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Leitsatz

V ZR 149/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:050719UVZR149
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:050719UVZR149.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 149/18 Verkündet am: 5. Juli 2019 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 903 Satz 1 Das Recht des Grundstückseigentümers, Störungen durch Dritte, deren Quelle sich auf dem Grundstück befindet, auf eigene Kosten selbst zu beseitigen, be- ruht auf der aus § 903 Satz 1 BGB folgenden Rechtsmacht; diese Norm ist kei- ne Anspruchsgrundlage und begründet keinen - zur Ausübung des Rechts auch nicht erforderlichen - Duldungsanspruch gegen den Störer (Fortführung von Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10, NJW 2011, 1068 Rn. 8 f.; Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 147/10, NJW 2011, 1069 Rn. 18; Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 181/13, DNotZ 2014, 687 Rn. 8). BGB § 903 Satz 1, § 1011; WEG § 20 Abs. 1 Einzelne Wohnungseigentümer können aus ihrem Miteigentum grundsätzlich nicht das Recht ableiten, von anderen Wohnungseigentümern oder von Dritten rechtswidrig herbeigeführte bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums auf eigene Kosten selbst zu beseitigen. - 2 - WEG § 14 Nr. 4 Halbsatz 1; § 21 Abs. 5 Nr. 2 Die Wohnungseigentümer können beschließen, eine rechtswidrige bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums auf Kosten aller Wohnungsei- gentümer zu beseitigen und das gemeinschaftliche Eigentum in einen ord- nungsmäßigen Zustand zu versetzen; befindet sich die Quelle der Störung im Bereich des Sondereigentums oder einer Sondernutzungsfläche, kann der be- troffene Wohnungseigentümer gemäß § 14 Nr. 4 Halbsatz 1 WEG verpflichtet sein, die Maßnahme zu dulden. WEG § 21 Abs. 8 Auch in einer Zweiergemeinschaft kann ein Wohnungseigentümer nur im Wege der Beschlussersetzungsklage erreichen, dass eine von dem anderen Woh- nungseigentümer rechtswidrig herbeigeführte bauliche Veränderung des ge- meinschaftlichen Eigentums durch die Wohnungseigentümergemeinschaft be- seitigt wird; er darf die Beseitigung nicht selbst auf eigene Kosten vornehmen. WEG § 21 Abs. 4 Sind gegen den Störer gerichtete Ansprüche auf Beseitigung einer rechtswidri- gen baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß § 1004 BGB nicht (mehr) durchsetzbar, haben einzelne Wohnungseigentümer nicht ohne weiteres einen Anspruch darauf, dass die Beseitigung durch die Woh- nungseigentümergemeinschaft auf eigene Kosten beschlossen wird; es kann je nach den Umständen des Einzelfalls (auch) ordnungsmäßiger Verwaltung ent- sprechen, hiervon abzusehen. BGH, Urteil vom 5. Juli 2019 - V ZR 149/18 - LG Frankfurt am Main AG Friedberg (Hessen) - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landge- richts Frankfurt vom 7. Juni 2018 wird auf Kosten der Kläger zu- rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die durch Aufteilung eines Gebäudes in zwei Einheiten entstanden ist. In den Jahren 2001 bis 2004 errichteten die Beklagten auf ihrer Sondernutzungsfläche im Gar- ten ein Gartenhaus nebst Anbau. Die Terrasse, die ihnen als Sondereigentum zugewiesen ist, gestalteten sie um, indem sie den Boden betonierten, einen neuen Bodenbelag verlegten und ein Geländer anbrachten. Im Bereich des Gemeinschaftseigentums lagern die Beklagten diverse Möbel und Gegenstän- de. In einem vorangehenden Rechtsstreit war eine auf Beseitigung und Entfer- nung des Gartenhauses, der Terrasse und der Gegenstände gerichtete Klage der Kläger wegen Verjährung des Beseitigungsanspruchs abgewiesen worden. 1 - 4 - Nunmehr wollen die Kläger die Beklagten dazu verurteilen lassen, es zu dulden, dass die Kläger - jeweils unter Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands - die Gartenhütte nebst Anbau sowie den Terrassenanbau entfernen; darüber hinaus sollen es die Beklagten dulden, dass die Kläger näher bezeich- nete Gegenstände (Schrank, Kommode, Farbeimer etc.) aus dem Bereich des Gemeinschaftseigentums entfernen. Das Amtsgericht hat der Klage vollen Um- fangs stattgegeben. Das Landgericht hat das Urteil geändert und die Klage ab- gewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision wollen die Klä- ger das Urteil des Amtsgerichts wiederherstellen lassen. Entscheidungsgründe: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Urteil u.a. in ZWE 2018, 356 veröffentlicht ist, sind die Kläger nicht aktivlegitimiert. Der Anspruch auf Duldung der Störungsbeseitigung stehe der Gemeinschaft und nicht den Klägern als Sondereigentümern zu. Der Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB, den die Kläger selbst geltend machen könnten, sei rechtskräftig abgewie- sen worden. Bei dem nunmehr geltend gemachten Anspruch auf Duldung der Störungsbeseitigung handele es sich nicht um einen Individualanspruch, weil er auf die ordnungsgemäße Wiederherstellung des Gemeinschaftseigentums ab- ziele. Über die Beseitigung auf Kosten der Gemeinschaft müssten die Woh- nungseigentümer einen Beschluss fassen. Grundlage des erst aus dem Be- schluss folgenden Duldungsanspruchs sei § 14 Nr. 3, 4 WEG, und insoweit be- stehe eine geborene Ausübungsbefugnis der teilrechtsfähigen Gemeinschaft. Für diesen Befund sprächen neben dogmatischen auch praktische Erwägun- gen. Im Interesse einer einheitlichen Handhabung von Veränderungen des 2 3 - 5 - Gemeinschaftseigentums gehe es nicht an, dass verschiedene Eigentümer den Rückbau verjährter Beseitigungsansprüche jeweils individuell - in unterschiedli- cher praktischer Ausgestaltung - durchsetzten. Nichts Anderes folge aus dem Umstand, dass es sich hier um eine Zweiergemeinschaft handele. Nur in einem Beschlussersetzungsverfahren lasse sich klären, ob es ordnungsmäßiger Ver- waltung entspreche, auf Kosten der Gemeinschaft den Rückbau vorzunehmen. II. Die Revision hat keinen Erfolg. Im Ergebnis zutreffend sieht das Beru- fungsgericht die Klage als zulässig an. Insbesondere sind die Kläger prozess- führungsbefugt. Bestünde eine auf den geltend gemachten Duldungsanspruch bezogene geborene Ausübungsbefugnis des Verbands (§ 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG), hätte dies allerdings zur Folge, dass die Prozessführungsbe- fugnis der Kläger fehlte (vgl. Senat, Urteil vom 13. Oktober 2017 - V ZR 45/17, NZM 2018, 231 Rn. 6 mwN). Das scheidet hier aber schon deshalb aus, weil weder ein Selbstbeseitigungsrecht der einzelnen Wohnungseigentümer besteht noch ein darauf bezogener Duldungsanspruch, den die Wohnungseigentümer- gemeinschaft ausüben könnte. Infolgedessen ist die Klage zu Recht als unbe- gründet abgewiesen worden. 1. Da das Grundstück nicht im Eigentum des Verbands, sondern im Mit- eigentum sämtlicher Wohnungseigentümer steht, sind die Wohnungseigentü- mer im Ausgangspunkt Inhaber der aus dem Miteigentum ergebenden Rechte sowie der Ansprüche, die sich aus Störungen des Miteigentums ergeben. Das gilt insbesondere für den Anspruch auf Beseitigung von baulichen Veränderun- gen des gemeinschaftlichen Eigentums und die Wiederherstellung des vorheri- gen Zustands gemäß § 1004 Abs. 1 BGB. Insoweit besteht nach ständiger 4 5 - 6 - Rechtsprechung des Senats lediglich eine gekorene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft. Deshalb können einzelne Wohnungseigen- tümer solche Ansprüche selbst geltend machen, solange die Wohnungseigen- tümergemeinschaft sie nicht durch Mehrheitsbeschluss an sich gezogen hat (vgl. Senat, Urteil vom 26. Oktober 2018 - V ZR 328/17, ZfIR 2019, 203 Rn. 6 mwN). 2. Welche Rechte einzelnen Wohnungseigentümern zustehen, wenn der Anspruch auf Beseitigung von baulichen Veränderungen des gemeinschaftli- chen Eigentums gemäß § 1004 BGB verjährt ist, ist bislang nicht geklärt. a) Einigkeit besteht darüber, dass die Wohnungseigentümer nach Ver- jährung des Beseitigungsanspruchs beschließen können, die Beseitigung auf Kosten aller Wohnungseigentümer vorzunehmen (LG Hamburg, ZWE 2013, 375 f.; LG Itzehoe, ZMR 2015, 788 ff.; LG München I, ZMR 2017, 504; Bär- mann/Merle, WEG, 14. Aufl., § 22 Rn. 327 aE; Hogenschurz in Jennißen, WEG, 6. Aufl., § 22 Rn. 57; BeckOGK/Karkmann, WEG [1.5.2019], § 22 Rn. 152.1 und 164; Vandenhouten in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 22 Rn. 203). b) Ist dagegen - wie hier - ein solcher Beschluss nicht gefasst, gehen die Auffassungen auseinander. Vertreten wird, dass der einzelne Wohnungseigen- tümer die Beseitigung vornehmen dürfe, weil ein Anspruch auf Duldung der Stö- rungsbeseitigung nicht anders behandelt werden könne als der Anspruch aus § 1004 BGB (Schmid, ZWE 2014, 445, 446; ähnlich BeckOK WEG/Elzer [1.5.2019], § 22 Rn. 306). Nach ganz überwiegender Ansicht soll ein einzelner Wohnungseigentümer jedoch nicht berechtigt sein, den Rückbau vorzunehmen (LG Hamburg, ZWE 2016, 227, 229; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 5. Aufl., § 22 Rn. 118; Vandenhouten in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 22 Rn. 203; Hogenschurz in Jennißen, WEG, 6. Aufl., § 22 Rn. 57; Klimesch, 6 7 8 - 7 - ZMR 2012, 428, 430). Dies wird teils auf eine geborene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft gestützt (LG Hamburg, ZWE 2016, 227, 229), teils aber auch damit begründet, dass solche Maßnahmen von den Wohnungseigentümern beschlossen werden müssten (Hogenschurz in Jenni- ßen, WEG, 6. Aufl., § 22 Rn. 57; Klimesch, ZMR 2012, 428, 430). 3. Zunächst ist klarzustellen, welche Rechte einem Alleineigentümer zu- stehen. a) Die Kläger stützen sich auf die Rechtsprechung des Senats, wonach Störungen, deren Quelle sich auf dem Grundstück eines gestörten Alleineigen- tümers befindet, von diesem im Rahmen seiner aus § 903 Satz 1 BGB folgen- den Rechtsmacht beseitigt werden können. Da der von dem Störer geschaffene Zustand auch nach der Verjährung des Anspruchs gemäß § 1004 BGB rechts- widrig bleibt, kann er von dem Gestörten auf eigene Kosten beseitigt werden. Einen damit verbundenen Eingriff in seine Sachen muss der Störer dulden; so können etwa fremde Leitungen, die auf dem Grundstück verlegt sind, entfernt werden (vgl. Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10, NJW 2011, 1068 Rn. 8 f.; Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 147/10, NJW 2011, 1069 Rn. 18; Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 181/13, DNotZ 2014, 687 Rn. 8). b) Daraus wird abgeleitet, dass dem Eigentümer nach Verjährung des Beseitigungsanspruchs ein auf die Selbstbeseitigung gerichteter Duldungsan- spruch zustehe (vgl. etwa LG Hamburg, ZWE 2016, 227, 229; Schmid, ZWE 2014, 445, 446; BeckOK WEG/Elzer [1.5.2019], § 22 Rn. 306). Das ist nicht richtig. Das Recht des Grundstückseigentümers, Störungen durch Dritte, deren Quelle sich auf dem Grundstück befindet, auf eigene Kosten selbst zu beseiti- gen, beruht auf der aus § 903 Satz 1 BGB folgenden Rechtsmacht; diese Norm ist keine Anspruchsgrundlage (vgl. Staudinger/Althammer, BGB [2016], § 903 Rn. 12) und begründet keinen - zur Ausübung des Rechts auch nicht erforderli- 9 10 11 - 8 - chen - Duldungsanspruch gegen den Störer (der sonst im Übrigen ebenso wie der Beseitigungsanspruch der Verjährung unterläge). Soweit der Senat ausge- führt hat, dass der Störer einen Eingriff in seine Sachen dulden müsse, war nicht ein eigenständiger Anspruch gemeint. Vielmehr muss es der Störer hin- nehmen, dass im Zuge der Selbstbeseitigung (auch) in sein Eigentum - nämlich in die mit dem fremden Grundstück verbundenen Scheinbestandteile - einge- griffen wird; er hat also insoweit nicht seinerseits einen Abwehranspruch. Infol- gedessen muss der Eigentümer den Störer nicht auf Duldung der Selbstbeseiti- gung in Anspruch nehmen, sondern er kann von seinem Recht - unter Umstän- den nach vorheriger Ankündigung (vgl. Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10, NJW 2011, 1068 Rn. 10) - ohne weiteres Gebrauch machen; eine gerichtliche Klärung kann er ggf. durch einen Feststellungsantrag herbeiführen. Das Selbstbeseitigungsrecht hängt auch nicht von der Verjährung des Beseiti- gungsanspruchs ab. Denn das in § 903 Satz 1 BGB verankerte Ausschlie- ßungsrecht des Eigentümers wird nicht dadurch begrenzt, dass etwaige Ab- wehransprüche gegen Dritte bestehen (vgl. zum Verhältnis von § 910 BGB und § 1004 BGB Senat, Urteil vom 23. Februar 1973 - V ZR 109/71, BGHZ 60, 235, 242). Nur wird der Eigentümer regelmäßig kein Interesse daran haben, die Be- seitigung selbst vorzunehmen, solange er gegen den Störer vorgehen kann. 4. Hiernach scheidet der von den Klägern geltend gemachte Duldungs- anspruch von vornherein aus. Aber auch wenn man den Klageantrag so ver- steht, dass die Berechtigung der Kläger zur Selbstbeseitigung festgestellt wer- den soll, ist er unbegründet. Einzelne Wohnungseigentümer können aus ihrem Miteigentum nämlich grundsätzlich - und auch hier - nicht das Recht ableiten, von anderen Wohnungseigentümern oder von Dritten rechtswidrig herbeigeführ- te bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums auf eigene Kos- ten selbst zu beseitigen. 12 - 9 - a) Soweit einzelne Wohnungseigentümer den Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 BGB gegen andere Wohnungseigentümer einklagen dürfen, machen sie nicht einen gemeinschaftlichen Anspruch im Wege der Prozess- standschaft (§ 1011 BGB), sondern einen eigenen, aus ihrem Eigentumsbruch- teil folgenden Anspruch geltend (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1991 - V ZB 27/90, BGHZ 116, 392, 394 f.; siehe auch Senat, Urteil vom 2. Oktober 1998 - V ZR 301/97, NJW-RR 1999, 166, 167; MüKoBGB/Schmidt, 7. Aufl., § 1011 Rn. 1). Daraus folgt aber nicht, dass einem einzelnen Wohnungseigen- tümer ein Selbstbeseitigungsrecht zusteht. Insoweit geht es nämlich nicht da- rum, einen aus dem Eigentumsbruchteil abgeleiteten Anspruch durchzusetzen, sondern um die Ausübung der in § 903 Satz 1 BGB geregelten Rechtsmacht. Dazu sind einzelne Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht allein befugt. Wie das gemeinschaftliche Eigentum verwaltet wird, ergibt sich vielmehr aus den im Wohnungseigentumsgesetz vorgesehenen Bestimmungen über die Verwaltung (vgl. § 20 ff. WEG). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Teilungserklärung im Hinblick auf einzelne Teile des gemeinschaftlichen Eigentums Sondernutzungs- rechte vorsieht und die Sondernutzungsberechtigten wie Alleineigentümer ge- stellt sind, ihnen also die Befugnisse aus § 903 BGB allein zustehen sollen (vgl. zur Anwendung nachbarrechtlicher Vorschriften Senat, Urteil vom 28. September 2007 - V ZR 276/06, BGHZ 174, 20 Rn. 9). b) Infolgedessen trifft es in der Sache zu, dass das Berufungsgericht eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über die Beseitigung für erforder- lich hält. Die Wohnungseigentümer können auf der Grundlage der in § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG eingeräumten Beschlusskompetenz beschließen, eine rechtswidrige bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums auf Kosten aller Wohnungseigentümer zu beseitigen und das gemeinschaftliche Eigentum in einen ordnungsmäßigen Zustand zu versetzen; befindet sich die Quelle der Störung im Bereich des Sondereigentums (vgl. Senat, Urteil vom 13 14 - 10 - 18. November 2016 - V ZR 49/16, NZM 2017, 328 Rn. 9) oder einer Sondernut- zungsfläche, kann der betroffene Wohnungseigentümer gemäß § 14 Nr. 4 Halbsatz 1 WEG verpflichtet sein, die Maßnahme zu dulden. Im Hinblick auf Sondernutzungsflächen kann § 14 Nr. 4 Halbsatz 1 WEG nämlich analog an- gewendet werden (vgl. Bärmann/ Suilmann, WEG, 14. Aufl., § 14 Rn. 59; Hogenschurz in Jennißen, WEG, 6. Aufl., § 14 Rn. 23). Demgegenüber müssen eigenmächtige Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums durch einzelne Wohnungseigentümer auch dann unterbleiben, wenn sie einem Rückbau dienen. Es ist Sache aller Woh- nungseigentümer, darüber zu entscheiden, ob und auf welche Weise das ge- meinschaftliche Eigentum zurückgebaut werden soll, und zwar auch dann, wenn einzelne Wohnungseigentümer - wie die Kläger - bereit sind, die Kosten hierfür allein zu tragen. Erst recht ist keine Grundlage dafür ersichtlich, das Sondereigentum oder die Sondernutzungsflächen anderer auf eigene Faust zu verändern. 5. Auch der Umstand, dass es sich hier um eine zerstrittene Zweierge- meinschaft handelt, verhilft der (als Feststellungsbegehren gedeuteten) Klage nicht zum Erfolg. Zwar wird insoweit diskutiert, ob Zahlungsklagen ohne vorhe- rige Beschlussersetzungsklage erhoben werden dürfen (offen gelassen im Se- natsurteil vom 26. Oktober 2018 - V ZR 279/17, WuM 2019, 269 Rn. 22 mwN). Aber auch in einer Zweiergemeinschaft kann ein Wohnungseigentümer nur im Wege der Beschlussersetzungsklage erreichen, dass eine von dem anderen Wohnungseigentümer rechtswidrig herbeigeführte bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums durch die Wohnungseigentümergemeinschaft beseitigt wird; er darf die Beseitigung nicht selbst auf eigene Kosten vorneh- men. 15 16 - 11 - a) Auch in der Zweiergemeinschaft unterliegt die Ausübung der Eigentü- merbefugnisse den üblichen Verwaltungsregeln (§§ 20 ff. WEG). Wird ein aus Sicht eines Wohnungseigentümers erforderlicher Beschluss nicht gefasst, ist daher die Beschlussersetzungsklage die richtige Klageart; dass die Beschluss- fassung angesichts der Mehrheitsverhältnisse ausgeschlossen ist, ändert daran grundsätzlich nichts, sondern kann nur dazu führen, dass die Vorbefassung der Eigentümerversammlung entbehrlich ist (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 114/09, BGHZ 184, 88 Rn. 15 mwN). b) Entgegen der Auffassung der Revision stellt diese Vorgabe keine un- nötige Förmelei dar. Das könnte allenfalls dann richtig sein, wenn ohne weiteres feststünde, dass die Beseitigung erfolgen muss. Eine Beschlussersetzungskla- ge kann aber nur dann Erfolg haben, wenn allein die Beseitigung und Wieder- herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht und hierauf gemäß § 21 Abs. 4 WEG ein Anspruch besteht. Davon kann nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Solange das Vorgehen gegen den Störer erfolgversprechend ist, wird ein solcher Anspruch ohnehin ausschei- den. Aber auch dann, wenn gegen den Störer gerichtete Ansprüche auf Besei- tigung einer rechtswidrigen baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Ei- gentums gemäß § 1004 BGB nicht (mehr) durchsetzbar sind, haben einzelne Wohnungseigentümer nicht ohne weiteres einen Anspruch darauf, dass die Be- seitigung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft auf eigene Kosten be- schlossen wird; es kann je nach den Umständen des Einzelfalls (auch) ord- nungsmäßiger Verwaltung entsprechen, hiervon abzusehen (für ein Ermessen auch Hogenschurz in Jennißen, WEG, 6. Aufl., § 22 Rn. 57; aA ohne nähere Begründung BeckOGK/Karkmann, WEG [1.5.2019], § 22 Rn. 152.1 und 164; Bärmann/Merle, WEG, 14. Aufl., § 22 Rn. 331; Klimesch, ZMR 2012, 428, 430). Dann scheidet ein auf eine entsprechende Beschlussfassung gerichteter An- spruch einzelner Wohnungseigentümer gemäß § 21 Abs. 4 WEG aus. Auch in 17 - 12 - einer Zweiergemeinschaft ist es Sache des Gerichts, durch ein Gestaltungsur- teil darüber zu befinden, ob allein die Beseitigung ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht oder ob es anerkennenswerte Gründe dafür gibt, davon abzusehen. 6. Nichts Anderes gilt hinsichtlich der Gegenstände, die die Beklagten im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums aufbewahren. Allerdings betrifft die- ser Antrag keine baulichen Veränderungen, sondern den Gebrauch des ge- meinschaftlichen Eigentums. Aber auch insoweit müsste im Rahmen einer Be- schlussersetzungsklage geklärt werden, ob die Beseitigung erfolgen oder ggf. eine Gebrauchsregelung gemäß § 15 Abs. 2 WEG herbeigeführt werden soll (vgl. dazu OLG Hamm, NZM 2009, 624, 625 a.E.; Schmid, NZM 2009, 605, 606); ein darauf gerichteter Anspruch der Kläger gemäß § 21 Abs. 4 WEG setzt jedenfalls voraus, dass die Beklagten das gemeinschaftliche Eigentum über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus in Anspruch nehmen. 7. Schließlich können die Klageanträge nicht in einen Beschlusserset- zungsantrag umgedeutet werden (vgl. dazu Senat, Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 203/17, ZMR 2018, 853 Rn. 6). Denn die Kläger haben die Möglichkeit einer Beschlussersetzungsklage nicht übersehen, sondern sie haben auch in der Revisionsinstanz weiterhin ausdrücklich erklärt, sie wollten gerade keinen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft ersetzen lassen, sondern den ihnen selbst zustehenden Beseitigungsanspruch verfolgen und die Beseiti- gung auf eigene Kosten vornehmen. Einen Hilfsantrag haben sie nicht gestellt. Auch eine auf Hinweispflichten bezogene Verfahrensrüge ist nicht erhoben worden. 18 19 - 13 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Friedberg (Hessen), Entscheidung vom 12.07.2017 - 2 C 64/17 (23) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.06.2018 - 2-13 S 98/17 - 20