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Beschluss

3 StR 407/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB erfordert eine eindeutige Feststellung erheblicher Schuldunfähigkeit oder vermindeter Schuldfähigkeit aufgrund eines psychischen Defekts und eine auf einer individuellen Würdigung beruhende hohe Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Straftaten. • Die Diagnose einer Pädophilie allein rechtfertigt nicht die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit oder erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit. • Bei Prognosen zur künftigen Gefährlichkeit dürfen statistische Instrumente (z. B. Stable-2007) nicht ohne vertiefte Einzelfallprüfung und Darlegung der persönlichen Risikofaktoren verwertet werden.
Entscheidungsgründe
Anforderungen an Feststellungen und Prognose bei Unterbringung nach § 63 StGB • Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB erfordert eine eindeutige Feststellung erheblicher Schuldunfähigkeit oder vermindeter Schuldfähigkeit aufgrund eines psychischen Defekts und eine auf einer individuellen Würdigung beruhende hohe Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Straftaten. • Die Diagnose einer Pädophilie allein rechtfertigt nicht die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit oder erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit. • Bei Prognosen zur künftigen Gefährlichkeit dürfen statistische Instrumente (z. B. Stable-2007) nicht ohne vertiefte Einzelfallprüfung und Darlegung der persönlichen Risikofaktoren verwertet werden. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Mönchengladbach wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und sexuellen Missbrauchs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zusätzlich ordnete das Landgericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB an. Nach den Feststellungen habe der Angeklagte in einem Zeitraum zwischen Juni 2007 und August 2009 den damals 13‑jährigen Sohn seiner Lebensgefährtin mehrfach sexuell missbraucht. Ein psychiatrisches Gutachten diagnostizierte eine schizoide Persönlichkeitsstörung und eine Pädophilie; daraus leitete das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit und ein sehr hohes Rückfallrisiko für Sexualstraftaten ab. Der Angeklagte legte Revision ein; der Bundesgerichtshof überprüfte insbesondere die Rechtmäßigkeit des Maßregelausspruchs. • Die Unterbringung nach § 63 StGB ist ein besonders gravierender Eingriff und setzt zweifelsfreie Feststellungen voraus, dass die Taten auf einem psychischen Defekt beruhten, der zur Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderten Schuldfähigkeit führte, sowie eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades künftiger erheblicher rechtswidriger Taten. • Die Urteilsgründe des Landgerichts bleiben insoweit unzureichend: Die bloße Nennung der Diagnosen (Pädophilie, schizoide Persönlichkeitsstörung) und die Wiedergabe des Gutachtens genügen nicht, um gesichert festzustellen, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt erheblich vermindert schuldfähig war. Klinische Diagnosen dürfen nicht eins zu eins mit dem juristischen Tatbestandsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit oder einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit gleichgesetzt werden. • Für die Prognose zukünftiger Gefährlichkeit ist eine individuelle, detaillierte Risikoabschätzung erforderlich. Statistische Prognoseinstrumente wie Stable‑2007 liefern lediglich Anhaltspunkte; ihre Ergebnisse müssen durch eine konkrete Einzelbetrachtung der Persönlichkeit, des Vorlebens, des Tatzeitraums und der Tatnähe ergänzt werden. Das Landgericht hat zu sehr auf das statistische Ergebnis und den klinischen Eindruck des Sachverständigen abgestellt und erhebliche Indizien (zum Beispiel lange Tatabstände, mehrjährige straffreie Zeiten) nicht ausreichend berücksichtigt. • Mangels hinreichender Darlegung sowohl der erheblich verminderten Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt als auch der erforderlichen, nachvollziehbar begründeten hohen Wahrscheinlichkeit weiterer schwerer Straftaten ist der Maßregelausspruch nicht tragfähig. Deshalb ist der Maßregelausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Unterbringung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen; der Schuldspruch und die Strafe bleiben unberührt. Die Revision des Angeklagten hatte hinsichtlich des Maßregelausspruchs Erfolg: der Bundesgerichtshof hebt die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Unterbringung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Die Aufhebung beruht darauf, dass das Landgericht die Voraussetzungen für § 63 StGB nicht nachvollziehbar festgestellt hat: Es fehlen eindeutige Feststellungen zur erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt und eine ausreichende, individualisierte Prognose künftiger schwerer Straftaten. Die übrige Revision wird verworfen; der Schuldspruch und die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren bleiben bestehen. Die Kostenentscheidung über das Rechtsmittel ist ebenfalls an die zurückweisende Kammer zu treffen.