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Entscheidung

3 StR 254/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:110719B3STR254
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:110719B3STR254.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 254/19 vom 11. Juli 2019 in dem Sicherungs- und Strafverfahren gegen wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Beschuldigten und Angeklagten wird das Ur- teil des Landgerichts Mönchengladbach vom 23. Januar 2019 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat aufgrund zweier Antragsschriften sowie zweier zu- nächst beim Amtsgericht eingereichter und eröffneter Anklageschriften verhan- delt, den Beschuldigten bzw. Angeklagten (im Folgenden Beschuldigten) freige- sprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an- geordnet. Hiergegen wendet sich die auf die Verletzung formellen und materiel- len Rechts gestützte Revision des Beschuldigten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen litt der Be- schuldigte unter einer paranoid-halluzinatorischen Psychose des schizophrenen Formenkreises, die sich immer wieder durch Wahnvorstellungen, akustische Halluzinationen sowie Bedrohungs- und Verfolgungsideen äußerte. Bei allen 1 2 - 3 - näher festgestellten 13 Taten, die im Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 7. Dezember 2017 lagen, war die Fähigkeit des Beschuldigten zur Steuerung seiner Handlungen infolge der bei ihm zu den jeweiligen Zeitpunkten vorliegen- den Wahndynamik sowie der auf ihn unmittelbaren Einfluss nehmenden akusti- schen Halluzinationen mit hoher Erlebnisintensität aufgehoben. 2. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken- haus hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnah- me, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei fest- steht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höhe- ren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen; die zu erwartenden Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Die erforder- liche Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Per- sönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlass- tat(en) zu entwickeln. Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvo- raussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (BGH, Beschluss vom 10. November 2015 - 3 StR 407/15, NStZ 2016, 144 f. mwN). b) Nach den dargelegten Maßstäben ist den Urteilsgründen nicht sicher zu entnehmen, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung vorliegen. 3 4 5 - 4 - aa) Die Anordnung der Unterbringung setzt die Begehung einer rechts- widrigen Tat voraus, zu der grundsätzlich auch die inneren Merkmale des durch die Tat verwirklichten Straftatbestandes gehören. Dies gilt insbesondere bei solchen Taten, bei denen die innere Willensrichtung dafür entscheidend ist, ob sie als Versuch eines Verbrechens oder als Vergehen zu werten sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 2001 - 3 StR 305/01, juris Rn. 3; vom 24. September 2013 - 2 StR 338/13, StV 2014, 346 f.; s. auch zum natürlichen Vorsatz BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 StR 181/15, NStZ-RR 2015, 273, 274). Zur inneren Tatseite enthält das Urteil keine Feststellungen. Dies steht insbesondere einer rechtlichen Einordnung des Geschehens am 7. Dezember 2017 entgegen, als der Beschuldigte – so die Urteilsfeststellungen – in einem Musikgeschäft zunächst unter Vorhalt eines Messers Geld forderte, dies aber nicht weiterverfolgte, nachdem der Angesprochene eine Herausgabe verweigert hatte. Damit ist unklar, ob der Tatbestand einer versuchten besonders schwe- ren räuberischen Erpressung erfüllt oder gegebenenfalls ein strafbefreiender Rücktritt anzunehmen und lediglich eine Bedrohung verwirklicht ist. bb) Die Feststellung, dass der Beschuldigte bei allen Taten unter dem unmittelbaren Einfluss akustischer Halluzinationen mit hoher Erlebnisintensität stand, ist - von Einzelfällen abgesehen - weder durch die Beweiswürdigung noch durch die Gesamtumstände belegt. Zwar deuten lautstarke Selbstgesprä- che am 19. Oktober 2017, als er mit einem Hammer die Fensterscheibe eines Geschäftes einschlug, auf entsprechende Sinnestäuschungen hin. Dass bei sämtlichen anderen Vorfällen, insbesondere bei Widerstandshandlungen gegen Polizeibeamte mehrere Monate und rund zwei Jahre zuvor, ähnliche Fehlwahr- nehmungen vorlagen, ergibt sich nicht ohne Weiteres (s. zum Erfordernis spezi- fisch tatbezogener Auseinandersetzung BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2018 - 3 6 7 8 - 5 - StR 639/17, juris Rn. 2; vom 18. Juli 2018 - 5 StR 287/18, juris Rn. 11 mwN; Urteil vom 30. März 2017 - 4 StR 463/16, NStZ-RR 2017, 165, 167). Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass die entsprechenden Zeugen dazu Angaben gemacht haben. Soweit auf die Darlegung des medizini- schen Sachverständigen in allgemeiner Weise abgestellt wird, der Beschuldigte habe sich „aus einem psychotisch paranoiden Verkennen der Situationen her- aus in einer für ihn unmittelbar vorherrschenden akuten Bedrohungslage und unter unmittelbarem Einfluss der psychotischen Erlebnisveränderungen ohne Möglichkeiten einer eigenen Handlungskontrolle“ befunden, werden die zugrun- deliegenden Anknüpfungstatsachen nicht näher mitgeteilt. cc) Da das Landgericht nicht angibt, welche Straftatbestände es als ver- wirklicht angesehen hat, ist dem Senat eine Prüfung der Gefährlichkeitsprogno- se auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe nicht möglich. Mangels jeglicher rechtlichen Würdigung der Taten kann der Se- nat nicht nachvollziehen, ob das Landgericht seiner Prognoseentscheidung eine zutreffende Wertung der Anlasstaten zugrunde gelegt hat (vgl. zur Bedeutung der Bewertung der Anlasstaten BGH, Beschlüsse vom 3. September 2015 - 1 StR 255/15, NStZ-RR 2016, 198, 199; vom 25. Februar 2014 - 4 StR 544/13, NStZ 2014, 269, 270; vom 27. August 2003 - 1 StR 327/03, NStZ-RR 2004, 10, 11). Dies gilt umso mehr, als sich die Einordnung – zumal mangels Angaben zur inneren Tatseite (s.o.) – nicht von selbst erschließt. So ist nicht nur unge- wiss, wie das Landgericht das Geschehen am 7. Dezember 2017 rechtlich be- wertet hat, sondern etwa auch, inwieweit es die Vorfälle, bei denen sich der Be- schuldigte gegen seine Festnahme durch Polizeibeamte wehrte, möglicher- weise als vorsätzliche Körperverletzung angesehen hat. 9 10 - 6 - 3. Die Sache bedarf aus den dargelegten Gründen insgesamt der neuen Verhandlung und Entscheidung. Da das Verschlechterungsverbot gemäß § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entgegensteht, im Strafverfahren an Stelle der Unter- bringung eine Strafe zu verhängen, ist der – lediglich in Bezug auf die Tatvor- würfe der Anklageschriften gebotene – Freispruch ebenfalls aufzuheben (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 3 StR 349/13, juris Rn. 8; KK-Gericke, StPO, 8. Aufl., § 358 Rn. 24). Vor diesem Hintergrund kann dem neuen Tatgericht die freibeweisliche Prüfung überlassen bleiben, ob der von lediglich zwei Richtern unterschriebene Beschluss des Landgerichts vom 28. September 2018, mit dem das zuvor beim Amtsgericht geführte Verfahren übernommen sowie mit einem weiteren Verfah- ren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden ist, wirksam ist (vgl. zum Maßstab BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2016 - 2 StR 514/15, NStZ 2017, 55, 56; vom 17. Oktober 2013 - 3 StR 167/13, NStZ 2014, 400 f.). 4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: a) Hinsichtlich des Geschehens am 9. September 2017 hat der Geschä- digte G. ausweislich des zu den Akten genommenen Formulars ausdrück- lich keinen Strafantrag gestellt. Eine etwaige Körperverletzung zu seinem Nach- teil kann daher nicht als Anlasstat herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1982 - 4 StR 472/82, BGHSt 31, 132), sofern nicht die Staatsan- waltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. b) Zur Verbreiterung der Prognosegrundlage kann es angezeigt sein, die Vorfälle in der einstweiligen Unterbringung näher aufzuklären. 11 12 13 14 15 - 7 - c) Schließlich ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) im Allgemeinen ausdrücklich in Bedacht zu nehmen (s. BGH, Beschluss vom 23. September 2015 - 4 StR 371/15, juris Rn. 10). Gericke Spaniol Wimmer Hoch Anstötz 16