtsdatum und die Anschrift des Schuldners sowie den Umstand erkennen lässt, dass in der Zeit vom 28. Februar 2016 bis zum 9. November 2017 vier Mal seine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis angeordnet worden ist. Dieser Ausdruck lässt bereits nicht erkennen, welcher der Anordnungsgrün- de des § 882c Abs. 1 Satz 1 ZPO jeweils vorgelegen hat. 27 - 13 - IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Be- schwerdegerichts auf Kosten des Gläubigers (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuwei- sen. Schaffert Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: AG Neu-Ulm, Entscheidung vom 30.07.2018 - 14 M 2326/18 - LG Memmingen, Entscheidung vom 02.10.2018 - 44 T 1054/18 - 28